RS OGH 2018/5/23 15Os46/18f

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132033

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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