TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W235 2169841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2169841-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 1149009308-170526875, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 1149009308-170526875, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Ein Bruder von ihm lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 03.2017 aus Syrien ausgereist und über die Türkei nach Italien gefahren, wo er sich ca. fünf Tage und nach einer Zurückweisung aus Österreich eine Woche lang aufgehalten habe. Er habe nach Österreich gewollt, weil sein Bruder hier sei. Am Anfang sei die Behandlung in Italien gut gewesen, aber dann sehr schlecht. Der Beschwerdeführer wolle hier bei seinem Bruder bleiben.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Ein Bruder von ihm lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 03.2017 aus Syrien ausgereist und über die Türkei nach Italien gefahren, wo er sich ca. fünf Tage und nach einer Zurückweisung aus Österreich eine Woche lang aufgehalten habe. Er habe nach Österreich gewollt, weil sein Bruder hier sei. Am Anfang sei die Behandlung in Italien gut gewesen, aber dann sehr schlecht. Der Beschwerdeführer wolle hier bei seinem Bruder bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 03.05.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 31). Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 03.05.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 31). Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 69).Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 69).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 127).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 127).

1.4. Am 10.08.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe sich in Italien den Fuß gebrochen, wo er auch operiert worden sei. Es sei jedoch eine zweite Operation erforderlich gewesen, die er in Österreich gehabt habe. Sein Knöchel sei noch nicht ganz geheilt, aber er befinde sich auf dem Weg der Besserung. Der Beschwerdeführer benötige eine Physiotherapie. Das sei ihm bei einem Kontrolltermin am XXXX 07.2017 gesagt worden. Derzeit sei er nicht in einer Physiotherapie, sondern mache die Übungen selbst. In Österreich lebe sein Bruder als anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer lebe nicht bei seinem Bruder, sondern im Lager. Sein Bruder unterstütze ihn finanziell und mit Kleidung. Er besuche ihn dreimal in der Woche. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht berufstätig, sondern beziehe Sozialhilfe vom Staat. Vor der Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Bruder zuletzt Ende 2015 in Syrien gesehen. Damals hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über Italien illegal eingereist sei. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. Das erste Mal sei er ca. drei Tage in Italien gewesen, sei dann weiter nach Österreich gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen und nach Italien zurückgeschickt worden sei. Dann sei er ca. fünf Tage in Italien gewesen, bevor er wieder nach Österreich gekommen sei.1.4. Am 10.08.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe sich in Italien den Fuß gebrochen, wo er auch operiert worden sei. Es sei jedoch eine zweite Operation erforderlich gewesen, die er in Österreich gehabt habe. Sein Knöchel sei noch nicht ganz geheilt, aber er befinde sich auf dem Weg der Besserung. Der Beschwerdeführer benötige eine Physiotherapie. Das sei ihm bei einem Kontrolltermin am römisch 40 07.2017 gesagt worden. Derzeit sei er nicht in einer Physiotherapie, sondern mache die Übungen selbst. In Österreich lebe sein Bruder als anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer lebe nicht bei seinem Bruder, sondern im Lager. Sein Bruder unterstütze ihn finanziell und mit Kleidung. Er besuche ihn dreimal in der Woche. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht berufstätig, sondern beziehe Sozialhilfe vom Staat. Vor der Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Bruder zuletzt Ende 2015 in Syrien gesehen. Damals hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über Italien illegal eingereist sei. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. Das erste Mal sei er ca. drei Tage in Italien gewesen, sei dann weiter nach Österreich gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen und nach Italien zurückgeschickt worden sei. Dann sei er ca. fünf Tage in Italien gewesen, bevor er wieder nach Österreich gekommen sei.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien zurückwolle, weil sein Bruder hier sei. In Italien habe er niemanden. Er sei dort auf der Straße mit einem gebrochenen Fuß gewesen und niemand habe ihm geholfen. Auf Vorhalt, er sei in Italien operiert worden ,gab der Beschwerdeführer an, das stimme, aber als er das Spital verlassen habe, sei er auf der Straße gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm wichtiger sei, in Österreich zu bleiben und er sich nicht über die Lage in Italien informieren wolle. Auch gebe es in XXXX keine Flüchtlingscamps. Dort hätten die Flüchtlinge auf der Straße geschlafen. Hier sei es anders, hier bekomme man eine Unterkunft. Er habe seinen Bruder hier.Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien zurückwolle, weil sein Bruder hier sei. In Italien habe er niemanden. Er sei dort auf der Straße mit einem gebrochenen Fuß gewesen und niemand habe ihm geholfen. Auf Vorhalt, er sei in Italien operiert worden ,gab der Beschwerdeführer an, das stimme, aber als er das Spital verlassen habe, sei er auf der Straße gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm wichtiger sei, in Österreich zu bleiben und er sich nicht über die Lage in Italien informieren wolle. Auch gebe es in römisch 40 keine Flüchtlingscamps. Dort hätten die Flüchtlinge auf der Straße geschlafen. Hier sei es anders, hier bekomme man eine Unterkunft. Er habe seinen Bruder hier.

Am Ende der Einvernahme stellte der Rechtsberater den Antrag auf Zulassung des Verfahrens in Österreich, da eine Überstellung nach Italien einen Eingriff in Art. 8 EMRK zur Folge habe.Am Ende der Einvernahme stellte der Rechtsberater den Antrag auf Zulassung des Verfahrens in Österreich, da eine Überstellung nach Italien einen Eingriff in Artikel 8, EMRK zur Folge habe.

Im Verwaltungsakt finden sich nachstehende Unterlagen:

* Ärztlicher Befundbericht vom XXXX 04.2017, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX 04.2017 in Italien am rechten Sprunggelenk operiert worden sei, sein Verband gewechselt und die Naht ambulant entfernt worden seien und sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befinde und* Ärztlicher Befundbericht vom römisch 40 04.2017, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 04.2017 in Italien am rechten Sprunggelenk operiert worden sei, sein Verband gewechselt und die Naht ambulant entfernt worden seien und sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befinde und

* Ärztlicher Entlassungsbrief eine Landesklinikums vom XXXX 06.2017, mit der Diagnose knöchern konsolidierte distale Tibiafraktur (= Schienbeinbruch), dem entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer am selben Tag ambulant und komplikationslos zwei Schrauben entfernt worden waren* Ärztlicher Entlassungsbrief eine Landesklinikums vom römisch 40 06.2017, mit der Diagnose knöchern konsolidierte distale Tibiafraktur (= Schienbeinbruch), dem entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer am selben Tag ambulant und komplikationslos zwei Schrauben entfernt worden waren

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass am XXXX 06.2017 beim Beschwerdeführer eine Osteosynthesematerialentfernung nach einem Schienbeinbruch, aufgrund dessen er im April 2017 in Italien operiert worden sei, durchgeführt worden sei. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen und könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass seine illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union von der Türkei kommend über Italien erfolgt sei. Festgestellt werde, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Bruder in Wien lebe und anerkannter Flüchtling sei. Mit diesem Bruder lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass am römisch 40 06.2017 beim Beschwerdeführer eine Osteosynthesematerialentfernung nach einem Schienbeinbruch, aufgrund dessen er im April 2017 in Italien operiert worden sei, durchgeführt worden sei. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen und könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass seine illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union von der Türkei kommend über Italien erfolgt sei. Festgestellt werde, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Bruder in Wien lebe und anerkannter Flüchtling sei. Mit diesem Bruder lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 24 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur angeführten Operation habe sich aufgrund des in Vorlage gebrachten Entlassungsbriefes ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich auf dem Weg der Besserung zu befinden, habe jedoch keine weiteren Befunde oder Arztberichte vorgelegt. Darüber hinaus seien in Italien Behandlungsmöglichkeiten und eine medizinische Versorgung gegeben. Die von der Türkei kommende illegale Einreise nach Italien ergebe sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Daraus ergebe sich auch die Zuständigkeit Italiens. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Das Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, da der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, in Italien medizinisch versorgt worden zu sein und andererseits nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfüge, um beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfall angebracht wäre. Wie in den Feststellungen angeführt, werde in Italien die erforderliche medizinische Behandlung gewährt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei ihm eine medizinische Behandlung in Italien auch gewährt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung zur angeführten Operation habe sich aufgrund des in Vorlage gebrachten Entlassungsbriefes ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich auf dem Weg der Besserung zu befinden, habe jedoch keine weiteren Befunde oder Arztberichte vorgelegt. Darüber hinaus seien in Italien Behandlungsmöglichkeiten und eine medizinische Versorgung gegeben. Die von der Türkei kommende illegale Einreise nach Italien ergebe sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Daraus ergebe sich auch die Zuständigkeit Italiens. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall der Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Das Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, da der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, in Italien medizinisch versorgt worden zu sein und andererseits nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfüge, um beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfall angebracht wäre. Wie in den Feststellungen angeführt, werde in Italien die erforderliche medizinische Behandlung gewährt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei ihm eine medizinische Behandlung in Italien auch gewährt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Italien einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling. Mit diesem Bruder lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestünden weder essentielle Abhängigkeiten noch eine besondere Beziehungsintensität. Es habe sich zweifelsfrei ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben darstelle. Die behaupteten Abhängigkeiten würden sich auf Unterstützungsleistungen in Form von Taschengeld und der Begleitung zu Arztterminen beschränken. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Betreffend die Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Nach Zitierung der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde betreffend die Überstellungszulässigkeit nach Italien im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Dringliche Behandlungen, die allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden und sei auch kein derartiges Vorbringen erstattet worden. Weiters seien für den Beschwerdeführer bei Bedarf in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt worden wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling. Mit diesem Bruder lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt und bestünden weder essentielle Abhängigkeiten noch eine besondere Beziehungsintensität. Es habe sich zweifelsfrei ergeben, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben darstelle. Die behaupteten Abhängigkeiten würden sich auf Unterstützungsleistungen in Form von Taschengeld und der Begleitung zu Arztterminen beschränken. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Betreffend die Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Nach Zitierung der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde betreffend die Überstellungszulässigkeit nach Italien im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Italien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Dringliche Behandlungen, die allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden und sei auch kein derartiges Vorbringen erstattet worden. Weiters seien für den Beschwerdeführer bei Bedarf in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt worden wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 04.09.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung der Angaben des Beschwerdeführers und des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bis zur Ausreise seines Bruders aus Syrien mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Nach seiner Ankunft in Österreich sei es ihm nicht erlaubt gewesen, seinen Unterbringungsort in der Erstaufnahmestelle Ost zu verlassen, um zu seinem Bruder nach Wien zu ziehen. Sein Bruder habe ihn jedoch dreimal wöchentlich besucht und gebe ihm monatlich zwischen € 100,00 und € 200,00 für seinen Lebensunterhalt. Der Umzug nach Wien hätte für den Beschwerdeführer den Verlust der Grundversorgung zur Folge gehabt und sei er nur aus diesem Grund nicht zu seinem Bruder gezogen. Daher hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder - soweit es rechtlich zulässig sei - weiterhin ein gemeinsames Privat- und Familienleben führen würden. Da der Beschwerdeführer in der Grundversorgung nur € 40,00 pro Monat erhalte, sei er auf die monatlichen Unterstützungszahlungen seines Bruders angewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers würde diesen auch unterstützen, wenn er nach Italien ausreisen müsse, was ebenfalls für das Vorliegen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familien- und Privatlebens spreche.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 04.09.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung der Angaben des Beschwerdeführers und des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bis zur Ausreise seines Bruders aus Syrien mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Nach seiner Ankunft in Österreich sei es ihm nicht erlaubt gewesen, seinen Unterbringungsort in der Erstaufnahmestelle Ost zu verlassen, um zu seinem Bruder nach Wien zu ziehen. Sein Bruder habe ihn jedoch dreimal wöchentlich besucht und gebe ihm monatlich zwischen € 100,00 und € 200,00 für seinen Lebensunterhalt. Der Umzug nach Wien hätte für den Beschwerdeführer den Verlust der Grundversorgung zur Folge gehabt und sei er nur aus diesem Grund nicht zu seinem Bruder gezogen. Daher hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder - soweit es rechtlich zulässig sei - weiterhin ein gemeinsames Privat- und Familienleben führen würden. Da der Beschwerdeführer in der Grundversorgung nur € 40,00 pro Monat erhalte, sei er auf die monatlichen Unterstützungszahlungen seines Bruders angewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers würde diesen auch unterstützen, wenn er nach Italien ausreisen müsse, was ebenfalls für das Vorliegen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familien- und Privatlebens spreche.

Ferner gebe es eine Vielzahl von Hinweisen, die darauf hindeuten würden, dass die Versorgung des Beschwerdeführers in Italien nicht gesichert wäre und der Beschwerdeführer durch die Außerlandesbringung in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt würde. Asylwerber würden nicht sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern erst nach Registrierung ihres Antrags tatsächlich Zugang zur Unterbringung erhalten. Aus diesen Grund würden in Italien viele Flüchtlinge in slumähnlichen Siedlungen ohne Zugang zu medizinischer Versorgung leben. Das Problem verschärfe sich, da im letzten Jahr eine Vielzahl von Flüchtlingen nach Italien gelangt sei. Auch die Aufstockung der Unterkünfte reiche nicht aus, um den Bedarf an Unterkünften zu decken. Integrationsprogramme seien kaum vorhanden. Auch für anerkannte Flüchtlinge verschärfe sich die Situation. Sozialhilfe im österreichischen Sinn gebe es in Italien nicht. Selbst wenn man annehmen wolle, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Italien Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung finden würde, wäre er spätestens nach seiner Anerkennung als Flüchtling konkret von Armut und Obdachlosigkeit bedroht, weil er aus der Grundversorgung fallen würde. Der Beschwerdeführer habe in Italien weder Verwandte noch Bekannte, die ihm bei der Suche nach Arbeit sowie nach einer Wohnung helfen könnten. Angesichts der Verhältnisse in Italien bestehe ein "real risk" für den Beschwerdeführer, dass er auf unabsehbare Zeit in existenzbedrohender Armut und Bedürftigkeit verbleiben würde. Daher verletze der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK.Ferner gebe es eine Vielzahl von Hinweisen, die darauf hindeuten würden, dass die Versorgung des Beschwerdeführers in Italien nicht gesichert wäre und der Beschwerdeführer durch die Außerlandesbringung in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt würde. Asylwerber würden nicht sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern erst nach Registrierung ihres Antrags tatsächlich Zugang zur Unterbringung erhalten. Aus diesen Grund würden in Italien viele Flüchtlinge in slumähnlichen Siedlungen ohne Zugang zu medizinischer Versorgung leben. Das Problem verschärfe sich, da im letzten Jahr eine Vielzahl von Flüchtlingen nach Italien gelangt sei. Auch die Aufstockung der Unterkünfte reiche nicht aus, um den Bedarf an Unterkünften zu decken. Integrationsprogramme seien kaum vorhanden. Auch für anerkannte Flüchtlinge verschärfe sich die Situation. Sozialhilfe im österreichischen Sinn gebe es in Italien nicht. Selbst wenn man annehmen wolle, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Italien Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung finden würde, wäre er spätestens nach seiner Anerkennung als Flüchtling konkret von Armut und Obdachlosigkeit bedroht, weil er aus der Grundversorgung fallen würde. Der Beschwerdeführer habe in Italien weder Verwandte noch Bekannte, die ihm bei der Suche nach Arbeit sowie nach einer Wohnung helfen könnten. Angesichts der Verhältnisse in Italien bestehe ein "real risk" für den Beschwerdeführer, dass er auf unabsehbare Zeit in existenzbedrohender Armut und Bedürftigkeit verbleiben würde. Daher verletze der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen:

* (undatierter und kaum leserlicher) Bericht von Ärzte ohne Grenzen "Out of Sight";

* Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 und vom Oktober 2013 und

* (undatierter) Bericht von "bordermonitoring.eu"

4. Mit Bericht vom 06.10.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien Mitte März 2017 verlassen und ist über die Türkei über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist gefahren, wo er zunächst wenige Tage und nach einer Zurückweisung aus Österreich bzw. an der österreichisch-italienischen Grenze nochmals einige Tage aufhältig war. In der Folge reiste der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 03.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.07.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

In Italien verletzte sich der Beschwerdeführer am rechten Sprunggelenk und wurde am XXXX 04.2017 in Italien operiert. In Österreich wurde eine knöchern konsolidierte distale Tibiafraktur (= Schienbeinbruch) diagnostiziert und wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 06.2017 ambulant sowie komplikationslos zwei Schrauben entfernt. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Kontrolltermin am XXXX 07.2017 in weiterer ärztlicher Behandlung befunden bzw. sich einer Physiotherapie unterzogen hat. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.In Italien verletzte sich der Beschwerdeführer am rechten Sprunggelenk und wurde am römisch 40 04.2017 in Italien operiert. In Österreich wurde eine knöchern konsolidierte distale Tibiafraktur (= Schienbeinbruch) diagnostiziert und wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 06.2017 ambulant sowie komplikationslos zwei Schrauben entfernt. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Kontrolltermin am römisch 40 07.2017 in weiterer ärztlicher Behandlung befunden bzw. sich einer Physiotherapie unterzogen hat. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

In Österreich lebt ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers als anerkannter Konventionsflüchtling. Mit diesem Bruder, den der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich zuletzt Ende 2015 in Syrien gesehen hat, hat der Beschwerdeführer in Syrien im gemeinsamen Haushalt gelebt, jedoch nicht in Österreich. Abgesehen von geringfügigen Unterstützungsleistungen - auch finanzieller Natur - wie sie unter erwachsenen Geschwistern üblich sind, bestehen keine finanziellen oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Am 06.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 24 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

d). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).

Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).

Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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