TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 W171 2186582-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §40 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2186582-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch AHB Rechtsanwälte, Leoben, gegen die Festnahme und die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Zi. 1 iVm. § 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 (Anfechtung der Festnahme) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 (Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im Juni 2015 in Österreich illegal ein und stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.07.2017, rechtskräftig am 08.07.2017, wurde über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten bedingt Untersetzung einer Probefrist verhängt.

1.3. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 3 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich wurde über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt.

1.4. Das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war zum Zeitpunkt der Beendigung der gegenständlichen Schubhaft nicht beendet. Die aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt.

1.5. Am 12.02.2018 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

1.6. Am 14.02. erfolgte ein Abschiebeversuch, der mangels Freiwilligkeit des BF abgebrochen werden musste. Am selben Tage wurde der BF sodann seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft einvernommen. Hiebei gab der BF an, gesund zu sein, jedoch Angst zu haben in das Heimatland zurückzukehren. Er sei seit Juni 2015 in Österreich und habe gelegentlich als Schneider gearbeitet. Er habe kein Geld, sei geschieden und habe zwei Kinder in Österreich. Die alleinige Obsorge für die Kinder habe seine geschiedene Gattin. Ihm wurde mitgeteilt, dass die nächste Abschiebung für den 21.02.2018 geplant sei und diese in Begleitung von Beamten erfolgen werde.

1.7. Am 14.02.2018 wurde über den BF sodann die Schubhaft bescheidmäßig verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen ihn eine durchführbare Rückkehrentscheidung und ein aufrechtes Einreiseverbot vorliege, er rechtskräftig zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und er den unbegleitenden Abschiebeversuch am 14.02.2018 verweigert habe. Seine Ex-Gattin habe für die gemeinsamen Kinder die alleinige Obsorge und habe der BF keine ausreichenden Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich bzw. eine Ausreise aus dem Bundesgebiet selbst zu bestreiten. Nennenswerte Integrationsschritte seien nicht feststellbar gewesen, die deutsche Sprache werde nicht gesprochen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens sei daher bei einer etwaigen Entlassung anzunehmen, dass der BF untertauchen werde. Aufgrund der bisher an den Tag gelegten Verhaltensweise, sei auch die Anordnung eines gelinderten Mittels nicht geeignet, dass verfolgte Ziel, nämlich die Abschiebung zu erreichen. Die verhängte Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da der BF bisher gezeigt hat, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen bzw. die europäischen Gesetze zu achten und sei er auch diesbezüglich nicht vertrauenswürdig. Das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit sei in diesem Falle den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Fremdenwesens unterzuordnen. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und verhältnismäßig.

1.8. Am 16.02.2018 gab der BF die Erklärung ab, nunmehr freiwillig in sein Heimatland auszureisen.

1.9. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2018 wurde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 14.02.2018, sowie gegen die Festnahme vom 12.02.2018 gemeinsam mittels eines Schriftsatzes Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass bisher keine Entscheidung aufgrund der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid ergangen sei. Gleichsam sei noch keine Entscheidung über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erfolgt. Im gegenständlichen Bescheid sei unrichtig ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert sei, keine Angehörigen in Österreich habe und, dass dessen Anwesenheit in Österreich das Kindeswohl seiner beiden Kinder gefährden würde. Richtig sei viel mehr, dass das zuständige Pflegschaftsgericht den Kontakt des BF zu seinen Kindern ausdrücklich fördere, Kontakte bisher bestehen würden und die getroffene Regelung auch funktionieren würde. Der BF habe eine intensive Beziehung zu seinen beiden Kindern. Auch sei der BF in der Gemeinde XXXX sozial integriert und von der heimischen Bevölkerung geschätzt. Der BF stelle absolut keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei zum katholischen Glauben übergetreten. Auch nach der Trennung des BF von seiner Gattin seien die beiden Kinder unter der Woche bei ihm gewesen, um dort die Volksschule zu besuchen. Die Entscheidung, dass die Obsorge nunmehr die Kindesmutter habe, sei lediglich eine vorläufige Entscheidung. Unter Vorlage diverser Urkunden wurde der Rechtsstandpunkt des BF näher dargelegt. Beantragt wurde die Beischaffung des Pflegschaftsaktes des BG XXXX Weiters möge das BVwG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und feststellen, dass dessen Festnahme und Anhaltung rechtswidrig gewesen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

1.10. Am 20.02.2018 erfolgte die Aktenvorlage des BFA unter gleichzeitiger Übersendung einer Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF seit 23.01.2018 eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliege und bisher der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 06.12.2017 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Der BF habe sich am 04.02.2018 geweigert, eine unbegleitete Abschiebung durchführen zu lassen und zeige dies eindeutig, dass der BF daher nicht bereit sei seine rechtlich abgeklärte Zurückführung in den Irak zu akzeptieren. Aus den im Schubhaftbescheid näher ausgeführten Gründen bestehe ein erhöhtes Risiko des Untertauchens im Falle einer Entlassung des BF. Beantragt wurde die Beschwerden abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

1.11. Am 21.02.2018 wurde die gegenständliche Schubhaft beendet und die Abschiebung eingeleitet. Der Abschiebevorgang musste jedoch wegen gewaltsamer Weigerung des BF in weiterer Folge abgebrochen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A. Feststellungen:

1. Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger des Irak.

1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF wurde am 04.07.2017 seitens eines Landesgerichts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid vom 06.12.2017 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung versagt. Das Verfahren befindet sich beim BVwG und ist nicht abgeschlossen. Aufschiebende Wirkung wurde bisher nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung war daher zum Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung durchsetzbar.

2.2. Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument.

2.3. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft stand ein Abschiebetermin für den 21.02.2018 schon fest.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

3. Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF verweigerte die Abschiebung am 14.02.2018, indem er den unbegleiteten Flug nicht antrat.

3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.3. Er ist nicht gewillt aus Österreich auszureisen.

3.4. Der BF ist weder kooperationswillig, noch vertrauenswürdig.

3.5. Er war in der Vergangenheit gewalttätig und ist nicht gewillt, sich an die geltenden Gesetzen zu halten.

4. Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

4.2. Er ist geschieden. Die Obsorge für seine beiden mj. Kinder übt die Ex-Ehegattin aus.

4.3. Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert.

4.4. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.

4.5. Er verfügt in Österreich über Kontakte zu Personen in seinem Umfeld (Wohnsitzgemeinde), die jedoch nicht über das üblicherweise gegebene Ausmaß bei Anwesenheit von ca. drei Jahren hinausgehen und spricht kaum Deutsch.

5. Zur Festnahme:

5.1. Der BF wurde am 12.02.2018 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch am 14.02.2018 erfolgte seine Einvernahme und wurde über ihn sodann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

5.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

B. Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). Ebenso aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass der BF wie festgestellt, strafrechtlich verurteilt worden ist.

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Unstrittig ist, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Akteninhalt lässt sich ersehen, dass mit dem Bescheid vom 06.12.2017 bereits eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung bislang nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist daher auch durchführbar, da die Entscheidungsfrist des BVwG hinsichtlich der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung bereits abgelaufen ist.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF über einen irakischen Reisepass verfügt, was bisher im Verfahren noch nicht bestritten worden ist. Hinzu kommt, dass daher für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden müsste und so auch eine kurzfristige Abschiebung des BF möglich ist. Zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft stand bereits ein Abschiebetermin für den 21.02.2018 fest. Dies wurde dem BF auch mitgeteilt. Die Hiezu getroffene Feststellung (2.3.) ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Organisationsunterlagen hinsichtlich der Flugbuchung.

Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet.

1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Die Weigerung des BF sich am 14.02.2018 einer unbegleiteten Abschiebung zu unterziehen wird im Beschwerdeschriftsatz bestätigt und gründet sich die diesbezügliche Feststellung (3.1.) auf die Angaben im Verwaltungsakt. Die in der Beschwerdeschrift angegebenen subjektiven Gründe für die seiner zeitigen Verweigerung der Abschiebung stellen im gegenständlichen Schubhaftverfahren keinen zu berücksichtigten Faktor dar.

Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.

Die Feststellung zu (3.3.) hinsichtlich der Ausreise Unwilligkeit des BF ergibt sich klar aus der Weigerung, Österreich im Rahmen der Abschiebung am 14.02.2018 freiwillig zu verlassen. Dies wird auch wen auch hier nicht zu berücksichtigten, in weiterer Folge durch die abermalige Weigerung der Abschiebung am 21.02.2018 weiter augenscheinlich durch den BF manifestiert. Es besteht daher nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig gewesen ist. Daran kann auch nichts ändern, dass er nach Verhängung der gegenständlichen Schubhaft verbal seine Ausreisewilligkeit kundgetan hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren in keiner Weise glaubhaft. Ebenso im Zuge der versuchten Abschiebung vom 14.02.2018 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Kooperationswillig ist, da er die erwähnte Abschiebung schließlich nicht durchführen lassen hat. Im Rahmen einer Gesamtsicht seines bisherigen Verhaltens stellt sich für das erkennende Gericht dar, dass der Beschwerdeführer auch seiner Zeit in keiner Weise vertrauenswürdig gewesen ist. Er hat den Behörden bis zuletzt vorgespielt, an der Abschiebung mitzuwirken und schließlich doch die Durchführung verweigert.

Die Feststellung zu (3.5.) begründet sich im Wesentlichen auf die hinter der strafgerichtlichen Verurteilung stehende Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers. Er hat durch die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Rechtsnormen zu halten. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit weiß, dass er in Österreich keinen Aufenthaltstitel mehr hat und daher das Land zu verlassen hätte. Auch dies konnte ihn in keiner Weise dazu bewegen diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen, um zumindest eine Bemühung zu zeigen, sich an die in Österreich geltende Rechtslage zu halten. Die Verhängung einer bedingten Haftstrafe kann nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tat klar gezeigt hat, über erhöhtes Aggressionspotenzial zu verfügen. Hinsichtlich des Bestehens eines Sicherungsbedarfes wertet das Gericht seine strafrechtlich relevanten Handlungen daher als Unwilligkeit, in Österreich die geltenden Gesetze einzuhalten.

Zu diesem Punkt darf festgehalten werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeschrift nach Ansicht des Gerichts offenbar nicht das Vorliegen von Sicherungsbedarf bestreiten, sondern hinsichtlich der behaupteten Integration und der fehlenden Gefälligkeit die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aufzeigen.

1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellungen (4.1. - 4.4.) beruhen im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 14.02.2018. Hinzu kommt, dass sich aus der Anhaltedatei ergibt, dass der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Barmittel verfügt. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 oben erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer durch Hilfsarbeiten für die Gemeindeverwaltung entsprechende materielle Unterstützung erfährt und daher eine problemlose Sicherung seines Einkommens bestehe muss darauf verwiesen werden, dass derartige geringfügige und zulässige Beschäftigungen in aller Regel nicht geeignet sind, selbst Erhaltungsfähigkeit zu begründen. Diesbezüglich finden sich auch keine konkreten Hinweise in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer auf legale Art und Weise derartige Bezüge ins verdienen bringt, dass von Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden könnte. Das Gericht gelangt daher in diesem Punkt zur angeführten Feststellung (4.1.). Der BF gibt selbst in der Einvernahme an, geschieden zu sein und, dass die alleinige Obsorge bei seiner Gattin liegt. Wenn in weiterer Folge durch die Beschwerde ein Pflegschaftsbeschluss in Vorlage gebracht wird, aus dem sich ergibt, dass es sich lediglich um eine vorläufige alleinige Obsorge handelt, erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren auf Basis der Faktenlage bei Bescheiderlassung abzustellen hat. Zu diesem Zeitpunkt lag die alleinige Obsorge schon nach den selbst durch die beschwerdeführende Partei vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht bei dieser. Die Feststellung zu (4.2.) begründet sich daher aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammensicht mit der vorgelegten Urkunde.

Wie wohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14.02.2018 angibt, gelegentlich als Schneider gearbeitet zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nennenswerte berufliche Integration in Österreich handelt (4.3.). Vermögenswerte werden im Verfahren nie behauptet und ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des BF in Zusammensicht mit den Angaben der Anhaltedatei, dass der BF auch in diesem Punkt in Österreich keine gesicherte Existenz vorweisen kann.

Hinsichtlich der Feststellung des Gerichtes zu (4.5.) ist näher zu erörtern, dass sich aus den Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen sind, keine wesentliche Integration ergibt. Auch im vorangegangen Asylverfahren gab es keine dementsprechenden konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über berücksichtigungswürdige soziale Kontakt im Inland verfügen würde. Im Rahmen des laufenden Schubhaftbeschwerdeverfahrens wurden Unterlagen vorgelegt, die durch das Gericht zu würdigen sind. Es stellt sich an Hand der vorgelegten Unterlagen für das Gericht dar, dass gewisse Integrationsbemühungen erkennbar sind. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nicht ganz drei Jahren in Österreich und sind die mit Urkunden belegten Kontakte nicht über die üblicherweise gegebene Intensität hinausgehen. Weiterhin konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über wesentliche Deutschkenntnisse verfügt, dies wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Das Gericht kommt daher zur Feststellung (4.5.) in der Weise, dass der Beschwerdeführer zwar in Schubhaftverfahren durchaus ansetze für soziale Integration mit Urkunden belegen konnte, dies jedoch nicht als überdurchschnittliche soziale Integration angesehen werden kann. Dem entsprechend war die Feststellung zu (4.5.) zu treffen.

1.5. Zur Festnahme (5.1. - 5.2.):

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme finden sich keine weiteren Ausführungen (außer die Behauptung) im Beschwerdeschriftsatz. Das Gericht kann daher die formale Richtigkeit und die Voraussetzungen für die Festnahme zu Überprüfen. Der unter (5.1.) dargestellte und festgestellte Sachverhalt wurde nicht bestritten. Er ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung zu (5.2). darf auf die Ausführungen zu der Feststellung (3.2. bzw. 2.1.) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Festnahmeauftrages bei dessen Erlassung vorgelegen sind und daher auch die Festnahme auf gesetzlicher Basis durchgeführt wurde.

2.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde darüber hinaus auch nicht beantragt.

C. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchpunkt I. :

1.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Festnahmeauftrag

§ 34 BFA-VG

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."

Festnahme

§ 40 Abs. 1 BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

Zur Judikatur:

1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

1.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde zuletzt entschieden, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde. Dies hat ihn jedoch nicht dazu gebracht, aus freien Stücken Österreich zu verlassen und hat er sich einer unbegleiteten Abschiebung am 14.02.2018 durch Verweigerung entzogen. Er hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er Regeln der österreichischen Rechtsordnung nicht die notwendige Bedeutung beimisst und auch nicht gewillt ist, sich regelkonform zu verhalten. Dies findet zusätzlich noch Ausdruck darin, dass er im Zuge seiner Anwesenheit in Österreich durch strafrechtlich relevantes Verhalten in weiterer Folge strafgerichtlich verurteilt worden ist. Der BF hat sich im Rahmen seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich daher bisher nicht kooperationswillig gezeigt und konnte daher auch nicht als vertrauenswürdig bezeichnet werden. Vor allem durch seine Weigerung, sich der Abschiebung zu unterziehen, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, in sein Heimatland freiwillig zurückzureisen und durch seine Weigerung klar manifestiert, dass er sich einer Durchsetzung der Abschiebung auf freiem Fuße durchaus weiterhin entziehen würde.

Zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist jedoch auch die soziale/familiäre Komponente zu beachten. Der BF verfügt in Österreich über keine berufliche Integration und ist nicht selbst erhaltungsfähig. In Österreich leben weiters seine Ex-Gattin und zwei minderjährige Kinder, für die er zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine Obsorgeberechtigung hatte. Betrachtet man die im Rahmen des Verfahrens herausgekommenen sozialen Kontakte, so darf festgehalten werden, dass es sich dabei lediglich um übliche soziale Kontakte im Rahmen des Umfelds seiner Wohnsitzgemeinde handelt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der BF derart in seinem sozialen Umfeld integriert wäre, dass davon auszugehen wäre, dass er sich in weiterer Folge in seiner Heimatgemeinde auch für die nahe der Abschiebung bereithalten würde. Es kommt viel mehr zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer als oberstes Ziel gilt, nicht in den Irak abgeschoben zu werden. Es kann daher die geltend gemachte Integration nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden unerreichbar untergetaucht wäre. Auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bescheinigten Kontakte zu dessen Kindern legen nicht nahe, dass der BF in seiner vertrauten Umgebung auf die nahe der Abschiebung warten würde. Es war daher im Einklang mit den behördlichen Ausführungen seitens des Gerichts davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Freilassung des BF dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit untertauchen würde. Es war daher in weiterer Folge von Fluchtgefahr des BF auszugehen.

1.1.4. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu sehen. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF dennoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht begeht im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF (wie bereits näher ausgeführt) über ein starkes soziales Netzwerk im Inland verfügt, dass geeignet wäre, ihn den notwendigen Halt zu bieten, nicht unterzutauchen und auf seine Abschiebung zu warten. Durch seine zwei minderjährigen Kinder bestehen im vorliegenden Fall jedenfalls berücksichtigungswürdige Kontakte, die jedoch in ihrer Gesamtheit nicht darüber hinwegtäuschen können, dass der BF dennoch über keine derart relevanten sozialen Anbindungen im Inland verfügt, dass eine haftweise Sicherung der Abschiebung nicht zurechtfertigen wäre. Ausgehend von der bestehenden Fluchtgefahr, jedoch im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift war im Folgenden auf mehrere Punkte bei der Ablegung der Verhältnismäßigkeit einzugehen. Nach § 76 Abs. 2a ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf ein allfälliges strafrechtliches relevantes Fehlverhaltens des Fremden Bedacht zu nehmen. Der BF hat durch die in redestehende Tat nicht nur zu einer bewertungsmäßigen Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung beigetragen, sondern auch aufgrund der Art seiner Verfehlung klar das Gewicht seiner familiären Situation gemindert. Nach den Angaben im Akt handelt es sich dabei um eine Tat im Rahmen eines Familienstreites, wodurch nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden kann, dass es diesbezüglich keine Auswirkung auf seine familiäre bzw. zu seinen Kindern gehabt haben kann. Eine Auseinandersetzung mit der Ehefrau führt jedenfalls auch zu Spannungen im Familienverhältnis, auch wenn die Kinder im Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen sein sollten. Das Gericht vertritt daher in diesem Punkt die Ansicht, dass die verübte Tat einerseits ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung rechtfertigt und andererseits, dass aufgrund der klar daliegenden "problematischen" familiären Verhältnisse. Hierbei das Gewicht der familiären Beziehungen durchaus relativiert werden muss. Obwohl das Vorbringen des Beschwerdeführers, regelmäßig Kontakt mit seinen Kindern zu haben, durchaus glaubwürdig war, beurteilt das Gericht die verhängte Schubhaft nicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die familiäre Rechte des BF. Aufgrund der durch die tatdokumentierten Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers ist insofern auch von einer Erhöhung des Sicherheitsrisikos für die Bevölkerung auszugehen, da sich Gewalttaten an sich nicht klar abgrenzen lassen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der bereits seine Gewaltbereitschaft dokumentiert hat, nicht auch in anderen Gesellschaftskreisen tätig wird.

Das Gericht geht daher auch im Hinblick auf die bereits zum Zeitpunkt der Verhängung klar ersichtlichen Kürze der Schubhaft im Rahmen einer durchgeführten Abwägung der Verhältnismäßigkeit davon aus, dass die am 14.02.2018 über den BF verhängte Schubhaft auch verhältnismäßig gewesen ist.

1.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht auf freiem Fuße alles unternehmen würde, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland weiter zu verlängern und unterzutauchen. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte und ihn bis zur Abschiebung unterstützen könnte ist aufgrund der derzeitigen also schwierig zu bezeichnenden Situation, nicht vorhanden. Die Ehegattin hat das alleinige Sorgerecht. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. Für Schubhaftbescheide unüblich, wurde dieser Punkt auch eingehend erörtert und nicht nur kursorisch ausgeführt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden könnte.

1.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

1.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte.

Die Beschwerde moniert auf Seite 2, dass der Beschwerdeführer in Österreich Angehörige habe und hier auch integriert sei. Hiezu darf festgehalten werden, dass die Feststellung der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen sich in Zusammensicht mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Exfrau und zwei Kinder in Österreich, nicht als unrichtig herausgestellt hat. Es ist zwar richtig, dass sich bei eingehender Durchsicht des Asylaktes ergibt, dass der Beschwerdeführer seiner Zeit angegeben hat, in Österreich auch eine Schwester zu haben, doch führt diese Ungenauigkeit nicht zu Rechtswidrigkeit der durchgeführten Ablegung seitens der Behörde. Ebenso keinen wesentlichen Mangel stellt es dar, wenn die Behörde, etwas verkürzt, feststellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert sei. Wie im gegenständlichen Judikat näher ausgeführt ist von einer gewissen Integration des Beschwerdeführers auszugehen, diese ist jedoch nicht ausreichend, im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ein anderes Ergebnis zu erzielen. In diesem Punkt liegt daher eine ungenaue Feststellung der Behörde vor, die sich jedoch nicht als wesentlicher Mangel darstellt. Hiezu darf auch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung am 14.02.2018 auch keine näheren Hinweise zu weiteren Angehörigen oder einer vertiefen Integration geliefert hat. Die Behörde durfte daher zu Recht von dem noch aktuell erschienen Feststellungen aus dem Asylverfahren ausgehen.

1.3. Die Festnahme und Überstellung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft am 28.11.2017 erfolgte auf Grundlage des § 34 BFA-VG. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft waren wie das nunmehrige Verfahren gezeigt hat, bereits zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben. Gem. § 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher berechtigt, den BF zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Festnahme hervorgekommen und auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben worden.

1.4. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.

Zu Spruchpunkt II. und III. - Ersatz der Verfahrenskosten:

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH v. 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) handelte es sich im vorliegenden Fall um eine kombinierte Beschwerde, bei der sowohl die Festnahme (II), als auch die Anhaltung in Schubhaft (III) bekämpft wurde. Es handelt sich daher rechtlich um zwei Beschwerden und waren daher auch zwei Kostenzusprüche zu treffen. Die beschwerdeführende Partei stellte keinen Kostenersatzantrag.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Familienleben, Festnahme, Fluchtgefahr, Kostentragung,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2186582.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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