Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2169423-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX aliasXXXX, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 1150559402-170515024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 aliasXXXX, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. 1150559402-170515024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 19).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 19).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXXXXXX in Morovia, Liberia, geboren sei, an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Er sei am XXXX06.2016 aus Liberia ausgereist und habe nach Europa gewollt. Von Liberia aus sei er über Mali, Algerien und Libyen nach Italien gereist, wo er sich ca. sechs Monate lang in XXXX aufgehalten habe. Dort sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Die Lage in Italien sei schlecht gewesen; der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft bekommen. Von Italien aus sei er mit dem Zug direkt nach Österreich gefahren und wolle hier Asyl beantragen. Nach Italien wolle er nicht zurück, da die Lage dort schlecht gewesen sei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXXXXXX in Morovia, Liberia, geboren sei, an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Er sei am XXXX06.2016 aus Liberia ausgereist und habe nach Europa gewollt. Von Liberia aus sei er über Mali, Algerien und Libyen nach Italien gereist, wo er sich ca. sechs Monate lang in römisch 40 aufgehalten habe. Dort sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Die Lage in Italien sei schlecht gewesen; der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft bekommen. Von Italien aus sei er mit dem Zug direkt nach Österreich gefahren und wolle hier Asyl beantragen. Nach Italien wolle er nicht zurück, da die Lage dort schlecht gewesen sei.
1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 05.05.2017, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 49).1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 05.05.2017, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen vergleiche AS 49).
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXXXXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 57).Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXXXXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt vergleiche AS 57).
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Scan seiner Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX06.2016 vom "XXXX" der Republic of Liberia, dem das Geburtsdatum XXXXXXXX zu entnehmen ist, vor (vgl. AS 63).In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Scan seiner Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX06.2016 vom "XXXX" der Republic of Liberia, dem das Geburtsdatum XXXXXXXX zu entnehmen ist, vor vergleiche AS 63).
Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters" vom 16.06.2017 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte samt Erläuterungen auf wissenschaftlicher Basis zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX06.2017 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als assoziiertes, spätestmögliches, "fiktives" Geburtsdatum der XXXXXXXX ergibt. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung kann ausgeschlossen werden. Das berichtete Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar (vgl. AS 99).Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters" vom 16.06.2017 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte samt Erläuterungen auf wissenschaftlicher Basis zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX06.2017 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als assoziiertes, spätestmögliches, "fiktives" Geburtsdatum der XXXXXXXX ergibt. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung kann ausgeschlossen werden. Das berichtete Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar vergleiche AS 99).
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.06.2017 unter Anschluss des oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.06.2017 unter Anschluss des oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 239).Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 239).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.
1.5. Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei. Er habe zwar Medikamente wegen Malaria bekommen, aber jetzt sei alles "ok". Er brauche derzeit keine Medikamente mehr nehmen. In Österreich und im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Familienangehörige. Es gebe in Österreich auch keine Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Er habe anfangs Italien verschwiegen, da er Angst gehabt habe, dorthin abgeschoben zu werden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass eine Rückkehr nach Italien sehr schlecht wäre, da die Lage im Camp nicht sehr gut gewesen sei. Daher habe er auch entschieden, nach Österreich zu gehen. Er glaube, dass er bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterkunft mehr haben werde. Ca. sechs Monate lang sei er in Italien aufhältig gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Rückkehr nach Italien weiterhin ein Problem sei, weil er dort ohne Unterkunft sein werde.
Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragte eine Frist zur Vorlage der Geburtsurkunde im Original. Die Frist wurde bis zum 03.08.2017 eingeräumt. Darüber hinaus gab die Rechtsberaterin an, keine weiteren Anliegen, Anträge oder Vorbringen zu haben. Das Original der Geburtsurkunde ist bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Liberia und volljährig sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass er in Italien am XXXX10.2016 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit für die weitere Prüfung seines gestellten Antrags sei mit Schreiben vom 10.07.2017 aufgrund von Verfristung auf Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren Mitwirkungspflichten verletzt, da er durch seine Angaben im Verfahren über sein tatsächliches Alter getäuscht habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien der realen Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die auf mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Staatsgewalt von Italien oder auf generelle, systemische Mängel im italienischen Asylverfahren zurückzuführen seien, ausgesetzt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Italien keinerlei Möglichkeit auf Grundversorgung im Sinne der Aufnahmerichtlinie habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 27 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Aussagefähigkeit der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde dem medizinischen Gutachten der multifaktoriellen Altersfeststellung entgegengestellt werden müsse. Neben dieser Wertigkeit sei auch noch anzuführen, dass sich die auf der Kopie der Geburtsurkunde angeführten Vornamen seiner Eltern nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung decken würden. Dass er an lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Antragstellung in Italien stehe im Einklang mit dem im Akt einliegenden Eurodac-Treffer. Dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs sei durch stillschweigende Annahme entsprochen worden und stehe sohin fest, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt sei. Die Frist für die Beibringung der von der Rechtsberatung beantragten Geburtsurkunde im Original habe der Beschwerdeführer bis zu gegenständlichen Entscheidung ungenützt gelassen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder private Bindungen in Österreich habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Konkret zu Italien befragt, habe der Beschwerdeführer widersprüchlich angeführt, dass er dort keine Unterkunft gehabt habe, um sich dann dahingehend zu korrigieren, dass die Lage im Camp schlecht gewesen sei. Ferner werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass Italien für Dublin-Rückkehrer ein Verfahren mit gleichzeitiger Versorgung im Sinne der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie sicherstelle.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Aussagefähigkeit der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde dem medizinischen Gutachten der multifaktoriellen Altersfeststellung entgegengestellt werden müsse. Neben dieser Wertigkeit sei auch noch anzuführen, dass sich die auf der Kopie der Geburtsurkunde angeführten Vornamen seiner Eltern nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung decken würden. Dass er an lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Antragstellung in Italien stehe im Einklang mit dem im Akt einliegenden Eurodac-Treffer. Dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs sei durch stillschweigende Annahme entsprochen worden und stehe sohin fest, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO erfüllt sei. Die Frist für die Beibringung der von der Rechtsberatung beantragten Geburtsurkunde im Original habe der Beschwerdeführer bis zu gegenständlichen Entscheidung ungenützt gelassen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder private Bindungen in Österreich habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Konkret zu Italien befragt, habe der Beschwerdeführer widersprüchlich angeführt, dass er dort keine Unterkunft gehabt habe, um sich dann dahingehend zu korrigieren, dass die Lage im Camp schlecht gewesen sei. Ferner werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass Italien für Dublin-Rückkehrer ein Verfahren mit gleichzeitiger Versorgung im Sinne der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie sicherstelle.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend sein Privatleben in Österreich sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 28.04.2017 in Österreich aufhalte und ihm zudem bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung habe klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein werde. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend sein Privatleben in Österreich sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 28.04.2017 in Österreich aufhalte und ihm zudem bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung habe klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein werde. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.08.2017 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel sowie falscher rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ausspreche, da er sich dort selbst überlassen gewesen sei und daher Gefahr laufe, auf der Straße leben zu müssen. Der Beschwerdeführer habe weiters keine verwandtschaftlichen oder anderweitige soziale Beziehungen in Italien und würde ihn daher eine Abschiebung dorthin in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage versetzen. Unter Zitierung diverser Internetberichte aus dem Jahr 2017 sowie eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 wurde ausgeführt, dass sich aus diesen Berichten ergebe, dass Italien mit einer Masse an Asylsuchenden konfrontiert sei und die Situation für die Betroffenen noch belastender sein werde. Insbesondere für Dublin-Rückkehrer seien die Unterkunftsbedingungen menschenrechtlich bedenklich, da ihr Aufenthalt in Italien von einer ständigen Sorge um die Nächtigungsmöglichkeit für die kommende Nacht und die Nahrungsbeschaffung für den kommenden Tag geprägt sei. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 26.02.2018 bekannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt worden sei. Die Aussetzung bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen unbekannten Aufenthalts sei den italienischen Behörden mit Schreiben vom 08.09.2017 zur Kenntnis gebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Liberia. Er verließ seinen Herkunftsstaat seinen eigenen Angaben zufolge am XXXX06.2016 und reiste über Mali und Algerien nach Libyen. Von Libyen aus reiste er über Italien, wo er am XXXX10.2016 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 10.07.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist, was der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 08.09.2017 zur Kenntnis gebracht worden war.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 10.07.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist, was der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 08.09.2017 zur Kenntnis gebracht worden war.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.09.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 27 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
[...]
Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli
80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren
22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,
4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).
Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
[...]
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken.
[...]
b). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
c). Unterbringung:
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
[...]
Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat bzw. zu seinem weiteren Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer seines Aufenthalts in Italien und zu seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt von sich aus klarstellte, dass er anfangs Italien verschwiegen habe, da er Angst gehabt habe, nach Italien abgeschoben zu werden (vgl. AS 287). Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen darüber hinaus weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.Dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt von sich aus klarstellte, dass er anfangs Italien verschwiegen habe, da er Angst gehabt habe, nach Italien abgeschoben zu werden vergleiche AS 287). Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen darüber hinaus weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit auf Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.09.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. keine Medikamente mehr zu benötigen (vgl. AS 3 bzw. AS 287) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 5 bzw. AS 289). Dass der Beschwerdeführer seit dem 05.09.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2018.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. keine Medikamente mehr zu benötigen vergleiche AS 3 bzw. AS 287) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 5 bzw. AS 289). Dass der Beschwerdeführer seit dem 05.09.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2018.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters" vom 16.06.2017. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Anamnese, körperlicher Untersuchung und radiologischer Bildgebung mit fachärztlicher Befundung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX06.2017) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat, woraus sich als assoziiertes, spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXXXXXX ergibt und somit eine Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Das berichtete Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt - entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte liberische Geburtsurkunde ist nicht geeignet, das unbedenkliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Zum einen wurde die Geburtsurkunde lediglich als Scan vorgelegt, sodass keine Überprüfung ihrer Echtheit durch das Bundeskriminalamt vorgenommen werden konnte. Obwohl aufgrund des Antrags der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin eine Frist zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde eingeräumt wurde und das Bundesamt mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides über diese Frist hinaus zugewartet hat, wurde bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (somit auch nicht im Beschwerdeverfahren) keine Geburtsurkunde vorgelegt. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der vorgelegte Scan der Geburtsurkunde (vgl. AS 63) auch inhaltlich nicht unbedenklich ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass diese den XXXX06.2016 als Datum der Ausstellung aufweist, der Beschwerdeführer jedoch seinen eigenen Angaben zufolge Liberia bereits am XXXX06.2016 verlassen hat. Zudem stimmen die Namen seiner Eltern nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung überein, wie schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat. Der Beschwerdeführer gab die Namen seiner Eltern mit XXXX(Vater) und XXXX (Mutter; vgl. AS 3) an; in der Geburtsurkunde finden sich folgende Daten: "Name of Father:Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters" vom 16.06.2017. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Anamnese, körperlicher Untersuchung und radiologischer Bildgebung mit fachärztlicher Befundung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX06.2017) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat, woraus sich als assoziiertes, spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXXXXXX ergibt und somit eine Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Das berichtete Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt - entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte liberische Geburtsurkunde ist nicht geeignet, das unbedenkliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Zum einen wurde die Geburtsurkunde lediglich als Scan vorgelegt, sodass keine Überprüfung ihrer Echtheit durch das Bundeskriminalamt vorgenommen werden konnte. Obwohl aufgrund des Antrags der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin eine Frist zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde eingeräumt wurde und das Bundesamt mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides über diese Frist hinaus zugewartet hat, wurde bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (somit auch nicht im Beschwerdeverfahren) keine Geburtsurkunde vorgelegt. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der vorgelegte Scan der Geburtsurkunde vergleiche AS 63) auch inhaltlich nicht unbedenklich ist. Diesbezüglich ist auszuführen, dass diese den XXXX06.2016 als Datum der Ausstellung aufweist, der Beschwerdeführer jedoch seinen eigenen Angaben zufolge Liberia bereits am XXXX06.2016 verlassen hat. Zudem stimmen die Namen seiner Eltern nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung überein, wie schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat. Der Beschwerdeführer gab die Namen seiner Eltern mit XXXX(Vater) und römisch 40 (Mutter; vergleiche AS 3) an; in der Geburtsurkunde finden sich folgende Daten: "Name of Father:
XXXX" und "Name of Mother: XXXX". Weiters gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, in Morovia geboren zu sein; in der Geburtsurkunde finde sich jedoch als Place of Birth "XXXX". Hinzu kommt, dass die Behauptung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht mehr aufrechterhalten wurde, sodass in einer Gesamtbetrachtung das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass eine Rückkehr nach Italien ein Problem sei, weil er ohne Unterkunft sein werde. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des Bundesamtes ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin (die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde einbrachte) hat sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes geäußert, sondern - im Gegenteil - auf Nachfrage des Bundesamtes angegeben, keine weiteren Anliegen, Anträge oder Vorbringen zu haben (vgl. AS 289).Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass eine Rückkehr nach Italien ein Problem sei, weil er ohne Unterkunft sein werde. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des Bundesamtes ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin (die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde einbrachte) hat sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes geäußert, sondern - im Gegenteil - auf Nachfrage des Bundesamtes angegeben, keine weiteren Anliegen, Anträge oder Vorbringen zu haben vergleiche AS 289).
Zu den in der Beschwerde zitierten Internetberichten sowie des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist auszuführen, dass diese den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht widersprechen; auch das Bundesamt nahm auf die Anzahl der gestellten Asylanträge bis Juli 2017 Bezug und stellte diese den verschiedenen vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten in Italien gegenüber. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist sohin nicht zu erblicken. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich all