Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W154 2127276-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl 1090868403-151544109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2016 und am 10.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 14.10.2015 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glauben anzugehören, ursprünglich aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar zu stammen, traditionell verheiratet sowie Vater von fünf Kindern zu sein und zuletzt als Bierhändler gearbeitet zu haben.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er zudem Vorsteher seines Heimatdorfes gewesen sei. Von den Taliban habe er einen Drohbrief erhalten, in dem sie von ihm verlangt hätten, seine Tätigkeit zu beenden und stattdessen für sie zu arbeiten. Da er dies nicht getan habe, hätten sie vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise eine Bombe vor seiner Haustür platziert, welche von den Sicherheitsbehörden entschärft worden sei.
Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte dabei diverse Schriftstücke vor (Tazkira, Bestätigung über seine Funktion als Dorfvorsteher samt Übersetzung, Ausweis der Wahlkommission, Drohbrief der Taliban samt Übersetzung, Kaufvertrag über ein Auto, Briefkuvert aus Afghanistan, Deutschkurs-Teilnahmebestätigung).
Im Wesentlichen wie bisher gab er an, aus dem Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar zu stammen, Pschtune und sunnitischer Moslem sowie verheiratet und Vater von fünf Kindern zu sein. In seinem Heimatdorf habe er bis zur siebten Klasse die Schule besucht und anschließend gearbeitet, um die Familie zu erhalten. Zunächst habe er Leder hergestellt, zuletzt sei er Dorfvorsteher gewesen und habe mit Bier aus Pakistan gehandelt. Frau und Kinder würden sich zurzeit bei seiner Schwester in Jalalabad befinden.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Eines Tages hätte er einen Anruf erhalten, der Anrufer habe sich als Mitglied des afghanischen Emirates für Afghanistan vorgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht ernst genommen habe, sei er am übernächsten Tag wieder angerufen und aufgefordert worden, oberhalb des Türrahmens seines Gästeraumes nachzusehen, wo er den dem Bundesamt vorgelegten Drohbrief vorgefunden hätte. Bei einem weiteren Telefonat fünf Tage später sei er aufgefordert worden, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben und mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Zwölf Tage danach sei vor seinem Haus eine Bombe positioniert und von der Polizei entschärft worden. Nach Erstattung einer Anzeige sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich für vier Tage zu einem Freund in Behsoud begeben, bevor er über Kabul aus Afghanistan ausgereist sei.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht glaubhaft sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 14.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher, aus dem genannten Dorf im Distrikt Kama zu stammen. Sein Vater und Großvater seien Bauern, er selbst sei Dorfvorsteher gewesen. Ca. zehn Jahre lang habe er einen Lederhandel betrieben und danach ca. drei bis vier Jahre eine bestimmte Biersorte aus Pakistan nach Kabul importiert. Der Beschwerdeführer habe in der Provinz Nangarhar gelebt und in Kabul gearbeitet. Sein Hauptwohnsitz sei im Distrikt Kama gewesen.
Die vor dem Bundesamt vorgelegte Tazkira sowie die weiteren Dokumente habe er von seinem Bruder per Post erhalten. Dabei handle es sich ua. um eine Vollmacht, die seitens einiger Dorfbewohner verfasst und der Distriktsleitung übermittelt und mit der der Beschwerdeführer zum Dorfvorsteher auserwählt worden sei. Bei einem weiteren Dokument handle es sich um eine Karte, die ihn dazu berechtigt habe, in seinem Heimatsdistrikt Kama den Wahlkampf für den Präsidenten XXXX zu beobachten, für den er auch selbst Wahlkampf betrieben habe. Bei den weiteren Unterlagen handle es sich um den Drohbrief der Taliban sowie um einen Kaufvertrag seines Autos.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn zur Mitarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe, woraufhin sie eine Bombe vor seinem Haus platziert hätten, welche von den zuständigen Personen im Distrikt entschärft worden wäre. Den Anschlagsversuch führe er darauf zurück, dass er während seiner Zeit als Dorfvorsteher einen Anruf einer Person erhalten habe, die sich als Mitarbeiter der Talibanbewegung des islamischen Emirates Afghanistan vorgestellt hätte. In diesem Gespräch sei er zur Mitarbeit aufgefordert worden, habe dies jedoch nicht ernst genommen. Zwei Tage darauf sei er wieder angerufen und aufgefordert worden, oberhalb der Türe seines Gästehauses nachzusehen. Dort habe er den Drohbrief entdeckt. Ca. 4 bis 5 Tage später sei er wieder angerufen und nach seiner Entscheidung gefragt worden. 10 bis 12 Tage später hätten die Taliban bei seinem Haus die Bombe hinterlegt, die auf Veranlassung der Polizei entschärft worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen. Es seien auch andere Dorfvorsteher zur Mitarbeit aufgefordert worden. In seiner Heimatprovinz habe bei einer Versammlung der Dorfvorsteher ein Angriff der Taliban stattgefunden, bei der 14 Personen getötet und zwölf verletzt worden seien. Vor ca. zehn Tagen seien bei einem Anschlag des IS in Jalalabad vier oder fünf Dorfvorsteher ums Leben gekommen.
Am 13.12.2017 erstellte der länderkundige Sachverständige im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis einer vor Ort Recherche folgendes Gutachten zu den Angaben des Beschwerdeführers (BF):
"Meine Mitarbeiter haben unter meiner persönlichen Anleitung, während meines Forschungsaufenthalts in Afghanistan, vom 31. 01. -
10. 2017, in die Heimatregionen des BF in XXXX und in Jalalabad, aber auch in Kabul, zu den Angaben des BF Nachforschungen angestellt. Ich möchte nun anhand dieser Informationen, ausgehend von meinen Literaturrecherchen und meiner persönlichen Wahrnehmungen über die Lage in Afghanistan während meinem oben genannten Reise-Zeitraum nach Afghanistan zu den Angaben des BF ein Gutachten erstatten.
Meine Mitarbeiter aus Jalalabad sind nach XXXX , Ursprungsheimatdorf der Familie des BF, gereist und mit mehreren Personen in diesem Dorf, einschließlich mit dem Dorfvorsteher( XXXX ) des Dorfes, Gespräche zur Identität und zu weiteren Angaben des BF geführt. Die befragten Personen haben bestätigt, dass eine Person Namens XXXX aus dem Dorf XXXX , Distriktes Kama in Nangarhar, stammt, dessen Vater XXXX und sein Großvater väterlicherseits XXXX heißen würden. Es wurde auch bestätigt, dass Familie von XXXX dem Stamme XXXX angehört. Aber XXXX habe auch in Afghanistan den Nachnamen XXXX getragen und nicht den Namen XXXX .
Die Angaben des BF, dass er der Dorfvorsteher von XXXX gewesen wäre, wurden von den befragten Personen, einschließlich vom Dorfvorsteher von XXXX , nicht bestätigt, dass eine Person Namens XXXX der Dorfvorsteher des Dorfes XXXX gewesen wäre. Sie haben angegeben, dass XXXX und seine Familie die meiste Zeit in der Region Jalalabad im Dorf XXXX verbracht hätten, und der Vater des BF würde weiterhin im Dorf XXXX wohnen. (siehe Beilage 1, Karte von Jalalabad).
Es wurde bezüglich der Tätigkeiten von XXXX erzählt, dass er hauptsächlich mit Waffen gehandelt hätte und bestimmten Personen aus der Reihe der bewaffneten Gruppen Waffen geliefert und dafür Geld abkassiert hätte.
Es ist aber nach meiner Sachkenntnis nicht ausgeschlossen, dass XXXX auch mit Tierfell- und Alkoholhandel zu tun hatte. Denn wer Waffen verkauft, gibt sich nicht als Waffenhändler aus, sondern seine Nebengeschäfte, die den Waffenhändler als harmloser Händler darstellen.
XXXX war ein Angehöriger der Gruppe des Kommandanten XXXX , ein Kommandant des Warlords XXXX , der derzeit erste Stellvertreter des Parlaments ist. (Siehe Beilage 2).
Es wurde auch in der Heimatregion von XXXX und in Jalalabad meinen Mitarbeitern gegenüber erzählt, dass XXXX vor seiner Flucht zwei Personen aus der Reihe der bewaffneten Gruppen versprochen hätte, diesen Waffen zu besorgen. Diese hätten im Voraus dem XXXX ca. 600000.- pakistanische Rupien bezahlt. XXXX habe diesen keine Waffen gebracht, sondern er wäre mit ihrem Geld ins Ausland geflüchtet, nämlich zuerst in den Iran und dann weiter nach Europa.
Nach der Information meiner Vertrauenspersonen ist der Vater von XXXX und seine Familie im Herrschaftsbereich der Regierung wohnhaft und ein mächtiger Mann und er ist bewaffnet.
Die Angaben des BF, dass er für XXXX Wahlkampf betrieben und die Wahlurnen kontrolliert habe, entsprechen der Wirklichkeit in Afghanistan während der Kandidatur von XXXX im Jahre 2014.
Zu dieser Zeit haben XXXX , ein mächtiger Warlord in Nangarhar, und seine Kommandanten XXXX unterstützt. Hierzu möchte ich auf die Beilage 3 hinweisen, aus dem die Beteiligung von XXXX an den Präsidentschaftswahlen zugunsten von XXXX im Jahre 2014 hervorgeht und auch verdeutlicht, dass XXXX ein mächtiger Mann in Nangarhar ist, dessen Kommandanten und ihre Mitarbeiter an illegalen Geschäften, wie Waffen und Drogenverkauf beteiligt sind.
Die Angehörigkeit von XXXX deutet daraufhin, dass er zu den mächtigen Männern seiner Heimatregion
XXXX zählte. Solche Personen sind mehr als XXXX des Dorfes und sie agieren nach außen auch wie ein XXXX seiner Region. Aus den Angaben des BF während der Beschwerdeverhandlung ist nach meiner Sachkenntnis hervorgegangen, dass der BF zutreffend Kabuler Bezirke beschrieben hat und er ist in Kabul sehr vertraut. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass er in Kabul Geschäfte betrieben hat.
Aus den Angaben des BF selbst - er war Wahlleiter für XXXX - und aus den Angaben der befragten Personen aus XXXX und Jalalabad geht hervor, dass XXXX zu den mächtigen Personen seiner Region gehörte und ähnlich wie sein Oberkommandierender, XXXX , an illegalen Geschäften, wie Waffen- und Alkoholhandel, beteiligt war. Solche Tätigkeit zwangsläufig damit verbunden, dass ein solcher Händler in verschiedenen Konflikten involviert ist.
Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF mit Taliban auch in Konflikt geraten war. Auch die befragten Personen in XXXX haben nicht ausgeschlossen, dass XXXX mit den Taliban in Konflikt geraten war."
Am 10.04.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und dem Beschwerdeführer das vorgelegte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Dieser äußerte sich dahingehend, dass er damit grundsätzlich einverstanden sei und bestätigte es letztendlich auch in Bezug auf die Waffenlieferungen. In weiterer Folge beantwortete er konkrete Fragen des Sachverständigen zu seinem Waffenhandel. Daraufhin führte der Sachverständige ergänzend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers insofern mit seinen Informationen übereinstimmen würden, als er sich mit Waffenlagern in Afghanistan und Waffenverkaufsgebieten auskenne. Die Argumente des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen bzw. zum Gutachten würden darauf hindeuten, dass dieser gebildet sei und langjährige Erfahrung im politischen und militärischen Geschehen Afghanistans habe. Nach seiner Sachkenntnis würden die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich machen, dass er mit wichtigen Kommandanten des Ostens, aber auch in der Region Kabul und Logar, zu tun gehabt habe und seine Familie eine Konfliktfamilie in der Region sei. Daher sei der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der politisch militärischen Aktivitäten im Osten, aber auch wegen der Stellung und der Tätigkeiten seines Vaters eine Konfliktperson. Als solche bezeichnete der Sachverständige jene Personen, die entweder persönlich oder zumindest deren Familie in den politisch militärischen Konflikten der letzten 35 Jahre in Afghanistan involviert gewesen sei und wegen dieser Beteiligung in Konflikten Personen zu Schaden gekommen wären, weshalb es zu nach wie vor existierenden Feindschaften gekommen sei.
Der Beschwerdeführer ergänzte, für die Dorfbewohner viel getan zu haben und deswegen zum Vorsteher gewählt worden zu sein. Die Väter und Großväter hätten viele Fehler gemacht, der große Fehler seines Vaters sei gewesen, während des Bürgerkrieges gegen einen namentlich genannten Kommandanten gekämpft zu haben, wobei viele Menschen getötet worden seien.
Daraufhin erklärte der länderkundige Sachverständige, dass diese Angaben sein ergänzendes Gutachten bestätigen würden, wonach der Beschwerdeführer eine Konfliktperson und als solche aktuell einer Gefährdung ausgesetzt sei. Eine Verfolgungsgefahr sei nicht ausgeschlossen und gehe von den Feinden seines Vaters aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar, ist traditionell verheiratet und Vater von fünf Kindern.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Konfliktfamilie aktuell von Verfolgung bedroht ist.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den in den entscheidungswesentlichen Punkten noch aktuellen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen zu Volksgruppe, Herkunft und Familienstand des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglich während des ganzen Verfahrens gleichbleibenden und plausiblen Angaben sowie der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen.
Dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Konfliktfamilie aktuell von Verfolgung bedroht ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen, die sowohl auf einer durchgeführten vor Ort Recherche, als auch auf den Angaben des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht basiert. Demnach hatte der Beschwerdeführer selbst mit wichtigen Kommandanten des Ostens und auch in der Umgebung von Kabul und Logar zu tun und ist seine Familie in der Heimat eine Konfliktfamilie.
Daher ist der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen Tätigkeiten im Rahmen der politisch-militärischen Aktivitäten im Osten und insbesondere auch wegen der Stellung und der Tätigkeiten seines Vaters eine Konfliktperson. Bei diesen handelt es sich um Personen, bei denen entweder die Familie oder sie selbst in die politisch militärischen Konflikte der letzten 35 Jahre in Afghanistan involviert gewesen sind, wobei andere Personen zu Schaden kamen, sodass noch immer entsprechende Feindschaften existieren.
Wie aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, hat sein Vater während des Bürgerkrieges gegen einen bestimmten Kommandanten gekämpft, wobei viele Menschen ums Leben gekommen sind.
In einer Gesamtschau ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Ereignisse nach wie vor von Verfolgung durch die Feinde seines Vaters bedroht ist.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
Sofern eine ältere Berichtslage zugrunde liegt, ist diese in den entscheidungswesentlichen Punkten nach wie vor aktuell, sodass die Länderberichte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Wie oben gezeigt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in ganz Afghanistan aus Gründen der GFK von Verfolgung bedroht ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Aktivität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2127276.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018