Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2189822-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1128534906/180215834, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1128534906/180215834, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 05.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation. Über ihn wurde am 03.03.2018 die Schubhaft angeordnet. Zuvor hatte er im Verlauf einer mündlichen Einvernahme angegeben, zuletzt bei seiner Freundin oder Freunden gelebt zu haben. Nähere Angaben wolle er zu diesen nicht machen. Er habe einen (namentlich genannten) Freund in Salzburg und mit XXXX einen "weitschichtig" Verwandten in Wien, dessen Adresse er allerdings nicht kenne. Geld erhalte er von Bekannten oder überwiesen von seinen Eltern. Im Falle einer Entlassung aus der Haft würde er bei seinem Freund in Salzburg bleiben.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation. Über ihn wurde am 03.03.2018 die Schubhaft angeordnet. Zuvor hatte er im Verlauf einer mündlichen Einvernahme angegeben, zuletzt bei seiner Freundin oder Freunden gelebt zu haben. Nähere Angaben wolle er zu diesen nicht machen. Er habe einen (namentlich genannten) Freund in Salzburg und mit römisch 40 einen "weitschichtig" Verwandten in Wien, dessen Adresse er allerdings nicht kenne. Geld erhalte er von Bekannten oder überwiesen von seinen Eltern. Im Falle einer Entlassung aus der Haft würde er bei seinem Freund in Salzburg bleiben.
2. Nach einem Suizidversuch am selben Tag wurde er ebenfalls am 03.03.2018 in der XXXX stationär untergebracht. Am 05.03.2018 wurde er aus der Klinik entlassen, wobei im Entlassungsbrief ausdrücklich festgehalten wurde, die suizidalen Äußerungen seien "im Sinne eines Agierens um eine Abschiebung zu verhindern zu bewerten".2. Nach einem Suizidversuch am selben Tag wurde er ebenfalls am 03.03.2018 in der römisch 40 stationär untergebracht. Am 05.03.2018 wurde er aus der Klinik entlassen, wobei im Entlassungsbrief ausdrücklich festgehalten wurde, die suizidalen Äußerungen seien "im Sinne eines Agierens um eine Abschiebung zu verhindern zu bewerten".
3. Ebenfalls am 05.03.2018 wurde er neuerlich festgenommen und es wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom selben Tag neuerlich über ihn die Schubhaft angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer bestehenden (und ihm bewussten) Anordnung zur Außerlandebringung das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern vielmehr seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe. Er verfüge weder über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Sein Verwandter in Wien verfüge selbst über keinen gültigen Aufenthaltstitel; der in Salzburg wohnhafte Freund habe telefonisch erklärt, dass eine Unterkunftnahme bei ihm nicht möglich sei. Angesichts seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und habe sich der Beschwerdeführer auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2018 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
4. Am 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde.4. Am 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werde.
5. Am 07.03.2018 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik. Am 15.03.2018 erteilte das Bundesamt die Zustimmung zur Heilbehandlung. Am 16.03.2018 brach der Beschwerdeführer seinen Hungerstreik ab.
6. Am 20.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 08.03.2018 und verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) ein, die sich "gegen den Bescheid vom 05.03.2018" (Schubhaft-Bescheid) sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.03.2018" richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seinem "Onkel" XXXX und dessen Lebensgefährtin "XXXX" in Wien Unterkunft nehmen könne. Ein Heimreisezertifikat (HRZ) sei für den Beschwerdeführer bisher nicht ausgestellt worden. Eine Fluchtgefahr sei nicht feststellbar, die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig. Auch sei im Zuge der Beurteilung der Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei. Da der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und "ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar" sei, werde die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Überdies hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.6. Am 20.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 08.03.2018 und verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) ein, die sich "gegen den Bescheid vom 05.03.2018" (Schubhaft-Bescheid) sowie gegen die "Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.03.2018" richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seinem "Onkel" römisch 40 und dessen Lebensgefährtin "XXXX" in Wien Unterkunft nehmen könne. Ein Heimreisezertifikat (HRZ) sei für den Beschwerdeführer bisher nicht ausgestellt worden. Eine Fluchtgefahr sei nicht feststellbar, die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig. Auch sei im Zuge der Beurteilung der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen worden. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei. Da der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und "ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar" sei, werde die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Überdies hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Zeugin "XXXX" durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
7. Am 21.03.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer am 22.03.2018 nachgereichten Stellungnahme wurde ausführlich über die geplante Überstellung nach Russland sowie die Ermittlungsergebnisse betreffend die in der Beschwerde namentlich genannten Personen berichtet. Ebenfalls Stellung genommen wurde zur medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers, der am 21.03.2018 erneut in den Hungerstreik getreten sei. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Bereits am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer - im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin - mittels Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (schriftliches Parteiengehör) davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Frau "XXXX" dem Zentralen Melderegister (ZMR) unbekannt sei. Er werde daher - unter Setzung einer Frist und Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - aufgefordert, die Existenz dieser Person zu belegen. An der angeführten Adresse seien zudem bereits sieben Personen (drei Erwachsene, vier Minderjährige) gemeldet.
Mit einem weiteren schriftlichen Parteiengehör vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sowohl eine Zusage für die Ausstellung eines HRZ vorliege als auch ein Überstellungstermin den russischen Behörden bereits mitgeteilt sei. Überdies sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.03.2018 bis 05.03.2018 bereits fachärztlich untersucht worden. Er könne dazu bis Freitag 23.03.2018 / 12:00 Stellung nehmen, wobei dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden könne.
9. Am 22.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes vom selben Tag und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis 23.03.2018 / 12:00 Uhr seinerseits Stellung zu nehmen.
Noch am 22.03.2018 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers einen ZMR-Auszug von XXXX und führte ergänzend aus, dass dies die korrekte Schreibweise der beantragten Zeugin sei.Noch am 22.03.2018 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers einen ZMR-Auszug von römisch 40 und führte ergänzend aus, dass dies die korrekte Schreibweise der beantragten Zeugin sei.
Weitere Stellungnahmen haben der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin bis zum heutigen Tag nicht übermittelt.
10. Am 24.03.2018 beendete der Beschwerdeführer seinen am 21.03.2018 begonnenen jüngsten Hungerstreik.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation. Seit 22.08.2017 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. In unmittelbarer Folge dieses Ereignisses ist der Beschwerdeführer untergetaucht und hat seinen Aufenthalt in Österreich monatelang im Verborgenen fortgesetzt.
Am 29.01.2018 wurde seitens der russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zugesagt. Am 07.03.2018 wurde die russische Botschaft über die bevorstehende eskortierte Abschiebung des Beschwerdeführers am 03.04.2018 informiert. Von der Ausstellung eines HRZ bis zu diesem Zeitpunkt ist auszugehen.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2018 festgenommen und über ihn wurde am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Durch einen auf die Verhinderung der Abschiebung zielenden (scheinbaren) Suizidversuch erreichte er ein Ende dieser Schubhaft und wurde bis 05.03.2018 stationär und fachärztlich an einer Psychiatrischen Klinik betreut. Nach seiner Entlassung aus dieser am 05.03.2018 wurde erneut die Schubhaft angeordnet. Am 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag wurde zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt.Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2018 festgenommen und über ihn wurde am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Durch einen auf die Verhinderung der Abschiebung zielenden (scheinbaren) Suizidversuch erreichte er ein Ende dieser Schubhaft und wurde bis 05.03.2018 stationär und fachärztlich an einer Psychiatrischen Klinik betreut. Nach seiner Entlassung aus dieser am 05.03.2018 wurde erneut die Schubhaft angeordnet. Am 06.03.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag wurde zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keine substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Einziger Verwandter in Österreich ist ein vorbestrafter russischer Staatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden ist. Er ist mit dem Beschwerdeführer weitschichtig verwandt; zwischen beiden gab es nie eine engere Beziehung. Die beantragte Zeugin ist mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt; auch zu ihr gab es nie eine substanzielle Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich integriert.
Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht kooperativ. Insbesondere haben er und seine bevollmächtigte Vertreterin im gegenständlichen Verfahren die Mitwirkungspflicht substanziell missachtet.
Der Beschwerdeführer ist faktisch mittellos. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund, transportfähig und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Insbesondere besteht keine eine Suizidalität fördernde oder bedingende psychiatrische Grunderkrankung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1128534906/180215834 (Schubhaft) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel. Dass Untertauchen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen ergeben sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die durch das ZMR bestätigt werden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten worden ist.
Die Feststellungen betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind im Übrigen unstrittig. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat diese Maßnahme in der Beschwerde auch nicht thematisiert. Ebenfalls unstrittig ist das Vorliegen einer Zusage zur Ausstellung eines russischen Heimreisezertifikats, auch wenn die Vertreterin dieses Schreiben irrig als Antrag auf Ausstellung eines solchen missdeutet. Der konkrete Wortlaut lässt diese Deutung freilich nicht zu und wurde einem diesbezüglichen (schriftlich übermittelten) Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht entgegen getreten. Angesichts dieser Zusage und der zeitgerechten Übermittlung des Überstellungstermins gibt es keinen Grund, die tatsächliche Ausstellung eines HRZ zu bezweifeln.
1.2. Die fachärztliche (psychiatrische) Betreuung des Beschwerdeführers von 03.03.2018 bis 05.03.2018 ist unstrittig. Seitens der betreuenden Fachärzte wurde im vorläufigen Entlassungsbrief ausdrücklich festgehalten, dass die suizidalen Äußerungen des Beschwerdeführers "im Sinne eines Agierens um eine Abschiebung zu verhindern zu bewerten" seien.
1.3. Die Feststellungen zum Familien-, Privat- und Berufsleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, den authentischen Angaben des Beschwerdeführers am 03.03.2018 sowie den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes, zu denen sich der Beschwerdeführer trotz Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme nicht geäußert hat. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2018 zunächst verneint, "Familienangehörige" in Österreich zu haben. Gefragt nach möglichen Unterkunftgebern nannte er einen Freund in Salzburg und den in Wien lebenden XXXX. Diesen bezeichnete er selbst als "weitschichtig" verwandt. Dementsprechend kann der Behauptung in der Beschwerde, bei dieser Person handle es sich um den "Onkel" des Beschwerdeführers (im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als Bruder eines Elternteils) nicht gefolgt werden. Hinweise für eine engere Beziehung zu dieser Person sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer konnte etwa am 03.03.2018 nicht einmal eine Adresse oder Telefonnummer von XXXX angeben. Zudem war der Beschwerdeführer bisher ausschließlich in Salzburg gemeldet. Bezeichnend ist auch, dass in der Beschwerde XXXX nicht einmal als Zeuge benannt oder in anderer Form im Zusammenhang mit familiären/sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers erwähnt wird.Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2018 zunächst verneint, "Familienangehörige" in Österreich zu haben. Gefragt nach möglichen Unterkunftgebern nannte er einen Freund in Salzburg und den in Wien lebenden römisch 40 . Diesen bezeichnete er selbst als "weitschichtig" verwandt. Dementsprechend kann der Behauptung in der Beschwerde, bei dieser Person handle es sich um den "Onkel" des Beschwerdeführers (im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als Bruder eines Elternteils) nicht gefolgt werden. Hinweise für eine engere Beziehung zu dieser Person sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer konnte etwa am 03.03.2018 nicht einmal eine Adresse oder Telefonnummer von römisch 40 angeben. Zudem war der Beschwerdeführer bisher ausschließlich in Salzburg gemeldet. Bezeichnend ist auch, dass in der Beschwerde römisch 40 nicht einmal als Zeuge benannt oder in anderer Form im Zusammenhang mit familiären/sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers erwähnt wird.
Eine Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit Frau XXXX wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Gleiches gilt für das Bestehen einer substanziellen Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer selbst hat sie am 03.03.2018 auch mit keinem Wort erwähnt. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung eines "engen Kontakts" zu ihr ist schon deshalb nicht glaubhaft. Daran könnten - angesichts der Distanz der Wohnsitze und der Tatsache, dass Frau XXXX vier minderjährige Kinder zu betreuen hat - auch regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers nichts ändern. Zudem wurde ihre zeugenschaftliche Einvernahme auch nur zum Beweis einer Unterkunftsmöglichkeit beantragt.Eine Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Gleiches gilt für das Bestehen einer substanziellen Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer selbst hat sie am 03.03.2018 auch mit keinem Wort erwähnt. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung eines "engen Kontakts" zu ihr ist schon deshalb nicht glaubhaft. Daran könnten - angesichts der Distanz der Wohnsitze und der Tatsache, dass Frau römisch 40 vier minderjährige Kinder zu betreuen hat - auch regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers nichts ändern. Zudem wurde ihre zeugenschaftliche Einvernahme auch nur zum Beweis einer Unterkunftsmöglichkeit beantragt.
Die insgesamt fehlende familiäre, soziale und berufliche Integration (die mehr ist, als das bloße Bestehen einzelner Anknüpfungspunkte) ergibt sich aus eben diesen Feststellungen.
1.4. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Verhalten seit Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren. Dies betrifft insbesondere den monatelangen Aufenthalt im Verborgenen seit (mindestens) 26.08.2017 sowie den (scheinbaren) Suizidversuch, dessen Zweck laut fachärztlicher Einschätzung (siehe oben 1.2.) allein - oder jedenfalls vorrangig - die Verunmöglichung der geplanten Abschiebung war. Zudem ist der Beschwerdeführer während der seit 05.03.2018 laufenden Schubhaft bereits zweimal vorübergehend in Hungerstreik getreten um sich freizupressen. Schließlich ist der Beschwerdeführer verwaltungsgerichtlichen Aufforderungen zur Vorlage von Dokumenten ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen und hat es unterlassen, in irgendeiner Form zu ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln in irgendeiner Form Stellung zu nehmen, obwohl diese seine Behauptungen in der Beschwerde widerlegen oder zumindest substanziell entwerten.
1.5. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist bereits durch den schlüssigen Antrag auf Verfahrenshilfe hinreichend belegt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der fachärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung des Beschwerdeführers am 05.03.2018 - der nicht einmal ansatzweise substanziell entgegen getreten werden konnte - sowie der umfassenden Dokumentation seiner laufenden medizinischen Betreuung im Polizeianhaltezentrum. Allfällige Mutmaßungen seines Vertreters sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Insbesondere ist nochmals darauf zu verweisen, dass fachärztlich eine psychiatrische Grunderkrankung im Zusammenhang mit dem (scheinbaren) Suizidversuch ausgeschlossen worden ist.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der