TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/15 LVwG-AV-654/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
AVG 1991 §7
AVG 1991 §39
AVG 1991 §53
BDG 1977 §46 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei Amt der NÖ Landesregierung vom 11. April 2017, *** betreffend Erteilung einer Auskunft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, um Auskunft ersucht, ob gegen den Sachverständigen C aufgrund seiner Aktivitäten als Beamter der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bescheides ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und - wenn ja - mit welchem Ausgang. Dazu wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin in der *** mehrere Spielapparate unter Anschluss eines Gutachtens bei der Behörde angemeldet habe, welche unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen C beabsichtige, diese Meldungen zurückzuweisen. Außerdem habe die Behörde mehrere von der Antragstellerin betriebene Geschicklichkeitsgeräte beschlagnahmt, wobei bei der Beschlagnahme wiederum Herr C als Sachverständiger anwesend gewesen sei. Die Antragstellerin hege massive Zweifel an dessen Unbefangenheit und habe dessen Ablehnung beantragt. Hintergrund für die Zweifel an seiner Unbefangenheit sei sein damaliges Verhalten als Beamter der niederösterreichischen Landesregierung im Zusammenhang mit der Bewilligung von 2500 Spielapparaten für 10 Jahre, welches im Antrag näher beschrieben wurde.

Mit Schreiben vom 14. März 2017 wurde der Antrag auf Auskunft ausdrücklich aufrechterhalten und ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt. Weiters wurde dazu ausgeführt, dass, sollte sich herausstellen, dass Herr C als Beamter seinen Amtseid verletzt habe, ihm die für die Eintragung in die Liste der Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG notwendige Vertrauenswürdigkeit fehlen würde.

Die maßgeblichen Interessen der Antragstellerin würden sohin jedenfalls schwerer als die Datenschutzinteressen des Herrn C wiegen, da ein eventuelles Disziplinarverfahren einen Entziehungsgrund der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG darstellen würde. Die Antragstellerin habe sohin Interesse daran, dass ein vertrauenswürdiger und rechtmäßig allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger am Verfahren mitwirkte.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 11. April 2017, ***, wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz abgewiesen.

Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Herrn C und den Interessen der Antragstellerin vorzunehmen sei. Das Interesse des Herrn C ziele darauf ab, dass die ihn betreffenden Daten zur Frage allfälliger disziplinärer Maßnahmen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Landesbeamter nicht an Dritte übermittelt würden, welches Interesse durch das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 geschützt werde.

Das Interesse der Antragstellerin liege darin, im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Befangenheit des Sachverständigen C geltend zu machen.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG sei die Behörde grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und habe auch ohne diesbezügliche Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen. Die betroffene Partei habe aber auch die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen würden, im Verfahren vorzutragen, worauf die Behörde das Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen habe, sofern die Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen sei. Die unzulässige Betätigung eines befangenen Amtssachverständigen könne mit den Rechtsmitteln gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden.

Nichtamtliche Sachverständige könnten gemäß § 53 Abs. 1 AVG von einer Partei abgelehnt werden, wobei die Behörde über den Ablehnungsantrag durch Verfahrensanordnung abzusprechen habe. Die Abweisung eines Ablehnungsantrags könne mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zur Verfügung stünden.

Zusammenfassend zeige sich, dass zur Geltendmachung von Umständen betreffend die Befangenheit eines Amtssachverständigen bzw. zur Stellung eines Ablehnungsantrags kein Beweis zu führen sei, ob gegen Herrn C ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und - wenn ja - mit welchem Ausgang.

Gleiches gelte auch für ein Verfahren zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 SDG. Gemäß § 10 Abs. 2 SDG sei es nicht Aufgabe der Partei, sondern der Behörde, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen, wenn sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht ergebe, dass einer der in § 10 Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben sei.

Daher sei die Verwendung dieser Daten nicht zur Geltendmachung der Befangenheit notwendig.

Das Grundrecht auf Datenschutz überwiege somit das Interesse der Antragstellerin, weshalb Amtsverschwiegenheit vorliege.

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.

Dazu wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen C bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenlisten nicht gegeben gewesen sei, insbesondere nicht unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es einen Zusammenhang zwischen seiner damaligen beruflichen Tätigkeit als Beamter, wobei er für Glücksspiel zuständig gewesen sei und zugunsten der D gewirkt habe, und seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Glücksspielsachverständiger, die wiederum der D zugutekomme, gebe. Es gebe sohin den Verdacht, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste seinerzeit nicht gegeben gewesen seien und auch gegenwärtig nicht gegeben seien, was einen Entziehungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG darstelle.

Es sei zwar richtig, dass angesichts des Amtswegigkeitprinzips die Behörden und Gerichte ohnedies von sich aus tätig werden müssten und eine Anfrage über ein allfälliges gegen C geführtes Disziplinarverfahren stellen könnten, allerdings hätten die Behörden und Gerichte bislang das Vorbringen zur Befangenheit des Sachverständigen C ignoriert. Auch der Schutzverband gegen unlauteres Glücksspiel habe sogar das Land Steiermark über die Rolle von Herrn C im Zuge der seinerzeitigen Bescheiderlassung in Niederösterreich in Kenntnis gesetzt und die Unbefangenheit des Sachverständigen C infrage gestellt, das Land Steiermark habe jedoch nur geantwortet, dass C in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei und an seiner Unbefangenheit kein Zweifel bestehe.

Angesichts der Untätigkeit der Behörden könne die allenfalls unzulässige Betätigung des befangenen Amtssachverständigen C daher frühestens mit einem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden. Bis dahin werde durch unrechtmäßige Beschlagnahmungen, die auf der unrichtigen gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen C basierten, über lange Zeit hinweg in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.

Der gegenständliche Auskunftsantrag diene daher dem Schutz der Rechte der Beschwerdeführerin auf ein faires und unparteiisches Verfahren und auf die Beiziehung eines unbefangenen, vertrauenswürdigen Sachverständigen.

Die gegenständliche Interessenabwägung falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus: Einerseits gelte die amtliche Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 5 BDG nicht, andererseits werde die Beschwerdeführerin durch die vermeintlich unrichtige gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen C in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht auf unternehmerische Freiheit, sohin in zwei Grundrechten verletzt.

Das Interesse des Herrn C an der Geheimhaltung der geforderten Auskunft überwiege nicht, da Herr C sich nach den Geschehnissen in Niederösterreich nicht zur Ruhe gesetzt habe, sondern als Amtssachverständiger eine einflussreiche Stellung im Bereich des Glücksspielwesens ausübe. Die seinerzeitige Tätigkeit sei für seine jetzige Tätigkeit kausal, da er aufgrund seiner Tätigkeit als Beamter im Bereich des Glücksspiels in die Liste der Glücksspielsachverständigen eingetragen worden sei, obwohl er über keine technische Ausbildung verfüge. Damals wie heute komme seine Tätigkeit der Novomatic zugute. Außerdem bestehe der begründete Verdacht, dass ein Entziehungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 DSG, nämlich mangelnde Vertrauenswürdigkeit, vorliege.

Letztlich habe Herr C selbst im Zuge einer öffentlichen Gerichtsverhandlung angegeben, dass gegen ihn kein Disziplinarverfahren geführt worden sei. Er selbst lege also gar keinen Wert auf Geheimhaltung dieser Information. Das von der Behörde ins Treffen geführte Geheimhaltungsinteresse diene aber nur dem Herrn C. Da er selbst offen darüber Auskunft erteilt habe, bestehe für die Behörde kein darüber hinausgehender Grund, Herrn C zu schützen.

Das Interesse der Beschwerdeführerin, Auskunft über etwaige Disziplinarverfahren des Sachverständigen C zu bekommen, wiege daher schwerer als die Interessen des Herrn C an der Geheimhaltung eines allenfalls gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, zumal er offenbar nichts gegen die Erteilung der Auskunft einzuwenden habe.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat die Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20. April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-654/001-2017.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016, 6. Mai 2016 und 20. Juni 2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin sechs Geschicklichkeitsautomaten „Multigame 19 Software: Skill Game Stmk“ gemäß § 29 StGSG für die Standorte ***, ***, *** ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** beim Bürgermeister der Stadt *** unter Anschluss eines Gutachtens von E gemeldet.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten C mitgeteilt, dass es sich aufgrund dieses Gutachtens bei den gegenständlichen Geräten eindeutig nicht um Geschicklichkeitsautomaten, sondern um Glücksspielautomaten handle, weshalb diese daher einer Meldung gemäß § 29 StGSG nicht zugänglich seien, sodass beabsichtigt sei, die Meldung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 4.Oktober 2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin weiters zwei Geschicklichkeitsautomaten „Dreamline Software: Skill Game Stmk“ gemäß § 29 StGSG für die Standorte ***, *** und ***, *** beim Bürgermeister der Stadt *** unter Anschluss eines Gutachtens von E gemeldet.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten C mitgeteilt, dass es sich aufgrund dieses Gutachtens bei den gegenständlichen Geräten eindeutig nicht um Glücksspielautomaten, sondern um Glücksspielautomaten handle, weshalb diese daher einer Meldung gemäß § 29 StGSG nicht zugänglich seien, sodass beabsichtigt sei, die Meldung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2016, *** wurden fünf elektronische Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG wegen des Verdachts auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG vorläufig beschlagnahmt. In der Begründung wurde auf die Kontrolle im Lokal „***“ in ***, *** unter Beiziehung eines Sachverständigen verwiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen diesen Beschlagnahmebescheid ist noch nicht abgeschlossen.

Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist weiters ein Beschwerdeverfahren der F GmbH und der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffend die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Juni 2016 und 11. August 2016, GZ.: *** und ***, anhängig. In diesem Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Februar 2017, ***, ***, *** und ***, der in die Liste der Sachverständigen für das Fachgebiet „Glücksspiel“ eingetragene C zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 haben die beiden Beschwerdeführer den bestellten Sachverständigen C gemäß § 14 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG wegen Befangenheit abgelehnt.

In der Begründung wurde auf die näher dargelegte Rolle des Sachverständigen C als Beamter der NÖ Landesregierung bei der Erlassung eines Bescheides zugunsten der D, womit der Betrieb von 2500 elektronische Spielapparaten für 10 Jahre genehmigt worden sei, verwiesen, weshalb nach Ansicht der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen C bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung in die Sachverständigenliste nicht gegeben gewesen sei. Die Antragsteller regten daher mit diesem Ablehnungsantrag zugleich einerseits an, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten des OLG Wien gemäß § 10 Abs. 2 SDG Mitteilung zu machen, andererseits wurde beantragt, beim Amt der NÖ Landesregierung nachzufragen, ob gegen Herrn C aufgrund seiner damaligen Tätigkeit ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und wenn ja, mit welchem Ausgang.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15. März 2016 wurde dem Ablehnungsantrag gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG keine Folge gegeben.

C ist in die Sachverständigenliste für das Fachgebiet Glücksspiel als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, um Auskunft ersucht, ob gegen den Sachverständigen C aufgrund seiner Aktivitäten als Beamter der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit der Erlassung eines Bescheides ein Disziplinarverfahren geführt worden sei und - wenn ja - mit welchem Ausgang.

Mit Schreiben vom 14. März 2017 wurde der Antrag auf Auskunft ausdrücklich aufrechterhalten und ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat ein Interesse an der begehrten Auskunft, um im Verwaltungsverfahren die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen C nachweisen zu können, durch dessen Gutachten bzw. die darauf basierenden behördlichen Entscheidungen in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Eigentum sowie in ihr Recht auf ihre unternehmerische Freiheit eingegriffen werde. Das Auskunftsersuchen dient weiters dem Schutz ihres Rechtes auf ein faires und unparteiisches Verfahren.

C hat ein Interesse daran, dass nicht Auskunft erteilt wird über Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ihn in seiner Eigenschaft als Amtssachverständiger und betreffend die allfällige Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, wozu auch disziplinarrechtliche Maßnahmen gehören.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Auskunft sowie den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen betreffend die Meldung von diversen Geschicklichkeitsautomaten durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (Beilage ./1), den Bescheid über eine Beschlagnahme (Beilage ./2), das Gutachten des Sachverständigen E (Beilage ./3), den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Februar 2017 (Beilage ./4), den Ablehnungsantrag vom 8. März 2017 (Beilage ./5), die Verhandlungsschrift das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15. März 2016 (Beilage ./6), sowie auf dem Schriftsatz vom 14. März 2017 und auf der Einsichtnahme in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste unter ***. Die Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2016, ***, noch anhängig ist, beruht auf der Einsichtnahme in die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Im Übrigen sind die Feststellungen auch nicht strittig.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Auskunftserteilung ergibt sich aus dem Antrag auf Auskunft bzw. aus dem Beschwerdeschriftsatz (insbes. Punkt 1.5, 3.2 und 3.3). Das Interesse des C ist evident, auch wenn er laut Beschwerdeschriftsatz selbst in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung angegeben haben mag, dass gegen ihn kein Disziplinarverfahren geführt worden sei. Dazu hat schon der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeführt, dass dies stimmen könne – oder auch nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 5 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüber hinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

in Sachen

 

zuständig:

 

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

 

das Amt der Landesregierung als Behörde

 

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

 

die Bezirkshauptmannschaft

 

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

 

der Magistrat

 

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

 

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

 

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

 

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

 

6.

in allen übrigen Fällen

 

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

§ 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) lautet auszugsweise:

Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) lautet:

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.

im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 53 AVG 1991 lautet:

(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) lautet auszugsweise:

(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1.

wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2.

wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

3.

wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

4.

wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob gegen C als Beamten der NÖ Landesregierung ein Disziplinarverfahren geführt wurde, wenn ja, mit welchem Ausgang, Gegenstand des Auskunftsbegehrens. Hierbei handelt es sich um eine Frage nach dem gesichertem Wissen der belangten Behörde. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder das Recht auf Auskunft, wobei kein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung nachgewiesen werden muss (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/04/0239). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.

Eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung kann sich aus Art. 20 Abs. 3 B-VG ergeben sowie aus den Bestimmungen des § 1 DSG 2000. Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (VwGH 24.1.1996, 95/12/084 etc.).

Bei der Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ob also der beamtete Bedienstete gemäß § 173 NÖ Landes-Bedienstetengesetz iVm § 95 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat, bzw. welchen Ausgang das Disziplinarverfahren genommen hat, handelt es sich zweifelsohne um personenbezogene Daten. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz, da sie darüber Aufschluss geben, ob dem Beamten Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt wurden oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, wozu auch disziplinarrechtliche Maßnahmen gehören, ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 11. Mai 1990, 90/18/0040, vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174, und vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwN).

Für das Auffinden berechtigter Interessen ist die Gesamtrechtsordnung heranzuziehen, wobei in der Regel die verfassungsrechtliche Verankerung von Interessen zu ihrem Überwiegen und damit zu einem Durchbrechen des Geheimhaltungsanspruches führen kann. Im Zweifel ist der Vertraulichkeit Vorrang einzuräumen (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0267). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes „soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“ auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BIgNR 20. GP 35: „An anderen Daten (Anm.: worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“). Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Person an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft besteht (vgl. auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052).

Demgegenüber hat die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie die Auskunft benötige, da aus den dargelegten Gründen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen und an seiner Unabhängigkeit bestehen würden. Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde, besteht bei Verdacht der Befangenheit eines Sachverständigen gemäß § 53 AVG 1991 ein Ablehnungsrecht der Parteien eines Verfahrens. Gemäß § 53 iVm § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG 1991 haben sich Amtssachverständige der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Aber auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei ist die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1991 zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und hat eine offen zu Tage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im konkreten Fall Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen. Darüber hat die Behörde mittels Verfahrensanordnung abzusprechen, die Partei kann diese Verfahrensanordnung gemeinsam mit dem Bescheid, der das Verfahren erledigt, bekämpfen. Gegenständlich ist, wie festgestellt wurde, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine solche Verfahrensanordnung ergangen. Eine objektiv gesicherte Kenntnis, ob gegen C ein Disziplinarverfahren anhängig war bzw. mit welchem Ausgang, ist somit zur Geltendmachung von Umständen betreffend eine allfällige Befangenheit eines Amtssachverständigen bzw. zur Stellung eines Ablehnungsantrags nicht erforderlich, das AVG sieht im Interesse eines fairen und unparteiischen Verfahrens hinreichende Rechtschutzmöglichkeiten vor.

Darüber hinaus besteht seitens des Gerichtes die Möglichkeit, dem Präsidenten des Landesgerichtes, in dessen Sprengel C in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingetragen ist, Mitteilung von den Umständen zu machen, die bei der Beschwerdeführerin Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen hervorrufen, welcher in weiterer Folge gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste seinerzeit nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung auf die Bestimmung § 46 Abs. 5 BDG verwiesen, wonach die amtliche Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten nicht gilt. Tatsächlich entbindet diese Bestimmung weder die Disziplinarbehörde noch den Disziplinaranwalt von der Verschwiegenheitsverpflichtung, sie regelt lediglich die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten, der Disziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren, hebt aber nicht die Amtsverschwiegenheit gegenüber Außenstehenden auf (s. RV 11 BIgNR 15. GP, Erläuterungen zu § 46 Abs. 5 BDG).

Das Interesse der vom Auskunftbegehren betroffenen Person überwiegt somit das Interesse der Auskunftwerberin, über die mögliche Führung und den Ausgang eines Disziplinarverfahrens Auskunft zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass C rechtswidrig gehandelt haben könnte und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnte und es ihm daher an der für einen Gerichtssachverständigen gebotenen Vertrauenswürdigkeit mangle, kann daran nichts ändern (vgl. auch VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/09/0052).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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