RS OGH 2018/11/29 1Ob49/74 (1Ob50/74), 1Ob167/75, 6Ob8/77, 7Ob643/77, 7Ob542/79, 1Ob656/79, 1Ob693/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1974
beobachten
merken

Rechtssatz

Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten