TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/27 W137 2189822-1

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Entscheidungsdatum

27.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W137 2189822-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1128534906/180215834, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 05.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation. Über ihn wurde am 03.03.2018 die Schubhaft angeordnet. Zuvor hatte er im Verlauf einer mündlichen Einvernahme angegeben, zuletzt bei seiner Freundin oder Freunden gelebt zu haben. Nähere Angaben wolle er zu diesen nicht machen. Er habe einen (namentlich genannten) Freund in Salzburg und mit XXXX einen "weitschichtig" Verwandten in Wien, dessen Adresse er allerdings nicht kenne. Geld erhalte er von Bekannten oder überwiesen von seinen Eltern. Im Falle einer Entlassung aus der Haft würde er bei seinem Freund in Salzburg bleiben.

2. Nach einem Suizidversuch am selben Tag wurde er ebenfalls am 03.03.2018 in der XXXX stationär untergebracht. Am 05.03.2018 wurde er aus der Klinik entlassen, wobei im Entlassungsbrief ausdrücklich festgehalten wurde, die suizidalen Äußerungen seien "im Sinne eines Agierens um eine Abschiebung zu verhindern zu bewerten".

3. Ebenfalls am 05.03.2018 wurde er neuerlich festgenommen und es wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom selben Tag neuerlich über ihn die Schubhaft angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Anordnung zur Außerlandebringung das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern vielmehr seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Er verfüge weder über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Sein Verwandter in Wien verfüge selbst über keinen gültigen Aufenthaltstitel; der in Salzburg wohnhafte Freund habe telefonisch erklärt, dass eine Unterkunftnahme bei ihm nicht möglich sei. Angesichts seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und habe sich der Beschwerdeführer auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2018 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

4. Am 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde.

5. Am 07.03.2018 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik. Am 15.03.2018 erteilte das Bundesamt die Zustimmung zur Heilbehandlung. Am 16.03.2018 brach der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik ab.

6. Am 20.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 08.03.2018 und verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) ein, die sich "gegen den Bescheid vom 05.03.2018" (Schubhaft-Bescheid) sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.03.2018" richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seinem "Onkel" XXXX und dessen Lebensgefährtin "XXXX" in Wien Unterkunft nehmen könne. Ein Heimreisezertifikat (HRZ) sei für den Beschwerdeführer bisher nicht ausgestellt worden. Eine Fluchtgefahr sei nicht feststellbar, die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig. Auch sei im Zuge der Beurteilung der Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei. Da der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und "ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar" sei, werde die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Überdies hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Zeugin "XXXX" durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

7. Am 21.03.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer am 22.03.2018 nachgereichten Stellungnahme wurde ausführlich über die geplante Überstellung nach Russland sowie die Ermittlungsergebnisse betreffend die in der Beschwerde namentlich genannten Personen berichtet. Ebenfalls Stellung genommen wurde zur medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers, der am 21.03.2018 erneut in den Hungerstreik getreten sei. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

8. Bereits am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer - im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin - mittels Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (schriftliches Parteiengehör) davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Frau "XXXX" dem Zentralen Melderegister (ZMR) unbekannt sei. Er werde daher - unter Setzung einer Frist und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - aufgefordert, die Existenz dieser Person zu belegen. An der angeführten Adresse seien zudem bereits sieben Personen (drei Erwachsene, vier Minderjährige) gemeldet.

Mit einem weiteren schriftlichen Parteiengehör vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sowohl eine Zusage für die Ausstellung eines HRZ vorliege als auch ein Überstellungstermin den russischen Behörden bereits mitgeteilt sei. Überdies sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.03.2018 bis 05.03.2018 bereits fachärztlich untersucht worden. Er könne dazu bis Freitag 23.03.2018 / 12:00 Stellung nehmen, wobei dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden könne.

9. Am 22.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes vom selben Tag und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis 23.03.2018 / 12:00 Uhr seinerseits Stellung zu nehmen.

Noch am 22.03.2018 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers einen ZMR-Auszug von XXXX und führte ergänzend aus, dass dies die korrekte Schreibweise der beantragten Zeugin sei.

Weitere Stellungnahmen haben der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin bis zum heutigen Tag nicht übermittelt.

10. Am 24.03.2018 beendete der Beschwerdeführer seinen am 21.03.2018 begonnenen jüngsten Hungerstreik.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation. Seit 22.08.2017 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. In unmittelbarer Folge dieses Ereignisses ist der Beschwerdeführer untergetaucht und hat seinen Aufenthalt in Österreich monatelang im Verborgenen fortgesetzt.

Am 29.01.2018 wurde seitens der russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zugesagt. Am 07.03.2018 wurde die russische Botschaft über die bevorstehende eskortierte Abschiebung des Beschwerdeführers am 03.04.2018 informiert. Von der Ausstellung eines HRZ bis zu diesem Zeitpunkt ist auszugehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2018 festgenommen und über ihn wurde am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Durch einen auf die Verhinderung der Abschiebung zielenden (scheinbaren) Suizidversuch erreichte er ein Ende dieser Schubhaft und wurde bis 05.03.2018 stationär und fachärztlich an einer Psychiatrischen Klinik betreut. Nach seiner Entlassung aus dieser am 05.03.2018 wurde erneut die Schubhaft angeordnet. Am 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag wurde zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keine substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Einziger Verwandter in Österreich ist ein vorbestrafter russischer Staatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden ist. Er ist mit dem Beschwerdeführer weitschichtig verwandt; zwischen beiden gab es nie eine engere Beziehung. Die beantragte Zeugin ist mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt; auch zu ihr gab es nie eine substanzielle Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich integriert.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht kooperativ. Insbesondere haben er und seine bevollmächtigte Vertreterin im gegenständlichen Verfahren die Mitwirkungspflicht substanziell missachtet.

Der Beschwerdeführer ist faktisch mittellos. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund, transportfähig und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Insbesondere besteht keine eine Suizidalität fördernde oder bedingende psychiatrische Grunderkrankung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1128534906/180215834 (Schubhaft) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel. Dass Untertauchen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen ergeben sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die durch das ZMR bestätigt werden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten worden ist.

Die Feststellungen betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind im Übrigen unstrittig. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat diese Maßnahme in der Beschwerde auch nicht thematisiert. Ebenfalls unstrittig ist das Vorliegen einer Zusage zur Ausstellung eines russischen Heimreisezertifikats, auch wenn die Vertreterin dieses Schreiben irrig als Antrag auf Ausstellung eines solchen missdeutet. Der konkrete Wortlaut lässt diese Deutung freilich nicht zu und wurde einem diesbezüglichen (schriftlich übermittelten) Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht entgegen getreten. Angesichts dieser Zusage und der zeitgerechten Übermittlung des Überstellungstermins gibt es keinen Grund, die tatsächliche Ausstellung eines HRZ zu bezweifeln.

1.2. Die fachärztliche (psychiatrische) Betreuung des Beschwerdeführers von 03.03.2018 bis 05.03.2018 ist unstrittig. Seitens der betreuenden Fachärzte wurde im vorläufigen Entlassungsbrief ausdrücklich festgehalten, dass die suizidalen Äußerungen des Beschwerdeführers "im Sinne eines Agierens um eine Abschiebung zu verhindern zu bewerten" seien.

1.3. Die Feststellungen zum Familien-, Privat- und Berufsleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, den authentischen Angaben des Beschwerdeführers am 03.03.2018 sowie den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes, zu denen sich der Beschwerdeführer trotz Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme nicht geäußert hat. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2018 zunächst verneint, "Familienangehörige" in Österreich zu haben. Gefragt nach möglichen Unterkunftgebern nannte er einen Freund in Salzburg und den in Wien lebenden XXXX. Diesen bezeichnete er selbst als "weitschichtig" verwandt. Dementsprechend kann der Behauptung in der Beschwerde, bei dieser Person handle es sich um den "Onkel" des Beschwerdeführers (im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als Bruder eines Elternteils) nicht gefolgt werden. Hinweise für eine engere Beziehung zu dieser Person sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer konnte etwa am 03.03.2018 nicht einmal eine Adresse oder Telefonnummer von XXXX angeben. Zudem war der Beschwerdeführer bisher ausschließlich in Salzburg gemeldet. Bezeichnend ist auch, dass in der Beschwerde XXXX nicht einmal als Zeuge benannt oder in anderer Form im Zusammenhang mit familiären/sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers erwähnt wird.

Eine Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit Frau XXXX wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Gleiches gilt für das Bestehen einer substanziellen Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer selbst hat sie am 03.03.2018 auch mit keinem Wort erwähnt. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung eines "engen Kontakts" zu ihr ist schon deshalb nicht glaubhaft. Daran könnten - angesichts der Distanz der Wohnsitze und der Tatsache, dass Frau XXXX vier minderjährige Kinder zu betreuen hat - auch regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers nichts ändern. Zudem wurde ihre zeugenschaftliche Einvernahme auch nur zum Beweis einer Unterkunftsmöglichkeit beantragt.

Die insgesamt fehlende familiäre, soziale und berufliche Integration (die mehr ist, als das bloße Bestehen einzelner Anknüpfungspunkte) ergibt sich aus eben diesen Feststellungen.

1.4. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Verhalten seit Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren. Dies betrifft insbesondere den monatelangen Aufenthalt im Verborgenen seit (mindestens) 26.08.2017 sowie den (scheinbaren) Suizidversuch, dessen Zweck laut fachärztlicher Einschätzung (siehe oben 1.2.) allein - oder jedenfalls vorrangig - die Verunmöglichung der geplanten Abschiebung war. Zudem ist der Beschwerdeführer während der seit 05.03.2018 laufenden Schubhaft bereits zweimal vorübergehend in Hungerstreik getreten um sich freizupressen. Schließlich ist der Beschwerdeführer verwaltungsgerichtlichen Aufforderungen zur Vorlage von Dokumenten ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen und hat es unterlassen, in irgendeiner Form zu ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln in irgendeiner Form Stellung zu nehmen, obwohl diese seine Behauptungen in der Beschwerde widerlegen oder zumindest substanziell entwerten.

1.5. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist bereits durch den schlüssigen Antrag auf Verfahrenshilfe hinreichend belegt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der fachärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung des Beschwerdeführers am 05.03.2018 - der nicht einmal ansatzweise substanziell entgegen getreten werden konnte - sowie der umfassenden Dokumentation seiner laufenden medizinischen Betreuung im Polizeianhaltezentrum. Allfällige Mutmaßungen seines Vertreters sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Insbesondere ist nochmals darauf zu verweisen, dass fachärztlich eine psychiatrische Grunderkrankung im Zusammenhang mit dem (scheinbaren) Suizidversuch ausgeschlossen worden ist.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 05.03.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf die Russische Föderation vor; es wurde auch bereits die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Der vom Beschwerdeführer am 06.03.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt als gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt angesehen - dies blieb in der gegenständlichen Beschwerde im Übrigen gänzlich unwidersprochen.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung (durch das Untertauchen nach Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren) sowie die rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Die Behauptung einer fehlenden Begründung der Entscheidung und einer mangelhaften Subsumtion ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt. Das Fehlen einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet verbunden mit faktischer Mittellosigkeit ist wie dargelegt unstrittig. Substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vertreterin in der Beschwerde offensichtlich - jedoch irrig - bereits das Bestehen einzelner sozialer/familiärer Anknüpfungspunkte mit einer "sozialen Verankerung" gleichsetzt und den Wortlaut des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weitestgehend außer Acht lässt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich nach Rechtskraft der Entscheidung in seinem Asylverfahren den Behörden bereits monatelang entzogen. Zudem hat er sich unmittelbar nach Anordnung einer Schubhaft am 03.03.2018 durch einen intentional darauf abstellenden (scheinbaren) Suizidversuch aus dieser freigepresst und sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich aus den oben dargelegten Umständen ergibt, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Dass das Bundesamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in unzulässiger Weise aus Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) eine "Straffälligkeit" des Beschwerdeführers ableitete und diese in die Entscheidung einbezog belastet den Bescheid in seiner Gesamtheit nicht mit Rechtswidrigkeit. Auch die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht entwertet, da diesbezüglich auch andere Faktoren herangezogen worden sind, die bereits für sich (unter gänzlicher Streichung des Elements "Straffälligkeit") die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft begründen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft am 03.03.2018 sowie am 05.03.2018 die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin seines Onkels nicht einmal erwähnte und diese Frau auch nicht als Bezugsperson angab. Vielmehr erklärte er damals nur, bei seinem Freund in Salzburg wohnen zu können, was dieser jedoch ausdrücklich verneinte. Dies bleibt in der Beschwerde im Übrigen gänzlich unbestritten. Das Bundesamt konnte daher seiner Entscheidung keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers zu Grunde legen. Die Ausführungen zur Wohnmöglichkeit bei Frau XXXX sind daher in Bezug auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ohne jegliche Relevanz.

3.5. Die vom Beschwerdeführer ohne substanzielle Begründung aufgestellte Behauptung, die Anwendung des gelinderen Mittels sei nicht hinreichend geprüft worden ist angesichts der schlüssigen und faktisch unwidersprochenen Argumentation im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer erst am 03.03.2018 nach einem monatelangen Aufenthalt im Verborgenen festgenommen und verweigerte bei seiner Einvernahme ausdrücklich Angaben zu jenen Personen, bei denen er in dieser Zeit genächtigt hat.

3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Die Zusage zur Ausstellung eines HRZ lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere auch nicht im Entlassungsbrief vom 05.03.2018.

Der Vorwurf eines mangelhaften Eingehens auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Auch erweist sich die Anordnung der Schubhaft angesichts der oben dargelegten Umstände als Verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Schubhaft engmaschig medizinisch betreut. Dass zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung deren Ende noch nicht absehbar gewesen sein mag, kann dem Bundesamt schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil der Beschwerdeführer bis zwei Tage vor diesem Zeitpunkt sich im Bundesgebiet bewusst im Verborgenen aufhielt. Das Bundesamt hat aber unmittelbar nach Schubhaftanordnung einen Überstellungstermin innerhalb von einem Monat fixiert. Eine noch kürzere Dauer der Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und die dadurch ausgelöste Notwendigkeit einer eskortierten Überstellung mutwillig selbst verunmöglicht.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 05.03.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und des Fehlens substanzieller sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Situation für den Beschwerdeführer nunmehr eine andere wäre als bei der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seit Anordnung der Schubhaft zweimal versucht, sich durch einen Hungerstreik freizupressen.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinzugetreten ist überdies das Kriterium der Ziffer 5 (in qualifizierter Form der Antragstellung in der Schubhaft). Diese dient - vom Beschwerdeführer und seiner Vertreterin unwidersprochen - auch nur der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind unstrittig Beschäftigung und Existenzmittel in keiner Form gegeben. Die behauptete vorübergehende Möglichkeit einer Unterkunft bei der Lebensgefährtin eines entfernten Verwandten, zu der seitens des Beschwerdeführers nie eine nennenswerte Bindung bestand, wird - trotz der Tatsache, dass in dieser Wohnung bereits drei Erwachsene und vier Minderjährige gemeldet sind - der Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie kann aber nichts daran ändern, dass allein daraus in Zusammenschau mit den übrigen einschlägigen Feststellungen nicht von einem substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet gesprochen werden kann. Als langfristiger gesicherter Wohnraum kommt diese Unterkunft (eine Wohnung) im Übrigen nicht in Betracht.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein deutliches staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist zudem seit 2015 - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Insbesondere ist angesichts der vorliegenden Zusage eines Heimreisezertifikats und des fixierten Abschiebtermins am 03.04.2018 mit einer Abschiebung innerhalb weniger Tage zu rechnen.

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Ende der Schubhaft sei "nicht absehbar" erweist sich als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung schlicht tatsachenwidrig. Ob die Vertreterin in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht korrekt informiert worden ist oder schlicht nur nachlässig (oder gar nicht) Akteneinsicht genommen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine etwaige - durch den zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellten neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bedingte - Verzögerung der Abschiebung wäre allein vom Beschwerdeführer zu verantworten und damit jedenfalls verhältnismäßig.

4.3. Der Beschwerdeführer wurde von 03.03.2018 bis 05.03.2018 in Österreich stationär fachärztlich (psychiatrisch) betreut. Dem Ergebnis - es liege insbesondere keine psychiatrische Grunderkrankung vor, die suizidale Äußerungen bedingen würde - wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten. Für die beantragte Einholung eines medizinischen Fachgutachtens besteht daher keine Notwendigkeit.

4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere wurde die Möglichkeit einer vorrübergehenden Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin eines Verwandten ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß §76 Abs. 6 FPG wurde nicht entgegen getreten. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer trat zweimal in den Hungerstreik, brach diesen allerdings jeweils nach wenigen Tagen wieder ab. Die umfassende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist überdies aktenkundig. Aus dieser ergibt sich auch klar das weitere Bestehen der Haftfähigkeit und der gute Allgemeinzustand des Beschwerdeführers. Auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht ein Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen könne, war nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass es dem Gericht an medizinischer Kompetenz fehlt, um im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen Gesundheitszustand zu beurteilen.

Schließlich wurde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch dreimal die Möglichkeit einer Stellungnahme zu Themenfeldern eingeräumt, aus denen sich allenfalls das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte können. Auf die Nutzung dieser Möglichkeiten wurde von ihm und seiner Vertreterin verzichtet. Es steht einem Beschwerdeführer aber nicht zu, dem Verwaltungsgericht Informationen vorzuenthalten, weil man diese erst im Rahmen einer (angenommenen) mündlichen Verhandlung vorzulegen gewillt ist.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Folgeantrag, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Suizidversuch, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2189822.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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