Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2170655-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 1144761009-170286033, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 1144761009-170286033, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Libyen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 20).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war vergleiche AS 20).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXXXXXX geboren sei. Er leide nicht unter Krankheiten und habe keine aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union. Das Reiseziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, aber er habe zuvor noch seinen Bruder aus Italien abholen wollen. Als der Beschwerdeführer in Italien angekommen sei, habe ihm sein Bruder jedoch mitgeteilt, dass er jetzt in Deutschland sei. Daher hätten sie ausgemacht, dass sie sich in Österreich treffen würden. Der Beschwerdeführer habe sich seit ca. XXXX02.2017 ca. zehn Tage lang in Italien aufgehalten und sei dann weiter nach Österreich gefahren. In Italien habe er auf der Straße übernachten müssen und sei auch bestohlen worden. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Er wolle nicht zurück nach Italien.
1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 13.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 13.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.
1.4. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 13.03.2017, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 45).1.4. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 13.03.2017, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen vergleiche AS 45).
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXXXXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 15.03.2017 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 47).Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXXXXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 15.03.2017 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt vergleiche AS 47).
1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
1.6. Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" der medizinischen Universität Wien vom 15.03.2017 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte samt Erläuterungen auf wissenschaftlicher Basis zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX04.2017 ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren aufgewiesen hat sich sohin als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergibt. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ist mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter nicht vereinbar (vgl. AS 117).1.6. Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" der medizinischen Universität Wien vom 15.03.2017 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte samt Erläuterungen auf wissenschaftlicher Basis zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX04.2017 ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren aufgewiesen hat sich sohin als "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 ergibt. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ist mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter nicht vereinbar vergleiche AS 117).
Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 24.04.2017 der italienischen Dublinbehörde zur Kenntnis gebracht.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2017 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2017 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt.
1.7. Mit Schreiben vom 06.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 187).1.7. Mit Schreiben vom 06.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 187).
1.8. Am 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinisches Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" vom 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies nicht stimmen könne. Er sei am XXXXXXXX geboren und könne auch Dokumente nachbringen. Diese Dokumente seien ein Personalausweis und ein Motorradführerschein. Für das Schicken der Dokument würde er zwei Monate benötigen, da seine Mutter Analphabetin und sein Bruder XXXX im Gefängnis sei. Diese Dokumente würden sich im Haus seines Onkels, der in Italien lebe, befinden. Im Haus des Onkels würde niemand leben, da "alle" in Italien seien. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23.08.2017 zur Vorlage der Dokumente gewährt, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er sei einverstanden, aber es könne sein, dass sein Bruder "es" nicht schaffe. Wenn er "es" nicht schaffe, überlege der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien oder Libyen zu gehen.1.8. Am 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinisches Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" vom 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies nicht stimmen könne. Er sei am XXXXXXXX geboren und könne auch Dokumente nachbringen. Diese Dokumente seien ein Personalausweis und ein Motorradführerschein. Für das Schicken der Dokument würde er zwei Monate benötigen, da seine Mutter Analphabetin und sein Bruder römisch 40 im Gefängnis sei. Diese Dokumente würden sich im Haus seines Onkels, der in Italien lebe, befinden. Im Haus des Onkels würde niemand leben, da "alle" in Italien seien. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23.08.2017 zur Vorlage der Dokumente gewährt, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er sei einverstanden, aber es könne sein, dass sein Bruder "es" nicht schaffe. Wenn er "es" nicht schaffe, überlege der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien oder Libyen zu gehen.
Sein Bruder XXXX sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. XXXX sei nunmehr in Belgien. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, aber sein Onkel befinde sich mit seiner Familie in Italien. Der Beschwerdeführer sei ca. am XXXX02.2017 mit einem Schlauchboot von Libyen aus nach Italien gefahren. Dort sei er ca. zehn oder elf Tage aufhältig gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundeamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag in Italien gestellt habe. Dort bekomme man keine Unterkunft und keine Sozialhilfe. Er habe auf der Straße schlafen müssen. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, gebe es nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte er vor, er habe es nicht lesen können, da es Deutsch gewesen sei. Deshalb könne er dazu nichts sagen. Auf die Frage der Rechtsberaterin, warum er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, nachdem ihm am ersten Tag die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe man ihn nach Neapel geschickt. Dort habe er mehrere Libyer getroffen, die ihm gesagt hätten, dass man in Italien weder Asyl noch Unterkunft bekomme. Man solle in ein anderes Land - wie Österreich - gehen, wo man "so etwas" auch bekomme.Sein Bruder römisch 40 sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. römisch 40 sei nunmehr in Belgien. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, aber sein Onkel befinde sich mit seiner Familie in Italien. Der Beschwerdeführer sei ca. am XXXX02.2017 mit einem Schlauchboot von Libyen aus nach Italien gefahren. Dort sei er ca. zehn oder elf Tage aufhältig gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundeamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag in Italien gestellt habe. Dort bekomme man keine Unterkunft und keine Sozialhilfe. Er habe auf der Straße schlafen müssen. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, gebe es nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte er vor, er habe es nicht lesen können, da es Deutsch gewesen sei. Deshalb könne er dazu nichts sagen. Auf die Frage der Rechtsberaterin, warum er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, nachdem ihm am ersten Tag die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe man ihn nach Neapel geschickt. Dort habe er mehrere Libyer getroffen, die ihm gesagt hätten, dass man in Italien weder Asyl noch Unterkunft bekomme. Man solle in ein anderes Land - wie Österreich - gehen, wo man "so etwas" auch bekomme.
1.9. Am 23.08.2017 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterorganisation zur Altersfeststellung beim Bundesamt ein. Dieser - offenbar ohne Bevollmächtigung verfassten - Stellungnahme ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich beim "fiktiven" Geburtsdatum um ein willkürlich festgesetztes Geburtsdatum handle, bei dessen Errechnung die zur Altersfeststellung herrschende Rechtsprechung in keiner Weise Eingang finde. Im vorliegenden Gutachten sei viermal festgestellt worden, dass eine Minderjährigkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Daher sei nicht nachvollziehbar wie der Gutachter in der Zusammenfassung zu einem höchstmöglichen Mindestalter von 18,9 [wohl gemeint: 18,5] Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung komme. Die Annahme eines höchstmöglichen Mindestalters sei daher rechtswidrig.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Libyen sei, der an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Schreibens vom 06.06.2017 - Vorliegen von Verfristung - gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Libyen sei, der an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Schreibens vom 06.06.2017 - Vorliegen von Verfristung - gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 22 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben zur Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Die Feststellung zur Volljährigkeit gründe sich auf das Sachverständigengutachten der medizinischen Universität Wien. Dabei handle es sich um ein schlüssiges und nachvollziehbares forensisches Gutachten, das von der anerkannten medizinischen Universität Wien auf Basis verschiedener Unterlagen erstellt worden sei. Die Untersuchungen seien entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Fachärzten durchgeführt und im Gutachten schlüssig geschildert worden. Zusätzlich müsse angeführt werden, dass der Beschwerdeführer - trotz dezidierter Erklärung - keine Unterlagen zum Nachweis seines Alters vorgelegt habe. Dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, er wolle nicht nach Italien zurück, weil man dort keine Sozialhilfe bekomme und auf der Straße schlafen müsse, werde angeführt, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, was seine Kritik am italienischen Asylwesen relativiere. Da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei er illegal in Italien gewesen. Daran und an der Nicht-Stellung eines Antrages liege es wohl auch, dass er keine Unterstützung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend die Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend die Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 11.09.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 verwiesen und ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei unzulässig. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen Kritik am Asylwesen und insbesondere am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien geübt wurde. Auch werde von Misshandlungen durch die italienische Polizei und von rechtswidrigen Abschiebungen berichtet. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 11.09.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 verwiesen und ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei unzulässig. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen Kritik am Asylwesen und insbesondere am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien geübt wurde. Auch werde von Misshandlungen durch die italienische Polizei und von rechtswidrigen Abschiebungen berichtet. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
Unter Zitierung eines weiteren Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Kooperation mit dem Danish Refugee Council vom 09.02.2017 wurde ausgeführt, dass alle Teilnehmer der dort angeführten Studie nur aufgrund gegenseitigen Vertrauens auf geeignete Aufnahmekonditionen für Familien und Vulnerable und nicht aufgrund einer Einzelfallzusicherung nach Italien überstellt worden seien. Daher scheine die Art der Behandlung und Unterbringung von Asylwerbern in Italien vom Zufall abhängig und unvorhersehbar zu sein. Außerdem würden die italienischen Behörden keine Vorinformation über spezielle Bedürfnisse der überstellten Asylwerber erhalten, was dazu führe, dass die italienischen Behörden bei Überstellung keine adäquate Unterbringung bzw. Versorgung gewährleisten könnten. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Vorbringen wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt. Ferner verweist die Beschwerde auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei. Weiters verweist die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 angeführt, in denen von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem und der unzulänglichen (medizinischen) Versorgung im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführer nach Italien sei eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich.Unter Zitierung eines weiteren Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Kooperation mit dem Danish Refugee Council vom 09.02.2017 wurde ausgeführt, dass alle Teilnehmer der dort angeführten Studie nur aufgrund gegenseitigen Vertrauens auf geeignete Aufnahmekonditionen für Familien und Vulnerable und nicht aufgrund einer Einzelfallzusicherung nach Italien überstellt worden seien. Daher scheine die Art der Behandlung und Unterbringung von Asylwerbern in Italien vom Zufall abhängig und unvorhersehbar zu sein. Außerdem würden die italienischen Behörden keine Vorinformation über spezielle Bedürfnisse der überstellten Asylwerber erhalten, was dazu führe, dass die italienischen Behörden bei Überstellung keine adäquate Unterbringung bzw. Versorgung gewährleisten könnten. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Vorbringen wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt. Ferner verweist die Beschwerde auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei. Weiters verweist die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 angeführt, in denen von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könne. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem und der unzulänglichen (medizinischen) Versorgung im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführer nach Italien sei eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich.
4. Mit Bericht vom 18.10.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Libyen. Der Beschwerdeführer hat Libyen im Feber 2017 verlassen und ist auf dem Seeweg über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo er am XXXX02.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.06.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Bruder des Beschwerdeführer, der mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen ist, befindet sich seit dem 30.03.2017 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet. Weiters lebt ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Italien.
Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 bis 22 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
[...]
b). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
c). Unterbringung:
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
[...]
Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Libyen, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, der in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass man ihm in Italien am ersten Tag die Fingerabdrücke abgenommen habe (vgl. AS 257). Weiters ergibt sich diese Feststellung auch aus dem Umstand, dass Italien dem auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, der in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass man ihm in Italien am ersten Tag die Fingerabdrücke abgenommen habe vergleiche AS 257). Weiters ergibt sich diese Feststellung auch aus dem Umstand, dass Italien dem auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5 bzw. AS 251) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 5 bzw. AS 255). Betreffend seinen mitgereisten Bruder brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sich dieser nunmehr in Belgien befinde. Abgesehen von dieser Aussage gründet sich die Feststellung, dass sich der Bruder, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, seit dem 30.03.2017 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet befindet, auf eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.2018. Dass ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Italien lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (vgl. AS 255).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 5 bzw. AS 251) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 5 bzw. AS 255). Betreffend seinen mitgereisten Bruder brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sich dieser nunmehr in Belgien befinde. Abgesehen von dieser Aussage gründet sich die Feststellung, dass sich der Bruder, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, seit dem 30.03.2017 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet befindet, auf eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.2018. Dass ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Italien lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vergleiche AS 255).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" der medizinischen Universität Wien vom 15.03.2017. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Anamnese sowie körperlicher Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und aufgrund von radi