TE OGH 2018/11/29 2Ob194/18w

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** 2017 verstorbenen V***** W*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs des Sozialhilfeverbandes *****, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Juli 2018, GZ 15 R 206/18x-14, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 23. März 2018, GZ 21 A 65/17w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Verfahren über die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung zur Anwendung von § 330a ASVG auf Pflegekosten vorliege, die für Perioden vor dem 1. Jänner 2018 angefallen seien. Diese Frage ist allerdings durch die Entscheidung des Senats zu 2 Ob 94/18i mittlerweile geklärt (vgl auch 1 Ob 62/18a; VwGH Ra 2018/10/0076 und Ra 2018/10/0099; VfGH E 229/2018). Ein Zugriff auf das Vermögen ist danach auch für solche Forderungen nicht zulässig.

2. Eine Forderung aufgrund einer Bereicherung des Nachlasses (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 6 IO), die sich hier aus der Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG ergeben soll, hat der Rechtsmittelwerber in erster Instanz nicht angemeldet. Dies konnte er schon im Rekurs nicht nachholen, da neue Anträge nicht unter die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 2 AußStrG fallen (RIS-Justiz RS0006897). Die diesbezüglichen Erwägungen des Revisionsrekurses sind daher nicht weiter zu prüfen.

3. Wäre das Steuerguthaben nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu qualifizieren, so wäre § 330a ASVG zwar nicht anwendbar. Das würde dem Rechtsmittelwerber aber nicht weiterhelfen, weil die vorrangig zu befriedigenden Begräbniskosten (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 7 IO) auch diesen Betrag aufzehren. Die Höhe dieser Kosten begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (6 Ob 309/98d).

4. Gleiches würde auch dann gelten, wenn der Erblasser – wie im Revisionsrekurs aufgrund formaler Erwägungen vertreten – (teilweise) als „Selbstzahler“ anzusehen wäre. Zwar wäre dann § 330a ASVG ebenfalls nicht anwendbar (2 Ob 12/18f). Auch in diesem Fall käme aber die Forderung des Rechtsmittelwerbers wegen der vorrangigen Befriedigung der Begräbniskosten nicht zum Zug (vgl 2 Ob 169/18v). Zudem handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um eine unzulässige Neuerung.

Textnummer

E123930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00194.18W.1129.000

Im RIS seit

17.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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