TE OGH 2018/5/29 1Ob86/18f

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M***** N*****, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen den Antragsgegner J***** N*****, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner OG, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 12. April 2018, GZ 2 R 5/18z-97, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 16. November 2017, GZ 10 Fam 33/09t-91, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Dass das Rekursgericht mit seiner Entscheidung gegen eine bereits eingetretene Teilrechtskraft der Beschlüsse des Erst- und Zweitgerichts im ersten Rechtsgang verstoßen hätte, trifft nicht zu, hat doch der erkennende Senat mit seinem Beschluss vom 23. 11. 2016, AZ 1 Ob 188/16b jene Beschlüsse (zur Gänze) aufgehoben.

2. Dass der Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand des darauf abzielenden Antrags gemacht wurden, hat der erkennende Fachsenat bereits mehrmals ausgesprochen und erst unlängst erneut bekräftigt (1 Ob 58/18p mwN). Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim – letztlich erst vom Gericht festzulegenden – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (RIS-Justiz RS0057583 [T13]; RS0109615 [T5]); bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung ist aber grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen (1 Ob 58/18p). Von diesen Grundsätzen ging das Rekursgericht aus, ohne dass der Antragsgegner eine Fehlbeurteilung aufzuzeigen vermöchte.

3. Ebenso hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mit der Frage befasst, ob Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen für den Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Unterhaltsberechtigten bei der Aufteilung als eheliche Ersparnisse zuzurechnen sind, und dies verneint, weil diese Mittel zweckgewidmet dem Unterhalt und gerade nicht der Vermögensbildung dienen (1 Ob 11/17z = iFamZ 2017/132, 269 [zust Deixler-Hübner]).

4. Die Behauptung, das Rekursgericht habe sich mit dem Einwand der Verjährung nach § 1480 ABGB nicht auseinandergesetzt ignoriert dessen dazu sogar unter einem eigenen Punkt (1.2.2) dargelegte Ausführungen. Auf die Argumente für die Verneinung des Einwands der Verjährung geht der Revisionsrekurswerber gar nicht ein, weswegen er dazu erst Recht keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen kann.

5. Ebenso ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des Rekursgerichts bleibt seine Kritik an dessen Entscheidung, – wegen der langen Verfahrensdauer (das Verfahren ist seit 2009 anhängig) und weil dem Antragsgegner bewusst habe sein müssen, dass mit der (erst nach mehr als sieben Jahren geleisteten) Teilzahlung das Auslangen nicht gefunden werden könne – für die Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen teilweise eine Verzinsung vor Fälligkeit anzuordnen. Das Rekursgericht stützte dies gar nicht auf eine Verschleppung des Verfahrens durch ihn. Darlegungen dazu, dass ihm eine solche nicht vorzuwerfen sei, gehen damit an der Entscheidungsbegründung vorbei. In gleicher Weise setzt sich sein Vorwurf, es verbiete sich der Zuspruch von Zinsen, wenn „Ausgleichszahlungen aus Aktien“ erfolgten, nicht damit auseinander, dass gerade zum „*****-Aktiendepot“ im Wert von ungefähr 260.000 EUR das Rekursgericht ausdrücklich festhielt, dass die Antragstellerin die Verzinsung des gesamten noch offenen Ausgleichsbetrags gar nicht begehrt habe, sondern lediglich jenes Betrags, der sich abzüglich des Depotwerts ergäbe. Zu dessen Verzinsung ist es also gar nicht gekommen.

Dass die Zuerkennung entweder einer höheren Ausgleichszahlung, einer Wertsicherung oder einer Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit als billig angesehen werden kann, wenn etwa bei besonders langer Verfahrensdauer damit ein möglicher Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, hat der erkennende Senat den Parteien bereits im Aufhebungbeschluss vom 23. November 2016 dargelegt und auch erläutert, dass die Frage, ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhänge (1 Ob 188/16b = EFZ 2018/34, 80 [Tews] mwN). Auf eine Verdünnung des Geldwerts und auf den Nachteil, über die Ausgleichzahlung (durch einen langen Zeitraum) nicht disponieren zu können, nimmt der Revisionsrekurswerber, der sich mit der Entwicklung von Sparbuchzinsen und der Frage beschäftigt, welche Zuwächse oder welchen Ertrag er selbst oder bei früherer Zahlung die Antragstellerin aus dem Ausgleichsbetrag hätte lukrieren können, gar nicht Bezug. Damit kann er mit seinem Revisionsrekurs eine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Ermessensspielraums (vgl RIS-Justiz RS0007104; RS0044088) bei der Aufteilung, die zu einem für ihn unbilligen Ergebnis geführt hätte, nicht aufzeigen.

6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E121818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00086.18F.0529.000

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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