RS OGH 2016/6/28 2Ob51/76, 2Ob548/89, 7Ob9/95, 1Ob165/04b, 3Ob145/10k, 2Ob181/15d

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Veröffentlicht am 01.04.1976
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Rechtssatz

Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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