TE Bvwg Beschluss 2018/3/26 W184 2186592-2

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Veröffentlicht am 26.03.2018
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Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

AVG §18
AVG §71

Spruch

W184 2186592-1/4E

W184 2186592-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. 1172634110/171243454, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 12.12.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt.

Am 13.02.2018 wurde beim Bundesamt Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und gleichzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018, Zl. 1172634110/171243454, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 16.02.2018 zugestellt und blieb unbekämpft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 12.12.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherhietsdienstes persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.02.2018 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere der Übernahmebestätigung, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der angefochtene Bescheid wurde am 12.12.2017 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Ablauf des 09.01.2018, sodass die am 13.02.2018 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 09.01.2018 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Der Bescheid vom 14.02.2018, Zl. 1172634110/171243454, betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde am 16.02.2018 zugestellt und blieb unbekämpft, sodass er mit Ablauf des 16.03.2018 rechtskräftig wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtskraft, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W184.2186592.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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