TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 2001/07/0170

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. der GH, 2. des FS, 3. des AAund 4. des Ing. HG, alle in T, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 2001, Zl. WA1-W-41.198/1-01, betreffend Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die MEC G-GmbH beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die abschnittweise Querung des so genannten "Hauptdrainagegrabens" (eingetragen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk B unter Postzahl B) im Bereich des Grundstückes Nr. 590 der KG E zum Zwecke der Errichtung von Rennbahnen des geplanten "Pferdesportparkes E".

Die BH beraumte für 14. Februar 2001 eine mündliche Verhandlung an, zu der die Beschwerdeführer nicht persönlich geladen wurden. Diese mündliche Verhandlung wurde (nur) durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

In der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2001 ist im Verzeichnis der Anwesenden lediglich der Drittbeschwerdeführer angeführt.

Der Amtssachverständige für Geohydrologie führte in seinem Gutachten aus, aus geohydrologischer Sicht hätten die im Zuge der Querung des Hauptdrainagegrabens geplanten Maßnahmen auf das Grundwasserregime keine Auswirkungen; dies insbesondere deswegen, da keine Tieferlegung der Drainagesohle im Bereich der vier Querungen geplant sei und auch keine größeren Widerlager für die Helcor Ökoprofile eingebaut würden. Es werde hervorgehoben, dass die Wässer der Wasserhaltungen nicht in ein anderes Gerinnesystem geleitet würden. Die in der Ausschreibung angeführte Ableitung in den Umlaufgraben des Kalten Ganges sei in der Verhandlung ausdrücklich als nicht vorgesehen erklärt worden. Es sei im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Überdeckungen auf die bestehenden Naturschutz- bzw. Sicherungsflächen aus geohydrologischer Sicht zu fordern, dass im Bereich der Überdeckung 2 das linksufrige Tannenwiderlager mit einer Drainageschichte aus Rollschotter mit einer Dicke von 10 cm ummantelt werde, wobei zum Schutz gegen eindringende Feinteile diese Drainageschichte mit einem Vlies ummantelt werde. Diese Vorschreibung sei deshalb wichtig, da sich gezeigt habe, dass der Drainagegraben im Abschnitt der Überdeckung 2 die linksufrige Sicherungsfläche dotiere und diese Dotation unbedingt erhalten werden müsse. Ohne diese Maßnahme einer Trennschicht um das Tannenwiderlager könnten die Wasserweglichkeiten, die durch dünnschichtige Sandschichten gewährleistet werden, stark reduziert werden, was wiederum die Charakteristik dieser Sicherungsfläche stark beeinflusse (Charakteristikum der "aufgehenden Quellen").

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem Gutachten aus, die geplante Querung des Hauptdrainagegrabens sei durch die Errichtung der Pferderennbahn erforderlich. Durch die Eindeckung mit Halbschalen werde der Abflussquerschnitt nur geringfügig verändert (Einengung der Grabenbreite auf 1,60 m). Die Sohllage und die Gefällsverhältnisse blieben unverändert. Damit ergebe sich keine Änderung der Abflussverhältnisse und seien nachteilige Auswirkungen für die Unterlieger nicht erkennbar. Während der Bauzeit sei eine Wasserhaltung im Baustellenbereich erforderlich. Diese Wasserhaltung erfolge durch Überleitung mit Schwerlastrohren, Durchmesser 200 mm oder größer. Dadurch werde gewährleistet, dass der Eintrag von Schwebstoffen in das Gerinne so gering als möglich gehalten und die Wasserqualität nur geringfügig beeinträchtigt werde. Zusätzlich würden anfallende Drainage- oder Regenwässer mit einer Tauchpumpe abgepumpt und im angrenzenden Gelände versickert. Dadurch würden keine zusätzlichen Schwebstoffe in das Gerinne eingebracht. Aus wasserbautechnischer Sicht bestehe gegen die Errichtung der vier Gerinneeindeckungen daher kein Einwand.

Weiter heißt es in der Verhandlungsschrift, vom Verhandlungsleiter werde festgehalten, dass auf Grund der Aussagen und Stellungnahmen der Amtssachverständigen Anrainer durch das gegenständliche Projekt in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt würden und daher keine Parteistellung genössen. Sollte eine solche beantragt werden, sei dieser Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen.

Unter der Überschrift "Erklärungen der Anrainer" heißt es, von den Anrainern GH (Erstbeschwerdeführerin) und FS (Zweitbeschwerdeführer) beauftragt, verlangten der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer (Obmann bzw. Schriftführer des Ortsbauernrates von T) Parteistellung zuerkannt zu bekommen. Sie seien der Meinung, dass diese durch das Projekt (Rennbahnquerung, Nutzwasserentnahme, etc.) gegeben sei, da Eingriffe in den Grundwasserbereich, wenn auch möglicherweise nur in geringem Ausmaße bei Grundwassertiefstand, erfolgten. Bei jährlich wiederkehrenden Grundwasserhochständen seien die Beeinträchtigungen und der Einfluss auf bestehende Wasserrechte entsprechend höher. Zwei namentlich genannte Personen, die in der Verhandlungsschrift als anwesend aufscheinen, würden als fachliche Berater beigezogen. Im Übrigen schließe man sich der Stellungnahme des Rechtsvertreters einer anderen Partei an.

Dieser Rechtsvertreter hatte geltend gemacht, der Sachverständige für Geohydrologie schreibe vor, dass das linksufrige Tannenwiderlager im Bereich der Überdeckung 2 mit einer Drainageschicht mit einem Vlies zu ummanteln sei. Dies bedeute, dass eine tiefer liegende Auskofferung in diesem Bereich erheblich unter dem Niveau der Sohle zu Stande komme. Dies führe zu einer Veränderung des Grundwasserhaushaltes, da dort Grundwasser austrete und zu Tage komme. Eingewendet werde weiters, dass schon vor etwa eineinhalb Jahren ein Gesamtprojekt zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht worden sei, welches derzeit unterbrochen sei. Die nunmehrige Vorgangsweise der Projektbetreiberin, einzelne kleine Projekte zur Genehmigung zu beantragen, führe dazu, dass es zu keiner Gesamtbeurteilung der Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes kommen könne. Auch wenn ein einzelnes kleines Projekt eventuell noch keine Auswirkungen auf das Grundwasserregime habe und dies dann auch noch für ein weiteres Einzelprojekt gelten möge, so könnten diese mehreren Projekte insgesamt aber doch zu einer Gesamtbeeinträchtigung und Veränderung des Grundwasserregimes führen. Da das Gesamtprojekt bekannt sei, sei es unzulässig, nur Kleinprojekte der Genehmigung zuzuführen und hiebei die Auswirkungen aus anderen Detailprojekten außer Acht zu lassen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Pferdesportbahn in ihren Grundzügen schon errichtet sei, hiebei Auskofferungen vorgenommen worden und auch im Bereich der vorgesehenen vier Querungen die Baumaßnahmen schon sichtbar seien. Im Bereich der Pferdesportbahn sei der Moorboden entfernt und ein wasserdurchlässiges Vlies eingebaut worden, was zu Wasserabflüssen in Richtung des Hauptdrainagegrabens im Bereich der Querungen führen werde. Diesbezüglich lägen keine Stellungnahmen der Sachverständigen vor. Es werde beantragt, dem Projekt die wasserrechtliche Genehmigung zu verweigern bzw. das Verfahren bis zur Erledigung des Gesamtprojektes in wasserrechtlicher Hinsicht zu unterbrechen. Es könnten nicht mehrere Verfahren betreffend dasselbe Projekt abgewickelt werden.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 stellte die BH fest, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Querung des Hauptdrainagegrabens im Bereich des Grundstückes Nr. 590 der KG E im Zuge der Errichtung von Pferderennbahnen nicht Partei im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der Parteistellung zurückgewiesen.

In der Begründung heißt es, nach dem Projekt der MEC G-GmbH solle der Hauptdrainagegraben an insgesamt vier Stellen mit Helcor-Ökoprofilen (Halbschalen) überdeckt werden, wobei diese auf gerinnesohlgleich verlegten Tannenkanthölzern aufgebaut werden. Die Gerinnesohle werde grundsätzlich nicht verändert. Ebenso werde durch diese Maßnahmen keine Veränderung an der Wasserführung, der hydraulischen Abfuhrmöglichkeit des Gerinnes oder des Grundwasserhaushaltes bewirkt.

Im Ermittlungsverfahren hätten der wasserbautechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige für Geohydrologie, der Amtssachverständige für Gewässerbiologie sowie der naturschutzfachliche Sondersachverständige gutächtlich festgestellt, dass durch das gegenständliche Vorhaben fremde Rechte nicht verletzt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Trotzdem seien im Zuge des Bewilligungsverfahrens von den Beschwerdeführern der Antrag auf Einräumung der Parteistellung gestellt und Einwendungen erhoben worden. Die Beschwerdeführer hätten dabei die Meinung vertreten, durch das Projekt erfolgten Eingriffe in den Grundwasserbereich, wenn auch möglicherweise in geringem Ausmaß. Näher substantiiert worden seien die Einwendungen nicht. Ferner sei die Meinung vertreten worden, das Projekt sei Teil eines bereits beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) anhängigen und zur Zeit ausgesetzten Verfahrens und könne daher nicht Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein.

Das Vorbringen, der Verhandlungsgegenstand sei auch Teil eines anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens beim LH, gehe insofern ins Leere, als es dem Konsenswerber freistehe, auch die Genehmigung einer abgeänderten Form des Projektes bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Im Ermittlungsverfahren sei sachverständig erhoben worden, dass durch das geplante Vorhaben wasserrechtlich geschützte subjektive öffentliche Rechte der Anrainer nicht berührt würden und eine solche Verletzung von den Betroffenen konkret auch nicht behauptet worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Sie führten aus, sie seien "Grundwasserberechtigte" und als Bauern auf die Grundwassernutzung, insbesondere zur Bewässerung der Felder, angewiesen. Dieses Grundwasser, auf welches die Beschwerdeführer angewiesen seien, werde durch das Projekt unabhängig von der Entfernung des Eingriffes wesentlich beeinträchtigt, insbesondere durch die Grundwasserabsenkung. So werde die Durchnässung des Bodens und die Sättigung des Humus, insbesondere bei Hochwasser, beeinträchtigt. Dies sei in der mündlichen Verhandlung auch eingewendet worden. Weiters hätten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung folgende Einwendungen erhoben:

-

Das Projekt sei Gegenstand eines beim LH anhängigen Verfahrens;

-

die Grundwasserentnahme führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Gefährdung des in unmittelbarer Nähe befindlichen Natura-2000-Gebietes;

-

mit der geplanten Drainagierung sei ein unzulässige Großflächendrainagierung verbunden. Diesbezüglich wären die summativen Effekte und die nachteilige Summenwirkung der Drainagierungen zu beachten gewesen. Dazu sei auch eigens ein Lokalaugenschein abgehalten, das Problem erörtert, aber nicht gelöst worden.

Wenn die BH in der Begründung ihres Bescheides meine, dass neben der Einwendung der Beeinträchtigung des Grundwassers keine weiteren substantiierten Einwendungen erhoben worden seien, übersehe sie einerseits, dass Einwendungen bezüglich Drainagierung, Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes und des Anhängigseins eines Verfahrens beim LH gemacht worden seien und andererseits, dass Einwendungen und die dazu gehörenden sachlichen Ausführungen seitens des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung mit dem Argument zurückgewiesen worden seien, dass es an der Parteistellung mangle. Weitere Einwendungen seien seitens der Behörde gar nicht zugelassen worden. Als Beweis dafür werde die Einvernahme eines näher bezeichneten Verhandlungsteilnehmers sowie des Viertbeschwerdeführers und des Amtssachverständigen für Geohydrologie beantragt.

Der erstinstanzliche Bescheid sei überdies aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zähle die Nutzungsbefugnis am Grundwasser zu den durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten. Die Beschwerdeführer hätten eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Parteistellung der Beschwerdeführer ohne Belang, ob damit auch eine Beeinträchtigung einer bestimmten Grundwassernutzung geltend gemacht worden sei oder lediglich eine Beeinträchtigung des Grundwassers in den Grundstücken der Beschwerdeführer. Diese Einwendung hätte entsprechend berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Die Allgemeinformel in der Bescheidbegründung, dass im Ermittlungsverfahren sachverständig erhoben worden sei, dass durch das geplante Vorhaben wasserrechtlich geschützte subjektivöffentliche Rechte der Anrainer nicht berührt würden, vermöge diese Einwendungen nicht zu entkräften. Weder werde begründet, weshalb - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführer - subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht berührt würden, noch weshalb es sich um keine subjektiven Rechte handeln solle.

Weiters sei es unzulässig, Einwendungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, welche sich gegen die Gutachten der Amtssachverständigen richteten und darlegten, weshalb mit dem gegenständlichen Projekt Verletzungen fremder Rechte und öffentlicher Interessen verbunden seien, wegen angeblich mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen und nicht zu protokollieren und dann im Bescheid festzustellen, dass eine Verletzung fremder Rechte nicht gegeben sei und entsprechende Einwendungen nicht erhoben worden seien. Diesbezüglich vermöge das Protokoll der mündlichen Verhandlung auch keinen vollen Beweis zu liefern.

Schließlich sei die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung zu kurz gewesen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, welche rechtmäßig geübten Wassernutzungen vom eingereichten Projekt betroffen seien (z.B. Hausbrunnen, wasserrechtlich bewilligte Feldberegnungsbrunnen).

Mit Schreiben vom 2. August 2001 antworteten die Beschwerdeführer, sie alle hätten zur notwendigen künstlichen Beregnung ihrer Flächen durch das eingereichte Projekt betroffene Wasserbenutzungsrechte. Diese wurden durch Angabe der Wasserbuchzahlen näher konkretisiert.

Dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das zur Bewilligung beantragte Projekt gegeben sei, belegten auch die Brunnen, welche zu Grundwasservermessungsarbeiten im Zusammenhang dem gegenständlichen Projekt der Beweissicherung dienten (diese Brunnen wurden näher angeführt).

Schließlich werde zum Beweis dafür, dass durch das Projekt eine Beeinträchtigung und Gefährdung des Grundwassers erfolge, das Gutachten des Geologen Dr. B vom 31. Juli 2001 verwiesen und zum eigenen Vorbringen erhoben.

Dieses Gutachten lautet:

"Durch die Baumaßnahmen bei der Rennbahn wird die Drainagewirkung des Hauptgrabens verbessert. Besonders die Auskofferung im Rennbahn- und Zufahrtsbereich und der Bodenaustausch mit Schottermaterial vergrößert das Volumen, wo Drainagewässer begünstigt abfließen können. Durch die Querungen der Rennbahnen mit dem Hauptdrainagegraben wird daher der gesamte Bereich der Rennbahnen in das Drainagesystem eingebunden. Durch diese Grundbaumaßnahmen entsteht hier ein großflächiges Drainagesystem. Im Naturschutzverfahren reagiert (der Amtssachverständige für Geohydrologie) in seinem Gutachten vom 2.4.2001 auf die möglichen Auswirkungen der durchgeführten Auskofferungen und Bodenaustausche für die Pferderennbahnen damit, dass die derzeit vorhandenen Gräben an den Rändern der Rennbahnen wieder mit bindigem Humusmaterial verfüllt (abgedichtet) werden müssen (siehe Zitat im "naturschutzfachliches Gutachten zum Pferdesportpark E" von A. D et al. Mai 2001, S. 106-107). Die Frage bleibt offen, wie weit durch diesen Bodenaustausch neue Wasserwegsamkeiten für den Grundwasserabfluss geschaffen werden und dadurch die Drainagewirkung begünstigt bzw. wie weit der Grundwasserzufluss zu dem Hauptgraben vergrößert wird und dadurch eine Grundwasserabsenkung bewirkt.

Der J-Graben wurde im Jahre 2000 teilweise reaktiviert, der Hauptgraben wurde entbuscht und die Schlammschicht entfernt, durch Erosion, die durch die veränderten Abflussverhältnisse verursacht wurde, kam es zu einer Eintiefung von ca. 20 cm (naturschutzfachliches Gutachten Pferdesportpark E, D et al. 2001, S. 112).

Aus dem Plan der Ingenieurgemeinschaft S; Flurabstandskarte; Darstellung negativer Flurabstand (Grundwasseraustritt) für HW März 1997, Plan gez. 29.10.1999, sind im Projektgebiet Flächen, die unter Wasser stehen, ersichtlich. Ziel der Drainagen ist hier offensichtlich, die Hochwässer zu kappen und nachhaltig abzuleiten, um eine Vernässung zu verhindern.

Die Grundwässer im Projektgelände der M werden durch Drainagen und Nutzwasserentnahmen durch Brunnen stark beansprucht. Durch diese Ableitungen (Drainagen) und Entnahmen wird der Grundwasserstand nachhaltig abgesenkt. Diese Grundwasserstandsabsenkung wirkt sich besonders bei Hochwässern, wo die oberen Bodenschichten in den landwirtschaftlich genutzten Flächen durchfeuchtet werden, ungünstig aus. Auch bei länger anhaltenden Trockenperioden, wo der Wasserverbrauch im Projektgelände besonders hoch ist (Pferdehaltung, Beregnung, Gastronomie, etc.) wird der Grundwasserstand im Projektgebiet zusätzlich noch abgesenkt. Diese Grundwasserabsenkung kann auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen der in Frage kommenden T Landwirte außerhalb des Projektgeländes beeinträchtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass dann das Grundwasser für die Beregnung der Felder zu knapp wird.

Es muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass jede Maßnahme im Projektgelände der M, die eine Grundwasserabsenkung bewirkt, wie u.a. Grundwasserentnahmen und Drainagen, in ihrer summativen Wirkung in Bezug auf die gesamte Wasserentnahme im Projektgelände betrachtet und in die Planungen einbezogen werden muss. Diese in der Summe betrachtete Wasserentnahme und Drainage muss dann auf die Auswirkungen auf die Naturdenkmäler und auf die außerhalb des Projektgebietes liegenden Flächen der in Frage kommenden T Landwirte untersucht werden."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, nach Ansicht der belangten Behörde sei der Sachverhalt hinreichend geklärt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2001 seien für die Bewilligung positive Gutachten von den Amtssachverständigen für Geohydrologie, Gewässerbiologie und Wasserbautechnik abgegeben worden. Diese Gutachten seien logisch aufgebaut und nachvollziehbar. Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, sei auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegenzutreten.

Im geohydrologischen Gutachten werde u.a. ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt der Querung des Hauptdrainagegrabens an vier Stellen auf das Grundwasserregime keine Auswirkungen habe, da keine Tieferlegung der Drainagesohle im Bereich der vier Querungen vorgesehen sei und auch keine größeren Widerlager eingebaut würden. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in seinem Gutachten festgehalten, dass durch die Querungen des Hauptdrainagegrabens die Sohllage und die Gefällsverhältnisse unverändert blieben und sich keine Änderung der Abflussverhältnisse sowie keine nachteiligen Auswirkungen für die Unterlieger ergäben.

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte (Beeinträchtigung des Grundwassers und des Grundeigentums) würden daher nicht berührt.

Das im Zuge des Berufungsverfahrens von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten beziehe sich auf Grundwasserentnahmen und Drainagen, die eine Grundwasserabsenkung bewirkten. Das mit Bescheid der BH genehmigte Projekt sehe jedoch keine Drainagierung oder Veränderung des bestehenden Drainagesystems zur Entwässerung der "W Halden" vor. Es sei lediglich eine viermalige Querung des Hauptdrainagegrabens, der ein Teil des Drainagesystems sei, vorgesehen. Das Privatgutachten gehe somit am Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens vorbei. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang auch, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Prüfung der Parteistellung der Beschwerdeführer betreffend das wasserrechtliche Verfahren zur Querung des Hauptdrainagegrabens und nicht betreffend ein Verfahren zur Errichtung von Pferderennbahnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, für die Parteistellung sei maßgeblich, dass eine Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen bestimmend eingreife und dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme, sei im Wasserrechtsverfahren verfehlt. Parteistellung sei auch dann gegeben, wenn eine Berührung eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zwar nicht wahrscheinlich, aber auf Grund sachverständiger Beurteilung von vornherein nicht auszuschließen sei. Für die Parteistellung des Inhabers eines Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei es ausreichend, dass eine Beeinträchtigung seiner Rechte denkmöglich sei. Diese Möglichkeit sei im Fall der Beschwerdeführer jedenfalls gegeben.

Es sei rechtlich unzulässig, Einwendungen mit dem Argument nicht zuzulassen, dass es an der Parteistellung mangle und dies auf Amtssachverständigengutachten zu stützen, zu welchen keine Stellung genommen werden könne.

Von den Beschwerdeführern sei sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Berufung eingewendet worden, dass es deswegen zur Beeinträchtigung ihrer Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 komme, weil mit dem Projekt eine Grundwasserabsenkung verbunden sei. Übereinstimmend mit diesen Einwendungen stelle das Privatgutachten des Dr. B fest, dass durch das Projekt eine Grundwasserabsenkung hervorgerufen werde. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer sei jedenfalls möglich.

Die Auffassung der belangten Behörde, das Privatgutachten gehe am Thema vorbei, sei verfehlt. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass durch die bewilligten Querungen des Hauptdrainagegrabens die Drainagewirkung des Drainagesystems erhöht werde.

Die belangte Behörde stütze sich auch auf positive Gutachten der Amtssachverständigen für Geohydrologie, Gewässerbiologie und Wasserbautechnik. Aus diesem Gutachten ergebe sich jedoch keineswegs, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer nicht im Bereich des Möglichen liege. Zum einen werde in diesem Gutachten auf die möglicherweise beeinträchtigten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht Bezug genommen, zum anderen seien die Gutachten unvollständig, wenn sie festhielten, eine Änderung der Abflussverhältnisse erfolge nicht.

Nicht Bezug genommen werde in den Gutachten insbesondere auch auf die nach Aufforderung durch die belangte Behörde näher präzisierten, durch das Gutachten des Privatsachverständigen entsprechend begründeten Wassernutzungsrechte der Beschwerdeführer, welche durch das Projekt beeinträchtigt würden. Unberücksichtigt geblieben seien auch die Brunnen der Beschwerdeführer, welche der Grundwassermessung dienten.

Den Beschwerdeführern hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör gewährt werden müssen.

Schließlich sei auch die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung vor der Erstbehörde unzureichend gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 und das Grundeigentum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, u.a.).

Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, 97/07/0014, u.a.).

Die Beschwerdeführer machen eine "Beeinträchtigung des Grundwassers" geltend.

Die Auswirkung eines Projektes auf das Grundwasser begründet für sich allein noch nicht zwingend die Parteistellung des Eigentümers jenes Grundstückes, in dem sich das Grundwasser befindet. Ob mit einem solchen Eingriff in das Grundwasser Parteistellung verbunden ist, hängt vielmehr von der Art des Eingriffes ab.

In seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, VwSlg. 14.756/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 leg. cit. die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft daher dem Grundeigentümer Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Im Beschwerdefall geht es aber nicht um eine Verschmutzung des Grundwassers, sondern um eine Absenkung.

Hiefür ist § 12 Abs. 4 WRG 1959 maßgeblich.

Nach dieser Bestimmung steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

Aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist.

Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.

Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, 2000/07/0248).

Daraus ist auch die Antwort auf die Frage zu gewinnen, ob in einem Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung eines Projektes mit möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser die "Grundwassereigentümer" Parteistellung haben.

Eine solche Parteistellung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser auch keine Parteistellung zu.

Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, das heißt, dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0138).

Die Beschwerdeführer haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren, nicht zuletzt durch den Verweis auf die Einwendungen anderer Verfahrensparteien, Einwendungen erhoben und sie haben in der Berufung ausgeführt, welche Nachteile sie durch das Projekt der Querung des Hauptdrainagegrabens befürchten. Aus den Berufungsausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine Grundwasserabsenkung und damit verbunden eine Verschlechterung der Bodenverhältnisse sowie eine Gefährdung ihrer Bewässerungsbrunnen befürchten.

Ob es sich beim Vorbringen in der Berufung um eine bloße Konkretisierung des in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens oder um neues Vorbringen handelt, braucht nicht geprüft zu werden. Die mündliche Verhandlung wurde nämlich lediglich durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Ein Verlust des Rechtes, diese Einwendungen als Partei im Berufungsverfahren vorzubringen, konnte daher aus folgenden Gründen nicht eintreten:

Nach § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies nach § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Der Verlust der Parteistellung kann auch ein teilweiser in dem Sinn sein, dass bestimmte (neue) Einwendungen nicht mehr erhoben werden können.

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet nämlich (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, 99/06/0199).

Das WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 enthält keine besondere Form für die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen. Um den Verlust der Parteistellung, der auch ein partieller Verlust sein kann, herbeizuführen, hätte es daher im Beschwerdefall einer zum Anschlag hinzutretenden zusätzlichen Kundmachung in geeigneter Form bedurft. Eine solche ist nicht erfolgt. Für die Beschwerdeführer ist daher kein Verlust der Parteistellung eingetreten; sie waren berechtigt, in der Berufung auch neue Argumente vorzutragen.

Die belangte Behörde hat die Argumente der Beschwerdeführer, dass durch die geplante Querung des Hauptdrainagegrabens das Grundwasser in ihren Grundstücken abgesenkt und dadurch die Grundstücke beeinträchtigt würden und dass ihre Brunnen, welche sie für die Bewässerung benötigen, in Mitleidenschaft gezogen würden, unter Hinweis auf die von der BH eingeholten Amtssachverständigengutachten als unrichtig abgetan.

Nun haben aber die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt, welches Gegenteiliges aussagt. Die Auffassung der belangten Behörde, dieses Gutachten gehe am Thema vorbei, weil es sich mit Maßnahmen beschäftige, die gar nicht Gegenstand der erteilten Bewilligung seien, ist unzutreffend.

Der Privatgutachter führt aus, durch die Querungen des Hauptdrainagegrabens werde die Drainagewirkung des Drainagesystems erhöht; durch Drainagierungswirkungen komme es (in Verbindung mit anderen Maßnahmen) zu Grundwasserabsenkungen. Warum diese Aussage keinen Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung haben soll, bleibt unerfindlich.

Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit dem Gutachten auseinander setzen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. März 2002

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070170.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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