TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/5 LVwG-2018/22/0389-1, LVwG-2018/22/0390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

VStG §6
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2018, Zl. **** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.1.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

A)

1.  Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2018, Zl. **** wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2018/22/0390):

a)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommen Tat im zweiten Satz zu lauten hat: „Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes des Blutes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 1,51 Promille.“

b)       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 240 zu leisten.

2.  Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.1.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2018/22/0389):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2018, Zl. ****wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG 2018/22/0390):

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:       02.01.2018, 23:15 Uhr

Tatort:          Z, L ***, Bereich Adresse 3

Fahrzeug:       PKW, Kennzeichen ****

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 1,51 Promille.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                    Ersatzfreiheitsstrafe:

1.200,00                    § 99 Abs 1a StVO  10 Tage

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Rechtsache erhebt der Beschuldigte AA, geb. xx.xx.xxxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z ****vom 30.01.2018 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ****vom 30.01.2018

Beschwerde

und beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Wiederausfolgung des Führerscheins.

Der Sachverhalt wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Z richtig erhoben und den beiden bekämpften Bescheiden zugrunde gelegt. Außer Streit steht ebenfalls, dass sich auf dem 1 km Weg zwischen dem Gasthaus des Beschuldigten und dem Wohnort seiner Lebensgefährtin mehrere Häuser befinden.

Unrichtig ist jedoch die rechtliche Beurteilung.

Entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Behörde liegt nämlich tatsächlich ein entschuldigender Notstand vor. Es herrschte eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Beschuldigten. Aufgrund dieser Gefahr war es ihm nicht zumutbar in anderer Weise als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung vorzugehen.

Die erkennende Behörde hat nämlich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung den Umstand völlig außer Acht gelassen, dass der Beschuldigte aus drei großen Wunden im Bereich der Stirn, des Hinterkopfs (zweimal) äußerst stark blutete und diese Wunden mit mehreren Stichen letztendlich versorgt werden mussten. In diesem Zusammenhang wurde auch durch das BKH eine schwere Gehirnerschütterung diagnostiziert und hat der Beschuldigte vorgebracht, was im Verfahren unbestritten blieb, dass er aufgrund der längeren Bewusstlosigkeit stark unterkühlt, stark benommen und im Zustand nach einer Gehirnerschütterung entsprechend beeinträchtigt war.

Dass der Beschuldigte in diesem Zustand nicht zwischen 23.00 und 24.00 Uhr versuchte bei verschiedenen Häusern zu läuten und auf Hilfe zu warten, sondern - und dies nicht im Bewusstsein bei Durchführung einer strafbaren Handlung sich auf direktem Wege zu seiner Lebensgefährtin begab, ist naheliegend. Einzig der Besuch der auf der Strecke liegenden Tankstelle kam dem Beschuldigten in den Sinn, diese war aber zum gegenständlichen Zeitpunkt bereits geschlossen. Grundsätzlich wäre dem Beschuldigten das Nichtaufsuchen des unmittelbar nächst gelegenen „Hilfsortes“ vorwerfbar, nicht jedoch im gegenständlichen Fall, wo von einer schweren Bewusstseinseinschränkung - ärztlich diagnostiziert - auszugehen ist.

Ein entschuldigender Notstand kann nämlich immer dann angenommen werden, wenn es dem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens nicht möglich ist die behauptete unmittelbar und schwere Gefahr abzuwehren. Dazu bedarf es aber einer subjektiven Einsichtsfähigkeit, die offensichtlich zum damals gegebenen Zeitpunkt aufgrund der schweren Verletzungen, der Gehirnerschütterung und des starken Blutverlustes und der Unterkühlung nicht gegeben war.

Der Beschuldigte hat auf der gesamten Strecke keinerlei Fahrzeugverkehr wahrnehmen können, den er hätte anhalten können, keinerlei Passanten wahrgenommen und auch bei den nahe gelegenen Einfamilienhäusern keine Lichter gesehen, die auf rasche Hilfe hätten schließen lassen können, Auch wenn der Beschuldigte beispielsweise bei einem Einfamilienhaus angehalten hätte, hätte er ca. 200 m mit dem Fahrzeug zurücklegen müssen und dann abwarten müssen, ob überhaupt jemand Zuhause ist, diese Personen öffnen, Hilfsbereitschaft zeigen oder Ähnliches. In diesem Zeitraum war jedoch eine weitere Gefahr der Verschlechterung der Situation des Beschuldigten nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Die Lage der Wohnsiedlung in der Schlossgasse ist ebenfalls so, dass zu dieser nicht nur ein Weg von zumindest 500 m hätte zurückgelegt werden müssen, sondern auch dort an der Haupteingangstür hätte gedeutet werden müssen und war es dem Beschuldigten auch nicht zumutbar dann, wenn eine der vielen Parteien der Wohnanlage öffnet, zunächst zu eruieren wer öffnet, vielleicht in den dritten Stock zu gelangen und dann diese Person in der Wohnung um Hilfe zu bitten. In derselben Zeit konnte schon die Versorgung durch die Lebensgefährtin längst vorgenommen werden.

Tatsächlich liegt daher entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Behörde eine entschuldigende Notstandssituation vor, weshalb die eingangs gestellten Anträge wiederholt werden.“

II.      Sachverhalt und _Beweiswürdigung:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, lenkte am 02.01.2018 um 23:15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** in Z, auf der L ***, im Bereich der Adresse 3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes des Blutes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 1,51 Promille.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr beruft er sich allein in rechtlicher Hinsicht - mit eingehender Begründung - auf das Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes (siehe dazu unten).

III.    Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/6 (StVO) lauten wie folgt:

㤠5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99

(…)

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

…“

Folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52 idF BGBl I 2016/120 (VStG) ist ebenfalls von Relevanz:

„§ 6.

Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“

IV.      Rechtliche Erwägungen

In rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer aufgrund der obigen, völlig unstrittigen Feststellungen jedenfalls in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 99 Abs 1a StVO erfüllt, zumal er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei der Alkoholgehalt des Blutes zum Lenkzeitpunkt 1,51 Promille betragen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen und war angesichts der großen Alkoholmenge vielmehr von Vorsatz auszugehen.

Der Beschuldigte bringt jedoch vor, es habe eine entschuldigende Notstandssituation vorgelegen.

Er schildert diese zusammenfassend (im Detail siehe die oben wiedergegebene Beschwerde) so, dass für ihn eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit vorgelegen sei und aufgrund dieser Gefahr sei ihm nicht zumutbar in anderer Weise als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung vorzugehen gewesen.

Zum entschuldigenden Notstand ist zunächst allgemein auszuführen, dass derjenige, der das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes behauptet, die Verpflichtung hat, dies – durch konkrete Vorbringen (vgl. etwa VwGH 19.12.1995, 94/04/0015) - glaubhaft zu machen hat (vgl. die Nachweise bei Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 6 Rz 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem entschuldigenden Notstand iSd § 6 ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 30.4.1999, 97/21/0119 mwH). Die Entschuldigungssituation beinhaltet dabei eine Bagatellschwelle (siehe dazu etwa VwGH 11.5.2004, 2004/02/0144 – starke Unterleibskrämpfe der Beifahrerin/Lebensgefährtin reichen nicht aus). Auch muss die Entschuldigungshandlung grundsätzlich das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (VwGH 13. 9. 1989, 89/18/0092). Entschuldigender Notstand liegt weiters nur dann vor, wenn der Gefahr zumutbarerweise nicht auf andere Art als durch Begehung der strafbaren Handlung begegnet werden kann (VwGH 2.12. 1993, 93/09/018, 13.11.2002, 99/03/0458, vgl. auch die reichhaltige Judikatur des VwGH für den Verkehrsbereich z.B. bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) VStG § 6 E 14ff).

Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte eine unmittelbar drohende Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit bestanden. Davon kann jedoch selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man von seinem Vorbringen ausgeht. Unstrittig lag eine Verletzung am Hinterkopf vor, die zu einer sehr starken Blutung führte. Dem Arztbericht des Bezirkskrankenhauses Z vom 3.1.2018 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Gehirnerschütterung etwa „schwer“ war (wie in der Beschwerde vorgebracht). Auch sei es nach diesem Arztbericht „wahrscheinlich“ eine kurze Bewusstlosigkeit vorgelegen. Dieses Verletzungsbild lässt nun keineswegs den Schluss zu, dass für den Beschuldigten eine unmittelbar drohende Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit bestand. Dass Rissquetschwunden oftmals äußerst stark bluten, ohne eine besondere gesundheitliche Gefahr darzustellen, ist als notorisch anzusehen. Auch im gegenständlichen Fall war der weitere Verlauf komplikationslos und das Schädel-CT unauffällig (siehe den zitierten Arztbericht). Die vom VwGH verlangte besondere Gefahr im Sinne einer Lebensgefahr lag sohin beim Beschuldigten nicht vor.

Diese Annahme findet ihre Bestätigung auch darin, dass der Beschuldigte seiner Verantwortung gemäß den Weg zu seiner Lebensgefährtin gesucht hat, um sich von ihr versorgen zu lassen. Wäre er tatsächlich lebensgefährlich verletzt gewesen, wäre er wohl nicht zu seiner Lebensgefährtin, sondern vielmehr ins Krankenhaus gefahren, um sich dort fachgerecht behandeln zu lassen. Auch das situationsbezogene Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu. Ungeachtet der hohen Alkoholisierung ist er immerhin im Stande, ein Fahrzeug über eine Distanz von ca. einem Kilometer ohne Unfall zu lenken. Seine Handlungsweise bestätigt auch in subjektiver Hinsicht, dass er sich keiner lebensbedrohlichen Verletzung bewusst war und so auch jegliche entschuldigender Putativnotstand von vornherein ausscheidet (vgl. dazu etwa Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 19912 (2017) § 7 Rz 13). Angesichts der – wie oben festgestellt – keineswegs lebensbedrohlichen Verletzungen hätte der Beschuldigte daher keinesfalls ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand lenken dürfen. Die Gefahr, die damit verbunden ist, steht in keinem Verhältnis zur damit von ihm erhofften schnelleren Behandlung seiner nicht lebenbedrohenden Kopfverletzung. Das Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes scheidet daher schon aus diesem Grunde aus.

Aber auch die Erwägungen der belangten Behörde treffen nach Ansicht des erkennenden Gerichts vollinhaltlich zu: Tatsächlich hätte nämlich vom Beschuldigten angesichts der keineswegs lebensbedrohlichen Kopfverletzungen erwartet werden müssen, dass er, wenn er schon Hilfe allein von seiner Lebensgefährtin erhofft, die Wegstrecke, auch wenn die Lebensgefährtin ca. einen Kilometer weit entfernt lebt, zu Fuß in Angriff nimmt. Weiters hätte er zumindest den Versuch unternehmen müssen, in den – wie unstrittig von der belangten Behörde festgestellt – in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnsitz (dies bestätigt auch ein Blick in das TIRIS) befindlichen privaten Wohnhäusern, die zwar unbeleuchtet gewesen sein mögen, bei denen aber durch entsprechend aufdringliches Läuten durchaus erwartet hätte werden können, dass die Bewohner Hilfe geleistet hätten. Aber auch in der Adresse 4,die er in weiterer Folge befuhr, befinden sich zahlreiche Wohnhäuser, bei denen er um Hilfe hätte ersuchen können.

Weiters ist allgemein bekannt, dass es sich bei der B *** (sie verläuft nur unweit vom Wohnsitz des Beschuldigten entfernt – siehe den im Akt einliegenden Lageplan „ÖAMTC-Routenplaner“ sowie den Auszug aus dem TIRIS vom 28.2.2018 – daraus ergibt sich eine fußläufige Entfernung von lediglich ca 200 m) um eine viel befahrene (Hauptdurchzugs)Straße handelt und daher auch gegen 23:00 Uhr zu erwarten gewesen wäre, dass rasch Hilfe von einem anderen Fahrzeuglenker geleistet hätte werden können. Darauf, dass der Beschwerdeführer auf seiner Fahrt zur Lebensgefährtin keinen Fahrzeugverkehr wahrgenommen hat, kommt es dabei keinesfalls an. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass er, hätte er im Kreuzungsbereich mit der Adresse 5 ein wenig zugewartet, Hilfe geleistet bekommen hätte. Dass er dorthin zu Fuß gehen hätte können, liegt ebenfalls nahe, war er doch – wie oben erwähnt – auch imstande, ein Fahrzeug ca einen Kilometer weit zu lenken und spricht auch das oben beschriebene Verletzungsbild („Kopfverletzungen“) nicht dagegen.

Zusammenfassend lag daher aus mehreren Gründen keine relevante Notstandssituation vor. Somit ist - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Beim Verschulden ist – wie erwähnt - im Hinblick auf den Grad der Alkoholisierung von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen, hat die Behörde doch lediglich die Mindeststrafe verhängt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um eine bloße Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da einerseits vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde und andererseits vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt unstrittig feststand, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.1.2018, **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2018/22/0389):

I.       Verfahrensgang

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens bestätigte die Behörde den Mandatsbescheid vom 12.1.2018, mit dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/A/B für 4 Monate, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (das war der 15.1.2018) entzogen wurde. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde erhoben und darin jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.

II.      Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) 1. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, am 02.01.2018 um 23:15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** in Z, auf der L ***, im Bereich der Adresse 3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes des Blutes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von 1,51 Promille

III.     Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

         1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

         2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

         2.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

         3.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

         4.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

         5.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

         6.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

         7.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO). Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG eine Mindestentzugszeit von 4 Monaten. Auch die Anordnung einer Nachschulung ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In Bezug auf den Entfall einer mündlichen Verhandlung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Entschuldigender Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.0389.1

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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