Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §34Spruch
W212 2184938-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2438/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2438/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 23.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX, geb.XXXX, StA. Syrien, habe im Bundesgebiet am XXXX Asyl erhalten.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 23.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb.XXXX, StA. Syrien, habe im Bundesgebiet am römisch 40 Asyl erhalten.
I.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, nicht verheiratet zu sein. Die Heirat sei erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe. Letztere habe angegeben, ihre Tante zur Registrierung der Ehe bevollmächtigt zu haben. Die Dokumente über die Eheschließung seien erst im Nachhinein ausgestellt worden.römisch eins.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 27.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, nicht verheiratet zu sein. Die Heirat sei erst zu einem Zeitpunkt eingetragen worden, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe. Letztere habe angegeben, ihre Tante zur Registrierung der Ehe bevollmächtigt zu haben. Die Dokumente über die Eheschließung seien erst im Nachhinein ausgestellt worden.
I.3. Mit Schreiben vom 28.07.2017, übernommen am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 27.07.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 28.07.2017, übernommen am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 27.07.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
I.4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 11.08.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme Dokumente zur Eheschließung vorgelegt und ihre Angaben in der Erstbefragung korrigiert habe. Die Ehe sei bereits am 12.03.2014 geschlossen worden, wie aus den Dokumenten hervorgehe. In Syrien sei die Eheschließung ein zivilrechtlicher Vertrag, wobei Formfreiheit bestehe und dieser Akt auch nicht schriftlich festgehalten werden müsse. Die Anwesenheit von Zeugen reiche aus. Die Registrierung der Ehe sei "aus Ordnungsinteresse" eingeführt worden und keine Voraussetzung für die Gültigkeit. Da für die Registrierung die Einwilligung der Militärbehörde vorliegen müsse, sei diese nicht zumutbar gewesen. In Abwesenheit des Ehegatten sei es jedoch erlaubt, eine Feststellung der Ehe zu beantragen, etwa wenn bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden könnten. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung müssten die Ehepartner dann, falls anwesend, die Eheschließung bestätigen. Dafür sei die Tante der Bezugsperson bevollmächtigt worden. Inwiefern das von der Behörde angeführte Ausstellungsdatum Indiz für eine nicht rechtswirksam geschlossene Ehe sei, sei zu konkretisieren, um dazu Stellung nehmen zu können.römisch eins.4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 11.08.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme Dokumente zur Eheschließung vorgelegt und ihre Angaben in der Erstbefragung korrigiert habe. Die Ehe sei bereits am 12.03.2014 geschlossen worden, wie aus den Dokumenten hervorgehe. In Syrien sei die Eheschließung ein zivilrechtlicher Vertrag, wobei Formfreiheit bestehe und dieser Akt auch nicht schriftlich festgehalten werden müsse. Die Anwesenheit von Zeugen reiche aus. Die Registrierung der Ehe sei "aus Ordnungsinteresse" eingeführt worden und keine Voraussetzung für die Gültigkeit. Da für die Registrierung die Einwilligung der Militärbehörde vorliegen müsse, sei diese nicht zumutbar gewesen. In Abwesenheit des Ehegatten sei es jedoch erlaubt, eine Feststellung der Ehe zu beantragen, etwa wenn bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden könnten. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung müssten die Ehepartner dann, falls anwesend, die Eheschließung bestätigen. Dafür sei die Tante der Bezugsperson bevollmächtigt worden. Inwiefern das von der Behörde angeführte Ausstellungsdatum Indiz für eine nicht rechtswirksam geschlossene Ehe sei, sei zu konkretisieren, um dazu Stellung nehmen zu können.
I.5. In einer ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 12.09.2017 wurde festgehalten, dass für eine Eheschließung am 12.03.2014 keine Beweise vorliegen würden. Da die Registrierung nach Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich stattgefunden habe, sei die Ehe nicht rechtgültig. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden, traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt. Die Bezugsperson habe in der Erstbefragung angegeben, nicht verheiratet zu sein, und die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige genannt.römisch eins.5. In einer ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 12.09.2017 wurde festgehalten, dass für eine Eheschließung am 12.03.2014 keine Beweise vorliegen würden. Da die Registrierung nach Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich stattgefunden habe, sei die Ehe nicht rechtgültig. Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden, traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt. Die Bezugsperson habe in der Erstbefragung angegeben, nicht verheiratet zu sein, und die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige genannt.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Mitteilung des BFA vom 27.07.2017 verwiesen wurde.römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Mitteilung des BFA vom 27.07.2017 verwiesen wurde.
I.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.10.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.08.2017 wiederholt wurde. Das Datum der Eheschließung 12.03.2014 gehe eindeutig aus den vorgelegten Urkunden hervor.römisch eins.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.10.2017, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.08.2017 wiederholt wurde. Das Datum der Eheschließung 12.03.2014 gehe eindeutig aus den vorgelegten Urkunden hervor.
I.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.römisch eins.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die Ansicht des BFA, dass die Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige iSd AsylG sei. An dieser Beurteilung vermöge auch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts zu ändern, wonach die Ehe nunmehr vor der Einreise (nicht mehr im Herkunftsstaat) bestanden haben müsse. Nach wie vor habe nämlich zu gelten, dass eine solche Ehe keinen Rechtsbeistand habe, da vor der Einreise kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts- Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Diesbezüglich werde auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W168 2137471-1 vom 04.04.2017 verwiesen.
I.9. Am 02.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.römisch eins.9. Am 02.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
I.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 02.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 02.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 23.11.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 23.11.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Die Bezugsperson stellte am 12.01.2015 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren ausschließlich offizielle Urkunden vor, die nach dem 07.04.2015 und somit nach Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich ausgestellt wurden.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Familieneigenschaft im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Es liege eine Stellvertreterehe vor.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge ihrer Antragstellung eine deutsche Übersetzung einer mit 07.04.2015 datierten "Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht zu Al-Qamishli" vor. Darin wird angeführt, dass die Eheleute (der Ehemann vertreten durch eine bevollmächtigte Person) am 07.04.2015 vor Gericht erschienen seien und angegeben hätten, am 12.03.2014 die Ehe geschlossen zu haben. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe weiterhin. Aufgrund dieser Angaben und "nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente" sei die Echtheit der Eheschließung beider Partner bestätigt worden. Welche Dokumente vor Gericht vorgelegt wurden, geht aus der Urkunde nicht hervor. Urkunden, die vor dem 07.04.2015 datieren, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument allein auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der Bezugsperson ausgestellt wurde. Ein Nachweis über die behauptete traditionelle Eheschließung am 12.03.2014 liegt daher nicht vor. Die übrigen Personenstandsdokumente (Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Zivilregister, Geburtsurkunde) wurden am 06.11.2016 ausgestellt. Auch bei der "Bestätigung der Eheschließung" handelt es sich um eine "beglaubigte Kopie", ein Ausstellungsdatum fehlt.
Wie schon vom BFA korrekt angeführt, sind die vorgelegten Urkunden daher nicht geeignet, eine Eheschließung am 12.03.2014 in Anwesenheit beider Partner nachzuweisen.
Zur vom syrischen Innenministerium am 06.11.2016 ausgestellten Heiratsurkunde ist festzuhalten, dass die Felder "Behörde, die die Heirat genehmigt hat" (üblicherweise ein Scharia-Gericht) "Nummer der Urkunde" sowie "Datum der Urkunde" nicht ausgefüllt wurden. Auf Basis der "Bestätigung einer Eheschließung" vom 07.04.2015 hätte vielmehr "Scharia-Gericht zu Al-Qamishli", "Nr. 1031" und "07.04.2015" eingetragen werden müssen. Es bestehen daher Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Urkunde.
Aus Art. 40 Abs. 1 des syrischen Personenstandsgesetzes geht hervor, dass vor Gericht folgende Dokumente vorgelegt werden müssen:Aus Artikel 40, Absatz eins, des syrischen Personenstandsgesetzes geht hervor, dass vor Gericht folgende Dokumente vorgelegt werden müssen:
a) eine vom Gemeindeobmann oder von den Gemeindeältesten ausgestellte Bescheinigung mit den Namen der Brautleute sowie ihrem Alter, ihrem Wohnsitz und dem Namen des Ehevormunds, ferner eine Erklärung, dass der Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht;
b) eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde jedes Verlobten;
c) das Attest eines von den Verlobten frei gewählten Arztes, der erklärt, dass sie keine ansteckenden Krankheiten haben und dass auch sonst keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Eheschließung bestehen;
d) eine Heiratserlaubnis für Militärangehörige und solche Personen, die sich im wehrpflichtigen Alter befinden;
e) eine Zustimmung der Sicherheitsbehörden, wenn einer der Eheschließenden Ausländer ist.
Eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe wird nur anerkannt, wenn die in Abs. 1 angeführten Bedingungen erfüllt sind. Wie in der Stellungnahme vom 11.08.2017 ausgeführt, lag keine Heiratserlaubnis der Militärbehörde vor. Gemäß Art. 40 Abs. 2 wird eine Ehe nur im Falle der Geburt eines Kindes oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft ohne Einhaltung der oben genannten Bedingungen anerkannt. Eine derartige Ausnahme wurde allerdings nicht vorgebracht. Es ist daher anzunehmen, dass die Ehe vom Gericht nach Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen oder in gesetzwidriger Art und Weise trotz Nichtvorliegen der og. Voraussetzungen bestätigt wurde. Die vorgelegte "Bestätigung" ist daher nicht geeignet, das Bestehen einer rechtsgültig anerkannten Ehe in Syrien zu belegen.Eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe wird nur anerkannt, wenn die in Absatz eins, angeführten Bedingungen erfüllt sind. Wie in der Stellungnahme vom 11.08.2017 ausgeführt, lag keine Heiratserlaubnis der Militärbehörde vor. Gemäß Artikel 40, Absatz 2, wird eine Ehe nur im Falle der Geburt eines Kindes oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft ohne Einhaltung der oben genannten Bedingungen anerkannt. Eine derartige Ausnahme wurde allerdings nicht vorgebracht. Es ist daher anzunehmen, dass die Ehe vom Gericht nach Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen oder in gesetzwidriger Art und Weise trotz Nichtvorliegen der og. Voraussetzungen bestätigt wurde. Die vorgelegte "Bestätigung" ist daher nicht geeignet, das Bestehen einer rechtsgültig anerkannten Ehe in Syrien zu belegen.
Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung am 12.01.2015 an, nicht verheiratet zu sein (im Befragungsformular wurde "Ich habe bisher keine Ehe geschlossen (ledig)" angekreuzt). Als Familienangehörige gab die Bezugsperson nur Eltern und Geschwister, nicht aber eine Ehefrau an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson eine Ehefrau, mit der sie laut Angaben der Beschwerdeführerin auch mehrere Monate zusammengelebt haben soll, nicht einmal erwähnte. In ihrer Einvernahme am 09.11.2015 gab die Bezugsperson hingegen an, am 12.03.2014 im Irak traditionell geheiratet zu haben. Sie hätten dann vier oder fünf Monate im Irak zusammengelebt. Sie sei schon im Februar 2013 von Syrien in den Irak ausgereist und seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Dass die Eheschließung und das anschließende Zusammenleben tatsächlich im Ausland stattgefunden haben soll, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht erwähnt. Bemerkenswert ist auch, dass die Bezugsperson angab, dass keine Hochzeitsfeier stattgefunden habe und sie auch keine Fotos von sich und der Beschwerdeführerin besitze. Diese widersprüchlichen Angaben sind ein weiterer Hinweis darauf, dass die behauptete traditionelle Eheschließung in Wahrheit nicht stattgefunden hat.