TE OGH 1999/10/21 2Ob295/99t

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7. März 1998 verstorbenen Eveline E*****, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes Mag. Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. Juli 1999, GZ 23 R 80/99z, 81/99x-37, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels vom 19. Mai 1999, GZ 1 A 100/98z-29 und -30, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Erblasserin hinterließ als gesetzliche Erben ihren Sohn aus erster Ehe und ihren Ehegatten; deren Erbserklärungen wurden vom Gericht angenommen.

In der vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung vom 3. 2. 1999 erklärte der Sohn, dass auf einem bestimmten Konto der Erblasserin zum Todeszeitpunkt ein Guthaben von S 100.000 bis S 250.000 bestanden haben müsse. Der Witwer brachte daraufhin einen Kontoauszug, nach welchem dieses Konto am 2. 1. 1998 einen Habensaldo von S 92,64 aufwies. Auf eine vom Gerichtskomissär sodann mittels Telefon und Telefax durchgeführte Anfrage teilte die Sparkasse, bei der dieses Konto geführt wurde, unter Anschluss der Buchungsnachweise mit, dass dieses Konto am 3. 2. 1998 von der Erblasserin geschlossen worden war.

Nach Errichtung des Inventars erklärte der Sohn, dass er die (offensichtlich vom Witwer) im Inventar verzeichneten Aktiva "hinsichtlich der Vollständigkeit bestreitet". Das vom Gerichtskommissär aufgenommene Protokoll wurde vorerst nur vom Witwer und dessen Vertreter unterfertigt. Die dem damaligen Vertreter des Sohnes übermittelte Ausfertigung des Protokolles wurde vom Sohn am 23. 2. 1999 in der Kanzlei seines damaligen Rechtsvertreters mit dem Beisatz "Die Forderung, sämtliche Inventarisierungskosten zu tragen, akzeptieren ich nicht", unterfertigt.

Das Erstgericht hat mit den Beschlüssen vom 19. 5. 1999 das Verlassenschaftsinventar bei Gericht angenommen (ON 29) und den Nachlass an den Witwer zu einem Drittel und an den Sohn zu zwei Drittel eingeantwortet (ON 30).

Am 25. 5. 1999 langte beim Erstgericht eine vom nunmehrigen Vertreter des Sohnes verfasste Eingabe ein, in welcher im wesentlichen unter detaillierter Angabe weiterer, im Eigentum bzw Besitz der Erblasserin gestandener Vermögenswerte die Einleitung entsprechender Erhebungen durch den Gerichtskommissär begehrt wird. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

Dem Rekurs des Sohnes gegen die Beschlüsse ON 29 und ON 30 wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, das Inventar richte sich nach den Besitzverhältnissen zum Todeszeitpunkt, weshalb etwa strittige Eigentumsfragen im Prozessweg zu klären seien. Es sei ein als vollständig zu beurteilendes Inventar errichtet worden, weil die konkreten Bedenken des Rekurswerbers betreffend den Stand des von ihm namhaft gemachten Kontos ausgeräumt worden seien und seine weiters vorgenommene abstrakte Bestreitung der Vollständigkeit der vom Witwer verzeichneten Aktiva zur Einleitung weiterer Erhebungen, etwa Anfragen bei (welchen?) Bankinstituten nicht geeignet gewesen sei. Dass der Rekurswerber das Protokoll vom 3. 2. 1999 vorerst nicht gefertigt habe, vermöge der ohnehin erst Monate später vorgenommenen Genehmigung des Inventars nicht entgegenzustehen. Der einantwortungsreife Nachlass sei von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten einzuantworten.

Die ständige Rechtsprechung interpretiere § 10 AußStrG dahin, dass im Rekursverfahren keine neuen Sachanträge gestellt werden könnten und jener Tatbestand, auf den ein Antrag gestützt werden solle, schon in erster Instanz vorgebracht worden sein müsse. Es sei zwar möglich. das vorliegende Tatsachenmaterial zu ergänzen und für unbewiesen gebliebene (wohl aber konkrete) Behauptungen neue Beweise vorzubringen, nicht aber, bislang gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen in das Verfahren einzuführen. Auch die vom Rekurswerber erhoffte Erbteilung sei kein die Einantwortung hindernder Umstand.Die ständige Rechtsprechung interpretiere Paragraph 10, AußStrG dahin, dass im Rekursverfahren keine neuen Sachanträge gestellt werden könnten und jener Tatbestand, auf den ein Antrag gestützt werden solle, schon in erster Instanz vorgebracht worden sein müsse. Es sei zwar möglich. das vorliegende Tatsachenmaterial zu ergänzen und für unbewiesen gebliebene (wohl aber konkrete) Behauptungen neue Beweise vorzubringen, nicht aber, bislang gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen in das Verfahren einzuführen. Auch die vom Rekurswerber erhoffte Erbteilung sei kein die Einantwortung hindernder Umstand.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu der hier relevanten, offensichtlich nicht selten auftauchenden und auch durch den in NZ 1971, 13 veröffentlichten Teil der Entscheidung 1 Ob 18/70 nicht beantworteten Frage, unter welchen konkreten Verhältnissen ein Miterbe mittels Rekurses mit der erstmals konkreten Behauptung des Vorhandenseins weiterer Nachlassaktiva einen bereits zuvor gefassten Beschluss auf Genehmigung des Inventars iVm der unter einem verfügten Einantwortung erfolgreich bekämpfen könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu der hier relevanten, offensichtlich nicht selten auftauchenden und auch durch den in NZ 1971, 13 veröffentlichten Teil der Entscheidung 1 Ob 18/70 nicht beantworteten Frage, unter welchen konkreten Verhältnissen ein Miterbe mittels Rekurses mit der erstmals konkreten Behauptung des Vorhandenseins weiterer Nachlassaktiva einen bereits zuvor gefassten Beschluss auf Genehmigung des Inventars in Verbindung mit der unter einem verfügten Einantwortung erfolgreich bekämpfen könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine Beschlussfassung des Inhalts aufzutragen, die Beschlüsse der erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache an diese zurückzuverweisen.

Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, unter welchen konkreten Verhältnissen ein Miterbe mittels Rekurses mit der erstmals konkreten Behauptung des Vorhandenseins weiterer Nachlassaktiva einen bereits gefassten Beschluss auf Genehmigung des Inventars iVm unter einem verfügten Einantwortung erfolgreich bekämpfen kann, ist ganz allgemein aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Neuerungsverbot im außerstreitigen Verfahren entwickelt hat, zu lösen. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht auch zutreffend wiedergegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es im ausserstreitigen Verfahren nicht möglich ist, im Rekurs neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neu oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen (RIS-Justiz RS0006897). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 14 AußStrG nicht gegeben sind. Aber auch im Übrigen werden im Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes keine Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt.Die Frage, unter welchen konkreten Verhältnissen ein Miterbe mittels Rekurses mit der erstmals konkreten Behauptung des Vorhandenseins weiterer Nachlassaktiva einen bereits gefassten Beschluss auf Genehmigung des Inventars in Verbindung mit unter einem verfügten Einantwortung erfolgreich bekämpfen kann, ist ganz allgemein aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Neuerungsverbot im außerstreitigen Verfahren entwickelt hat, zu lösen. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht auch zutreffend wiedergegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es im ausserstreitigen Verfahren nicht möglich ist, im Rekurs neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neu oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen (RIS-Justiz RS0006897). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 14, AußStrG nicht gegeben sind. Aber auch im Übrigen werden im Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargelegt.

Richtig ist zwar, dass das außerstreitige Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 41), doch vermag auch der erblasserische Sohn nicht darzutun, welche Erhebungen noch auf Grund der bloß abstrakten Behauptung, die verzeichneten Aktiva würden hinsichtlich ihrer Vollständigkeit bestritten, notwendig gewesen wären. Weshalb der Wechsel des Vertreters des Antragstellers den Gerichtskommissär dazu veranlassen hätte sollen, weitere Hinweise über das Vermögen abzuwarten, ist nicht einzusehen. Dass der Gerichtskommissär (nur) telefonisch bei der kontoführenden Bank angefragt hätte, ist feststellungswidrig, es wurde auch mittels Telefax angefragt.

Insoweit sich der Antragsteller auf seinen Schriftsatz vom 21. 5. 1999 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass über darin gestellten Anträge noch nicht entschieden wurde.

Insoweit letztlich geltend gemacht wird, die vom Antragsteller gewählte Vorgangsweise sei ökonomischer, wird überhaupt keine Rechtsfrage und schon gar keine solche im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt.Insoweit letztlich geltend gemacht wird, die vom Antragsteller gewählte Vorgangsweise sei ökonomischer, wird überhaupt keine Rechtsfrage und schon gar keine solche im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargelegt.

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E55636 02A02959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00295.99T.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0020OB00295_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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