TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W154 2184534-2

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs6
FPG §77
FPG §80

Spruch

W154 2184534-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zahl 496925205-180075790, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste 2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2009 einen Asylantrag. Der BF stellte schon zuvor einen Asylantrag in der Slowakei, wobei er dort mit einem anderen Namen und einem anderen Geburtsdatum auftrat. Anlässlich seiner Einvernahme leugnete er, sich jemals in der Slowakei und Tschechien aufgehalten zu haben. In beiden Ländern hat er sich jedoch nachweislich aufgehalten und hat sich den Verfahren dort durch Untertauchen entzogen. Zudem machte er im Verfahren mehrfach widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses, in Österreich wurde er ohne Dokumente aufgegriffen. Weiters machte er widersprüchliche Angaben zu seiner Einreise in Europa, indem er einmal angab, mit dem Schiff über Italien oder mit einem Visum in die Slowakei eingereist zu sein.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 17.01.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm wurde auch kein subsidiärer Schutz gewährt. Zugleich wurde er nach Nigeria ausgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.03.2011 als unbegründet abgewiesen.

1.3. Der BF war 2009/10 insgesamt sechs Monate obdachlos und bis 12.02.2013 zwei Jahre polizeilich gemeldet. Seither war er polizeilich nicht mehr gemeldet. Der BF war infolge seines Untertauchens und mangels einer Abgabestelle mehrere Jahre für die Behörden nicht greifbar und hat sich in dieser Zeit im Hinblick auf eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung entzogen. Dem BF war bekannt, dass die Behörde bereits 2011 ein solches eingeleitet hat, wobei der BF anfangs an seiner Außerlandesbringung mitwirkte, sich in der Folge jedoch dem Zugriff der Behörde durch untertauchen entzogen hat. Der BF konnte schließlich nur durch eine polizeiliche Zufallskontrolle der Behörde am 23.01.2018 vorgeführt werden.

1.4. Anlässlich seiner Einvernahme am 23.01.2018 machte er neue Angaben zu seinem Fluchtweg indem er angab über Tschechien eingereist zu sein. Weiters gab er an, unangemeldet beim Verein Ute Bock zu wohnen und von Schwarzarbeit zu leben. Er sei mittellos und brachte nichts vor, was auf eine soziale, familiäre oder berufliche Integration in Österreich schließen lässt. Der BF hat Österreich seither 2009 nie verlassen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn am 02.02.2018 den nigerianischen Behörden zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzuführen. Der BF verweigerte in der Folge die Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll.

1.5. Mit oben bezeichneten Mandatsbescheid vom 23.01.2018 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z.1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, fehlender Integration im Bundesgebiet, jahrelangem Untertauchen und fehlender Barmittel, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich, dass der BF nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich daher eine erhebliche Fluchtgefahr, die Schubhaft sei auch verhältnismäßig, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.

1.6. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am 01.02.2018 einen Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wonach der Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft deshalb aufrecht blieb. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht, wobei er angab, dass er seine Asylgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe.

2. Gegen den Mandatsbescheid vom 23. 01.2018 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 29.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr infolge mangelnder Mitwirkung im Abschiebeverfahren durch Untertauchen, Stellens eines Asylantrages zur Verzögerung der Abschiebung, Falschangaben zu seiner Identität und seinem Fluchtweg und in Zusammenschau mit der unzureichenden Verankerung des BF im Bundesgebiet wurde die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als notwendig und verhältnismäßig erkannt und die Beschwerde gegen den oben bezeichneten Mandatsbescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2018 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

4. Am 02.2.2018 konnte der BF durch die nigerianische Vertretungsbehörde in Wien als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes sollte der Aussage des nigerianischen Konsuls nach erst nach rechtskräftigem Abschluss seines Folgeantrages auf internationalen Schutz erfolgen.

5. Durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.02.2018 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den BF.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018, Zahl:

I420 2187184-1/3E, wurde die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtswidrig erkannt.

6. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme wurde seitens des BFA explizit darauf hingewiesen, dass der BF konkret als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch einige Monate dauere. Es seien jedoch in regelmäßigen Abständen Urgenzen an die Vertretungsbehörde herangetragen worden, die letzten am 26.04.2018 und am 04.05.2018. Eine Entscheidung stehe jedoch noch aus.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine daher die Abschiebung des BF nicht aussichtslos und sei die Anhaltung des BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG weiterhin erforderlich. Das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen. Der BF habe sich im Verborgenen aufgehalten und habe einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalem Schutz gestellt, um einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Der BF sei positiv als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden. Der Sicherungsbedarf sei noch immer gegeben, zumal der Fremde unsteten Aufenthaltes gewesen sei, zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, unangemeldet Unterkunft zu nehmen und sich so dem behördlichen Zugriff entziehen habe können.

Es wurde weiters angemerkt, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit erfolgen werde. Am 07.06.2018 würde eine Charterabschiebung nach Nigeria stattfinden.

7. In Beantwortung einer Anfrage seitens des erkennenden Gerichts an die zuständige Abteilung im BFA betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF wurde seitens der angefragten Abteilung am 17.05.2018 mitgeteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 25.01.2018 an die Botschaft von Nigeria übermittelt worden sei. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei im Falle Nigerias ein Vorführtermin zur Identifizierung durch die Nigerianische Botschaft unbedingt erforderlich. Im Zuge dessen sei der BF einer nigerianischen Delegation am 02.02.2018 vorgeführt und von dieser identifiziert worden. Die Botschaft habe jedoch darüber informiert, dass die HRZ Ausstellung erst erfolge, wenn der Asylfolgeantrag abgeschlossen sei. Der Fall sei mehrmals an die Botschaft herangetragen worden (zuletzt persönlich am 09.05.2018). Während des letzten Termins sei von der Botschaft bestätigt worden, dass der Fall während des geplanten Interviewtermins am 18.05.2018 nochmals besprochen werden solle. Aufgrund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und der Bestätigung dieser durch das Bundesverwaltungsgericht sowie hinsichtlich der sehr guten Kooperationsbasis zwischen dem BFA und der nigerianischen Botschaft gehe das BFA davon aus, dass mit einer zeitnahen Ausstellung des Heimreisezertifikates zu rechnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der BF befindet sich seit 23. 01.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 23.05.2018 ab.

1.2. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid wurde in Beschwerde gezogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Der BF wurde der nigerianischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt und am 02.02.2018 seitens der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde seitens der österreichischen Behörden mehrfach urgiert. Am 18.05.2018 kommt es zu einem weiteren Interviewtermin bei der nigerianischen Botschaft, bei dem der Fall des BF besprochen werden soll. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und der Bestätigung dieser durch das Bundesverwaltungsgericht sowie hinsichtlich der sehr guten Kooperationsbasis zwischen dem BFA und der nigerianischen Botschaft ist davon auszugehen, dass mit einer zeitnahen Ausstellung des Heimreisezertifikates zu rechnen ist. Am 07.06.2018 wird eine Charterabschiebung nach Nigeria stattfinden.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit:

2. Der BF ist gesund. Die Haftfähigkeit des BF ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF wurde am 02.02.2018 von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in den nächsten Tagen erscheint gegenwärtig als wahrscheinlich, die nächste Charterabschiebung nach Nigeria erfolgt am 07.06.2018, die Abschiebung des BF ist somit zeitnah effektuierbar.

3.2. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Monatsfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt seit 12.02.2013 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel. Der BF ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Der BF ist nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Der BF zeigte mangelnde Mitwirkung am Asylverfahren, verschleierte mehrfach seine Identität und tauchte in Österreich unter.

Im Falle der Verfahrenspartei liegt daher Fluchtgefahr vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 23.05.2018 fällt.

Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Die Feststellung, dass der BF am 02.02.2018 von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 17.05.2018.

Zu 1.4.: Mit Bescheid der Behörde vom 17.01.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm wurde auch kein subsidiärer Schutz gewährt. Zugleich wurde er nach Nigeria ausgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.03.2011 als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 26.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde verfasste am 01.02.2018 einen Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wonach der Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme gestellt wurde und die Schubhaft deshalb aufrecht blieb. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht, wobei er angab, dass er seine Asylgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe.

Durch Bescheid des BFA vom 21.02.2018 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den BF.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018, Zahl:

I420 2187184-1/3E, wurde die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtswidrig erkannt.

Gegen den BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Zu 2. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Zu 3.1.-3.2.: Die Feststellung zur Identifizierung des BF als nigerianischen Staatsangehörigen durch die nigerianische Botschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus den bestehenden Akteninhalten und der mit der Aktenlage gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme seitens des BFA geht hervor, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF in absehbarer Zeit effektuierbar ist. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu keine anderslautenden Hinweise ergeben.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt.

Zu 4.2.: Die Feststellung zum mangelnden Kooperationswillen des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

Dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der am 02.02.2018 stattgefundenen Identifizierung durch die nigerianische Botschaft.

Die Wohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus den vorliegenden Akten sowie einem ZMR- Auszug.

Die Feststellungen zu den sozialen und beruflichen Bindungen sowie des Nichtvorhandenseins finanzieller Eigenmittel des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass der BF im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Der BF ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der BF verfügt kaum über Barmittel. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte der BF immer wieder unter und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass der BF nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen des BF zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal der BF auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde der BF schon von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist im Laufen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der daraus resultierende Zeitpunkt für die Abschiebung des BF in den nächsten Tagen sind wahrscheinlich. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel,
Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2184534.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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