§ 173 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. BeiGehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.08.2013

(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. BeiGehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.

(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.

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