TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 G308 2015079-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G308 2015079-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.

des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. entfällt und Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.06.2015, Zahl: G307 2015079-1/3E, insoweit stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.06.2015, Zahl: G307 2015079-1/3E, insoweit stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt:

"[...]

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF reiste, trotz des Bestehens eines bis 20.09.2015 gültigen, schengenweiten Aufenthaltsverbotes der Republik Deutschland, im Juni 2013 nach Österreich ein, wo er sich seither aufhält.

Der BF ist gesund und weist im Bundesgebiet lediglich Meldungen in der Justizanstalt XXXX seit dem 04.05.2015 und vom 28.07.2013 bis 05.11.2013 sowie eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom 06.02.2014 bis 25.04.2014 auf.Der BF ist gesund und weist im Bundesgebiet lediglich Meldungen in der Justizanstalt römisch 40 seit dem 04.05.2015 und vom 28.07.2013 bis 05.11.2013 sowie eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom 06.02.2014 bis 25.04.2014 auf.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013, wegen des versuchten Einbruchsdiebtahls gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf drei Jahe nachgesehen wurden, verurteilt, welche er in der Justizanstalt XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, im Zeitraum 28.07.2013 bis 05.11.2013 verbüßt hat.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wegen des versuchten Einbruchsdiebtahls gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf drei Jahe nachgesehen wurden, verurteilt, welche er in der Justizanstalt römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, im Zeitraum 28.07.2013 bis 05.11.2013 verbüßt hat.

Zudem weist der BF eine Verurteilung wegen Diebstahls zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2009 auf.

1.3. Der BF verfügt bis auf eine Freundin, mit welcher der BF keinen gemeinsamen Haushalt führt, über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich, ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundegebiet nach und leben seine Kernfamilienangehörigen (Frau und Kinder) gegenwärtig in Deutschland.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden."

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem, sich nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung erneut im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch private und berufliche Bindungen aufweise.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem, sich nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung erneut im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch private und berufliche Bindungen aufweise.

4. Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.10.2017, beim Bundesamt am 10.10.2017 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt III. betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zwar zur Gänze angefochten werde, jedoch insbesondere die Rechtmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes bestritten werde. Laut der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei bei einer Entscheidung über die Länge eines gegenüber eines Drittstaatsangehörigen verhängten Einreiseverbotes nicht nur auf die von diesem ausgehende Gefährdung abzustellen, sondern sei auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, nähere Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU anzustellen, obwohl die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1986 nach Deutschland gekommen und würden dort nach wie vor seine Schwester, seine (namentliche genannte) Ex-Ehegattin und die beiden (namentlich genannten) Söhne leben. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt und hätten diese ihn während der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX bis zur Verlegung in die Justizanstalt XXXX auch besucht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Deutschland, wo auch seine Kernfamilie lebe. Eine Rückkehr nach Serbien würde seine Rechte nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig schwer verletzen.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.10.2017, beim Bundesamt am 10.10.2017 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt römisch drei. betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zwar zur Gänze angefochten werde, jedoch insbesondere die Rechtmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes bestritten werde. Laut der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei bei einer Entscheidung über die Länge eines gegenüber eines Drittstaatsangehörigen verhängten Einreiseverbotes nicht nur auf die von diesem ausgehende Gefährdung abzustellen, sondern sei auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, nähere Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU anzustellen, obwohl die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1986 nach Deutschland gekommen und würden dort nach wie vor seine Schwester, seine (namentliche genannte) Ex-Ehegattin und die beiden (namentlich genannten) Söhne leben. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt und hätten diese ihn während der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 bis zur Verlegung in die Justizanstalt römisch 40 auch besucht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Deutschland, wo auch seine Kernfamilie lebe. Eine Rückkehr nach Serbien würde seine Rechte nach Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig schwer verletzen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 23.10.2017 ein.

6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2017 aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, von wo aus er am 28.12.2017 mittels Buscharter nach Serbien abgeschoben wurde.6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2017 aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, von wo aus er am 28.12.2017 mittels Buscharter nach Serbien abgeschoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.Ergänzend zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E wurde gegen den Beschwerdeführer nunmehr bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E wurde gegen den Beschwerdeführer nunmehr bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, erging über den Beschwerdeführer (N.M.) folgender Schuldspruch:1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2015, erging über den Beschwerdeführer (N.M.) folgender Schuldspruch:

"[...]

A./ zu Recht erkannt:

N.M. ist schuldig, er hat in W. gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I./ weggenommen, und zwarrömisch eins./ weggenommen, und zwar

a./ am XXXX.1.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten S.B. als Mittäter, Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Paco Rabanne" im Wert von € 68,90;a./ am römisch 40 .1.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten S.B. als Mittäter, Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....],

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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