TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 I420 2174416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I420 2174416-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1099967805-161091446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1099967805-161091446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Kärnten am 22.12.2015 erfolgten Erstbefragung führte der BF aus, aus der Provinz Baghlan zu stammen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Sein Heimatland Afghanistan habe er verlassen, da die Taliban versucht hätten, ihm die Kehle durchzuschneiden. Als er sich in Russland aufgehalten habe, habe er in Kirchen geschlafen, sodass ihm die Menschen in Afghanistan eine Konversion zum Christentum unterstellen würden.römisch eins.2. Im Rahmen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Kärnten am 22.12.2015 erfolgten Erstbefragung führte der BF aus, aus der Provinz Baghlan zu stammen, ledig zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Sein Heimatland Afghanistan habe er verlassen, da die Taliban versucht hätten, ihm die Kehle durchzuschneiden. Als er sich in Russland aufgehalten habe, habe er in Kirchen geschlafen, sodass ihm die Menschen in Afghanistan eine Konversion zum Christentum unterstellen würden.

I.3. Am 09.03.2016 bzw. am 15.03.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und dabei aufgrund von Dublin-Konsultationen mit Norwegen u.a. zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der BF gab an, dass er sich einer Operation an der Nase unterziehen müsse, da er Atemwegsprobleme habe. Er habe auch psychische Probleme.römisch eins.3. Am 09.03.2016 bzw. am 15.03.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und dabei aufgrund von Dublin-Konsultationen mit Norwegen u.a. zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der BF gab an, dass er sich einer Operation an der Nase unterziehen müsse, da er Atemwegsprobleme habe. Er habe auch psychische Probleme.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2016, Zl. 15-1099967805-152045291, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit Norwegen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1b der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Norwegen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 20.07.2016, Zl. W192 2127834-1/5E, die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2016, Zl. 15-1099967805-152045291, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit Norwegen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins b, der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Norwegen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Norwegen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 20.07.2016, Zl. W192 2127834-1/5E, die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

I.5. Am 08.08.2016 stellte der BF einen Folgeantrag und gab als Grund, der gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin-Staat Norwegen sprechen würde, an, dass er nicht mehr nach Norwegen wolle, da Österreich sein Zielland gewesen sei. Seine gesamte Familie lebe hier.römisch eins.5. Am 08.08.2016 stellte der BF einen Folgeantrag und gab als Grund, der gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin-Staat Norwegen sprechen würde, an, dass er nicht mehr nach Norwegen wolle, da Österreich sein Zielland gewesen sei. Seine gesamte Familie lebe hier.

I.6. Nach Zulassung des Verfahrens erging mit Schreiben des BFA vom 09.05.2017 eine Ladung an den BF zur Einvernahme am 08.06.2017, welcher der BF unentschuldigt nicht nachkam.römisch eins.6. Nach Zulassung des Verfahrens erging mit Schreiben des BFA vom 09.05.2017 eine Ladung an den BF zur Einvernahme am 08.06.2017, welcher der BF unentschuldigt nicht nachkam.

I.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2017, Zl. 1099967805-161091446, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2017, Zl. 1099967805-161091446, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA wertete die vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund einer nicht einmal ansatzweisen Begründung als nicht glaubhaft (zumal der BF nicht an dem Verfahren zur Feststellung, ob er internationalen oder subsidiären Schutz benötige, mitgewirkt habe), womit eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festzustellen und ihm somit nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sei zwar in Bezug auf die Heimatprovinz des BF von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, der BF gerate jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative nicht in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Es hätten zudem keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.Das BFA wertete die vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund einer nicht einmal ansatzweisen Begründung als nicht glaubhaft (zumal der BF nicht an dem Verfahren zur Feststellung, ob er internationalen oder subsidiären Schutz benötige, mitgewirkt habe), womit eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festzustellen und ihm somit nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sei zwar in Bezug auf die Heimatprovinz des BF von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, der BF gerate jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative nicht in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Es hätten zudem keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.

I.8. Mit 11.08.2017 wurde der Bescheid vom 14.06.2017 bei dem damals gemeldeten Hauptwohnsitz des BF durch die Polizeiinspektion Hausleiten hinterlegt.römisch eins.8. Mit 11.08.2017 wurde der Bescheid vom 14.06.2017 bei dem damals gemeldeten Hauptwohnsitz des BF durch die Polizeiinspektion Hausleiten hinterlegt.

I.9. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017, Zl. 1099967805-170968711, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017, Zl. W171 2169064-1/8E, stattgegeben wurde. Es wurde u.a. auch festgestellt, dass der Bescheid des BFA vom 14.06.2017, welcher auch eine dem BF betreffende Rückkehrentscheidung beinhaltet, mangels korrekter Zustellung gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.9. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017, Zl. 1099967805-170968711, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017, Zl. W171 2169064-1/8E, stattgegeben wurde. Es wurde u.a. auch festgestellt, dass der Bescheid des BFA vom 14.06.2017, welcher auch eine dem BF betreffende Rückkehrentscheidung beinhaltet, mangels korrekter Zustellung gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

I.10. Am 02.09.2017 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag und gab an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien würden. Zudem könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er ein Alkoholiker sei und aus diesem Grund in Afghanistan gesteinigt werde.römisch eins.10. Am 02.09.2017 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag und gab an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien würden. Zudem könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er ein Alkoholiker sei und aus diesem Grund in Afghanistan gesteinigt werde.

I.11. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017, Zl. 1099967805-1707833975, wurde dem BF aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.römisch eins.11. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017, Zl. 1099967805-1707833975, wurde dem BF aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

I.12. Am 27.09.2017 wurde der BF nochmals von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Österreich und seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der BF führte aus, seit zwei Tagen in einer Privatunterkunft zu leben und davor obdachlos gewesen zu sein. Bezogen auf seine Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF insbesondere an, dass er bereits seit seinem 14. Lebensjahr in Afghanistan Alkohol getrunken habe. Auch in Österreich habe er Alkohol getrunken. Er würde gesteinigt werden, wenn er nach Afghanistan zurückmüsste. Zudem würde er als Ungläubiger bezeichnet werden, da er in Russland in Kirchen geschlafen habe.römisch eins.12. Am 27.09.2017 wurde der BF nochmals von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Österreich und seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der BF führte aus, seit zwei Tagen in einer Privatunterkunft zu leben und davor obdachlos gewesen zu sein. Bezogen auf seine Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF insbesondere an, dass er bereits seit seinem 14. Lebensjahr in Afghanistan Alkohol getrunken habe. Auch in Österreich habe er Alkohol getrunken. Er würde gesteinigt werden, wenn er nach Afghanistan zurückmüsste. Zudem würde er als Ungläubiger bezeichnet werden, da er in Russland in Kirchen geschlafen habe.

I.13. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017, Zl. 1099967805-161091446, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.13. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017, Zl. 1099967805-161091446, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA wertete die vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft, womit eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festzustellen und ihm somit nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sei zwar in Bezug auf die Heimatprovinz des BF von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, der BF gerate jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative nicht in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Es hätten zudem keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.Das BFA wertete die vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft, womit eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festzustellen und ihm somit nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sei zwar in Bezug auf die Heimatprovinz des BF von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, der BF gerate jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative nicht in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Es hätten zudem keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.

I.14. Gegen den angeführten Bescheid vom 28.09.2017 erhob der BF - durch seine Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 20.10.2017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften die vorliegende Beschwerde.römisch eins.14. Gegen den angeführten Bescheid vom 28.09.2017 erhob der BF - durch seine Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 20.10.2017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften die vorliegende Beschwerde.

Zusammenfassend wurde dabei begründend ausgeführt, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien, da sich diese nicht mit dem Thema Alkoholismus befassen würden. Aufgrund seiner Alkoholsucht und der daraus resultierend unmenschlichen Behandlung in Afghanistan sei dem BF Asyl zu gewähren. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; allenfalls ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären;

allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen;

ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob der BF Alkoholiker sei, einzuholen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren der Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu I420 2163361-1) und der Schwester des BF (Beschwerdeführerin zu I420 2163360-1), die ebenfalls in das Bundesgebiet eingereist sind, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben vom 30.07.2017 auf die Teilnahme an einer Verhandlung.römisch eins.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren der Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu I420 2163361-1) und der Schwester des BF (Beschwerdeführerin zu I420 2163360-1), die ebenfalls in das Bundesgebiet eingereist sind, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben vom 30.07.2017 auf die Teilnahme an einer Verhandlung.

Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der BF u.a. zu seiner Identität, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunftsprovinz, seinen Familienverhältnissen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der erkennenden Richterin zudem Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan in das Verfahren eingeführt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein Empfehlungsschreiben und ein Arztbrief mit der Bestätigung hinsichtlich des Alkoholabusus des BF gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA betreffend den BF, seine Mutter und seine Schwester; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF (und seiner Mutter und seiner Schwester) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan "Alkohol: Konsum, Verkauf, Produktion, Import, Schwarzmarkt; Alkoholismus, Bestrafungen, Stigma" vom 13.03.2018 und in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan "Therapie: Alkoholsucht, Alkoholmissbrauch" vom 13.03.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er ist ledig, am XXXX geboren und somit volljährig.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er ist ledig, am römisch 40 geboren und somit volljährig.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF stammt aus der Provinz Baghlan, wo er sich seit seiner Geburt bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 aufgehalten hat. Der BF hat über 10 Jahre in Russland gelebt, wo auch seine ehemalige Lebensgefährtin und deren gemeinsamen drei Kinder leben. Der BF spricht Dari.

Der BF hat keine Schule besucht und in Afghanistan als Automechaniker gearbeitet.

Der BF verfügt in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter (Beschwerdeführerin zu I420 2163361-1), seine Schwester (Beschwerdeführerin zu I420 2163360-1), sein Bruder sowie eine Halbschwester halten sich in Österreich auf.

Der BF entstammt einer muslimischen Familie, hat sich jedoch bereits in Afghanistan seit seinem 14. Lebensjahr regelmäßig Alkohol konsumiert, ist alkoholabhängig geworden und befindet sich in Österreich aufgrund des Alkoholabusus in medizinischer Behandlung und in medikamentöser Therapie.

Es ist davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der fehlenden bzw. unzureichenden medizinischen Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist und die Gefahr besteht, dass er einen Rückfall erleidet. Aufgrund des Alkoholabusus wurde bzw. wird der BF von der Bevölkerung bzw. den Taliban bedroht und er könnte keinen Schutz durch den Staat erhalten bzw. sogar vom Staat wegen Verstößen gegen das zivile Recht sowie gegen die Scharia aufgrund seines Alkoholabusus verfolgt werden.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan,

  • -Strichaufzählung
    Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan,
https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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