TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/1 2003/04/0078

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Veröffentlicht am 01.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §361 Abs3;
GewO 1994 §91 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 2003, Kz. WST1- B-0341, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach § 91 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (BH) vom 18. Februar 2003 wurde der W Buchhandelsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: W-GmbH) die Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten in einem näher bezeichneten Standort entzogen. Der Beschwerdeführer ist sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten Berufung ein.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 2003 wurde diese Berufung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Personen, die keine Stellung als Partei hätten, komme ein Berufungsrecht nicht zu. Im Verfahren nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 komme Parteistellung alleine der Gewerbeinhaberin, sohin im vorliegenden Fall der W-GmbH zu. Anders als im Widerrufsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 stehe dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer des Gewerbeinhabers ein Berufungsrecht nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im "Recht auf Wahrung seiner subjektiven Parteienrechte" verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, er habe als Geschäftsführer der W-GmbH die gegenständliche Berufung erhoben. Zwar scheine im Kopf der Berufung der Beschwerdeführer als Person auf, jedoch gehe aus der gesamten Berufung hervor, dass die W-GmbH Berufungswerberin gewesen sei. Die gesamte Berufung beziehe sich auf die W-GmbH, sodass in der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Berufungswerber eine unvollständige Parteienbezeichnung der W-GmbH gesehen werden müsse. Als Verfahrensfehler macht der Beschwerdeführer Unterlassung der Gewährung von Parteiengehör sowie die Verletzung der Manuduktionspflicht geltend.

Das Berufungsrecht ist untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei in einem Verfahren verbunden. Personen, die keine Stellung als Partei haben, kommt demgemäß kein Berufungsrecht zu (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 1169, E 66 zitierte hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wurde der W-GmbH, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, mit Bescheid der BH vom 18. Februar 2003 die Gewerbeberechtigung entzogen. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Berufungsschriftsatz bezeichnet den Beschwerdeführer ausdrücklich als Einschreiter, enthält unter anderem den Antrag "der Landeshauptmann wolle meiner Berufung Folge geben ..." und ist unten mit dem Namen des Beschwerdeführers versehen. Auf Grund des objektiven Erklärungswertes dieses Schriftsatzes hatte daher die belangte Behörde zu Recht keine Zweifel, dass dieser dem Beschwerdeführer zuzurechnen war. Es bestand für sie daher auch keine Verpflichtung, weitere Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG oder ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., 341, E 67 angeführte hg. Rechtsprechung. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Dem Beschwerdeführer kam aber im vorliegenden Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 keine Parteistellung zu. Der Bescheid der BH vom 18. Februar 2003 ist nur an die W-GmbH als Gewerbetreibende ergangen und greift nur in die Rechtssphäre derselben, und zwar durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ein. Auch als Geschäftsführer der W-GmbH kommt dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, da dem Geschäftsführer im Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 - im Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 (vgl. § 361 Abs. 3 GewO 1994) - kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zukommt (vgl. hiezu im Zusammenhang mit § 91 Abs. 2 GewO 1973 das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0171 = VwSlg (A) 13.208).

Da die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers somit zu Recht zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Februar 2005

Schlagworte

Gewerberecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040078.X00

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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