Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L512 2141624-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl: XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
I.3. Der Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde an den BF durch Hinterlegung am 16.11.2016 zugestellt.römisch eins.3. Der Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde an den BF durch Hinterlegung am 16.11.2016 zugestellt.
I.4. Mit einer weiteren Zustellverfügung des BFA vom 17.11.2016 wurde sodann ein Bescheid vom 17.11.2016 mit dem Vermerk "Bescheid wurde mit Übersetzung Urdu neuerlich verschickt. (Punjabi - alter Bescheid)" an den BF erneut versandt. Dieser Bescheid vom 17.11.2016 wurde von der Post mit dem Vermerk "Unbekannt" am 21.11.2016 an das BFA retourniert.römisch eins.4. Mit einer weiteren Zustellverfügung des BFA vom 17.11.2016 wurde sodann ein Bescheid vom 17.11.2016 mit dem Vermerk "Bescheid wurde mit Übersetzung Urdu neuerlich verschickt. (Punjabi - alter Bescheid)" an den BF erneut versandt. Dieser Bescheid vom 17.11.2016 wurde von der Post mit dem Vermerk "Unbekannt" am 21.11.2016 an das BFA retourniert.
I.5. Der BF hat durch seine Vertretung mit per E-Mail vom 01.12.2016 übermitteltem Schriftsatz, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2016 erhoben.römisch eins.5. Der BF hat durch seine Vertretung mit per E-Mail vom 01.12.2016 übermitteltem Schriftsatz, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2016 erhoben.
I.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017, GZ: XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid vom 17.11.2016 gem. § 28 Abs 2 iVm § 68 Abs 1 AVG ersatzlos behoben. Zudem wurde die Revision als nicht zulässig erachtet.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017, GZ: römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid vom 17.11.2016 gem. Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben. Zudem wurde die Revision als nicht zulässig erachtet.
I.7. Am 27.04.2017 langte beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG samt Beschwerde des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2016 ein.römisch eins.7. Am 27.04.2017 langte beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG samt Beschwerde des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2016 ein.
I.8. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2017 gemäß § 71 Abs 2 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
I.9. Mit Schreiben vom 06.06.2017, Poststempel vom 08.06.2017, wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zahl XXXX , erhoben.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 06.06.2017, Poststempel vom 08.06.2017, wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zahl römisch 40 , erhoben.
I.10. Am 24.06.2017 brachte der BF den gegenständlichen zweiten Asylantrag ein.römisch eins.10. Am 24.06.2017 brachte der BF den gegenständlichen zweiten Asylantrag ein.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2017 an, er habe einen neuen Asylantrag gestellt, da Verwandte seiner Frau zu den Taliban gehören würden. Aus diesem Grund hätten sie sich gestritten und getrennt. Die Frau des BF lebe mit dem Sohn bei ihren Eltern. Gegen den BF hätten diese Leute einen F.I.R. bei der Polizei erstattet. Sogar ein Haftbefehl sei gegen den BF erlassen worden. Er sei da bereits in Österreich gewesen. Seine Eltern hätten ihn über den bestehenden Haftbefehl vor ca. 3-4 Monaten Bescheid gegeben. Dies habe der BF nach seinem Asylbescheid erfahren.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.01.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er habe seit seiner Einreise Österreich nicht verlassen. Er habe keine Verwandten in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe bzw. auch keine Eltern oder Kinder in Österreich. Er lebe mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der BF gehe keiner Arbeit nach. Der BF habe den Führerschein in Österreich gemacht, Deutsch gelernt und suche nunmehr nach einer Arbeit.
Vor 7 bis 8 Monaten habe der BF erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Sein Vater habe ihm Beweise geschickt.
I.11. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).römisch eins.11. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit oder schwere psychische Störungen leide, sodass die Überstellung nach Pakistan unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft und sei bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2018, Zl. XXXX .Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.03.2018, Zl. römisch 40 .
I.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erachtet.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 07.03.2016 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz abgeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz abgeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Am 24.06.2017 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Provinz Punjab stammt. Der BF spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Er gehört dem moslemischen/sunnitischen Glauben an.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (die Eltern des BF) und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Der BF geht in Österreich zurzeit keiner Arbeit nach. Der BF ist auf Arbeitssuche. Der BF hat in Österreich die Führerscheinprüfung absolviert. Der BF hat mit Hilfe eines österreichischen Staatsangehörigen, der Deutschlehrer ist, in Österreich Deutsch gelernt. Der BF beabsichtigt einen Deutschkurs zu besuchen. Der BF wird für Hilfstätigkeiten eingesetzt. Der BF ist unbescholten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.
Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. So gab der BF vor dem BFA an, er habe Pakistan verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr war. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF im ersten Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet.
Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, dass ein Anzeige gegen seine Person bei der Polizei erstattet worden sei und es einen Haftbefehl geben würde, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF über den Inhalt dieser Beweismittel offensichtlich nicht Bescheid weiß, obwohl er diese Unterlagen der belangten Behörde zum Beweis seiner Verfolgung in Pakistan vorlegte. Der BF gab an, dass diese Dokumente in der Sprache Englisch verfasst seien und er daher über den Inhalt dieser Unterlagen nicht Bescheid wisse. Tatsächlich sind diese Schriftstücke in der Sprache Urdu verfasst und ist der BF in der Lage diese Sprache zu lesen. Nach wiederholter Befragung habe der BF vor der belangten Behörde angeführt, dass er deshalb angezeigt worden sei, da er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen sollte. Laut beigelegter beglaubigter Übersetzung, welche vom BF vorgelegt wurde, sei der BF jedoch beschuldigt worden im Basar in XXXX das Feuer eröffnet zu haben und dabei viele Menschen verletzt hätte. Ein Zusammenhang mit der Scheidung des BF kann daher nicht erkannt werden.Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, dass ein Anzeige gegen seine Person bei der Polizei erstattet worden sei und es einen Haftbefehl geben würde, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF über den Inhalt dieser Beweismittel offensichtlich nicht Bescheid weiß, obwohl er diese Unterlagen der belangten Behörde zum Beweis seiner Verfolgung in Pakistan vorlegte. Der BF gab an, dass diese Dokumente in der Sprache Englisch verfasst seien und er daher über den Inhalt dieser Unterlagen nicht Bescheid wisse. Tatsächlich sind diese Schriftstücke in der Sprache Urdu verfasst und ist der BF in der Lage diese Sprache zu lesen. Nach wiederholter Befragung habe der BF vor der belangten Behörde angeführt, dass er deshalb angezeigt worden sei, da er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen sollte. Laut beigelegter beglaubigter Übersetzung, welche vom BF vorgelegt wurde, sei der BF jedoch beschuldigt worden im Basar in römisch 40 das Feuer eröffnet zu haben und dabei viele Menschen verletzt hätte. Ein Zusammenhang mit der Scheidung des BF kann daher nicht erkannt werden.
Zudem hat das BFA folgerichtig darauf hingewiesen, dass der BF angab, er wolle sich von Österreich aus scheiden lassen. Dies würde aber wiederum bedeuten, dass den Verfolgungshandlungen jede Grundlage entzogen wird, da die Verfolgung des BF eine Scheidung von seiner Ehefrau zum Ziel hatten. In einer Gesamtschau hat der BF somit mit diesem Sachvortrag kein glaubhaftes Vorbringen erstattet.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, dem im gegenständlichen Bescheid beinhaltende, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das Bundesasylamt, das BFA bzw. der Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht in seinen in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte vergleiche VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das Bundesasylamt, das BFA bzw. der Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht in seinen in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.
Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan erheben zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit, jedoch werden diese als so umfassend und aktuell qualifiziert, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Der BF hat zudem nicht dargelegt welche Themenbereiche die belangte Behörde im Zuge der Länderfeststellungen nicht berücksichtigt hätte.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. arbeitsunfähig wäre. Der BF könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der BF verfügt über Familienangehörigen, die den BF im Notfall unterstützen würden. Der BF könnte zudem Unterstützung durch NGO¿s in Anspruch nehmen. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältn