Entscheidungsdatum
22.02.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W174 2180246-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 4 BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorgeschichte:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, Anfang März 2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2017 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, Anfang März 2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2017 unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das von der Verwaltungsbehörde eingeleitete Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wurde am 28.04.2017 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers zunächst eingestellt. Am 02.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt, das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz fortgesetzt und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur multifaktoriellen Untersuchung im Rahmen einer Altersfeststellung für den 23.06.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam jedoch dem genannten Ladungstermin nicht nach. Seine letzte Meldung an der Erstaufnahmestelle Ost endet am 06.06.2017.Das von der Verwaltungsbehörde eingeleitete Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wurde am 28.04.2017 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers zunächst eingestellt. Am 02.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt, das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz fortgesetzt und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur multifaktoriellen Untersuchung im Rahmen einer Altersfeststellung für den 23.06.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam jedoch dem genannten Ladungstermin nicht nach. Seine letzte Meldung an der Erstaufnahmestelle Ost endet am 06.06.2017.
Am 12.06.2017 erließ die Erstaufnahmestelle Ost betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag.
1.2. Am 03.09.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle in 1190 Wien, im Bereich Heiligenstädter Lände mit einer geringen Menge Marihuana angetroffen und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, eingeliefert, wo am 04.09.2017 mit Mandatsbescheid, Zahl 1144717806/171020465, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
Am 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung mittels multifaktorieller Altersdiagnostik unterzogen. Laut medizinischem Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom XXXX betrug das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre, sodass sein fiktives Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt wurde.Am 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung mittels multifaktorieller Altersdiagnostik unterzogen. Laut medizinischem Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom römisch 40 betrug das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 18,5 Jahre, sodass sein fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 festgesetzt wurde.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806/170279363, wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2017 persönlich ausgefolgt, nicht bekämpft und somit rechtskräftig.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806/170279363, wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2017 persönlich ausgefolgt, nicht bekämpft und somit rechtskräftig.
1.4. Nach niederschriftlich festgehaltener Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.09.2017, bei welcher er über das Ergebnis der durchgeführten medizinischen Altersfeststellung laut medizinischen Gutachten vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde, wonach seine Volljährigkeit festgestellt worden sei, was der ausdrücklich Beschwerdeführer in Abrede stellte, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit Mandatsbescheid vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806/171086202, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und Sicherung der Abschiebung nach Algerien an. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Kalendertag durch persönliche Übergabe zugestellt, nicht bekämpft und erstinstanzlich rechtskräftig.1.4. Nach niederschriftlich festgehaltener Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.09.2017, bei welcher er über das Ergebnis der durchgeführten medizinischen Altersfeststellung laut medizinischen Gutachten vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurde, wonach seine Volljährigkeit festgestellt worden sei, was der ausdrücklich Beschwerdeführer in Abrede stellte, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit Mandatsbescheid vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806/171086202, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und Sicherung der Abschiebung nach Algerien an. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Kalendertag durch persönliche Übergabe zugestellt, nicht bekämpft und erstinstanzlich rechtskräftig.
1.5. Mit Schreiben vom 28.09.2017 ersuchte die Behörde bei der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach zeitnaher Identifizierung betreffend den Beschwerdeführer. Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Delegation der algerischen Botschaft zum Zweck der Identitätsprüfung vorgeführt und seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger voridentifiziert.
1.6. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch über den Stand des Verfahrens und das geplante weitere Vorgehen informiert und gab an, alles verstanden zu haben, über kein Reisedokument zu verfügen ("Reisepass habe ich in der Türkei verloren") und verzichtete ausdrücklich auf ein weiteres Vorbringen.1.6. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch über den Stand des Verfahrens und das geplante weitere Vorgehen informiert und gab an, alles verstanden zu haben, über kein Reisedokument zu verfügen ("Reisepass habe ich in der Türkei verloren") und verzichtete ausdrücklich auf ein weiteres Vorbringen.
1.7. Am 17.11.2017 wurde in einer behördeninternen E-Mail-Mitteilung nochmals darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung bei den algerischen Behörden in der Regel vier Monate in Anspruch nehme und man daher im Falle des Beschwerdeführers mit einem Ergebnis im Jänner 2018 rechne.
1.8. Im Zuge der am 17.11.2017 und 18.12.2017 erfolgten behördlichen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch, bei dem der Beschwerdeführer jeweils wieder über den Verfahrensstand und das geplante weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt wurde, bestätigte dieser ebenfalls alles verstanden zu haben und verzichtete nochmals jeweils auf jede Aussage.1.8. Im Zuge der am 17.11.2017 und 18.12.2017 erfolgten behördlichen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch, bei dem der Beschwerdeführer jeweils wieder über den Verfahrensstand und das geplante weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt wurde, bestätigte dieser ebenfalls alles verstanden zu haben und verzichtete nochmals jeweils auf jede Aussage.
1.9. Mit Schreiben vom 18.12.2017 urgierte die Behörde bei der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien die Heimreisezertifikatsausstellung für den Beschwerdeführer.
1.10. Mit Vorlage vom 19.12.2017 legte die Behörde den verfahrensgegenständlichen Fall erstmals dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG infolge länger als vier Monate durchgehender Anhaltung in Schubhaft zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung vor und wies insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Identifizierung der Verfahrenspartei am 10.10.2017 seitens der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, womit im Jänner oder Februar 2018 zu rechnen sei.1.10. Mit Vorlage vom 19.12.2017 legte die Behörde den verfahrensgegenständlichen Fall erstmals dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG infolge länger als vier Monate durchgehender Anhaltung in Schubhaft zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung vor und wies insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Identifizierung der Verfahrenspartei am 10.10.2017 seitens der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, womit im Jänner oder Februar 2018 zu rechnen sei.
1.11. Mit Erkenntnis vom 04.01.2018, GZ. W 154 2180246-1/5E stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.
1.12. Am 19.01.2018 erfolgte seitens der Behörde eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde umfassend über den aktuellen Verfahrensstand und das geplante weitere behördliche Vorgehen informiert wurde. Ihm wurde insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden im Februar 2018 rechne und daher der Sicherungsbedarf weiterhin als aufrecht und verhältnismäßig angesehen werde. Auch diesmal verzichtete der Beschwerdeführer auf jede weitere Äußerung und bestätigte ausdrücklich alles verstanden zu haben.1.12. Am 19.01.2018 erfolgte seitens der Behörde eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde umfassend über den aktuellen Verfahrensstand und das geplante weitere behördliche Vorgehen informiert wurde. Ihm wurde insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden im Februar 2018 rechne und daher der Sicherungsbedarf weiterhin als aufrecht und verhältnismäßig angesehen werde. Auch diesmal verzichtete der Beschwerdeführer auf jede weitere Äußerung und bestätigte ausdrücklich alles verstanden zu haben.
1.13. Mit Vorlage vom 20.02.2018 übermittelte die Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht.1.13. Mit Vorlage vom 20.02.2018 übermittelte die Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Sachverhalt wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien vorlägen, nämlich vom 25.04.2017 gemäß § 27 SMG wegen unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und vom 01.06.2017 gemäß § 127 StGB wegen Diebstahls. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer zuvor auch in anderen EU-Ländern (zweimal Griechenland, einmal Italien) um internationalen Schutz angesucht habe.Zum Sachverhalt wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien vorlägen, nämlich vom 25.04.2017 gemäß Paragraph 27, SMG wegen unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und vom 01.06.2017 gemäß Paragraph 127, StGB wegen Diebstahls. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer zuvor auch in anderen EU-Ländern (zweimal Griechenland, einmal Italien) um internationalen Schutz angesucht habe.
Der Beschwerdeführer sei am 10.10.2017 von den algerischen Behörden voridentifiziert worden, eine endgültige Identifizierung könne im Falle Algeriens bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Am 18.12.2017 sei eine schriftliche Urgenz an die algerische Botschaft gerichtet worden, erfahrungsgemäß sei mit einer positiven dortigen Erledigung im Jänner oder Februar 2018 zu rechnen. Seitens der Behörde sei in regelmäßigen Abständen bei den algerischen Behörden nachgefragt worden und am 20.02.2018 habe die algerische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer mündlich zugestimmt. Der Flug werde zeitnah gebucht, die Behörde beabsichtige den Beschwerdeführer begleitet abzuschieben.
Das rechtzeitige Erlangen des Heimreisezertifikats vor Erreichen der Sechsmonatsfrist und somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit erscheine daher nicht als aussichtslos. Der Sicherungsbedarf läge noch immer vor, zumal sich der Beschwerdeführer als minderjährig ausgebe, Drogen konsumiere und sich unsteten Aufenthalts befunden habe.
1.14. Mit E-Mail-Mitteilung vom 21.02.2017 wies die Behörde insbesondere darauf hin, dass nachdem am 20.02.2018 persönlich von der Algerischen Botschaft gegenüber einer namentlich bekannten Behördenmitarbeiterin die positive Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger mündlich bestätigt worden sei, noch am gleichen Tag eine Anfrage für eine begleitete Flugbuchung für die 12. Kalenderwoche dieses Jahres gestellt worden sei. Mit dem Einlangen einer fixen Flugbuchungsbestätigung sei in den nächsten 4 bis 7 Tagen zu rechnen. Nach deren Vorliegen werde ein Heimreisezertifikat innerhalb von 2 bis 3 Wochen ausgestellt. In dringenden Fällen werde ein solches nach bereits erteilter (egal ob mündlicher oder schriftlicher Zustimmung jederzeit ausgestellt und könne dieses von der Behörde bei der Algerischen Botschaft persönlich abgeholt werden. Bei Verfügbarkeit von Eskorten, könne der Beschwerdeführer auch früher, als Woche 12 dieses Jahres, nach Algerien rückgeführt werden.
1.15. Mit E-Mail-Mitteilung vom 21.02.20187 langte die Gesundheitsbefragung und das Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztliches Gutachten, datiert vom 03.09.2017, betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach war der Beschwerdeführer zum damaligen Untersuchungszeitpunkt voll haftfähig. Ergänzend wurde zur aktuellen Situation mitgeteilt, dass eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum zu keiner Zeit indiziert gewesen sei, er wäre psychisch stets unauffällig gewesen. Eine Untersuchung durch den diensthabenden Amtsarzt am heutigen Tage, dem 21.02.2018, bestätige weiterhin seine Haftfähigkeit.1.15. Mit E-Mail-Mitteilung vom 21.02.20187 langte die Gesundheitsbefragung und das Anhalteprotokoll römisch drei / Polizeiamtsärztliches Gutachten, datiert vom 03.09.2017, betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach war der Beschwerdeführer zum damaligen Untersuchungszeitpunkt voll haftfähig. Ergänzend wurde zur aktuellen Situation mitgeteilt, dass eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum zu keiner Zeit indiziert gewesen sei, er wäre psychisch stets unauffällig gewesen. Eine Untersuchung durch den diensthabenden Amtsarzt am heutigen Tage, dem 21.02.2018, bestätige weiterhin seine Haftfähigkeit.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG ist aufgrund des die laufenden Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 22.01.2018 abgelaufen.2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft. Er ist algerischer Staatsangehöriger. Die gesetzlich normierte Viermonatsfrist gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG ist aufgrund des die laufenden Schubhaft anordnenden Mandatsbescheides am 22.01.2018 abgelaufen.
2.1.2. Der der laufende Haft zugrunde liegende Mandatsbescheid mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angeordnet wurde, wurde nicht in Beschwerde gezogen.
Am 19.10.2017, 17.11.2017, 18.12.2017 und am 19.01.2018 fanden jeweils niederschriftlich festgehaltene Einvernahmen des Beschwerdeführers im Zuge der vierwöchentlich gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch die Behörde statt. In den dazu angefertigten Niederschriften wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers, gestützt auf die im Mandatsbescheid ausgesprochenen Fluchtgründe, wiederholt festgestellt.Am 19.10.2017, 17.11.2017, 18.12.2017 und am 19.01.2018 fanden jeweils niederschriftlich festgehaltene Einvernahmen des Beschwerdeführers im Zuge der vierwöchentlich gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch die Behörde statt. In den dazu angefertigten Niederschriften wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers, gestützt auf die im Mandatsbescheid ausgesprochenen Fluchtgründe, wiederholt festgestellt.
Diese Umstände, die zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft geführt haben, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert vor, eine Veränderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervor gekommen. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung insbesondere in dem Umstand, dass der nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführer bis zuletzt jede aktive Mitarbeit vermissen ließ und sich während der mehrfach durchgeführten und dokumentierten behördlichen Einvernahmen sich jeder weiteren Äußerung enthielt.
2.1.3 Mit Bescheid vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806 / 170279363 wurde eine mittlerweile rechtskräftige, den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzlich Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen.2.1.3 Mit Bescheid vom 22.09.2017, Zahl: 1144717806 / 170279363 wurde eine mittlerweile rechtskräftige, den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzlich Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen.
2.1.4. Die Identität des Beschwerdeführers wurde am 20.02.2018 endgültig von der Algerischen Botschaft gegenüber einer Behördenmitarbeiterin mündlich bestätigt. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor. Aktuell rechnet die Behörde mit einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im Wege einer begleiteten Flugabschiebung spätestens in der 12. Kalenderwoche dieses Jahres. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ist eine Effektuierung, also eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikats zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als durchaus möglich anzusehen.
2.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist nicht in der Lage einer Beschäftigung legal nachzugehen. Er konnte weder familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Kontakte nachweisen, noch sind solche im Zuge des durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervor gekommen. Da sich der Beschwerdeführer nunmehr seit September 2017 durchgehend in Schubhaft befindet, war es ihm seither auch nicht mehr möglich, weitere Integrationsschritte zu setzen.
2.1.6. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, welche keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigte.
2.1.7. Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien und zwar wegen Unerlaubten Umgangs mit Sichtmitteln und wegen Diebstahls vor. Anbetracht der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Mittellosigkeit ist nicht auszuschließen, dass das mit diesem gesetzwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers einhergehende dritte Personen gefährdende Potential nach wie vor besteht, sodass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer als weiterhin aufrecht zu beurteilend ist.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der der laufenden Schubhaft zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 22.09.2017 rechtskräftig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in den von der Behörde durchgeführten mehrfachen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG, in welchen er wiederholt darüber informiert wurde, dass weiterhin beabsichtigt sei, ihn nach Algerien abzuschieben, bis zuletzt davon abgesehen, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde einzubringen.Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der der laufenden Schubhaft zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 22.09.2017 rechtskräftig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in den von der Behörde durchgeführten mehrfachen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG, in welchen er wiederholt darüber informiert wurde, dass weiterhin beabsichtigt sei, ihn nach Algerien abzuschieben, bis zuletzt davon abgesehen, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde einzubringen.
Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führt. Wie dem vorliegenden Gutachten der Medizinischen Universität zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seines anderslautenden Angaben spätestens am XXXX geboren und wurde zuletzt am 20.02.2018 endgültig von der Algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 führt. Wie dem vorliegenden Gutachten der Medizinischen Universität zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer entgegen seines anderslautenden Angaben spätestens am römisch 40 geboren und wurde zuletzt am 20.02.2018 endgültig von der Algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme keinerlei Barmittel mit sich führte. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen auch selbst nicht in Abrede, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und sich daher illegal in Österreich aufhält.
Nachdem der Beschwerdeführer, welcher zumindest am 04.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er erneut einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat, nur einige Tage im März, April und Juni 2017 in der Erstaufnahmestelle wohnhaft gemeldet war (vgl. Speicherauszug Betreuungsinformationssystem EAST Ost Traiskirchen: 05.03.2017 - 17.03.2017, 24.03.2017 - 18.04.2017, 02.06.2017 - 06.06.2017) und danach nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 04.03.2017 bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Nachdem der Beschwerdeführer, welcher zumindest am 04.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist ist, wo er erneut einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat, nur einige Tage im März, April und Juni 2017 in der Erstaufnahmestelle wohnhaft gemeldet war vergleiche Speicherauszug Betreuungsinformationssystem EAST Ost Traiskirchen: 05.03.2017 - 17.03.2017, 24.03.2017 - 18.04.2017, 02.06.2017 - 06.06.2017) und danach nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 04.03.2017 bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.
Die Angaben zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. An der Durchsetzbarkeit der erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen und damit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung besteht kein Zweifel.
Zwar konnte von Seiten der Behörde bislang noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben werden, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wird jedoch klar ersichtlich, dass die Behörde schon seit September 2017 und bis heute stets bemüht war und ist, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner illegalen Einreise in Österreich, spätestens am 04.03.2017 und dem am selben Tag im Bundesgebiet gestellten Begehren auf die Gewährung von internationalen Schutz, bereits mehrfach in anderen EU-Staaten, nämlich zweimal in Griechenland (19.08.2016 und 07.09.2016) und einmal in Italien (26.02.2017) als illegal aufhältig registriert wurde. Die bisherige Haftdauer ist daher auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen, welcher wiederholt versuchte, entweder sich durch das Stellen von Asylanträgen oder durch Untertauchen seine Außerlandesbringung zu verzögern bzw. zu behindern. Die Behörde hat laufend und insbesondere seit 04.09.2017 wiederholt sowohl schriftlich als auch persönlich gegenüber der algerischen Seite die Dringlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer in Erinnerung gehalten. Glaubhaft stellt sich daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Einschätzung der Behörde dar, dass infolge der zuletzt am 20.02.2018 erfolgten endgültigen Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischen Staatsangehörigen und den unmittelbar danach getätigten weiteren Schritten zur Umsetzung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden und eine zeitnahe begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bis spätestens in der 12. Kalenderwoche dieses Jahres, also innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten ist.Zwar konnte von Seiten der Behörde bislang noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben werden, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wird jedoch klar ersichtlich, dass die Behörde schon seit September 2017 und bis heute stets bemüht war und ist, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen. Bei der laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner illegalen Einreise in Österreich, spätestens am 04.03.2017 und dem am selben Tag im Bundesgebiet gestellten Begehren auf die Gewährung von internationalen Schutz, bereits mehrfach in anderen EU-Staaten, nämlich zweimal in Griechenland (19.08.2016 und 07.09.2016) und einmal in Italien (26.02.2017) als illegal aufhältig registriert wurde. Die bisherige Haftdauer ist daher auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen, welcher wiederholt versuchte, entweder sich durch das Stellen von Asylanträgen oder durch Untertauchen seine Außerlandesbringung zu verzögern bzw. zu behindern. Die Behörde hat laufend und insbesondere seit 04.09.2017 wiederholt sowohl schriftlich als auch persönlich gegenüber der algerischen Seite die Dringlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer in Erinnerung gehalten. Glaubhaft stellt sich daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Einschätzung der Behörde dar, dass infolge der zuletzt am 20.02.2018 erfolgten endgültigen Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischen Staatsangehörigen und den unmittelbar danach getätigten weiteren Schritten zur Umsetzung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden und eine zeitnahe begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bis spätestens in der 12. Kalenderwoche dieses Jahres, also innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten ist.
Die Feststellungen betreffend die vorliegenden polizeilichen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und Diebstahls ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben der Behörde in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat selbst in der Schubhaft diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig."Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Absatz 5, leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch:
Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 22.09.2017, Zahl 1144717806 / 171020465, in Schubhaft angehalten.
2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenth