Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W175 1422859-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 811234207-1416361, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 811234207-1416361, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9
BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Dieser Antrag wurde durch das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde durch das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. W171 1422859-1, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Eine etwaige Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. W171 1422859-1, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Eine etwaige Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehalten, dass der BF vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates hätten glaubhaft gemacht werden können. Der BF sei gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfüge über eine Schulbildung. Zudem habe er in seinem Heimatort familiäre Bindungen. Die Erreichbarkeit seiner Heimatregion sei gegeben und sei auch die Sicherheitslage dort als ausreichend sicher zu bewerten. Im Übrigen habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF habe zwar Deutschkurse besucht und darüber hinaus auch Bildungsmaßnahmen (Absolvierung von Vorbereitungskursen und Prüfungen für den Hauptschulabschluss) in Anspruch genommen, sei jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und sei in Österreich auch noch nie legal erwerbstätig gewesen. Aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben (Mithilfe bei Aufräumarbeiten nach Hochwasser) zeige sich ein soziales Engagement; aus den Unterstützungsschreiben sei weiters ersichtlich, dass sich der BF bereits einen Bekannten- bzw. Freundeskreis aufgebaut habe. Auch diese bereits geknüpften ersten Kontakte seien jedoch nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte sei noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte habe bewusst sein müssen. Der BF habe daher zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet dartun können, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
4. Am 10.06.2015 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 gem. § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde.4. Am 10.06.2015 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
5. Mit Eingabe vom 24.04.2017 wurde ein Konvolut an Integrationsnachweisen den BF betreffend vorgelegt und insbesondere auf einen Lehrvertrag, die Beschäftigungsbewilligung, die zahlreichen Unterstützungserklärungen sowie den Umstand hingewiesen, dass der BF in Österreich seinen Hauptschulabschluss nachgemacht habe. Vor dem Hintergrund der nachhaltigen und gelungenen Integration in Österreich werde ersucht, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
Konkret wurden folgende Integrationsnachweise in Vorlage gebracht:
6. Am 20.09.2017 wurde der BF einer Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab hierbei an, gut Deutsch zu sprechen und gesund zu sein. Er lebe seit Ende 2016 bei einem Freund, dem er monatlich 300 Euro zahle; davor habe er in einem Asylheim gelebt. Von 2013 bis 2014 habe er für 8 bis 10 Monate eine Beziehung mit einer österreichischen Frau gehabt; seither habe er keine Beziehung mehr geführt. Er habe aber mit sehr vielen Österreichern Kontakt; er habe viele Freunde. Er habe in Österreich den Hauptschulabschluss und zudem diverse Deutschkurse gemacht und danach bei Firmen gearbeitet, wobei es sich hierbei um Schnuppertage gehandelt habe. Er habe auch ehrenamtlich ausgeholfen und den Führerschein in Österreich gemacht. Ende 2016 habe er eine Lehre begonnen; er arbeite 5 Tage in der Woche und verdiene ungefähr 600 Euro monatlich. Er sorge für sich selbst und erhalte vom österreichischen Staat keine Geldleistungen. Er sei seit sechs Jahren in Österreich und wolle hier einmal eine eigene Wohnung haben und eine eigene Familie gründen. Er habe zu niemandem aus Afghanistan mehr Kontakt.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF weitere Integrationsnachweise seine Person betreffend vor. Es handelt sich hierbei u.a. um
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.12.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.12.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG in Hinblick auf den BF nicht zutreffen würden. Auch wenn der BF nachweislich positive Integrationsbemühungen gezeigt habe, würden sich diese dennoch dadurch relativieren, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt, der sich auf einen nicht begründeten Asylantrag gestützt habe, von vornherein bekannt habe sein müssen. Zudem verfüge er nach wie vor über eine Bindung zum Herkunftsstaat. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben. Nachdem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des § 46 und 50 FPG sei insgesamt gesehen eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG in Hinblick auf den BF nicht zutreffen würden. Auch wenn der BF nachweislich positive Integrationsbemühungen gezeigt habe, würden sich diese dennoch dadurch relativieren, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt, der sich auf einen nicht begründeten Asylantrag gestützt habe, von vornherein bekannt habe sein müssen. Zudem verfüge er nach wie vor über eine Bindung zum Herkunftsstaat. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei, habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben. Nachdem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 46 und 50 FPG sei insgesamt gesehen eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
8. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde festgehalten, dass sich der BF seit 2011 in Österreich aufhalte und sein Aufenthalt bislang aufgrund des laufenden Asylverfahrens stets auch rechtmäßig gewesen sei. Er habe in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht, den österreichischen Führerschein erworben und sei hier auch ehrenamtlich tätig (diesbezüglich wurde eine entsprechende Bestätigung vorgelegt). Er verfüge über eine Lehrstelle, durch welche er seinen Lebensunterhalt aus Eigenem sicherstelle. Zudem habe er einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er sei auch strafrechtlich unbescholten. Der BF sei sohin beruflich als auch sozial bestens in Österreich integriert. Die Dauer des Aufenthalts sei jedenfalls der Behörde zuzurechnen. Eine Gesamtabwägung hätte daher zu dem Ergebnis führen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; ihm hätte ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.
9. Mit Eingabe vom 18.01.2018 wurden weitere Unterstützungserklärungen und Integrationsnachweise für den BF in Vorlage gebracht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Unterstützungsschreiben und eine positive Bewertung seiner Lehrlingstätigkeit, die er Anfang Dezember 2016 begonnen habe.
10. Über Nachfrage der zuständigen Gerichtsabteilung W175 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung am 09.03.2018 das Zeugnis über den Pflichtschulabschluss des BF vom 22.04.2015, das auch eine Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft ("genügend grundlegend") enthält. Ein gesondertes A2-Deutschzertifikat habe der BF nicht zur Verfügung; er werde aber am 17.03.2018 die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat B1 absolvieren. Diesbezüglich wurde eine entsprechende Anmeldebestätigung übermittelt und die Vorlage des genannten Zertifikats nach Erhalt in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 12.06.2018 legte der BF das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau A2 (Prüfungsdatum 28.04.2018), vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste im Oktober 2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich fundierte Deutschkenntnisse erworben, hier zunächst am 22.04.2015 den Pflichtschulabschluss gemacht und Ende 2016 mit einer Lehre als Systemgastronomiefachmann begonnen, um so seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Er hat in Österreich auch seinen Führerschein gemacht und ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt.
Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinem dahingehend glaubhaften Vorbringen, insbesondere erscheinen seine Staatsangehörigkeit und Herkunft aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse als glaubhaft.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des BF ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens und aus den vorgelegten Unterlagen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des BF anzuerkennen.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug vom 19.06.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) und gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Fremdenpolizeigesetz nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Fremdenpolizeigesetz nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
1. Im vorliegenden Fall hat das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005.1. Im vorliegenden Fall hat das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in Hinblick auf den BF nicht vorliegen, weil sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in Hinblick auf den BF nicht vorliegen, weil sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde.
3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 mit der Abweisung des Asylantrages endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Abweisung des Asylantrages endet.
4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech