TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/31 VGW-141/051/11014/2017

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Veröffentlicht am 31.08.2017
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Entscheidungsdatum

31.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §4 Abs1
WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §39 Abs2
NAG §51 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn P. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, ..., vom 29.06.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01760094-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs unter Berufung auf § 5 Abs. 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 01.11.2015 bis 30.04.2016 in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Er sei nach seinem Aufenthalt von 2004 bis 2011 nunmehr wieder seit 16.11.2015 in Österreich aufrecht gemeldet. Da er weder erwerbstätig ist noch die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben sei, falle er nicht unter den Anwendungsbereich des § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, bei ihm lägen die Voraussetzungen dafür vor, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben ist, überdies stünden ihm auch Förderungen im Sinne des § 39 Abs. 2 WMG zu.

Dazu verwies der Beschwerdeführer auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der A. im Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2016 bzw. zur Begründung seiner Ansprüche im Sinne des § 39 Abs. 2 WMG auf seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse und drohende Mietrückstände.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt:

„Personenkreis

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1.   Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2.   Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3.   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

4.   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.“

§ 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lautet wie folgt:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.   in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.   für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.   als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.   wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.   sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.   sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.   eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

In der hier zur beurteilenden Fallkonstellation stand der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zur Folge vom 01.11.2015 bis 30.04.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis. Da die Dauer der unselbstständigen Erwerbstätigkeit weniger als ein Jahr betrug, konnte die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Regelungssystems des § 5 WMG in Verbindung mit § 51 NAG nur für einen Zeitraum von einem halben Jahr erhalten bleiben.

Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 27.04.2017 gehörte der Beschwerdeführer sohin nicht mehr zum Kreis der Personen, die unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes fallen.

Soweit der Beschwerdeführer auf § 39 Abs. 2 WMG verweist, verkennt er, dass es sich dabei um im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergebende Förderungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Zuerkennung daher auch nicht in Bescheidform abzusprechen ist.

Der Beschwerdeführer ist sohin durch den von ihm in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Da die Rechtslage hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Mindestsicherung; Gleichstellung; Unionsbürger; Erwerbstätigeneigenschaft; erwerbstätig; Förderung; Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.051.11014.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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