§ 173 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 173 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 173 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 173 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 173 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 173 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 172 NO
§ 174 NO