TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/22 VGW-122/043/860/2017, VGW-122/V/043/1062/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.01.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §32 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §356b Abs1 Z6
WRG 1959 §111
AVG §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerden 1) des Herrn Dkfm. P. B., Wien, …, und 2) des Herrn DDr. K. Be., Wien, …, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.11.2016, Zahl 912834-2015, betreffend die Betriebsanlage in Wien, B.-straße, X. GmbH, mit welchem ad 1) gemäß § 74 GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes "Spediteure einschließlich der Transportagenten" genehmigt wurde, ad 2) der Antrag der Frau Mag. (FH) Ke. W. auf Vorschreibung der Auflage, dass anliefernde und abholende LKW entweder nicht rückwärtsfahren dürfen oder den dafür vorgesehenen Warnton abschalten müssen, zurückgewiesen wurde und ad 3) gemäß § 356b Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 iVm § 32 Abs. 1 iVm § 111 WRG 1959 die Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer von den befestigten Freiflächen, bewilligt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Ad I.

Die Gewerbebehörde hat unter Spruchpunkt I) Folgendes erlassen:

„Die Betriebsanlage im Standort Wien, B.-straße, in welcher die X. GmbH das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten” auszuüben beabsichtigt, wird nach Maßgabe der mit Kollaudierungsvermerk versehenen Pläne und der Betriebsbeschreibungen mit Abfallwirtschaftskonzept, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 74 GewO 1994 genehmigt.

Beschreibung der Betriebsanlage :

Im Standort Wien, B.-straße, ist die Errichtung eines Verteilzentrums der X. GmbH geplant. Es sollen eine Logistikhalle mit angeschlossenen Überdachungen und ein 3-geschossiger Bürotrakt errichtet werden. Die Hauptabmessungen belaufen sich bei der Halle auf 146,50 m x 39,60 m, beim Bürotrakt auf 13,75 m x 60,73 m. Das Betriebsgrundstück hat eine Grundfläche von etwa 30.000 m2.

Das Verteilzentrum dient als Umschlagzentrum von Sendungen. Die angelieferten Güter werden sortiert und weiter transportiert. Die Sortierung der Sendungen soll mithilfe einer vollautomatischen Sortieranlage erfolgen. Am Projektstandort ist ein 24-stündiger Betrieb an 7 Tagen in der Woche geplant.

Die operativen Prozesse gliedern sich wie folgt:

•        Gestaltung der Prozesse im Zeitraum von ca. 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr:

- Es werden Sendungen auf Wechselbehälter mit Hängerzügen (LKW) und LKW mit Trailer zugeführt und über die entsprechenden Tore im Entladebereich ausgeladen.

- Die Sendungen werden maschinell auf die entsprechenden Tore sortiert.

- An den Toren werden die Sendungen in Wechselbehälter, Trailer oder LKW mit Festaufbau beladen.

•        Gestaltung der Prozesse im Zeitraum von ca. 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr:

- Die über Nacht angelieferten Sendungen für das eigene Zustellgebiet werden durch Fördertechnik ins eigene Depot eingeschleust und auf Endstellen sortiert.

- An den Endstellen werden die Sendungen auf Rollbehältern geladen und an den vorgesehenen Toren den Zustellern übergeben.

- Die Fahrer bereiten im Depotbereich die Sendungen für die Auslieferung beim Kunden vor und beladen die Zustellfahrzeuge (Klein-Transporter).

- Gleichzeitig werden im mittleren Hallenabschnitt Sendungen in Rollbehälter geladen und mittels LKW abtransportiert.

•        Gestaltung der Prozesse im Zeitraum von ca. 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr:

- Die Fahrer kehren mit den Fahrzeugen zurück und entladen Sendungen am Übergabepunkt.

- Nicht ausgelieferte Sendungen werden geprüft und es wird eine entsprechende weitere Bearbeitung veranlasst.

- Beim Kunden abgeholte Sendungen werden an den Entladetoren ausgeladen, maschinell sortiert und auf Wechselbehälter für den Weitertransport beladen.

Folgende Geräte sollen in der Betriebsanlage unter anderem in Verwendung sein:

Sortieranlage, Gabelstapler, Schlepper Flurförderzeuge, Gabelhubwagen, Rangierfahrzeuge, Müllpressen, Packstation.

Außer den Rangierfahrzeugen sollen im Außenbereich keine weiteren maschinengestützten Aktivitäten stattfinden, der Umschlag von Sendungen erfolgt im Innenbereich der Halle.

An der Grundstücksgrenze zur B.-straße befindet sich eine Packstation, in welcher Sendungen von Empfängern abgeholt werden können.

Die Betriebsanlage wird mit einer automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr ausgestattet. Die Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen der Logistikhalle werden auch zur Raumlüftung genutzt. In der Logistikhalle ist eine Sprinkleranlage (Pumpen mit Dieselmotoren) installiert. Zur Raumheizung in der Betriebsanlage wird ein Fernwärmeanschluss mit einer Übergabestation zum Technikraum des Bürogebäudes eingerichtet. Das Bürogebäude wird mit einer Kälteanlage ausgestattet, am Dach des Bürogebäudes wird ein Kaltwassersatz installiert. Eine Photovoltaikanlage wird auf dem Flachdach des Bürogebäudes installiert.

Die Zu- und Abfahrt zum Projektstandort soll über die B.-straße erfolgen. An der nördlichen und östlichen Grenze des Betriebsgrundstückes ist die Errichtung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand vorgesehen.

Insgesamt ist vorgesehen, dass am Projektstandort rund 155 Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. Für die Verteilung der Sendungen ist zusätzlich mit 140 Zustellerlnnen bzw. Fahrerinnen am Projektstandort zu rechnen, wobei die Fahrerinnen maximal 1,5 Stunden auf dem Betriebsgelände beschäftigt sein werden.“

Überdies wurden diverse Auflagen vorgeschrieben.

 

Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt II) der Antrag auf Vorschreibung von Auflagen zurückgewiesen sowie unter Spruchpunkt III) eine Bewilligung nach dem WRG erteilt und das beantragte Wassernutzungsrecht auf 20 Jahre befristet.

 

Lediglich gegen Spruchpunkt I) langten die beiden form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerden ein.

 

Der Erstbeschwerdeführer brachte Folgendes vor:

Ad Lage X.:

Das Firmenareal liegt nur ca.130 Meter vom Wohngebiet und meinem Haus entfernt.

Betrieb X. 24Stunden/7 Tage

Im betroffenen Bereich herrscht in 70% der Tage kräftiger Westwind- was die Lärmbelästigung zum Wohngebiet kräftig verstärkt!

Ad Lärm:

MBA ...: "Bei projektmässiger Errichtung der Betriebsanlage ist keine Veränderung der Schallsituation zu erwarten"

z.Z sind keine Beweise vorliegend -nur theoretische Vermutungen wie sich der Echtbetrieb-X.- auswirkt.

Echte Lärmwerte werden erst nach der definitiven Vollbetriebsaufnahme durch X. vorliegen,die dann entsprechend geprüft und entsprechend auf das z.Z. existente Niveau reduziert werden müssen!

Ad ortsübliches Lärmausmass -bis Ende 2015 :

Das Baugrundstück der X. liegt auf den ehemaligen Y.gründen-bis 1970 völlig leer und unbebaut (somit Lärm Null).

Von Y. wurde darauf ein Bioforschungszentrum errichtet-die grösste Lärmquelle war das Umkippen und Zerbrechen eines Reagenzglases!

Die Y.gebäude wurden 2013 abgerissen -anschliessend stand das 

EINWENDUNGEN-X. Grundstück bis Anfang 2016 leer.Lärm Null !

Ad Bescheid Mba:"Zurückweisung der Abschaltung der Rückfahrwarner"

Allein die Einhaltung des ortsüblichen Lärmausmasses bei eingeschalteten Rüchfahrwarnern ist volkommen unrealistisch-ebenso beim Leiseschalten

Eine komplette Abschaltung des Fühwarners ist ganztägig möglich,sofern das Fahrzeug über ein alternatives Sicherheitsystem -insbesonders ein Videosystem verfügt. Siehe Anlage 1.

Das ist der X. aufzutragen!

Alternative Einweisen:

Bei schon fast 500.000 Arbeitslosen werden sich wohl 2-3 8€ Jobber zum Einweisen finden -wieder ein paar Arbeislose weniger!

Die X. wird wegen der paar Euro nicht in die Pleite fallen.

Weiters: eine Erhöhung der den Betrieb umgebenden Lärmschutzwänden von lächerlichen 2,5 Meter auf mindestens 7-8 Meter ist ein Muss!

Das selbe Problem existierte zwischen einer Spedition und daneben liegenden Wohngebiet -nahe Wien (M.).

Gelöst wurde der Konflikt dadurch dass die Spedition eine 500 Meter lange,

8 Meter hohe Lärmschutzwand errichtete.

Im Land NÖ-in einer NÖ Gemeinde möglich.Beide wohl politisch anders gefärbt als Wien.

Haben wir 2erlei Recht in Österreich ?

Abschliessend:

Auf dem benachbarten Grundstück sind weitere Betriebe geplant.Eine 5-stöckige Hochgarage ist bereits fast fertig.Somit wäre es naiv zu glauben,dass der X.-Lärm das Ende der Fahnenstange ist.

Die vom Magistrat durchgeführte (z.Z rein theoretische Betrachtung der Lärmemissionen pro Betrieb ist nett-ausschlaggebend wird dann (nach Vollverbauung) der Gesamtlärm sein.

Der guten Ordnung halber,darf ich an die z.Z. gültige Gewerbeordnung § 74 erinnern!“

 

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen den Bescheid Zl. 912834-2015-70, den das MBA für den ... Bezirk in der Sache X. Betriebsanlage B.-straße, , am 14.11.2016 erlassen hat, erhebe ich in offener Frist Beschwerde.Der Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr wird umgehend nachgereicht. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen den Abschnitt im Bescheid, mit dem über die Einwendungen von Nachbarn hinsichtlich Lärm abgesprochen wird (Seiten 13/14). Diese Einwendungen sind ohne sachlich darauf einzugehen, apodiktisch abgewiesen, eigentlich zurückgewiesen worden. Damit wurde die Rechtsstellung eines Nachbarn verletzt. Weiter ersetzt die Zusage der X., eine freiwillige Lärmmessung durchführen zu lassen, nicht die von der Behörde auferlegte Verpflichtung, so sie denn vorgeschrieben werden würde. Die Beschwerde bemängelt daher auch, dass eine solche Messung eben nicht vorgeschrieben wurde. Darüber hinaus bezweifelt die Beschwerde die Sinnhaftigkeit einer solchen Lärmmessung, und das aus folgenden Gründen: Gegenüber dem Vertreter der X., der bei der Verhandlung anwesend war, hat der Beschwerdeführer bereits ausgeführt, dass eine solche Messung kein rechtlich geeignetes Instrument darstellen kann. Die Beschwerde beantragt dazu die Einvernahme dieses Vertreters der X., Herrn Br., p.A. D., die ja der Eigentümer der X. ist. Darüber hinaus wurde im bisherigen Verfahren offensichtlich überhaupt keine einzige Echtmessung vorgenommen, sondern nur quasi im Labor ausgerechnet, mit weichem Lärm zu rechen sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Grundstück zwar immer schon betrieblich gewidmet war, nun aber rund um die Uhr "bespielt" werden soll. Dieser grundlegende Unterschied zur bisherigen Nutzung findet im Verfahren überhaupt keine Berücksichtigung. Schließlich weist die Beschwerde auf den subjektiven Charakter von Lärm hin, was dazu führen kann, dass sich der subjektiv empfundene vom objektiv errechneten oder gemessenen Lärm wesentlich unterscheiden kann. Diese zeitgemäße Überlegung findet auch darin Ausdruck, dass immer öfter von objektiv gemessenen und subjektiv "gefühlten" Temperaturen gesprochen wird. Dasselbe kann mit Recht von Lärm behauptet werden. Die Beschwerde verlangt die Berücksichtigung dieses Gedankengangs bei der Entscheidung der Behörde. Darüber hinaus hat die Behörde mehrmals Hinweise auf vergleichbare Betriebsanlagen im Umfeld der beantragten, wenn auch im angrenzenden Bundesland, nicht weiter aufgegriffen und beachtet. Dort wurde sehr wohl von Anfang an eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgeschrieben. Die Beschwerde behauptet somit auch, dass die Behörde ihre zur Entscheidungsfindung nötigen Arbeiten nicht abgeschlossen hat, Ihr ist daher aufzutragen, dies zu tun.“

 

Zum Verfahrensgang:

Auf Grund des Antrages der Betreiberin und mitbeteiligten Partei vom 10. November 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 20. November 2015, ergänzt am 25. Jänner 2016, auf Genehmigung der Betriebsanlage in Wien, B.-straße, beraumte das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk zunächst eine technische Vorbesprechung am 5. März 2016 an. Auf Grund am 3. Mai 2016 neuerlich eingereichter Projektunterlagen wurde seitens der belangten Behörde eine weitere technische Vorbesprechung am 11. Juli 2016 durchgeführt. Schließlich beantragte nach weiteren Abänderungen die Betreiberin und mitbeteiligte Partei am 11. August 2016 die Genehmigung der Betriebsanlage in Wien, B.-straße, und legte Projektunterlagen in 4-facher Ausfertigung vor. Erst diese Projektunterlagen erachtete die belangte Behörde einer Genehmigung zugänglich und beraumte eine mündliche Verhandlung für den 20. September 2016 an, wobei eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) an der Amtstafeln der Gemeinde angeschlagen war, je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern angeschlagen war und weiters eine Kundmachung auf der Internetseite erfolgte Darin wurde auf die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen.

 

Im Zuge dieser Verhandlung haben die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Der Erstbeschwerdeführer brachte Folgendes vor:

„Lärmbelästigungen/Abgase/Bedrohung für Leib und Leben durch terroristische Sendungen/Abgase!

Das Firmenareal liegt nur ca. 130 Meter von uns Nachbarn entfernt!

1. Betrieb 24Stunden/7 Tage

A) Gewerbeordnung § 74(2) 1 & 2

B) Festsetzung des Flächenwidmungsplans vom 21.Sept.2006

"Erhaltung des Wohngebietes ,Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen die eine gesunde Lebensgrundlage sichern!"

"Größtmöglicher Schutz vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Gerüche."/Abgase!

C) Im betroffenen Bereich herrscht in 70% der Tage kräftiger Westwind was die Lärmbelästigung kräftig verstärkt!

D) Bezirksvorsteher propagiert laufend "Lebenswertes ..."

2. PROZESSE:

Prozess 1-Einwendungen:

22 -6h Zuführung mit LKW's & Entladung an den Toren im Entladebereich

A) ln WIEN ist ein generelles LKW Fahrverbot von 22h-6h -

ebenso von Freitag 22h bis Montag 6h- gültig.

Das wird wohl seinen Grund haben!

B) Entladung der LKW's erfolgt zum Andocken im Retourgang mit laufendem, lauter PIEP, PIEP, PIEP Piepserl ausschalten und die Wagen mit Einweisern dirigieren zu lassen

Ist wohl ein Muss!

/Kraftfahrdurchführungsverordnung-KDV ABGASE aus 2001-> 30.11.2001

Nebstbei lassen die Fahrer ihre Dieselfahrzeuge (LKW&3.5 Tonner) bis zum Ende des Be- und Entladevorgangs mit laufenden Motoren stehen. Das ist zu untersagen und entsprechend zu kontrollieren bzw. mit Entzug des Auftrags zu ahnden!/ Abgase!

Sämtlich oben angeführten Einwendungen sind auch für Prozess 2&3 gültig

3. LÄRMSCHUTZWÄNDE

Die Errichtung von "TEMPORÄREN" Lärmschutzwällen und Wänden wird absolut beeinsprucht !!!!!!.

Die Erstellung von entsprechenden mindesten 8 Meter hohen Lärmschutzwänden rund um den Be- und Entladebereich ist vorzunehmen!!!!!!

Ebenso eine lärmdichte Überdachung des oben angeführten Bereichs!

4. Kaltwassersatz am Dach des Bürogebäudes:

Bei Erzeugung von Lärm, Geruch etc. wird auch diese beeinsprucht!

siehe Gewerbeordnung §74(2)2.

AD ARBEITSPLÄTZE:

Die Schaffung von 155 Arbeitsplätzen ist prima vista zu begrüßen.

Bei weiterer Betrachtung gehe ich davon aus dass es sich dabei -mehrheitlich- um 8 € Jobs oder Leiharbeit handelt. Die Beiträge für das Finanzamt,Soz.Versicherung,Pens.Vers.,etc werden sich demgemäss in Grenzen halten.

Im Einzelhandel wird die Verstärkung des On-Line Handels zu kräftigen Personalreduktionen und Geschäftsstillegungen führen.

Deutsches TV-NTV 13.9.2016:

Online Handel bewirkte in letzter Zeit in Deutschland bereits heftige Turbulenzen: FA.S.-Konkurs- 1400 Arbeitsplätze sind weg. ebenso gefährdet Fa. Pr./ Fa. Wö.….“

 

Der Zweitbeschwerdeführer trug in der Verhandlung Folgendes als Einwendung vor:

„Entgegen dem bisherigen Betrieb (Y.) betreibt X. die Anlage 24 Stunden. Gegen die Lärmentwicklung durch die Rückfahrwarner der LKW's zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (kein Grundlärm) hilft meines Erachtens nur eine deutlich höhere Lärmschutzwand (Vorschlag Verdopplung).“

 

Die beigezogenen Amtssachverständigen der MA 36-A (Gewerbetechnik), MA 37 – KSB (Brandschutz), MA 22 – Lärm (Lärmschutz) und MA 45 (Gewässerschutz) erstatteten ihre Gutachten. Das Gutachten der MA 22 – EMIL (Luftschadstoffe) sowie die gutächtlichen Stellungnahmen der MA 46 (Verkehr) und Wien Kanal wurden den anwesenden Nachbarn zur Kenntnis gebracht. Auf Grund der Einwendungen von Nachbarn brachte die Betreiberin und mitbeteiligte Partei eine Ergänzung zur Schalluntersuchung bei der belangten Behörde beibringen wird, welche dem Amtssachverständigen der MA 22 – Lärm erneut zur Stellungnahme vorgelegt wird und den übrigen Sachverständigen, insbesondere der medizinischen Amtssachverständigen zur abschließenden Beurteilung übermittelt wird. Nach Einholung aller abschließenden Stellungnahmen der beteiligten Amtssachverständigen erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worauf der Zweitbeschwerdeführer Folgendes replizierte:

„Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. der beiliegenden schalltechnischen Untersuchung, nehme ich in offener Frist wie folgt Stellung: Zunächst mutet es eigenartig an, dass das Gutachten bereits am gleichen Tag wie die Verhandlung erstellt wurde (20. September), zumal dann auf das der Amtsärztin ein Monat gewartet werden mußte. Der Verdacht liegt nahe, dass es bereits in der Schublade lag und man sich wundern muß und es verdächtig macht, dass es nicht sofort vorgelegt wurde. Weiter bedeutet dies, daß wiederum nur eine theoretische Berechnung zur Entscheidungsgrundlage herangezogen wird. Somit müssen alle Einwände aufrechterhalten werden, die bereits in der Verhandlung angeführt wurden, was die nächtliche Lärmbelästigung betrifft, die zu erwarten ist und nicht zumindest durch eine höhere Lärmschutzwand von Anfang an bekämpft wird. Auch die versprochene Echt-Messung wird irrelevant sein, da mir gegenüber Hr. Br. seitens des Antragstellers angedeutet hat, dass man die Warnmelder auch leiser stellen kann, somit zu erwarten ist, dass genau zum Zeitpunkt der Messung diese Dämpfung vorgenommen werden wird. Damit ist das Ergebnis in seiner Relevanz von vornherein verfälscht. Schließlich wird in der Verständigung vom "ortsüblichen Ausmaß" gesprochen, einem üblichen Ausdruck der Fachsprache. Da seit Jahren das Grundstück nicht bewirtschaftet wurde und auch schon vorher kein nächtlicher Lärm vorkommen konnte, kann schon grundsätzlich nicht davon gesprochen werden, dass die ortsüblichen Werte nicht übertroffen werden, im Gegenteil, es ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Werte logisch den ortsüblichen Wert übertreffen MÜSSEN.

 

Der Erstbeschwerdeführer erstattete folgende Stellungnahme:

„Ad Lärm:

z.Z. sind keine Beweise vorliegend -nur theoretische Vermutungen.

Echte Lärmwerte werden erst nach der definitiven Vollbetriebsaufnahme durch X. vorliegen,die dann entsprechend geprüft und entsprechen auf das z.Z. existente Niveau reduziert werden müssen!

Die in dem Schreiben der MA angeführte Stellungnahme der Amtsärztin "für Nachbarn sind keine Veränderungen der örtlichen Situation ,die über das ortsübliche (!) Ausmass hinausgehen zu erwarten."

Dazu:

Das ortsübliche Lärmausmass z.Z ist zwischen 22h und 6h früh

bzw Samstag Nachmittag und Sonntag -ganztägig-gerade noch tolerierbar.

Eine weitere Erhöhung ist nicht mehr akzeptabel.

Allein die Einhaltung des ortsüblichen Lärmausmaßes bei eingeschalteten Rückfahrwarnern ist vollkommen unrealistisch -ebenso bei Leiseschalten des Rückfahrwarners!Das ewige Piep,Piep ist absolut unzumutbar.

Eine komplette Abschaltung des Fühwarners ist ganztägig möglich,sofern das Fahrzeug über ein alternatives Sicherheitsystem -insbesonders ein Videosystem verfügt. Siehe Anlage !

Das ist der X. aufzutragen! Ebenso eine Erhöhung der den Betrieb umgebenden Lärmschutzwänden von -lächerlichen-2,5 Meter auf mindestens 7-8 Meter. 

Der guten Ordnung halber,darf ich an die z.z. gültige Gewerbeordnung § 74 erinnern!“

 

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den in Anfechtung gezogenen Bescheid und wurden die gegenständlichen Beschwerden erhoben.

 

Die mitbeteiligte Partei und Betreiberin erwiderte diesem Beschwerdevorbringen detailliert und führte Folgendes aus:

„II. STELLUNGNAHME

Der Antragstellerin wurden vom Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden

1. des Herrn Dkfm. P. B., GZ: VGW-122/043/860/2017-2 und

2. des Herrn DDr. K. Be., GZ: VGW-122/V/043/1062/2017

1. Inhalt der Beschwerden

1.1.  Zusammenfassung des Beschwerdeinhaltes von Herrn Dkfm.P. B..

       GZ: VGW- 122/043/860/2017-2

Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der Behörde, dass bei projektmäßiger Errichtung das ortsübliche Ausmaß an Lärmbelästigungen nicht überschritten werde. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen anstellt und unsubstantiiert auf andere Betriebsanlagenprojekte verweist. Insgesamt ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, wie noch näher in dieser Stellungnahme beschrieben wird. Darüber hinaus enthält die Beschwerde keine fachliche Argumentation, die die nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen sowie der Behörde im zugrunde liegenden Bescheid in Zweifel ziehen könnten.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher bereits aus diesen Gründen zurückzuweisen/abzuweisen.

1.2.  Zusammenfassung des Beschwerdeinhalts des Herrn DDr. K. Be.,

       GZ VGW- 122/V/043/1062/2017

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde überwiegend gegen die Abweisung der Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der Lärmbelästigung. Im Wesentlichen konzentriert sich die Beschwerde darauf, der Bescheid erlassenden Behörde ein mangelndes Ermittlungsverfahren zu unterstellen. Faktum ist allerdings, dass seitens der Behörde zu allen Genehmigungsvoraussetzungen fachliche Grundlagen erhoben und Sachverständige beigezogen wurden. Die Beschwerden konnten die Feststellungen der Amtssachverständigen (sowie auch der Privatgutachter) nicht ansatzweise in Zweifel ziehen. Die Beschwerden erschöpfen sich daher in laienhaften und nicht fachlichen Einwendungen.

Auch diese Beschwerde ist in Ermangelung einer gesetzmäßigen Ausführung zurückzuweisen/abzuweisen.

2. Präklusion der Einwendungen mangels Parteistellung (§ 42 AVG)

Beide Beschwerdeführer haben ihre Parteistellung bereits verloren, nachdem sie nicht im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben haben.

Die gegenständlichen Beschwerden sind sohin bereits aus formalrechtlichen Gründen zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten ihre Einwendungen bereits erstinstanzlich Vorbringen können. Dies ist nicht erfolgt. Die nunmehr (verspätet) erfolgten Einwendungen sind daher nicht fristgerecht vorgebracht worden und sind die Beschwerdeführer daher präkludiert. Die Beschwerdeführer haben zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Parteienstellung mehr.

Die Präklusion schränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts insofern ein, als es präkludierte Einwendungen nicht mehr aufgreifen darf (vgl. VwSlg. 10.317 A).

3. Kein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen / keine Gefährdung / keine Belästigung

Von den Beschwerdeführern wurde - selbst bei extensiver Interpretation des Beschwerdevorbringens - kein Eingriff in eine rechtlich geschützte Position und keine Gefährdung (von Leib und Leben) ausgeführt. Es wurde keine subjektiv öffentliche-rechtliche Einwendung im Sinne des §§ 74ff Gewerbeordnung vorgebracht. Einzig die allenfalls als „Belästigung“ zu qualifizierende Furcht vor Lärmimissionen wird von den Beschwerdeführern - jedoch unsubstantiiert und ohne jegliches fachliches Substrat - vorgebracht.

Aus § 74 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 77 Abs 2 GewO geht hervor, dass unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Nachbarn vor einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder vor unzumutbaren Belästigungen nicht jede Veränderung des bisherigen Immissionsmaßes zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, sondern nur eine Veränderung in einem solchen Ausmaß, mit der eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (VwGH 22.4.1997. 96/04/0217).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Eine unzumutbare Belästigung, durch welche Einflüsse auch immer, entbehrt jeder Grundlage und konnte diese von den Beschwerdeführern auch nicht ansatzweise dargelegt werden. Auch eine (zukünftige zu erwartende) Lärmbelästigung wurde - bis auf unsubstantiierte Mutmaßungen und Vermutungen - nicht konkretisiert oder nachvollziehbar dargestellt.

Es ist vielmehr festzuhalten, dass die bescheiderlassende Behörde unter Berücksichtigung sämtlicher (Nachbar-) Interessen das Thema „Lärm“ im Bescheid ausführlich unter Beiziehung von Amtssachverständigen behandelt hat.

Es wurde sogar eine Nachberechnung (Ergänzung-schalltechnische Untersuchung) durchgeführt. Der technische Sachverständige der MA 22-Lärm hat zu diesem Thema in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.9.2016 festgehalten, dass das Irrelevanzkriterium nach wie vor eingehalten ist und die bereits ergangene Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht bleibt. Hinsichtlich der Lärmemissionen wurden daher die Grundlagen fachlich aufbereitet und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.

Aus der Stellungnahme des technischen Sachverständigen MA 22-Lärm und dem SV-Gutachten der T. GmbH, „Schalltechnische Untersuchung für das gewerbebehördliche Einreichverfahren“ vom 29.Juli 2016 ergibt sich, dass Belästigungswirkungen der Nachbarn nicht zu erwarten sind.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund des ordnungsgemäß erfolgten behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass Gefährdungen und Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen (im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 1 und 2-5 GewO) ausgeschlossen bzw. zumindest auf ein absolut unzumutbares Maß beschränkt sind, sodass der zu Grunde liegende Betriebsanlagenbescheid inhaltlich korrekt ist. Weitere Auflagen wären überschießend.

Die Erteilung von Auflagen hat jedenfalls verhältnismäßig zu sein und nur dann zu erfolgen, wenn diese unbedingt (zur Vermeidung der Gefährdung von Leib und Leben) notwendig sind. Dies ergibt sich bereits aus § 77 Abs. 1 GewO, wonach nur erforderlichenfalls geeignete Auflagen vorgeschrieben werden dürfen. Die Behörde hat sich bereits mit den von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen und beantragten Auflagen im Detail auseinandergesetzt. Überschießende Auflagen wären rechtswidrig.

Nach § 77 Abs. 2 GewO sind Belästigungen der Nachbarn grundsätzlich zulässig, andernfalls keine gewerbliche Entfaltungsmöglichkeit mehr bestünde. Verlangt wird vom Gesetz die Beschränkung der Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß: Ein gewisses Ausmaß an Belästigung oder Beeinträchtigung muss von einem Nachbarn hingenommen werden (Gabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 77 RZ 27).

Im konkreten Fall liegen jedoch nicht einmal (erwartbare) Belästigungen vor. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem umfassenden Gutachten der T. GmbH, „Schalltechnische Untersuchung für das gewerbebehördliche Einreichverfahren“ vom 29.Juli 2016, von Frau Diplom-Ingenieur Doktor Mo. L., Seite 36. Dieses stellt fest, dass die Schallimissionen, ausgehend vom geplanten Vorhaben, zu keinen nennenswerten Veränderungen der ortsüblichen Schallimissionen führen wird.

Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass über zukünftige Schallimissionen keine Prognose abgegeben werden kann, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass im Rahmen des gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bereits aus denklogischen Gründen nur auf Prognosewerte zurückgegriffen werden konnte, zumal die Betriebsanlage bzw. der Betrieb ohne Betriebsanlagengenehmigung nicht zulässig wäre. Aus der Natur des Genehmigungsverfahrens als Projektverfahren ergibt sich, dass die von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden können (Gabler/ Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 77 RZ 38). Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Werte nach dem Stand der Wissenschaft und Technik berechnet wurden und daher zulässigerweise dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren zu Grunde gelegt werden können. Die Beschwerdeführer verkennen dabei aber, dass die Ist-Situation tatsächlich gemessen und durch die Amtssachverständigen auf die zu erwartenden Einflüsse geprüft wurde. Die Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen durch die Sachverständigen bestand daher aus dem tatsächlich gemessenen Ist-Zustand und der Prognose des beantragten Projekts. Sämtliche Sachverständigen kamen zum Ergebnis, dass keine Nachbarrechte beeinträchtigt sind.

Auf Grund des Sachverständigengutachtens hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035). Sämtliche vorliegenden Gutachten sind schlüssig und basieren auf belastbaren Daten, sodass die Entscheidung der Behörde auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten aufbauen konnte.

4. Kein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene

Trotz weitwendiger Ausführungen haben die Beschwerdeführer keinerlei Unschlüssigkeit oder unrichtige Tatsachen in den vorliegenden Gutachten aufgezeigt. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer auch nicht aufzeigen, dass das Umweltgutachten: „Schalltechnische Untersuchung für das gewerbebehördliche Einreichverfahren“ vom 29.Juli 2016, von Frau Diplom-Ingenieur Doktor Mo. L. unrichtig oder unschlüssig sei. Das Gutachten wurde methodisch ordnungsgemäß und lege artis erstellt, sodass das Ergebnis, wonach die Schallimissionen, ausgehend vom geplanten Vorhaben, zu keiner nennenswerten Veränderung der ortsüblichen Schallimissionen führen, dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Belästigungen durch Lärm sind daher auszuschließen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem SV-Gutachten, auf welches sich die Behörde bei der Beurteilung der eingewendeten Belästigung durch Lärm gestützt hat, außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde. Zur Widerlegung eines Amtsgutachtens bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Gutachten.

Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten der Sachverständigen allerdings nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100, und VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0038, sowie VwGH vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer müssen daher ins Leere laufen.

Abschließend ist weiters festzuhalten, dass sich der Projektstandort in einem Gebiet befindet, der die Flächenwidmung „Industriegebiet“ aufweist. In „Industriegebieten“ dürfen nach dem Wiener Flächenwidmungsplan nur Gebäude oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke aller Art errichtet werden. Nachbarn, deren Liegenschaften sich im Grenzbereich von Industriegebieten befinden müssen naturgemäß andere Gegebenheiten zugrunde legen, als Nachbarn von Grünlandwidmungen.

Die Beschwerden sind somit unbegründet und unsubstantiiert.

Die Beschwerden sind daher durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen/abzuweisen und der angefochtene Bescheid zur Geschäftszahl 912834-2015-70 vollinhaltlich zu bestätigen.

III. ANTRAG

Die Antragstellerin

beantragt,

die Beschwerden abzuweisen/zurückzuweisen sowie den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2016 zur Geschäftszahl 912834-2015-70 des MBA ... vollinhaltlich zu bestätigen.“

 

Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 erstattete der Amtssachverständige der MA22 – LÄRM folgende gutächtliche Stellungnahme:

„Sowohl die Lage des Firmenareals als auch die Betriebszeiten wurden im Rahmen des eingereichten Projekts berücksichtigt. Es wurde den Einreichunterlagen eine Beurteilung betreffend Lärmauswirkungen beigelegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Betrachtungen nur theoretisch an Hand des eingereichten Projekts beurteilt werden können. Dabei stützt man sich auf die Theorien der technischen Wissenschaften, die solange diese Theorien nicht widerlegt werden, auch regelmäßig zur Anwendung kommen. Reine Vermutungen werden nicht angestellt.

Die Nutzung des Grundstückes wird geprüft, dass zwischenzeitig keine Nutzung vorliegt ist für das vorliegende Projekt nicht maßgebend. Die Höhe der Lärmschutzwand ist ebenfalls geprüft worden und als zulässig zu erachten. Etwaige weitere Nutzungen wie die angesprochene Hochgarage unterliegen ebenfalls einer Genehmigungspflicht in dessen Rahmen die Auswirkungen geprüft werden.

Die entstehenden Emissionen der Rückfahrwarner bzw. die dadurch entstehenden Immissionen wurden geprüft, eine Vorschreibung von Auflagen war weder erforderlich noch zulässig, da die Auswirkungen des Projekts auf die akustische Umgebungssituation der Nachbarn keine Veränderung erwarten lassen.

Ein Verbot des Rückwärtsfahrens eines LKW's ist aus schalltechnischer Sicht nicht möglich, da dieser Eingriff eine Änderung des eingereichten Projekts darstellen würde und dies nicht zulässig ist. Die durch das Rückwärtsfahren entstehenden Emissionen inkl. Rückfahrwarner bzw. die dadurch entstehenden Immissionen wurden geprüft, eine Vorschreibung von Auflagen war weder erforderlich noch zulässig, da die Auswirkungen des Projekts auf die akustische Umgebungssituation der Nachbarn keine Veränderung erwarten lassen.

Unabhängig davon können aber auch nachträglich bei einer entsprechend festgestellten Belästigungslage der Nachbarn zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Diese könnten von einer Reduzierung der Lautstärke der Rückfahrwarner bis zur Stilllegung der Rückfahrwarner (in Verbindung mit einem alternativen Videosystems zur Gefahrenminimierung gemäß KDV) führen.“

 

Zur Klärung des Sachverhaltes beraumte das Verwaltungsgericht Wien für den 9. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die beiden Beschwerdeführer, die Betreiberin, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und der Amtssachverständige für Lärmschutz teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahren (Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Beschwerdevorbringen, Äußerungen der mitbeteiligten Partei, Einholung von Stellungnahmen des Amtssachverständigen der MA 22-LÄRM sowie Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die X. GmbH beantragte schlussendlich mit Schreiben vom 11. August 2015 die Genehmigung der Betriebsanlage in Wien, B.-straße. Rechtzeitig erhoben zahlreiche Nachbarn, darunter auch die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen in materieller Hinsicht. Über Auftrag der belangten Behörde wurden nach Ergänzung der Schalluntersuchung die beigezogenen Amtssachverständigen erneut befragt und die Ergebnisse den Parteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

Folgendes wurde von der X. GmbH beantragt:

Im Standort Wien, B.-straße, soll ein Verteilzentrums der X. GmbH errichtet werden, wobei dieses Umschlagzentrum, in welchem Sendungen mithilfe einer vollautomatischen Sortieranlage in 24-stündigen Betrieb an 7 Tagen in der Woche aus einer Logistikhalle mit angeschlossenen Überdachungen und einem 3-geschossiger Bürotrakt bestehen soll. Das Umschlagzentrum wird uA eine Sortieranlage, Gabelstapler, Schlepper Flurförderzeuge, Gabelhubwagen, Rangierfahrzeuge, Müllpressen, Packstation in Verwendung haben.

Im Außenbereich werden nur Rangierfahrzeuge in Verwendung sein. Darüber hinaus finden keine maschinengestützten Aktivitäten statt. Die Sendungen werden im Innenbereich behandelt, wobei folgende Prozesse ablaufen werden:

?     Von ca. 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr werden Sendungen auf Wechselbehälter mit Hängerzügen (LKW) und LKW mit Trailer zugeführt und über die entsprechenden Tore im Entladebereich ausgeladen, die Sendungen maschinell auf die entsprechenden Tore sortiert und an den Toren in Wechselbehälter, Trailer oder LKW mit Festaufbau beladen.

?     Von ca. 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr werden die über Nacht angelieferten Sendungen für das eigene Zustellgebiet durch Fördertechnik ins eigene Depot eingeschleust und auf Endstellen sortiert, an den Endstellen auf Rollbehältern geladen und an den vorgesehenen Toren den Zustellern übergeben. Die Fahrer bereiten im Depotbereich die Sendungen für die Auslieferung beim Kunden vor und beladen die Zustellfahrzeuge (Klein-Transporter) und werden gleichzeitig im mittleren Hallenabschnitt Sendungen in Rollbehälter geladen und mittels LKW abtransportiert.

?     Von ca. 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr kehren die Fahrer mit den Fahrzeugen zurück und entladen Sendungen am Übergabepunkt, werden nicht ausgelieferte Sendungen geprüft und wird eine entsprechende weitere Bearbeitung veranlasst. Beim Kunden abgeholte Sendungen werden an den Entladetoren ausgeladen, maschinell sortiert und auf Wechselbehälter für den Weitertransport beladen.

An der Grundstücksgrenze zur B.-straße befindet sich eine Packstation, in welcher Sendungen von Empfängern abgeholt werden können.

Die Betriebsanlage wird mit einer automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr ausgestattet, überdies ist in der Logistikhalle eine Sprinkleranlage installiert. Die Betriebsanlage wird mechanisch be- und entlüftet, an die Fernwärme angeschlossen und das Bürogebäude mit einer Kälteanlage ausgestattet. Am Dach des Bürogebäudes ist eine Photovoltaikanlage und für die Kälteanlage ein Kaltwassersatz installiert.

Die Zu- und Abfahrt zum Projektstandort soll über die B.-straße erfolgen. An der nördlichen und östlichen Grenze des Betriebsgrundstückes ist die Errichtung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand vorgesehen.

Die beiden Beschwerdeführer sind Nachbarn und haben rechtzeitig Einwendungen erhoben.

 

Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Umfang der beabsichtigten Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde zudem von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Zum Umfang der Parteistellung der Beschwerdefüher:

Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1.  Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.  Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.  Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.  Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

§ 42 Abs. 1 bis 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet Folgendermaßen:

 

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“

 

Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/019; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).

 

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 Einwendungen erhoben und – wenn auch zugegebenermaßen – recht rudimentär bzw. unjuristisch ihre Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung des gegenständlichen Projektes mit der Rechtsordnung im Hinblick auf durch Umschlagprozesse im Verteilzentrum erhöhte Lärm-, Geruchs-, Staub- und Abgasbelastung und erhöhte Erschütterungen geäußert. Damit haben sie taugliche Einwendung erhoben und in diesem Umfang ihre Parteistellung aufrechterhalten. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Beschwerdeführer hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Diesen Anforderungen werden die Einwendung der Beschwerdeführer gerecht.

 

Zur Sache:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190).

 

So vermag die Behauptung der künftigen Nichteinhaltung des Konsenses bzw. der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen oder Anlieferungszeiten der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen. Dass der beantragte Betriebsablauf technisch nicht möglich wäre, wurde weder von den Sachverständigen angeführt, noch von den Beschwerdeführern behauptet. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. VwGH vom 21. März 1988, Zl. 87/04/0245). Der Betriebsanlageninhaber macht aber sich nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verantwortung zu ziehen, zumal nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist.

 

Die Verwendung von Geräten, die hinsichtlich ihrer Lärmentwicklung nicht den, einen Bestandteil der Genehmigung bildenden Gutachten entsprechen, stellt eine bewilligungspflichtige Änderung dar. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf aber einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994. Gegen kon

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten