Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W167 2143379-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX , schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- vor, da die Anmeldung für1. Mit Bescheid vom römisch 40 , schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- vor, da die Anmeldung für
XXXX (im Folgenden: DM), XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.römisch 40 (im Folgenden: DM), römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am XXXX erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Anmeldung des DM nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am römisch 40 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die Anmeldung des DM nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er bestritt im Wesentlichen das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und wendete sich gegen die Höhe des verhängen Beitragszuschlages.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, aufgrund dessen die NÖGKK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und durch die Richterin einvernommen wurde. Der als Zeuge geladene DM entschuldigte sich krankheitsbedingt. Den Parteien wurde außerdem Gelegenheit gegeben zum bisherigen Verfahren und den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass die Abrechnung mit DM nach Quadratmetern erfolgt sei, was für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und durch die Richterin einvernommen wurde. Der als Zeuge geladene DM entschuldigte sich krankheitsbedingt. Den Parteien wurde außerdem Gelegenheit gegeben zum bisherigen Verfahren und den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass die Abrechnung mit DM nach Quadratmetern erfolgt sei, was für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche.
6. Mit Eingabe vom XXXX legte der Beschwerdeführer eine Rechnung vom6. Mit Eingabe vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer eine Rechnung vom
XXXX an den Generalunternehmer über die Lieferung von Fliesen vor.römisch 40 an den Generalunternehmer über die Lieferung von Fliesen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer im Gewerbe Platten- und Fliesenleger tätig.
1.2. Am XXXX wurde DM im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle betreten. DM war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, verrichtete jedoch Fliesenlegerarbeiten für den Beschwerdeführer. DM verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger.1.2. Am römisch 40 wurde DM im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle betreten. DM war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, verrichtete jedoch Fliesenlegerarbeiten für den Beschwerdeführer. DM verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handwerk Platten- und Fliesenleger.
1.3. Der Beschwerdeführer und DM unterzeichneten am XXXX eine "Arbeitsvereinbarung" mit folgendem Inhalt:1.3. Der Beschwerdeführer und DM unterzeichneten am römisch 40 eine "Arbeitsvereinbarung" mit folgendem Inhalt:
"Aufgabe: Verfliesung Gang Obergeschoß + Treppe
Fertigstellung Bäder Obergeschoß
Ausführung lt. ÖNORM
Material wird beigestellt, Werkzeug vom Auftragnehmer
Entlohnung: € 14,--/Std Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand (Regiezettel)
Zahlung: 14 Tage nach Rechnungslegung
Umfang ca. 80 Stunden, Beginn XXXX - Fertigstellung bis XXXX "Umfang ca. 80 Stunden, Beginn römisch 40 - Fertigstellung bis römisch 40 "
1.4. DM war an keine konkret vorgegeben Arbeitszeiten gebunden, arbeite jedoch üblicherweise Montag bis Donnerstag jeweils 10 Stunden und am Freitag bis Mittag. Der Beschwerdeführer gab lediglich ein Datum vor, bis zu dem DM die Arbeiten zu erledigen hatte.
1.5. Die von DM zu verlegenden Fliesen lieferte der Beschwerdeführer bereits vor Arbeitsbeginn an den Generalunternehmer. Der Beschwerdeführer lieferte außerdem sämtliche weitere Materialen, die zum Verlegen von Fliesen nötig sind (z.B. Kleber, Fugenmasse), auf die Baustelle und diese wurden von DM verwendet. Dass darüber hinaus nötige Werkzeug stellte DM selbst zur Verfügung. DM verfügte über keine eigenen Mitarbeiter.
1.6. DM ist seit XXXX immer wieder beim Beschwerdeführer beschäftigt und arbeitete in den letzten XXXX vor der Betretung ausschließlich für den Beschwerdeführer. Zwischen den einzelnen Projekten, für die ihn der Beschwerdeführer einsetzte, lagen unterschiedlich lange Zeiträume (eine Woche bis mehrere Monate).1.6. DM ist seit römisch 40 immer wieder beim Beschwerdeführer beschäftigt und arbeitete in den letzten römisch 40 vor der Betretung ausschließlich für den Beschwerdeführer. Zwischen den einzelnen Projekten, für die ihn der Beschwerdeführer einsetzte, lagen unterschiedlich lange Zeiträume (eine Woche bis mehrere Monate).
Zwischen DM und der Beschwerdeführerin wurde kein Vertretungsrecht vereinbart und DM hat sich bei seiner Arbeit für die Beschwerdeführerin nicht durch Dritte vertreten lassen. DM konnte den von ihm übernommenen Arbeitsauftrag nicht sanktionslos ablehnen.
1.7. Zu Beginn der Tätigkeit besprach der Beschwerdeführer mit DM, welche Arbeiten dieser in welcher Weise (insbesondere die Art der Verfliesung) zu ausführen hat. Sonstige fachliche Weisungen oder Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betreffen hat DM nicht erhalten. DM bezeichnete den Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme bei der Finanzpolizei als "Chef". Jeweils an den Dienstagen ist der Beschwerdeführer auf der Baustelle gewesen und hat bei dieser Gelegenheit auch die Arbeitsleistung und den Arbeitsfortschritt von DM überprüft. Im Falle von Mängeln hätte DM kein Entgelt bekommen bzw. die Mängel ausbessern müssen. Es sei jedoch zu keinen Beanstandungen gekommen.
1.8. Das Entgelt des DM richtete sich - aufgrund einer nachträglichen Abänderung der Arbeitsvereinbarung auf Wunsch des DM - zum Teil nach den verlegten Quadratmetern und bei den ergänzenden Arbeiten (Schließen der untersten Fliesenreihen in den Badezimmern) nach Stunden. Für den gegenständlichen Arbeitsauftrag erhielt DM insgesamt ein Entgelt in Höhe von XXXX ,-. Dafür stellte er dem Beschwerdeführer eine Rechnung aus.1.8. Das Entgelt des DM richtete sich - aufgrund einer nachträglichen Abänderung der Arbeitsvereinbarung auf Wunsch des DM - zum Teil nach den verlegten Quadratmetern und bei den ergänzenden Arbeiten (Schließen der untersten Fliesenreihen in den Badezimmern) nach Stunden. Für den gegenständlichen Arbeitsauftrag erhielt DM insgesamt ein Entgelt in Höhe von römisch 40 ,-. Dafür stellte er dem Beschwerdeführer eine Rechnung aus.
1.9. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Von XXXX bis XXXX wurde DM vom Beschwerdeführer als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Seitdem war DM nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig.1.9. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Von römisch 40 bis römisch 40 wurde DM vom Beschwerdeführer als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Seitdem war DM nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag XXXX .2.1. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zum Stichtag römisch 40 .
2.2. Dass DM bei einer Kontrolle der Finanzpolizei bei Fliesenlegerarbeiten für den Beschwerdeführer betreten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus der Niederschrift der Finanzpolizei vom XXXX ) - und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Vorliegen der Gewerbeberechtigung des DM ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom XXXX , den der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.2.2. Dass DM bei einer Kontrolle der Finanzpolizei bei Fliesenlegerarbeiten für den Beschwerdeführer betreten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus der Niederschrift der Finanzpolizei vom römisch 40 ) - und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Vorliegen der Gewerbeberechtigung des DM ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom römisch 40 , den der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.
2.3. Die zitierte "Arbeitsvereinbarung" vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt.2.3. Die zitierte "Arbeitsvereinbarung" vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
2.4. bis 2.8. Die in den Punkten 1.4. bis 1.8. getroffenen Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich mit den Angaben, die DM in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX getätigt hat, weitestgehend decken bzw. miteinander problemlos in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer wirkte durch seine ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen über die Art seiner Zusammenarbeit mit DM am Verfahren mit und ermöglichte eine umfassende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Weiters legte er auch entsprechende Dokumente (insbesondere die Arbeitsvereinbarung und die Rechnung über die Fliesenlieferung an den Generalunternehmer) vor, die seine Angaben bestätigten. Da seine Angaben mit jenen des DM vom XXXX übereinstimmten, war eine Einvernahme des DM durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich.2.4. bis 2.8. Die in den Punkten 1.4. bis 1.8. getroffenen Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich mit den Angaben, die DM in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 getätigt hat, weitestgehend decken bzw. miteinander problemlos in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer wirkte durch seine ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen über die Art seiner Zusammenarbeit mit DM am Verfahren mit und ermöglichte eine umfassende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Weiters legte er auch entsprechende Dokumente (insbesondere die Arbeitsvereinbarung und die Rechnung über die Fliesenlieferung an den Generalunternehmer) vor, die seine Angaben bestätigten. Da seine Angaben mit jenen des DM vom römisch 40 übereinstimmten, war eine Einvernahme des DM durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich.
Dass zwischen DM und dem Beschwerdeführer kein ausdrücklich vereinbartes Vertretungsrecht vereinbart wurde, geht einerseits aus der "Arbeitsvereinbarung" hervor, in der ein solches nicht geregelt wurde. Andererseits ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach DM immer alleine auf den Baustellen gearbeitet habe, davon auszugehen, dass er auch in diesem Fall damit gerechnet hat, dass DM die Arbeiten selbst ausführen wird. Während des gegenständlichen Arbeitsauftrages ist es demnach auch zu keiner Vertretung gekommen. DM verfügte auch über keine eigenen Mitarbeiter, die ihn vertreten hätten können. Dass DM den von ihm übernommenen Arbeitsauftrag nicht sanktionslos ablehnen konnte, ergibt sich bereits daraus, dass er sich vertraglich dazu verpflichtet hat und ihn der Beschwerdeführer gerade deswegen herangezogen hat, da ihm sonst eine termingerechte Fertigstellung seines Werkes nicht möglich gewesen wäre.
2.9. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, wurde von ihm in der Beschwerde vorgebracht und von der NÖGKK im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass DM von XXXX bis XXXX vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet wurde, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX . Daraus geht auch hervor, dass seitdem keine Meldung des DM durch den Beschwerdeführer erfolgte. Dies bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er DM damals zur Sicherheit angemeldet habe, woraufhin dieser kein Interesse mehr an einer weiteren Zusammenarbeit als unselbstständiger Dienstnehmer gehabt habe.2.9. Dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, wurde von ihm in der Beschwerde vorgebracht und von der NÖGKK im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass DM von römisch 40 bis römisch 40 vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet wurde, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 . Daraus geht auch hervor, dass seitdem keine Meldung des DM durch den Beschwerdeführer erfolgte. Dies bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er DM damals zur Sicherheit angemeldet habe, woraufhin dieser kein Interesse mehr an einer weiteren Zusammenarbeit als unselbstständiger Dienstnehmer gehabt habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in den jeweils anzuwendenden Fassungen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 187/2013) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (idF BGBl. I Nr. 187/2013) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 113/2015) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (idF BGBl. I Nr. 113/2015) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) (Z1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Z2).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) (Z1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Z2).
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 113. Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,).
Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-
je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2. Daraus folgt für die Beschwerde:
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz 1 Ziffer 1 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
3.2.1. Zum Vorliegen eines Dienstvertrages
Zwischen dem Beschwerdeführer und DM wurde eine schriftliche "Arbeitsvereinbarung" abgeschlossen. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob diese einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag darstellt.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0391).
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0087)
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121).
Im Lichte dieser Judikatur ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der im gegenständlichen Fall gewählten Bezeichnung als "Arbeitsvereinbarung" keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, ob ein Werkvertrag oder Dienstvertrag gemeint war. Festzuhalten ist weiters, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des DM ergibt, dass die getroffene Vereinbarung größtenteils auch tatsächlich so verwirklicht wurde. Für die Einordnung dieser "Arbeitsvereinbarung" als Werkvertrag spricht der Umstand, dass die von DM zu verrichtenden Fliesenlegeraufgaben grundsätzlich als ein Werk angesehen werden könnten. Trotzdem ist von einem Dienstvertrag auszugehen, da die dafür sprechenden Anhaltspunkte überwiegen bzw. mehr Gewicht haben. Zunächst ist der Umstand, dass das Material vom Beschwerdeführer bereitgestellt wurde, ein Indiz für das Vorliegen eines Dienstvertrages. Vor allem spricht jedoch die Art des Entgelts, das zumindest zum Teil nach den geleisteten Stunden bemessen wurde, in Zusammenhalt mit der eher allgemein gehaltenen Beschreibung der Aufgaben für einen Dienstvertrag. Wie das Ergebnis seiner Arbeit genau auszusehen hat - also welche Fliesen in welcher Anordnung zu verlegen sind - wurde DM erst vor Ort vom Beschwerdeführer mitgeteilt. Dass das Entgelt in Stunden bemessen wurde schließt zwar das Vorliegen eines Werkvertrages nicht aus (OGH 22.11.1995, 7 Ob 9/95, RS0020613 (T1); VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287), jedoch ist es für einen Werkvertag zwischen zwei Unternehmern untypisch, dass in diesem Fall nicht einmal die konkrete Leistung und damit der dafür zu veranschlagende Aufwand nicht im Vorhinein bestimmt wurden. Das Entgelt ist daher nicht im Vorhinein genau bestimmbar, da auch nur eine ungefähre Anzahl der wahrscheinlich für die Verrichtung der Arbeiten nötigen Stunden sowie ein Zeitraum, in dem diese zu leisten sind, festgelegt wurden. Lediglich der Teil des Entgelts, der - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung - auf Wunsch des DM nach Quadratmetern abgerechnet wurde, war daher im Vorhinein bestimmbar. Diese sowie die im Folgenden noch genauer auszuführenden Umstände (keine weiteren Auftraggeber neben dem Beschwerdeführer, keine eigenen Mitarbeiter) sprechen also für die Annahme eines Dienstvertrages.
Dass DM ein Gewerbe angemeldet hatte, ist für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht maßgeblich, da es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038; VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).Dass DM ein Gewerbe angemeldet hatte, ist für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, nicht maßgeblich, da es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038; VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).
Die abgeschlossene "Arbeitsvereinbarung" ist damit als Dienstvertrag zu qualifizieren.
3.2.2. Zur Frage, ob ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt also einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt also einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 12.10.2016, 2016/08/0095 mwN).Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 12.10.2016, 2016/08/0095 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen und bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268 mwN). Auch die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH 24.01.2017 Ra 2016/08/0181 mwN).
Im vorliegenden Fall bestand, wie oben festgestellt, weder ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht, noch verfügte DM über eigene Mitarbeiter, durch die er sich hätte vertreten lassen können, und es fand in der Praxis auch keine Vertretung statt. Der Beschwerdeführer konnte also jedenfalls nicht ernsthaft damit rechnen, dass sich DM vertreten lassen würde. DM war es auch nicht möglich diesen bereits übernommenen Arbeitsauftrag sanktionslos abzulehnen.
Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 24.11.2016,