TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 W154 2127276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W154 2127276-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl 1090868403-151544109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2016 und am 10.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl 1090868403-151544109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2016 und am 10.04.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 14.10.2015 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glauben anzugehören, ursprünglich aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar zu stammen, traditionell verheiratet sowie Vater von fünf Kindern zu sein und zuletzt als Bierhändler gearbeitet zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er zudem Vorsteher seines Heimatdorfes gewesen sei. Von den Taliban habe er einen Drohbrief erhalten, in dem sie von ihm verlangt hätten, seine Tätigkeit zu beenden und stattdessen für sie zu arbeiten. Da er dies nicht getan habe, hätten sie vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise eine Bombe vor seiner Haustür platziert, welche von den Sicherheitsbehörden entschärft worden sei.

Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte dabei diverse Schriftstücke vor (Tazkira, Bestätigung über seine Funktion als Dorfvorsteher samt Übersetzung, Ausweis der Wahlkommission, Drohbrief der Taliban samt Übersetzung, Kaufvertrag über ein Auto, Briefkuvert aus Afghanistan, Deutschkurs-Teilnahmebestätigung).

Im Wesentlichen wie bisher gab er an, aus dem Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar zu stammen, Pschtune und sunnitischer Moslem sowie verheiratet und Vater von fünf Kindern zu sein. In seinem Heimatdorf habe er bis zur siebten Klasse die Schule besucht und anschließend gearbeitet, um die Familie zu erhalten. Zunächst habe er Leder hergestellt, zuletzt sei er Dorfvorsteher gewesen und habe mit Bier aus Pakistan gehandelt. Frau und Kinder würden sich zurzeit bei seiner Schwester in Jalalabad befinden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Eines Tages hätte er einen Anruf erhalten, der Anrufer habe sich als Mitglied des afghanischen Emirates für Afghanistan vorgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht ernst genommen habe, sei er am übernächsten Tag wieder angerufen und aufgefordert worden, oberhalb des Türrahmens seines Gästeraumes nachzusehen, wo er den dem Bundesamt vorgelegten Drohbrief vorgefunden hätte. Bei einem weiteren Telefonat fünf Tage später sei er aufgefordert worden, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben und mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Zwölf Tage danach sei vor seinem Haus eine Bombe positioniert und von der Polizei entschärft worden. Nach Erstattung einer Anzeige sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich für vier Tage zu einem Freund in Behsoud begeben, bevor er über Kabul aus Afghanistan ausgereist sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht glaubhaft sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht glaubhaft sei.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Am 14.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.

Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher, aus dem genannten Dorf im Distrikt Kama zu stammen. Sein Vater und Großvater seien Bauern, er selbst sei Dorfvorsteher gewesen. Ca. zehn Jahre lang habe er einen Lederhandel betrieben und danach ca. drei bis vier Jahre eine bestimmte Biersorte aus Pakistan nach Kabul importiert. Der Beschwerdeführer habe in der Provinz Nangarhar gelebt und in Kabul gearbeitet. Sein Hauptwohnsitz sei im Distrikt Kama gewesen.

Die vor dem Bundesamt vorgelegte Tazkira sowie die weiteren Dokumente habe er von seinem Bruder per Post erhalten. Dabei handle es sich ua. um eine Vollmacht, die seitens einiger Dorfbewohner verfasst und der Distriktsleitung übermittelt und mit der der Beschwerdeführer zum Dorfvorsteher auserwählt worden sei. Bei einem weiteren Dokument handle es sich um eine Karte, die ihn dazu berechtigt habe, in seinem Heimatsdistrikt Kama den Wahlkampf für den Präsidenten XXXX zu beobachten, für den er auch selbst Wahlkampf betrieben habe. Bei den weiteren Unterlagen handle es sich um den Drohbrief der Taliban sowie um einen Kaufvertrag seines Autos.Die vor dem Bundesamt vorgelegte Tazkira sowie die weiteren Dokumente habe er von seinem Bruder per Post erhalten. Dabei handle es sich ua. um eine Vollmacht, die seitens einiger Dorfbewohner verfasst und der Distriktsleitung übermittelt und mit der der Beschwerdeführer zum Dorfvorsteher auserwählt worden sei. Bei einem weiteren Dokument handle es sich um eine Karte, die ihn dazu berechtigt habe, in seinem Heimatsdistrikt Kama den Wahlkampf für den Präsidenten römisch 40 zu beobachten, für den er auch selbst Wahlkampf betrieben habe. Bei den weiteren Unterlagen handle es sich um den Drohbrief der Taliban sowie um einen Kaufvertrag seines Autos.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn zur Mitarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe, woraufhin sie eine Bombe vor seinem Haus platziert hätten, welche von den zuständigen Personen im Distrikt entschärft worden wäre. Den Anschlagsversuch führe er darauf zurück, dass er während seiner Zeit als Dorfvorsteher einen Anruf einer Person erhalten habe, die sich als Mitarbeiter der Talibanbewegung des islamischen Emirates Afghanistan vorgestellt hätte. In diesem Gespräch sei er zur Mitarbeit aufgefordert worden, habe dies jedoch nicht ernst genommen. Zwei Tage darauf sei er wieder angerufen und aufgefordert worden, oberhalb der Türe seines Gästehauses nachzusehen. Dort habe er den Drohbrief entdeckt. Ca. 4 bis 5 Tage später sei er wieder angerufen und nach seiner Entscheidung gefragt worden. 10 bis 12 Tage später hätten die Taliban bei seinem Haus die Bombe hinterlegt, die auf Veranlassung der Polizei entschärft worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen. Es seien auch andere Dorfvorsteher zur Mitarbeit aufgefordert worden. In seiner Heimatprovinz habe bei einer Versammlung der Dorfvorsteher ein Angriff der Taliban stattgefunden, bei der 14 Personen getötet und zwölf verletzt worden seien. Vor ca. zehn Tagen seien bei einem Anschlag des IS in Jalalabad vier oder fünf Dorfvorsteher ums Leben gekommen.

Am 13.12.2017 erstellte der länderkundige Sachverständige im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis einer vor Ort Recherche folgendes Gutachten zu den Angaben des Beschwerdeführers (BF):

"Meine Mitarbeiter haben unter meiner persönlichen Anleitung, während meines Forschungsaufenthalts in Afghanistan, vom 31. 01. -

10. 2017, in die Heimatregionen des BF in XXXX und in Jalalabad, aber auch in Kabul, zu den Angaben des BF Nachforschungen angestellt. Ich möchte nun anhand dieser Informationen, ausgehend von meinen Literaturrecherchen und meiner persönlichen Wahrnehmungen über die Lage in Afghanistan während meinem oben genannten Reise-Zeitraum nach Afghanistan zu den Angaben des BF ein Gutachten erstatten.10. 2017, in die Heimatregionen des BF in römisch 40 und in Jalalabad, aber auch in Kabul, zu den Angaben des BF Nachforschungen angestellt. Ich möchte nun anhand dieser Informationen, ausgehend von meinen Literaturrecherchen und meiner persönlichen Wahrnehmungen über die Lage in Afghanistan während meinem oben genannten Reise-Zeitraum nach Afghanistan zu den Angaben des BF ein Gutachten erstatten.

Meine Mitarbeiter aus Jalalabad sind nach XXXX , Ursprungsheimatdorf der Familie des BF, gereist und mit mehreren Personen in diesem Dorf, einschließlich mit dem Dorfvorsteher( XXXX ) des Dorfes, Gespräche zur Identität und zu weiteren Angaben des BF geführt. Die befragten Personen haben bestätigt, dass eine Person Namens XXXX aus dem Dorf XXXX , Distriktes Kama in Nangarhar, stammt, dessen Vater XXXX und sein Großvater väterlicherseits XXXX heißen würden. Es wurde auch bestätigt, dass Familie von XXXX dem Stamme XXXX angehört. Aber XXXX habe auch in Afghanistan den Nachnamen XXXX getragen und nicht den Namen XXXX .Meine Mitarbeiter aus Jalalabad sind nach römisch 40 , Ursprungsheimatdorf der Familie des BF, gereist und mit mehreren Personen in diesem Dorf, einschließlich mit dem Dorfvorsteher( römisch 40 ) des Dorfes, Gespräche zur Identität und zu weiteren Angaben des BF geführt. Die befragten Personen haben bestätigt, dass eine Person Namens römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 , Distriktes Kama in Nangarhar, stammt, dessen Vater römisch 40 und sein Großvater väterlicherseits römisch 40 heißen würden. Es wurde auch bestätigt, dass Familie von römisch 40 dem Stamme römisch 40 angehört. Aber römisch 40 habe auch in Afghanistan den Nachnamen römisch 40 getragen und nicht den Namen römisch 40 .

Die Angaben des BF, dass er der Dorfvorsteher von XXXX gewesen wäre, wurden von den befragten Personen, einschließlich vom Dorfvorsteher von XXXX , nicht bestätigt, dass eine Person Namens XXXX der Dorfvorsteher des Dorfes XXXX gewesen wäre. Sie haben angegeben, dass XXXX und seine Familie die meiste Zeit in der Region Jalalabad im Dorf XXXX verbracht hätten, und der Vater des BF würde weiterhin im Dorf XXXX wohnen. (siehe Beilage 1, Karte von Jalalabad).Die Angaben des BF, dass er der Dorfvorsteher von römisch 40 gewesen wäre, wurden von den befragten Personen, einschließlich vom Dorfvorsteher von römisch 40 , nicht bestätigt, dass eine Person Namens römisch 40 der Dorfvorsteher des Dorfes römisch 40 gewesen wäre. Sie haben angegeben, dass römisch 40 und seine Familie die meiste Zeit in der Region Jalalabad im Dorf römisch 40 verbracht hätten, und der Vater des BF würde weiterhin im Dorf römisch 40 wohnen. (siehe Beilage 1, Karte von Jalalabad).

Es wurde bezüglich der Tätigkeiten von XXXX erzählt, dass er hauptsächlich mit Waffen gehandelt hätte und bestimmten Personen aus der Reihe der bewaffneten Gruppen Waffen geliefert und dafür Geld abkassiert hätte.Es wurde bezüglich der Tätigkeiten von römisch 40 erzählt, dass er hauptsächlich mit Waffen gehandelt hätte und bestimmten Personen aus der Reihe der bewaffneten Gruppen Waffen geliefert und dafür Geld abkassiert hätte.

Es ist aber nach meiner Sachkenntnis nicht ausgeschlossen, dass XXXX auch mit Tierfell- und Alkoholhandel zu tun hatte. Denn wer Waffen verkauft, gibt sich nicht als Waffenhändler aus, sondern seine Nebengeschäfte, die den Waffenhändler als harmloser Händler darstellen.Es ist aber nach meiner Sachkenntnis nicht ausgeschlossen, dass römisch 40 auch mit Tierfell- und Alkoholhandel zu tun hatte. Denn wer Waffen verkauft, gibt sich nicht als Waffenhändler aus, sondern seine Nebengeschäfte, die den Waffenhändler als harmloser Händler darstellen.

XXXX war ein Angehöriger der Gruppe des Kommandanten XXXX , ein Kommandant des Warlords XXXX , der derzeit erste Stellvertreter des Parlaments ist. (Siehe Beilage 2).römisch 40 war ein Angehöriger der Gruppe des Kommandanten römisch 40 , ein Kommandant des Warlords römisch 40 , der derzeit erste Stellvertreter des Parlaments ist. (Siehe Beilage 2).

Es wurde auch in der Heimatregion von XXXX und in Jalalabad meinen Mitarbeitern gegenüber erzählt, dass XXXX vor seiner Flucht zwei Personen aus der Reihe der bewaffneten Gruppen versprochen hätte, diesen Waffen zu besorgen. Diese hätten im Voraus dem XXXX ca. 600000.- pakistanische Rupien bezahlt. XXXX habe diesen keine Waffen gebracht, sondern er wäre mit ihrem Geld ins Ausland geflüchtet, nämlich zuerst in den Iran und dann weiter nach Europa.Es wurde auch in der Heimatregion von römisch 40 und in Jalalabad meinen Mitarbeitern gegenüber erzählt, dass römisch 40 vor seiner Flucht zwei Personen aus der Reihe der bewaffneten Gruppen versprochen hätte, diesen Waffen zu besorgen. Diese hätten im Voraus dem römisch 40 ca. 600000.- pakistanische Rupien bezahlt. römisch 40 habe diesen keine Waffen gebracht, sondern er wäre mit ihrem Geld ins Ausland geflüchtet, nämlich zuerst in den Iran und dann weiter nach Europa.

Nach der Information meiner Vertrauenspersonen ist der Vater von XXXX und seine Familie im Herrschaftsbereich der Regierung wohnhaft und ein mächtiger Mann und er ist bewaffnet.Nach der Information meiner Vertrauenspersonen ist der Vater von römisch 40 und seine Familie im Herrschaftsbereich der Regierung wohnhaft und ein mächtiger Mann und er ist bewaffnet.

Die Angaben des BF, dass er für XXXX Wahlkampf betrieben und die Wahlurnen kontrolliert habe, entsprechen der Wirklichkeit in Afghanistan während der Kandidatur von XXXX im Jahre 2014.Die Angaben des BF, dass er für römisch 40 Wahlkampf betrieben und die Wahlurnen kontrolliert habe, entsprechen der Wirklichkeit in Afghanistan während der Kandidatur von römisch 40 im Jahre 2014.

Zu dieser Zeit haben XXXX , ein mächtiger Warlord in Nangarhar, und seine Kommandanten XXXX unterstützt. Hierzu möchte ich auf die Beilage 3 hinweisen, aus dem die Beteiligung von XXXX an den Präsidentschaftswahlen zugunsten von XXXX im Jahre 2014 hervorgeht und auch verdeutlicht, dass XXXX ein mächtiger Mann in Nangarhar ist, dessen Kommandanten und ihre Mitarbeiter an illegalen Geschäften, wie Waffen und Drogenverkauf beteiligt sind.Zu dieser Zeit haben römisch 40 , ein mächtiger Warlord in Nangarhar, und seine Kommandanten römisch 40 unterstützt. Hierzu möchte ich auf die Beilage 3 hinweisen, aus dem die Beteiligung von römisch 40 an den Präsidentschaftswahlen zugunsten von römisch 40 im Jahre 2014 hervorgeht und auch verdeutlicht, dass römisch 40 ein mächtiger Mann in Nangarhar ist, dessen Kommandanten und ihre Mitarbeiter an illegalen Geschäften, wie Waffen und Drogenverkauf beteiligt sind.

Die Angehörigkeit von XXXX deutet daraufhin, dass er zu den mächtigen Männern seiner HeimatregionDie Angehörigkeit von römisch 40 deutet daraufhin, dass er zu den mächtigen Männern seiner Heimatregion

XXXX zählte. Solche Personen sind mehr als XXXX des Dorfes und sie agieren nach außen auch wie ein XXXX seiner Region. Aus den Angaben des BF während der Beschwerdeverhandlung ist nach meiner Sachkenntnis hervorgegangen, dass der BF zutreffend Kabuler Bezirke beschrieben hat und er ist in Kabul sehr vertraut. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass er in Kabul Geschäfte betrieben hat.römisch 40 zählte. Solche Personen sind mehr als römisch 40 des Dorfes und sie agieren nach außen auch wie ein römisch 40 seiner Region. Aus den Angaben des BF während der Beschwerdeverhandlung ist nach meiner Sachkenntnis hervorgegangen, dass der BF zutreffend Kabuler Bezirke beschrieben hat und er ist in Kabul sehr vertraut. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass er in Kabul Geschäfte betrieben hat.

Aus den Angaben des BF selbst - er war Wahlleiter für XXXX - und aus den Angaben der befragten Personen aus XXXX und Jalalabad geht hervor, dass XXXX zu den mächtigen Personen seiner Region gehörte und ähnlich wie sein Oberkommandierender, XXXX , an illegalen Geschäften, wie Waffen- und Alkoholhandel, beteiligt war. Solche Tätigkeit zwangsläufig damit verbunden, dass ein solcher Händler in verschiedenen Konflikten involviert ist.Aus den Angaben des BF selbst - er war Wahlleiter für römisch 40 - und aus den Angaben der befragten Personen aus römisch 40 und Jalalabad geht hervor, dass römisch 40 zu den mächtigen Personen seiner Region gehörte und ähnlich wie sein Oberkommandierender, römisch 40 , an illegalen Geschäften, wie Waffen- und Alkoholhandel, beteiligt war. Solche Tätigkeit zwangsläufig damit verbunden, dass ein solcher Händler in verschiedenen Konflikten involviert ist.

Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF mit Taliban auch in Konflikt geraten war. Auch die befragten Personen in XXXX haben nicht ausgeschlossen, dass XXXX mit den Taliban in Konflikt geraten war."Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF mit Taliban auch in Konflikt geraten war. Auch die befragten Personen in römisch 40 haben nicht ausgeschlossen, dass römisch 40 mit den Taliban in Konflikt geraten war."

Am 10.04.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und dem Beschwerdeführer das vorgelegte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Dieser äußerte sich dahingehend, dass er damit grundsätzlich einverstanden sei und bestätigte es letztendlich auch in Bezug auf die Waffenlieferungen. In weiterer Folge beantwortete er konkrete Fragen des Sachverständigen zu seinem Waffenhandel. Daraufhin führte der Sachverständige ergänzend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers insofern mit seinen Informationen übereinstimmen würden, als er sich mit Waffenlagern in Afghanistan und Waffenverkaufsgebieten auskenne. Die Argumente des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen bzw. zum Gutachten würden darauf hindeuten, dass dieser gebildet sei und langjährige Erfahrung im politischen und militärischen Geschehen Afghanistans habe. Nach seiner Sachkenntnis würden die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich machen, dass er mit wichtigen Kommandanten des Ostens, aber auch in der Region Kabul und Logar, zu tun gehabt habe und seine Familie eine Konfliktfamilie in der Region sei. Daher sei der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der politisch militärischen Aktivitäten im Osten, aber auch wegen der Stellung und der Tätigkeiten seines Vaters eine Konfliktperson. Als solche bezeichnete der Sachverständige jene Personen, die entweder persönlich oder zumindest deren Familie in den politisch militärischen Konflikten der letzten 35 Jahre in Afghanistan involviert gewesen sei und wegen dieser Beteiligung in Konflikten Personen zu Schaden gekommen wären, weshalb es zu nach wie vor existierenden Feindschaften gekommen sei.

Der Beschwerdeführer ergänzte, für die Dorfbewohner viel getan zu haben und deswegen zum Vorsteher gewählt worden zu sein. Die Väter und Großväter hätten viele Fehler gemacht, der große Fehler seines Vaters sei gewesen, während des Bürgerkrieges gegen einen namentlich genannten Kommandanten gekämpft zu haben, wobei viele Menschen getötet worden seien.

Daraufhin erklärte der länderkundige Sachverständige, dass diese Angaben sein ergänzendes Gutachten bestätigen würden, wonach der Beschwerdeführer eine Konfliktperson und als solche aktuell einer Gefährdung ausgesetzt sei. Eine Verfolgungsgefahr sei nicht ausgeschlossen und gehe von den Feinden seines Vaters aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar, ist traditionell verheiratet und Vater von fünf Kindern.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Konfliktfamilie aktuell von Verfolgung bedroht ist.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den in den entscheidungswesentlichen Punkten noch aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen zu Volksgruppe, Herkunft und Familienstand des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglich während des ganzen Verfahrens gleichbleibenden und plausiblen Angaben sowie der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen.

Dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Konfliktfamilie aktuell von Verfolgung bedroht ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen, die sowohl auf einer durchgeführten vor Ort Recherche, als auch auf den Angaben des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht basiert. Demnach hatte der Beschwerdeführer selbst mit wichtigen Kommandanten des Ostens und auch in der Umgebung von Kabul und Logar zu tun und ist seine Familie in der Heimat eine Konfliktfamilie.

Daher ist der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen Tätigkeiten im Rahmen der politisch-militärischen Aktivitäten im Osten und insbesondere auch wegen der Stellung und der Tätigkeiten seines Vaters eine Konfliktperson. Bei diesen handelt es sich um Personen, bei denen entweder die Familie oder sie selbst in die politisch militärischen Konflikte der letzten 35 Jahre in Afghanistan involviert gewesen sind, wobei andere Personen zu Schaden kamen, sodass noch immer entsprechende Feindschaften existieren.

Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, hat sein Vater während des Bürgerkrieges gegen einen bestimmten Kommandanten gekämpft, wobei viele Menschen ums Leben gekommen sind.

In einer Gesamtschau ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Ereignisse nach wie vor von Verfolgung durch die Feinde seines Vaters bedroht ist.

Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

Sofern eine ältere Berichtslage zugrunde liegt, ist diese in den entscheidungswesentlichen Punkten nach wie vor aktuell, sodass die Länderberichte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sof

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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