TE Bvwg Beschluss 2018/4/4 W131 2190703-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs4
BVergG 2006 §330 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2190703-2/14E

W131 2190703-1/4E

W131 2190703-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungs-, eV und Pauschalgebührenersatzantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin Dr. XXXX (= ASt) iZm der Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose 1 und 2 zu Gunsten der anwaltlich vertretenen XXXX im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (= AG) "Reinigung von Gebäuden und Anmietungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in den Bereichen Unterhalts-, Grund-, Fenster- und Außenreinigung":Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungs-, eV und Pauschalgebührenersatzantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin Dr. römisch 40 (= ASt) iZm der Zuschlagsentscheidung betreffend die Lose 1 und 2 zu Gunsten der anwaltlich vertretenen römisch 40 im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen Auftraggeberin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (= AG) "Reinigung von Gebäuden und Anmietungen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in den Bereichen Unterhalts-, Grund-, Fenster- und Außenreinigung":

A)

I. Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden unter hiermit zusätzlich gleichzeitig gemäß § 328 Abs 4 BVergG erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt.römisch eins. Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden unter hiermit zusätzlich gleichzeitig gemäß Paragraph 328, Absatz 4, BVergG erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt.

II. Der mit e-mail vom 03.04.2014 von der anwaltlich vertretenenrömisch zwei. Der mit e-mail vom 03.04.2014 von der anwaltlich vertretenen

XXXX gestellte und gemäß § 315 BVergG als wirksam beurteilte Antrag auf Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.römisch 40 gestellte und gemäß Paragraph 315, BVergG als wirksam beurteilte Antrag auf Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die ASt brachte die in Spruchpunkt A) I. genannten Anträge ein und zog sie mit Eingabe vom 04.04.2018 zurück, ohne dass die AG insoweit zuvor die geschätzten Los - Auftragswerte bekannt gegeben hätte.1. Die ASt brachte die in Spruchpunkt A) römisch eins. genannten Anträge ein und zog sie mit Eingabe vom 04.04.2018 zurück, ohne dass die AG insoweit zuvor die geschätzten Los - Auftragswerte bekannt gegeben hätte.

2. Die bei den hier strittigen Losen 1 und 2. in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin XXXX brachte am 03.04.2018 anwaltlich vertreten per e-mail einen Antrag auf Abweisung des eV - Antrags ein.2. Die bei den hier strittigen Losen 1 und 2. in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin römisch 40 brachte am 03.04.2018 anwaltlich vertreten per e-mail einen Antrag auf Abweisung des eV - Antrags ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrenseinleitenden Anträge, wie in Spruchpunkt A) I. genannt, wurden am 04.04.2018 zurückgezogen.Die verfahrenseinleitenden Anträge, wie in Spruchpunkt A) römisch eins. genannt, wurden am 04.04.2018 zurückgezogen.

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat anwaltlich vertreten per e-mail einen Antrag auf Abweisung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, nachdem ihr im Wege der amtswegigen Wahrheitsermittlung eine Stellungnahmemöglichkeit zum eV - Antrag eingeräumt worden war.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.

A) Zu den Einstellungen und zur Zurückweisung des Abweisungsantrags

betreffend das eV - Begehren

3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren, das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und das akzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren) ausgesprochen.

3.3. Die Zurückweisung des hier im Lichte des § 315 BVergG wirksam beurteilten Antrags auf Abweisung des eV - Begehrens erfolgte, da gemäß § 330 Abs 2 BVergG insoweit für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine Parteistellung im Sicherungsverfahren - und damit kein Sachentscheidungsanspruch dieser Einschreiterin bestand.3.3. Die Zurückweisung des hier im Lichte des Paragraph 315, BVergG wirksam beurteilten Antrags auf Abweisung des eV - Begehrens erfolgte, da gemäß Paragraph 330, Absatz 2, BVergG insoweit für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine Parteistellung im Sicherungsverfahren - und damit kein Sachentscheidungsanspruch dieser Einschreiterin bestand.

Zu B) Teilweise Unzulässigkeit der Revision

3.4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, ob e-mail - Eingaben an das BVwG im Lichte des § 315 BVergG kraft Sondergesetzes wirksam sind, obwohl dies außerhalb des Anwendungsbereichs des BVergG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015 mitunter anders gesehen wird, dies va mit der nachstehenden Begründung:Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, ob e-mail - Eingaben an das BVwG im Lichte des Paragraph 315, BVergG kraft Sondergesetzes wirksam sind, obwohl dies außerhalb des Anwendungsbereichs des BVergG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, mitunter anders gesehen wird, dies va mit der nachstehenden Begründung:

... E- Mail ist eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, da eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), war das BVwG nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186). ...... E- Mail ist eine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, da eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), war das BVwG nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186). ...

Schlagworte

Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung, formlose
Einstellung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Parteistellung, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,
Revision teilweise zulässig, Verfahrenseinstellung,
Vergabeverfahren, Zurückweisung, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2190703.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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