Entscheidungsdatum
26.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2156084-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 4 AsylGA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG
hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara und der Religion des Islam anzugehören und zwei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Befragt zu seinen Wohnsitzen in Afghanistan gab der BF " XXXX " an. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er in seinem Land keine Zukunft bezüglich Arbeit und Wohnen sehe.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara und der Religion des Islam anzugehören und zwei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Befragt zu seinen Wohnsitzen in Afghanistan gab der BF " römisch 40 " an. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er in seinem Land keine Zukunft bezüglich Arbeit und Wohnen sehe.
3. Am XXXX erfolgte durch eine Betreuerin der Flüchtlings-Jugendbetreuungseinrichtung der XXXX eine telefonische Anzeige, da der BF in der Einrichtung randaliere und die Betreuerinnen bedroht habe. Der BF würde im alkoholisierten und aggressiven Zustand mit Sesseln herumwerfen und würde die Anzeigenlegerin und ihre Freundin Angst vor dem BF haben. In der Folge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung XXXX aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen nach § 38a SPG ausgesprochen. Der BF habe sich nicht kooperativ gezeigt und habe erheblichen Widerstand geleistet und sei schließlich nach Androhung und mit Anwendung einsatzbezogener Körpergewalt von der Poilzei festgenommen worden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei ergangen. Nach Aussagen der Betreuerinnen würde der BF bereits seit einigen Wochen öfters alkoholisiert sein und in diesem Zustand immer aggressiv, wobei er herumschreie, mit den Füßen gegen Möbel und Wände trete und auch an den angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen nicht teilnehmen wolle. Auch seien dadurch andere Jugendliche in der Betreuungseinrichtung durch ihn verschreckt bzw. eingeschüchtert und würden sich in deren Zimmern verstecken, wenn der BF in alkoholisierten Zustand vom Ausgang nach Hause kommen würde.3. Am römisch 40 erfolgte durch eine Betreuerin der Flüchtlings-Jugendbetreuungseinrichtung der römisch 40 eine telefonische Anzeige, da der BF in der Einrichtung randaliere und die Betreuerinnen bedroht habe. Der BF würde im alkoholisierten und aggressiven Zustand mit Sesseln herumwerfen und würde die Anzeigenlegerin und ihre Freundin Angst vor dem BF haben. In der Folge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung römisch 40 aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen nach Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Der BF habe sich nicht kooperativ gezeigt und habe erheblichen Widerstand geleistet und sei schließlich nach Androhung und mit Anwendung einsatzbezogener Körpergewalt von der Poilzei festgenommen worden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen Paragraph 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei ergangen. Nach Aussagen der Betreuerinnen würde der BF bereits seit einigen Wochen öfters alkoholisiert sein und in diesem Zustand immer aggressiv, wobei er herumschreie, mit den Füßen gegen Möbel und Wände trete und auch an den angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen nicht teilnehmen wolle. Auch seien dadurch andere Jugendliche in der Betreuungseinrichtung durch ihn verschreckt bzw. eingeschüchtert und würden sich in deren Zimmern verstecken, wenn der BF in alkoholisierten Zustand vom Ausgang nach Hause kommen würde.
4. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung, § 201 StGB, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.4. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung, Paragraph 201, StGB, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
5. Am XXXX wurde der BF von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen.5. Am römisch 40 wurde der BF von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er Bluter sei und deshalb Spritzen bekomme. Grundsätzlich gehe es ihm gut.
Er habe 1,5 Monate lang einen Deutschkurs in der Unterkunft in XXXX besucht und dafür aber keine Bestätigung erhalten. Er habe den Kurs von sich aus abgebrochen und habe Deutsch über die Plattform "YouTube" gelernt.Er habe 1,5 Monate lang einen Deutschkurs in der Unterkunft in römisch 40 besucht und dafür aber keine Bestätigung erhalten. Er habe den Kurs von sich aus abgebrochen und habe Deutsch über die Plattform "YouTube" gelernt.
Er könne seinen genauen Herkunftsort in Afghanistan nicht angeben. Auf Vorhalt in der Erstbefragung am XXXX angegeben zu haben, aus XXXX /Afghanistan zu stammen, gab der BF an, sich nicht daran zu erinnern. Er sei Hazara und Schiit, Moslem, bete aber nicht und trinke selten Alkohol.Er könne seinen genauen Herkunftsort in Afghanistan nicht angeben. Auf Vorhalt in der Erstbefragung am römisch 40 angegeben zu haben, aus römisch 40 /Afghanistan zu stammen, gab der BF an, sich nicht daran zu erinnern. Er sei Hazara und Schiit, Moslem, bete aber nicht und trinke selten Alkohol.
Seine namentlich genannten Eltern und Geschwister würden alle im Iran leben und habe er vor ca. 4 Monaten telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt.
Die Einvernahme gestaltete sich im Weiteren wie folgt:
"LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religion in Afghanistan verfolgt?
VP: Nein, deshalb hatte ich und meine Familie keine Probleme. Nur mein Vater hatte Feindschaft in Afghanistan.
(...)
LA: Sind Sie eine gewalttätige Person?
VP: Nein.
LA: Gegen Sie wurde wegen Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt ermittelt. Was sagen Sie dazu?
VP: Wann soll das gewesen sein.
Anm: Der VP wurde gesagt, dass der Vorfall in XXXX war.Anmerkung, Der VP wurde gesagt, dass der Vorfall in römisch 40 war.
VP: Das war eine einmalige Sache, da bin ich wütend geworden, dass passiert halt.
LA: Werden Sie oft wütend?
VP: Manchmal aber eher selten. Die meiste Zeit versuche ich mich zu kontrollieren.
LA: Werden Sie nur wütend wenn Sie Alkohol trinken?
VP: Nein, das hat nichts mit Alkohol zu tun."
Des Weiteren gab der BF an, dass in Afghanistan seine namentlich genannte Tante in XXXX in der Provinz XXXX lebe.Des Weiteren gab der BF an, dass in Afghanistan seine namentlich genannte Tante in römisch 40 in der Provinz römisch 40 lebe.
In Österreich lebe sein Cousin, mit welchem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, doch sei der Kontakt zu diesem nun abgebrochen. Der BF sei nicht verheiratet und habe auch keine Freundin.
Befragt gab der BF an, nicht zu wissen, wie seine Eltern den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten hätten. Er sei im Alter zwischen 8 und 12 Monaten mit seiner Familie in den Iran gezogen. Im Iran habe sein Vater als Hilfsarbeiter im Baugewerbe als Bauarbeiter gearbeitet und habe ca. 1.500.000 Toman verdient. Der BF habe im Iran zwei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und könne der BF lesen und schreiben. Der BF sei danach nicht mehr in Afghanistan gewesen.
In Österreich würde der BF gerne als Friseur arbeiten.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes an:
"LA: Warum haben Sie den Iran verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Im Iran gibt es sehr viele Faschisten. Ich wurde schlecht behandelt, da ich ein Afghane bin. Die iranische Polizei hat mich öfters verhaftet. Mein Aufenthalt im Iran war illegal. Außerdem bin ich krank, die Medikamente im Iran kosten sehr viel. Mein Vater konnte die Medikamente nicht bezahlen. Das sind meine Fluchtgründe.
LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?
VP: In dem Bezirk wo ich gelebt habe waren die Iraner Faschisten. Ich konnte mich zum Beispiel nicht in einem Park aufhalten, weil sie mich sonst belästigt hätten.
LA: Was verstehen Sie unter Faschisten?
VP: Sie haben uns geschlagen, haben unser Geld weggenommen, nur weil wir Afghanen sind. Das verstehe ich unter Rassismus.
LA: Warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen?
VP: Da ich krank war, deshalb ist meine Familie in den Iran geflüchtet.
(...)
LA: Wurde Sie im Iran konkret verfolgt oder misshandelt?
VP: Ja, ich persönlich hatte auch mit den Persern Probleme, sie haben mich geschlagen. Ich konnte nicht aus der Wohnung raus.
LA: Wie konnten Sie dann Ihrer Beschäftigung nachgehen, wenn Sie die Wohnung nicht verlassen konnten?
VP: Ich bin ganz in der Früh um 05:00 Uhr in der Früh aus dem Haus und um 09:00 Uhr am Abend bin ich dann wieder nach Hause gegangen. So konnten sie mich nicht sehen.
LA: Als Friseur hat man laufend Kundschaft, erklären Sie mir das bitte. Sie mussten von den Persern gesehen werden.
VP: Der Friseursalon gehörte einen Perser. Der Sohn des Inhabers des Geschäftes war unser Wohnungsvermieter. Dieser Sohn hat nicht zugelassen, dass mir Perser etwas antuen.
LA: Wie oft wurden Sie geschlagen, gibt es Verletzungen, waren Sie im Spital?
VP: Mehr als 500-600 Mal haben sie mich geschlagen. Sie haben mein rechtes Knie mit einer Eisenkette verletzt, ich habe jedoch keine Unterlagen dazu, aber ich war deshalb im Krankenhaus.
LA: Nennen Sie bitte den Namen und die Adresse des Krankenhauses.
VP: Der Name des Krankenhauses ist " XXXX " und ist in Teheran.VP: Der Name des Krankenhauses ist " römisch 40 " und ist in Teheran.
LA: Haben Sie Ihrem Vater von den Misshandlungen erzählt, was hat er dazu gesagt?
VP: Ja, ich habe es meinen Vater erzählt, aber mein Vater war machtlos.
LA: Haben Sie im Iran eine strafbare Handlung begangen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Beteiligten Sie sich an Demonstrationen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft, wurden Sie von den iranischen Behörden aus Willkür verhaftet?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
VP: Ja aus wirtschaftlichen Gründen und weil wir keine Zukunftsperspektiven haben.
LA: Haben sich Ihre Eltern politisch betätigt?
VP: Nein.
LA: Lebten Ihre Eltern legal im Iran, hatten Ihre Eltern eine Aufenthaltsberechtigung für den Iran.
VP: Meine Eltern lebten illegal im Iran."
Im Iran habe der BF als Hilfsarbeiter manchmal seinem Vater geholfen, habe als Friseur gearbeitet und sei in der Schneiderei tätig gewesen.
Befragt zur in Österreich begangenen Straftat gab der BF an, alkoholisiert gewesen zu sein, "Gras" geraucht zu haben und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen um ein besseres Leben zu haben. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil dort Krieg herrsche, er dort niemanden habe und nicht wisse, wie er dort überleben könnte.
Dem Akt wurden medizinische Befunde zur Erkrankung des BF beigelegt.
6. Am XXXX übermittelte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Einvernahme vom XXXX , in der auf die Situation der Hazara und auf die medizinische Versorgung in Afghanistan hingewiesen wurde.6. Am römisch 40 übermittelte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Einvernahme vom römisch 40 , in der auf die Situation der Hazara und auf die medizinische Versorgung in Afghanistan hingewiesen wurde.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom XXXX wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF habe mit zwei anderen am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt. Das Opfer habe neben physischen Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 erlitten, welche einer schweren Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB gleichzuhalten sei und auch zu einer deutlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Mildernd wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF habe mit zwei anderen am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt. Das Opfer habe neben physischen Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 erlitten, welche einer schweren Körperverletzung iSd. Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichzuhalten sei und auch zu einer deutlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Mildernd wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet.
Mangels günstiger Zukunftsprognose wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen.
8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA stellte fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Er habe mit seiner Familie als einjähriges Kind sein Herkunftsland Afghanistan in Richtung Iran verlassen und sei danach zu keiner Zeit mehr in Afghanistan gewesen. Die Familie des BF lebe im Iran. Der BF sei Bluter, benötige intensive ärztliche Behandlung und Medikamente. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in seinem Herkunftsland nicht möglich. Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes und der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zu den Ausschlussgründen stellte das BFA fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft sei.Das BFA stellte fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Er habe mit seiner Familie als einjähriges Kind sein Herkunftsland Afghanistan in Richtung Iran verlassen und sei danach zu keiner Zeit mehr in Afghanistan gewesen. Die Familie des BF lebe im Iran. Der BF sei Bluter, benötige intensive ärztliche Behandlung und Medikamente. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in seinem Herkunftsland nicht möglich. Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes und der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zu den Ausschlussgründen stellte das BFA fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft sei.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF keinen asylrelevanten Fluchtgrund in Vorlage gebracht habe. Er sei im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran gefahren. Er sei im Herkunftsland nicht verfolgt worden, bzw. einer Gewalt ausgesetzt gewesen. Seine Aussage diesbezüglich sei glaubhaft und nachvollziehbar, zumal er an einer Krankheit leide, welche im Herkunftsland Afghanistan nicht behandelt werden könne. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde und einem Schreiben der Staatendokumentation werde festgestellt, dass seine Krankheit, Hämophilie A, im Herkunftsland nicht behandelbar sei, es keine medizinische Versorgung für die angeführte Krankheit gebe und die benötigten Medikamente in Afghanistan nicht erhältlich seien.
Der BF sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht wegen § 201 Absatz 1 und 2, 1. Fall StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines Gutachtens könne bei ihm nicht von einer verzögerten Reife ausgegangen werden. Aufgrund des Tatherganges und der rechtskräftigen Verurteilung werde davon ausgegangen, dass er als gemeingefährlich einzustufen sei. Seine Unwilligkeit sich der Gemeinschaft anzupassen werde auch mit dem Schreiben der PI XXXX (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) dokumentiert.Der BF sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht wegen Paragraph 201, Absatz 1 und 2, 1. Fall StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines Gutachtens könne bei ihm nicht von einer verzögerten Reife ausgegangen werden. Aufgrund des Tatherganges und der rechtskräftigen Verurteilung werde davon ausgegangen, dass er als gemeingefährlich einzustufen sei. Seine Unwilligkeit sich der Gemeinschaft anzupassen werde auch mit dem Schreiben der PI römisch 40 (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) dokumentiert.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinen asylrelevanten Grund vorgebracht habe. Er habe außerdem den Ausschlusstatbestand des § 6 AsylG erfüllt, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen, doch wäre bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegeben.Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinen asylrelevanten Grund vorgebracht habe. Er habe außerdem den Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, AsylG erfüllt, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen, doch wäre bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegeben.
9. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid betreffend Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.9. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
Das BFA habe zwar eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat vorgenommen, jedoch stütze es seine Entscheidung auf das Nichtvorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK und belaste das Ermittlungsverfahren dadurch mit Mängeln.
Der BF gehöre der Minderheit der schiitischen Hazara an und stamme aus der Provinz XXXX , welche unmittelbar an die Unruheprovinz XXXX grenze. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH, 21.02.2017 habe es das BFA unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung von Hazara in und um die Provinz XXXX auseinanderzusetzen.Der BF gehöre der Minderheit der schiitischen Hazara an und stamme aus der Provinz römisch 40 , welche unmittelbar an die Unruheprovinz römisch 40 grenze. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH, 21.02.2017 habe es das BFA unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung von Hazara in und um die Provinz römisch 40 auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich der Angaben des BF, wonach er seit seinem ersten Lebensjahr im Iran gelebt habe, hätte das BFA den relevanten Fluchtgrund zur Situation von im Iran geborenen Afghanen und solchen, welche fast ihr gesamtes Leben im Iran verbracht hätten, in Afghanistan zu prüfen gehabt.
Betreffend die mangelhafte Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF im Sinne der gebotenen Subsumption unter die in der GFK angeführten Fluchtgründe im belangten Bescheid unterblieben sei.
Da dem BF nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl zu gewähren sei, sei in diesem Zusammenhang weiters die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu prüfen, an welche unter Hinweis auf Ra 2014/01/0154 vom 21.04.2015 strengere Maßstäbe anzulegen seine, als an den Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
Beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
10. Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine am XXXX beim BVwG eingelangte Stellungnahme zu § 5 Abs. 1 Z 10 JGG und zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 AsylG, in eventu § 8 AsylG.10. Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine am römisch 40 beim BVwG eingelangte Stellungnahme zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, JGG und zum Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 3, AsylG, in eventu Paragraph 8, AsylG.
§ 5 Abs. 1 Z 10 JGG besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft genannt. Analog müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sein. Unbeschadet der strafrechtlichen Verurteilung des BF, könne ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, JGG besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft genannt. Analog müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sein. Unbeschadet der strafrechtlichen Verurteilung des BF, könne ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden.
Zur Asylgewährung, in eventu zur Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner frühen Kindheit im Iran lebe und seine gesamte Familie dort aufhältig sei. Er verfüge in Afghanistan, außer einer Tante mütterlicherseits, über keinerlei familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk. Außerdem seien schiitische Hazara unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung von Hazara gezielten Diskriminierungen ausgesetzt.
Hierbei wurde zur Rechtsprechung bezugnehmend der Gruppenverfolgung von Hazara auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.06.2016 zur Lage der Hazara auf den Bericht der SFH vom 13.09.2015 verwiesen, wonach Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten weit verbreitet seien und es immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen würden, komme. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara würde sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischen Missbrauch oder illegale Besteuerung äußern. Hazara würden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen zählen.
Ebenso habe USDOS von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physicher Gewalt und Haft berichtet. Laut NGO-s seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Wie das USDOS weiter bemerke, seien ethnische Hazara, Sikhs und Hindus zusätzlich zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung weiterhin von Diskriminierung bei der Jobeinstellung und bei der Zuteilung von Arbeiten betroffen.
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) habe in ihrem Jahresbericht 2015 angemerkt, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara Gemeinden besiedelt seien. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigt. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressungen, Gefangenenaustauch, Verdacht der Spionage für die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte und Nichtbezahlung von illegalen Steuern.
Der Bericht einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichen Schutz vom 02.09.2016 hebe hervor, dass Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielten, Ermordungen, Entführungen, Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen und physischen Missbrauch werden würden.
Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 würden ausführen, dass u.a. Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten, internationalen Schutz benötigen könnten. Ebenso zeige die UNHCR-Richtlinie auf, dass schiitische Hazara gezielten Diskriminierungen ausgesetzt seien und in jüngerer Zeit die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte gestiegen seien.
Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016 verwiesen, wonach "in der ersten Jahreshälfte 2016 das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1601 zivile Tote und 3365 verletzte Zivilpersonen dokumentierte."
In der Folge wurde auf mehre Berichte von Anschlägen in Kabul Anfang bis Mitte Juni 2017 verwiesen.
In Anbetracht dessen könne, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF nicht in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert sei und dort über keinerlei familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen würde, Kabul für den BF keinesfalls als dauerhaft für ihn sicher angenommen werden. Schon allein seit Beginn des Jahres 2017 sei es fast monatlich zu verheerenden Anschlägen in Kabul gekommen, die obschon nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien, eine enorme Anzahl ziviler Todesopfer und Verletzte gefordert habe. Der BF sei in Kabul auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlungen zu werden. Dies würde jedenfalls eine Verletzung seines nach Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechts bedeuten.In Anbetracht dessen könne, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF nicht in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert sei und dort über keinerlei familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen würde, Kabul für den BF keinesfalls als dauerhaft für ihn sicher angenommen werden. Schon allein seit Beginn des Jahres 2017 sei es fast monatlich zu verheerenden Anschlägen in Kabul gekommen, die obschon nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien, eine enorme Anzahl ziviler Todesopfer und Verletzte gefordert habe. Der BF sei in Kabul auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlungen zu werden. Dies würde jedenfalls eine Verletzung seines nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts bedeuten.
Weitere Schwierigkeiten, denen der BF bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt sei und die, die Intensität einer Art 2 und 3 EMRK Verletzung aufweisen würden seien der Zugang zu Unterkunft für den BF. Im Jahresbericht 2017 zu Afghanistan gehe Amnesty International auf die Wohnsituation von Binnenvertrieben in Kabul ein: "Bis April 2016 sei die Zahl der Binnenvertrieben auf etwa 1,4 Mio gestiegen. Viele von ihnen würden unter armseligen Bedingungen, ohne angemessenen Wohnraum und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sowie ohne Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt leben."Weitere Schwierigkeiten, denen der BF bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt sei und die, die Intensität einer Artikel 2 und 3 EMRK Verletzung aufweisen würden seien der Zugang zu Unterkunft für den BF. Im Jahresbericht 2017 zu Afghanistan gehe Amnesty International auf die Wohnsituation von Binnenvertrieben in Kabul ein: "Bis April 2016 sei die Zahl der Binnenvertrieben auf etwa 1,4 Mio gestiegen. Viele von ihnen würden unter armseligen Bedingungen, ohne angemessenen Wohnraum und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sowie ohne Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt leben."
Die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016 würden folgendes ausführen:
"Die Wohnsituation sowie der Dienstleistungsbereich in XXXX würden auf Grund der seit Jahren andauernden Primär-Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt sein. Im Jahr XXXX würde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen seien, erschwert sein.""Die Wohnsituation sowie der Dienstleistungsbereich in römisch 40 würden auf Grund der seit Jahren andauernden Primär-Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt sein. Im Jahr römisch 40 würde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen seien, erschwert sein."
Der BF, der in Afghanistan über keinerlei familiäre/soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, würde daher in Kabul darauf angewiesen sein selbst eine Unterkunft zu finden. Im Lichte der angeführten Berichte könne angenommen werden, dass der BF - schon aus finanziellen Gründen- keinen Zugang zu angemessenen Wohnraum habe. Er würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem der Slums oder Behelfssiedlungen landen, wo er unter unmenschlichen Bedingungen leben müsse.
Bezüglich des Zugangs zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung wurde auf die Ausführungen des Ländersachverständigen XXXX , vom 18.04.2017 verwiesen: "Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums leben, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie hätten Großteils keine Wasch-, und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind derzeit von Verlust der Behausung bedroht. Ein Großteil der Rückkehrer, die aus dem Iran und Pakistan abgeschoben werden würden, würde zu dieser Kategorie Menschen in Kabul gehören."Bezüglich des Zugangs zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung wurde auf die Ausführungen des Ländersachverständigen römisch 40 , vom 18.04.2017 verwiesen: "Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums leben, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie hätten Großteils keine Wasch-, und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind derzeit von Verlust der Behausung bedroht. Ein Großteil der Rückkehrer, die aus dem Iran und Pakistan abgeschoben werden würden, würde zu dieser Kategorie Menschen in Kabul gehören."
Laut Stahlmann würde die in den Städten verfügbare medizinische Versorgung weitgehend kommerziell sein und würde so zur Verschuldung und daraus folgend wiederum zu Gesundheitsrisiken wie Obdachlosigkeit und Unterernährung beitragen. Laut einem Artikel der New York Times vom 16.04.2016 würden für die Millionenstadt Kabul lediglich 15 Krankenwägen zur Verfügung stehen. Selbst das Rote Kreuz habe auf Grund der extremen Sicherheitsschwierigkeiten von Krankenhäusern ihre Arbeit eingestellt, die jedoch einen maßgeblichen Teil der Gesundheitsversorgung darstellen würde.
"Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen würde nach seiner Schätzung 60% betragen. Wenn Personen keine Fachausbildung und auch keine Möglichkeit haben würden, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, könnten sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen". XXXX in einer öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.05.2016."Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen würde nach seiner Schätzung 60% betragen. Wenn Personen keine Fachausbildung und auch keine Möglichkeit haben würden, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, könnten sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen". römisch 40 in einer öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.05.2016.
Der BF verfüge über keine Fachausbildung. Alleine seine Friseurtätigkeit im Iran sei nicht ausreichend, um genug zu verdienen sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen.
"Gravierende Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und Infrastuktur: Der enorme Anstieg an Rückkehrern habe zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte