TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/9 L508 2167644-1

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2167644-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Rajputen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.03.2016 (AS 11 - 21) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er nach dem Tod seines Vaters von seinem Onkel im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten ständig bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst um sein Leben.

3. Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Ungarn blieben ergebnislos (AS 49 - 59, 79).

4. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 17.01.2017 (AS 107 - 118) gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er lange Zeit Mitglied bei der Gruppierung Jamaat ud-Dawa Pakistan gewesen sei. Seine Identitätsdokumente befänden sich bei dieser Gruppierung. Man habe ihm die Dokumente weggenommen, um seine Ausreise nach Saudi Arabien im Jahr 2014 zu verhindern. Ab der fünften Klasse sei er in eine Schule der Jamaat ud-Dawa Pakistan gegangen. Er sei bis 2014 Mitglied der Gruppe gewesen. Während seines Schulbesuches habe er nicht viel über die Gruppe gewusst. Danach hätte er die Trainingscamps der Gruppe gesehen. Man habe von ihm verlangt, nach Kaschmir zu gehen, um im Dschihad zu kämpfen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF nochmals dar, dass er in eine Schule der Jamaat ud-Dawa Pakistan gegangen sei und anschließend noch drei Jahre eine Religionsschule dieser Gruppe besucht hätte. Sein Onkel väterlicherseits sei auch Mitglied dieser Gruppe. Er hätte der Gruppe vorgeschlagen, dass er ihnen Geld aus der Landwirtschaft gebe, um bleiben zu können, aber nach einiger Zeit habe die Gruppe darauf bestanden, dass er mitfahre. Er hätte dann ein Trainingscamp besucht. Nach der Rückkehr sei er wieder unter Druck gesetzt worden, nach Kaschmir zu fahren. Aufgrund seiner Weigerung habe ihn die Gruppe nach Muridke gebracht, wo die Gruppe über ein eigenes kleines Gefängnis und einen eigenen Richter verfüge. Nach 15 Tagen habe er - nach Intervention durch seinen Onkel - nach Hause gehen dürfen. Aufgrund seiner Anzeige seien Personen dieser Gruppe zur Polizei vorgeladen worden. Die Polizei habe ihn aufgefordert, einen Kompromiss mit diesen Personen zu finden. Im Gegenzug habe die Gruppe eine falsche Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet, woraufhin er von der Polizei festgenommen worden sei. Die Gruppe habe ihn dann mehrmals nachts aus dem Wachzimmer geholt und aufgefordert, nach Kaschmir zu fahren, was er stets abgelehnt habe. Bei einer Versammlung mit seinem Onkel und Mitgliedern der Gruppe sei dann ein Kompromiss geschlossen worden. Demnach solle er der Gruppe Spenden geben. Diese Vereinbarung hätte er auch schriftlich. Er sei von der Polizei freigekommen und auch das Gerichtsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Nach einiger Zeit habe man jedoch wieder von ihm verlangt, nach Kaschmir zu fahren. Er sei erneut zur Polizei gegangen. Die Polizei habe auch die Männer der Gruppe vorgeladen und hätten die Polizisten begonnen, ihn vor den Männern zu ohrfeigen. Er sei dann zu Gericht gegangen. Dort hätten ihn die Männer ebenfalls vor allen geschlagen. Er habe dann vom Polizeivorstand eine dreitägige Frist erhalten, um mit der Gruppe eine Lösung zu finden. Der Polizeivorstand habe ihm dargelegt, wenn er so weiter machen würde, würde es ihm schlecht ergehen. Daraufhin sei er nach Lahore gezogen. Personen der Gruppe hätten seinem Arbeitgeber in Lahore gedroht. Deshalb sei er gekündigt worden. Er habe dann geplant, nach Saudi Arabien zu fliehen. Die Gruppe habe von Freunden davon erfahren und sich deshalb seinen Reisepass und seinen Personalausweis genommen. Nach seiner Ausreise habe die Gruppe seiner Familie einen Brief geschickt, in dem er wegen seiner Nichtteilnahme am Dschihad als Ungläubiger bezeichnet werde. Seine Brüder seien jetzt auch gegen ihn, weil sie von der Gruppe belästigt worden seien.

Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass die Gruppe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 von ihm verlangt habe, nach Kaschmir zu fahren. Das Trainingscamp sei in Mansehra gegenüber dem XXXX gewesen. Er habe sich etwa 15 Tage dort befunden. Von diesem Platz seien sie nachts abgeholt und ins Trainingscamp gebracht worden. Sie hätten Lektionen über den Dschihad erhalten und das Schießen gelernt. In seiner Gruppe seien 136 Burschen gewesen. Er habe mit einer AK 47 sowie G3 und G2 geschossen. Zudem habe er gelernt mit Granaten und einem Raketenwerfer umzugehen. Er sei Ende 2013 von der Gruppe nach Muridke gebracht worden. Dort habe man ihn in ein kleines Zimmer gesperrt. Dort habe es auch einen Richter gegeben und sei ihm erklärt worden, dass es sehr gut wäre, wenn man in Kaschmir kämpfe. Er habe sich zwar zur Unterstützung der Gruppe bereit erklärt, eine Fahrt nach Kaschmir aber abgelehnt. Der Richter sei es gewesen, der versucht habe, ihn zu überreden. Die Anzeige bei der Polizei habe er im Oktober oder November 2013 erstattet. Es seien fünf Männer zur Polizei gekommen. Er sei am 18.06.2014 wegen der Streitigkeiten mit diesen Personen festgenommen worden. Nach elf bis zwölf Tagen sei seine Freilassung erfolgt. Ende 2014 hätte er begonnen nach Lahore zu fahren. Er sei aber immer wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. 2015 sei er manchmal zwei ganze Monate in Lahore geblieben. Die Gruppe habe überall ihre Stützpunkte und Büros. Durch seinen Arbeitgeber hätten sie erfahren, woher er kommen würde und wer er sei. Dies sei im März oder April 2015 gewesen. Nach Saudi Arabien habe er Ende 2014 gewollt.Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass die Gruppe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 von ihm verlangt habe, nach Kaschmir zu fahren. Das Trainingscamp sei in Mansehra gegenüber dem römisch 40 gewesen. Er habe sich etwa 15 Tage dort befunden. Von diesem Platz seien sie nachts abgeholt und ins Trainingscamp gebracht worden. Sie hätten Lektionen über den Dschihad erhalten und das Schießen gelernt. In seiner Gruppe seien 136 Burschen gewesen. Er habe mit einer AK 47 sowie G3 und G2 geschossen. Zudem habe er gelernt mit Granaten und einem Raketenwerfer umzugehen. Er sei Ende 2013 von der Gruppe nach Muridke gebracht worden. Dort habe man ihn in ein kleines Zimmer gesperrt. Dort habe es auch einen Richter gegeben und sei ihm erklärt worden, dass es sehr gut wäre, wenn man in Kaschmir kämpfe. Er habe sich zwar zur Unterstützung der Gruppe bereit erklärt, eine Fahrt nach Kaschmir aber abgelehnt. Der Richter sei es gewesen, der versucht habe, ihn zu überreden. Die Anzeige bei der Polizei habe er im Oktober oder November 2013 erstattet. Es seien fünf Männer zur Polizei gekommen. Er sei am 18.06.2014 wegen der Streitigkeiten mit diesen Personen festgenommen worden. Nach elf bis zwölf Tagen sei seine Freilassung erfolgt. Ende 2014 hätte er begonnen nach Lahore zu fahren. Er sei aber immer wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. 2015 sei er manchmal zwei ganze Monate in Lahore geblieben. Die Gruppe habe überall ihre Stützpunkte und Büros. Durch seinen Arbeitgeber hätten sie erfahren, woher er kommen würde und wer er sei. Dies sei im März oder April 2015 gewesen. Nach Saudi Arabien habe er Ende 2014 gewollt.

Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Männern der Gruppe. Diese hätten seiner Familie mitgeteilt, dass er jetzt ein Ungläubiger wäre. Man habe seine Brüder nach seiner Ausreise im Juni oder Juli 2016 belästigt. Beim letzten Mal habe es eine Schlägerei gegeben. Seine Brüder seien ein paar Mal belästigt worden.

Des Weiteren wurden dem BF nach Abschluss der Einvernahme die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen ausgehändigt. Dem BF wurde sodann zur Wahrung des Parteiengehörs eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (AS 119).

5. In der Folge brachte der BF am 14.02.2017 mehrere pakistanische Schriftstücke in Kopie in Vorlage, die allerdings aufgrund des unleserlichen und verschwommenen Schriftbildes keiner Übersetzung zugeführt werden konnten (AS 124, 125, 127 - 129, 133 und 139).

Daraufhin wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 21.04.2017 ersucht, die Beweismittel in lesbarer Form vorzulegen (AS 137). Der BF übermittelte diese Unterlagen jedoch erneut in Kopie (AS 143 - 149,

155 - 159), wobei ein qualitativer Unterschied zu den bereits

vorgelegten Exemplaren der Schriftstücke kaum zu erkennen ist.

Am 17.05.2017 langte beim BFA eine Kopie des pakistanischen Führerscheins des BF ein (AS 163).

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.07.2017 (AS 167 - 264) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.07.2017 (AS 167 - 264) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017 (AS 267, 268) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017 (AS 267, 268) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.08.2017 (AS 285 - 307) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8.1. Zunächst wurden in umfassender Weise verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Absatz 1 BFA-VG kundgetan.8.1. Zunächst wurden in umfassender Weise verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz 1 BFA-VG kundgetan.

8.2. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Hege das BFA Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, müsse sie dies dem BF mitteilen und ihm somit die Möglichkeit zukommen lassen, sich dazu zu äußern. Der BF hätte bestehende Widersprüche aufgeklärt und dadurch Zweifel beseitigen können, wäre er dazu aufgefordert worden. Vermisse die Behörde weitere Details zur Ausbildung im Trainingscamp oder zur Höhe der finanziellen Unterstützung, die der BF dieser Gruppe angeboten habe, hätte die Behörde während der Einvernahme weitere Fragen dazu stellen müssen oder den BF auffordern müssen, weitere Details zu erzählen. Weiters hätte der BF während der Einvernahme vorgebracht, seine Verfolger hätten ihm einen Brief geschrieben, in dem ihm diese vorgeworfen hätten, ein Ungläubiger zu sein. Da die Behörde diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt habe, habe der BF dazu keine weiteren Details erzählt. Trotz der Aussagen des BF in seiner Einvernahme habe das BFA diesbezüglich nicht nachgefragt und keine Ermittlungen hinsichtlich staatlicher Verfolgung, Schutzfähigkeit pakistanischer Behörden und Korruption der Sicherheitsbehörden in Pakistan durchgeführt.8.2. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien. Hege das BFA Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, müsse sie dies dem BF mitteilen und ihm somit die Möglichkeit zukommen lassen, sich dazu zu äußern. Der BF hätte bestehende Widersprüche aufgeklärt und dadurch Zweifel beseitigen können, wäre er dazu aufgefordert worden. Vermisse die Behörde weitere Details zur Ausbildung im Trainingscamp oder zur Höhe der finanziellen Unterstützung, die der BF dieser Gruppe angeboten habe, hätte die Behörde während der Einvernahme weitere Fragen dazu stellen müssen oder den BF auffordern müssen, weitere Details zu erzählen. Weiters hätte der BF während der Einvernahme vorgebracht, seine Verfolger hätten ihm einen Brief geschrieben, in dem ihm diese vorgeworfen hätten, ein Ungläubiger zu sein. Da die Behörde diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt habe, habe der BF dazu keine weiteren Details erzählt. Trotz der Aussagen des BF in seiner Einvernahme habe das BFA diesbezüglich nicht nachgefragt und keine Ermittlungen hinsichtlich staatlicher Verfolgung, Schutzfähigkeit pakistanischer Behörden und Korruption der Sicherheitsbehörden in Pakistan durchgeführt.

Hege das BFA Zweifel an Richtigkeit der Angaben des BF, müsse es diesbezüglich dem BF gem. § 18 AsylG bzw. § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.Hege das BFA Zweifel an Richtigkeit der Angaben des BF, müsse es diesbezüglich dem BF gem. Paragraph 18, AsylG bzw. Paragraph 45, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

8.3. Ferner wurde moniert, dass das BFA das Verfahren beendet habe, ohne den BF von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei diese Vorgehensweise auch eindeutig Art. 4 Abs. 1 S 2 der RL 2004/83/EG widerspreche. Diesbezüglich wird auszugsweise auf zwei Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen. Das BFA hätte dem BF seine Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit des BF mitteilen müssen, damit der BF die Gelegenheit hätte, diesen Zweifeln durch eigenes Vorbringen entgegenzutreten, bevor der verfahrensbeendende Bescheid erlassen werden würde.8.3. Ferner wurde moniert, dass das BFA das Verfahren beendet habe, ohne den BF von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei diese Vorgehensweise auch eindeutig Artikel 4, Absatz eins, S 2 der RL 2004/83/EG widerspreche. Diesbezüglich wird auszugsweise auf zwei Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen. Das BFA hätte dem BF seine Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit des BF mitteilen müssen, damit der BF die Gelegenheit hätte, diesen Zweifeln durch eigenes Vorbringen entgegenzutreten, bevor der verfahrensbeendende Bescheid erlassen werden würde.

Unter Beachtung der in Pakistan herrschenden Korruption der Behörden, wäre es für den BF nicht möglich, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden und Hilfe zu erhalten, da er kein Geld hätte, um die Behörden zu "bestechen" und sich die pakistanischen Sicherheitsbehörden bereits auf Seite der Verfolger gestellt hätten. Im Hinblick auf das einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül müsse die Asylbehörde Feststellungen über die im Falle eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage treffen. Diesbezüglich hätte das BFA jedenfalls eine Prognose erstellen müssen. Es wäre für den BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat nicht möglich, sicher in seinen Heimatbezirk zu gelangen, da er jederzeit ins Visier seiner Verfolger geraten könnte, dies zumal er bereits in der Vergangenheit ins Blickfeld dieser geraten sei. Die Behörde hätte darlegen müssen, wie der BF in seine Heimatprovinz gelangen sollte. Anderseits sei die Sicherheitslage derart instabil, dass er jederzeit von den Auseinandersetzungen betroffen sein könnte. Zudem führe das BFA nicht aus, wo genau sich der BF niederlassen könnte, worin also genau die innerstaatliche Fluchtalternative bestehen könnte.

Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet. Ausführliche Berichte zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden seien im Bescheid nur unzureichend angeführt. Berichte bezüglich der Verfolgung und Bedrohung durch Personen, die jemanden auffordern, mit in den Krieg zu fahren, würden gänzlich fehlen. Ebenso würden Berichte bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern aus Europa, hinsichtlich der Einberufungsmethoden diverser Gruppen sowie über die Folgen der Nichtbefolgung einer solchen Einberufung fehlen. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise auf mehrere Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zu Polizei, Justiz und Korruption (AS 295 - 298) verwiesen.

8.4. Das BFA verletze § 60 AVG, da es im bekämpften Bescheid offen und mithin in rechtsstaatlich unerträglicher Weise unüberprüfbar bleibe, ob das BFA dem BF glaube, dass er von einer Gruppe aufgefordert worden sei, mit nach Kaschmir zu gehen und für sie zu kämpfen. Trotz des Vorbringens, wonach dieser an mehreren Orten von seinen Verfolgern gefunden worden sei, habe das BFA festgestellt, es bestünde eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative.8.4. Das BFA verletze Paragraph 60, AVG, da es im bekämpften Bescheid offen und mithin in rechtsstaatlich unerträglicher Weise unüberprüfbar bleibe, ob das BFA dem BF glaube, dass er von einer Gruppe aufgefordert worden sei, mit nach Kaschmir zu gehen und für sie zu kämpfen. Trotz des Vorbringens, wonach dieser an mehreren Orten von seinen Verfolgern gefunden worden sei, habe das BFA festgestellt, es bestünde eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative.

Hinsichtlich der vom BFA ins Treffen geführten Emotionslosigkeit wurde moniert, dass es dabei nicht auf die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Pakistan eingegangen und von westeuropäischen Verhaltensmustern ausgegangen worden sei. Das BFA habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass der BF bereits das Opfer einer Entführung gewesen sei und Zeit in einem Gefängnis verbringen habe müssen. Hinzu komme, dass der BF im Trainingscamp bereits als Kämpfer für den Krieg ausgebildet worden sei. Eine freie Erzählung aller Details seiner Zeit im Camp sein unzumutbar. Das BFA habe dabei offenbar auch nicht beachtet, dass es dem BF womöglich unangenehm gewesen sei, über diese Situation zu sprechen, da er dabei gedemütigt worden sei.

Weiters vermisse das BFA Details zur finanziellen Unterstützung, die der BF seinen Verfolgern zugesichert habe. Ebenso hätte der BF keine detaillierte Erklärung, warum er bei der Polizei und bei Gericht geschlagen worden sei. Hätte die Behörde genauer nachgefragt, hätte der BF selbstverständlich nähere Angaben dazu gemacht.

Die Behörde argumentiere zwar, der BF hätte sein Vorbringen widersprüchlich gestaltet, führe die angeblichen Widersprüche jedoch nicht nachvollziehbar an.

Komme das BFA zum Schluss, dass es dem BF in Österreich möglich wäre, sich mit sehr wenigen Sprachkenntnissen zurechtzufinden, weshalb er sich in Pakistan erst recht zurechtfinden werde, sei entgegenzuhalten, dass es in Österreich zahlreiche Hilfsorganisationen gebe, die den BF unterstützen. In Pakistan sei eine solche Hilfe nicht zu erwarten. Zudem werde der BF in Österreich nicht persönlich verfolgt, weshalb ein Leben hier jedenfalls um einiges einfacher sei.

8.5. Dem BF drohe in Pakistan Verfolgung aufgrund ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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