Norm
ASVG §330aRechtssatz
Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG erfasst auch vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.Das Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, ASVG erfasst auch vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132059Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021