Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W153 2195442-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1182309708-180182472, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1182309708-180182472, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 20.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der vorliegenden EURODAC-Informationen zufolge suchte er bereits zuvor am 14.12.2017 in Ungarn um Asyl an.
Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren worden und demnach minderjährig sei. Das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land bzw. das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen schloss der Beschwerdeführer aus. Sodann gab er zu seinem Reiseweg an, nach Verlassen seiner Heimat vor ungefähr einem Jahr über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Im Zuge der Reise habe er in Ungarn um Asyl angesucht, jedoch habe es ihm dort nicht gefallen. Man habe sich in Ungarn auch nicht um ihn gekümmert. Er habe weder die Schule besuchen können noch habe er Kleidung bekommen. Da man dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass er in Österreich die Schule besuchen könne, habe er hierher reisen wollen. Er wünsche sich auch eine finanzielle Unterstützung.Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, am römisch 40 geboren worden und demnach minderjährig sei. Das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land bzw. das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen schloss der Beschwerdeführer aus. Sodann gab er zu seinem Reiseweg an, nach Verlassen seiner Heimat vor ungefähr einem Jahr über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Im Zuge der Reise habe er in Ungarn um Asyl angesucht, jedoch habe es ihm dort nicht gefallen. Man habe sich in Ungarn auch nicht um ihn gekümmert. Er habe weder die Schule besuchen können noch habe er Kleidung bekommen. Da man dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass er in Österreich die Schule besuchen könne, habe er hierher reisen wollen. Er wünsche sich auch eine finanzielle Unterstützung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 06.03.2018, unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 06.03.2018, unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte Ungarn mit, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn am 05.02.2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei (vgl. AS 113).Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte Ungarn mit, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn am 05.02.2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei vergleiche AS 113).
Am 16.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als seinem gesetzlichen Vertreter einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Über Vorhalt, dass er vom 26.02.2018 bis zum 13.03.2018 untergetaucht sei und der Behörde keinen neuen Wohnsitz angegeben habe, gab er an, dass er bei seiner Schwester gewesen sei. Er habe gedacht, dass er mit seiner Verfahrenskarte überall hinreisen könne. Seine Schwester, deren Geburtsdatum und genaue Adresse er nicht wisse, habe noch kein Asyl in Österreich bekommen. Der Beschwerdeführer habe auch noch zwei Tanten (mit deren Kindern) hier, die Asyl bekommen hätten. Er wisse nur, dass sie in Wien leben würden. Er telefoniere ein bis zwei Mal in der Woche mit diesen. Er habe seine Verwandten aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan bislang nicht erwähnt. Weder zu seiner Schwester noch zu seinen Tanten bestehe eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht belegen zu können. Er habe zwar eine Tazkira, jedoch sei dort nicht dieses Datum angeführt. Sein Geburtsdatum wisse er von seinem Vater. Seine Eltern würden sich in Afghanistan befinden und er habe ca. 1-2 Mal im Monat Kontakt zu ihnen. Er habe auch noch weitere Verwandte in Afghanistan, zu welchen jedoch kein Kontakt bestehe.
Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 16.03.2018 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen seien. Am 14.03.2018 wurde ein Befund von Röntgen am Ring angefertigt, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" ableiten lässt.Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 16.03.2018 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen seien. Am 14.03.2018 wurde ein Befund von Röntgen am Ring angefertigt, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers das Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" ableiten lässt.
Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme unterzogen und bestätigte zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren machen können. In Österreich würden seine Schwester und zwei Tanten leben. Er sehe sie manchmal und telefoniere oft mit seiner Schwester sowie manchmal auch mit seinen Tanten, aber es bestehe keine Abhängigkeit zu den genannten Personen. Seine Tanten seien anerkannte Flüchtlinge, seine Schwester noch nicht. Sie sei verheiratet und habe ein Kind. Über Vorhalt der geplanten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn gab dieser an, dass das Leben in Ungarn schwer sei. Man werde dort in einem geschlossenen Lager eingesperrt und nicht behandelt. Als ein Freund von ihm krank gewesen sei, sei zwar ein Arzt gekommen, jedoch habe er diesem eine Spritze gegeben ohne zu fragen, was ihm fehlen würde.
Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden Folgendermaßen zusammengefasst:
Schutzberechtigte
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergebe, sei dort eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Ungarn den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Ungarns vom 14.03.2018 ergebe. Da er die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 57 AsylG nicht erfülle, sei ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. In Österreich würden sich die Schwester und zwei Tanten des Beschwerdeführers befinden, jedoch würde weder ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen noch würden gegenseitige Abhängigkeiten zueinander bestehen. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dar. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergebe, sei dort eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Ungarn den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Ungarns vom 14.03.2018 ergebe. Da er die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erfülle, sei ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. In Österreich würden sich die Schwester und zwei Tanten des Beschwerdeführers befinden, jedoch würde weder ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen noch würden gegenseitige Abhängigkeiten zueinander bestehen. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dar. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn mehrere Monate in einem geschlossenen Lager angehalten worden sei. Er und andere Personen seien vom Lagerpersonal respektlos und demütigend behandelt worden. Die Verpflegung im ungarischen Lager sei sehr schlecht und nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine adäquate notwendige medizinische Versorgung erhalten. Wegen eines Hautausschlags auf seiner Hand habe er in Ungarn den Lagerarzt aufgesucht, welcher jedoch eine Behandlung verweigert und den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, sich selbst einen Verband auf der Hand anzulegen, weggeschickt habe. Im vorliegenden Fall werde auch übersehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer unterstützende verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich habe. Seine Schwester lebe derzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Österreich und befinde sich im zugelassenen Verfahren. Außerdem habe er noch zwei Tanten in Wien, welche beide einen Asylstatus in Österreich hätten. Inbesondere durch die Nähe zu seiner Schwester fühle sich der Beschwerdeführer emotional unterstützt. Die beiden würden mehrmals wöchentlich miteinander telefonieren; ein Besuch der Schwester sei aufgrund der bestehenden Gebietsbeschränkung für den Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren leider nicht möglich. Auch mit seinen Tanten telefoniere der Beschwerdeführer regelmäßig. Obwohl es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Kindeswohlprüfung durchzuführen und im Sinne der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz eine individuelle Zusicherung über die angemessene und kindgerechte Versorgung des Beschwerdeführers in Ungarn einzuholen. Eine Außerlandesbringung stehe dem Kindeswohl entgegen und sei nach dem vorliegenden Ermittlungsstand unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minerjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 14.12.2017 einen Asylantrag stellte. Am 20.02.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Ungarn gab Ungarn mit Schreiben vom 14.03.2018 bekannt, dass dem Beschwerdeführer dort am 05.02.2018 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Ungarn an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
In Österreich sind seine Schwester sowie zwei Tanten von ihm aufhältig, jedoch hat der Beschwerdeführer keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung zu diesen dargetan.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die Asylantragstellung in Ungarn ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung iZm den mit Ungarn geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellung des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 14.03.2018.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben, wie ungarische Staatsbürger, jedoch diesen gegenüber nicht bessergestellt würden. Zudem wurde angeführt, dass in Ungarn NGOs, Sozialzentren, etc kostenlose Leistungen wie etwa Sprachkurse anbieten, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht ein