TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/17 98/02/0384

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des AH in D-S, vertreten durch Ruffner & Kraus, Anwaltskanzlei in Stuttgart, Richterstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Oktober 1998, Zl. 1-0466/98/E4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung des Zulassungsbesitzers nach außen berufenes Organ der S & H OHG zu verantworten, dass der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf Verlangen vom 16. Dezember 1997 nicht binnen zwei Wochen nach der am 31. Dezember 1997 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt worden sei, von wem das Fahrzeug mit dem (deutschen) Kennzeichen S-AH 2403 am 27. Oktober 1997 um 07.15 Uhr in H auf der B 205, Höhe km 6,2, in Fahrtrichtung L gelenkt worden sei, und auch dass jene Person nicht benannt worden sei, welche die Auskunft hätte erteilen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es sei daher eine Geldstrafe von S 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Auskunftsersuchen der Behörde erster Instanz nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die S & H OHG gerichtet war. Da der Beschwerdeführer unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist, hat ihn die belangte Behörde zu Recht wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 zur Verantwortung gezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0138).

Der Beschwerdeführer bringt vor, auf dem dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Lichtbild sei lediglich zu erkennen, dass es sich bei dem abgebildeten Kraftfahrzeug um eine dunkle Mercedes-Limousine gehandelt habe; das behördliche Kennzeichen sei nicht vollständig abgebildet, sodass nicht festgestellt werden könne, in welcher Stadt das Fahrzeug zugelassen sei.

Die in den Verwaltungsakten enthaltene Kopie des Radarfotos, auf dem ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes abgebildet ist, lässt tatsächlich den ersten für die Stadt, in der das Fahrzeug zugelassen ist, stehenden Buchstaben nicht vollständig erkennen. Die belangte Behörde nahm dieses bereits im Zug des Verwaltungsstrafverfahrens geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers zum Anlass, eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in D-Flensburg einzuholen, in welcher dieses Amt ausführte, zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Lenkens sei nur ein PKW der Marke Mercedes mit einem Kennzeichen "?-AH 2403", nämlich mit dem Kennzeichen "S-AH 2403" zugelassen gewesen. Diese Auskunft wurde allerdings dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, sodass insoweit eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. Dieser Verfahrensmangel könnte aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn dessen Relevanz evident wäre. Beim gegebenen Sachverhalt kann aber nicht ersehen werden, dass bei Einhaltung des Parteiengehörs die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Auch der Beschwerdeführer, dem die angeführte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes auf Grund der Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnis gelangt ist, hat in seiner Äußerung zu dieser Gegenschrift insoweit lediglich ausgeführt, er habe keine Möglichkeit, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen. Ein Vorbringen, das zu Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft Anlass geben könnte, ist dieser Äußerung nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, im Beschwerdefall sei nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 der Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Da somit der Tatort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung in Österreich gelegen ist, hat die belangte Behörde sohin zu Recht österreichisches Recht angewendet.

Soweit der Beschwerdeführer in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides in Deutschland bezweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu tun hat.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020384.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten