TE Lvwg Beschluss 2017/8/17 VGW-141/025/8891/2017

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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Entscheidungsdatum

17.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht
69/05 Fürsorgewesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §7 Abs1
WMG §7 Abs2
NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs2
NAG §53a Abs1
FürsorgeAbk BRD 1969 Jugendwohlfahrtspflege Art 2 Abs1
VwGVG §28 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey in Angelegenheit der Beschwerde des Herrn P. K. vom 11.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 11.5.2017, Zahl MA 40 - SH/2017/01598600-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung gemäß § 5 WMG, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Ihr Antrag vom 13.04.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“

Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus:

„Sie und Ihre Tochter sind algerische Staatsbürger und seit 13.09.2016 in Österreich gemeldet. Ihr Gatte ist deutscher Staatsbürger und seit 25.09.2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet

Sie und Ihre Tochter verfügen lediglich über eine Aufenthaltskarte, somit verfügen Sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Bezug einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Ihr Gatte studiert laufend an der Universität … Wien. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung die Erwerbsbefähigung voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstellt.

Es ist nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfügt, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen.

Herr K. verfügen bereits über eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung und kann seine Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, weil er eine weiterführende Ausbildung absolviert.

Er erfüllt daher ebenfalls nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung.

Ihr Antrag war daher abzuweisen.

Sie sind Staatsangehörige/r des Staates Algerien und durch die vorgelegte Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu einem Aufenthalt bis berechtigt.

Ihnen wurde weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) der Status einer/eines Asylberechtigten oder einer/eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, noch sind Sie Staatsangehörige/r eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie sind auch nicht Familienangehörige/r einer/eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihnen wurde weder nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, noch gilt eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solcher gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter. Ihnen wurde auch keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt.

Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 WMG sind somit nicht erfüllt.

Ihr Antrag war daher abzuweisen.“

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Wie von MitarbeiterInnen der MA40 verlangt, habe ich mich beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Dies ist ebenfalls im Anhang ersichtlich. Mein Studium an der Universität … ist fast beendet. Es fehlen mir noch drei Prüfungen und die Masterarbeit. Die Vorlesungen und Übungen habe ich alle absolviert, was meine physische Anwesenheit an der Universität nicht mehr erforderlich macht. Da ich die Lern- und Diplomarbeitszeit autonom einteilen kann, stehe ich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Dies ist durch die Dokumente im Anhang ebenfalls erwiesen (einige Masterprüfungen wurden schon im Bachelor absolviert, daher die hohe ECTS Zahl im Bachelor). Wie hier gezeigt, widerspricht das der Begründung der Ablehnung auf Seite 2, Absatz 5/6/7.“

Unbestritten steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und einem Kind. Er verfügt seit 25.09.2013 über eine aufrechte Meldung (Hauptwohnsitz) in Österreich (Wien) und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß NAG als Arbeitnehmer (§ 51 Abs. 1 Z 1). Er erhält Unterhalt von seinem Vater in der Höhe von 480 € (monatlich).

Der Beschwerdeführer war vom 28.03.2015 bis laufend geringfügig beschäftigt und ab 21.04.2017 als arbeitssuchend gemeldet. Er hat am 23.09.2010 ein Bachelorstudium an der Universität ... Wien begonnen, dieses am 26.03.2015 beendet und am 02.04.2015 das Masterstudium begonnen.

Die Ehegattin ist algerische Staatsangehörige mit Aufenthaltskarte, gültig bis 25.01.2022. Sie war seit 17.03.2017 als arbeitslos gemeldet.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 7 Abs. 1 und 2 WMG hat folgenden Wortlaut:

 

§ 7 (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.   Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2.   Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3.   Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4.   Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5.   Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF) lauten:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

 

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

 

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

 

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

 

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

 

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

 

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

 

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl. Nr. 258/1969) wird Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege die rechtliche Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der „Fürsorge“ (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege unmittelbar anwendbar (vgl. VwGH 25.11.1987, 86/01/0004; 09.03.2014, 2013/21/0085; 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nennt Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei „aufhalten“, wobei unter „aufhalten“ nicht ein bloß „tatsächlicher“, sondern vielmehr „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist. … Daher können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch aber auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein „dauernder“ … ist (VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der/die Hilfe Suchende auf Grund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen sei, die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensbedarfes einzusetzen (VwGH 26.09.1995, Zl. 94/08/0130, 27.06.2000, Zl. 2000/11/0049, 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Hilfe Suchende alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, ohne Einschränkung auf bestimmte Bereiche und auch ohne Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung, etwa in Bewerbungen und Inseraten (vgl. VwGH 14.03.2008, Zl. 2006/10/0117).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Ausgehend davon ist er aufgrund des zitierten Abkommens österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Er hat daher einen Anspruch auf Mindestsicherung, sofern nicht ein Ausschlussgrund gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 WMG vorliegt.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (geringfügig) beschäftigt (und ist auch als arbeitssuchend gemeldet).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als solche Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines EU-Staates (Deutschland) im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG und bildet mit diesem gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG eine Bedarfsgemeinschaft.

Somit hat es die Verwaltungsbehörde – im Hinblick auf § 4 Abs. 3 WMG – unterlassen zu ermitteln, für welche genauen Zeiträume der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, ob er arbeitssuchend nur für eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung war, in welchen Abständen er sich auf Vollzeitstellen beworben hat, über welches anzurechnende Einkommen und Vermögen er verfügt hat und ob Unterhaltsansprüche bestanden haben.

Aus den im Akt einliegenden Unterlagen lässt sich der zu klärende Sachverhalt – insbesondere für die spruchgegenständliche Zeit – nicht vollständig erschließen.

Im Falle einer Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne der zitierten Judikatur zum genannten Abkommen sind – ausgehend von einer rechtlichen Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen – Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, um über einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Es ist – im Hinblick auf § 28 Abs. 2 VwGVG – nicht ersichtlich, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe, zumal der Verwaltungsbehörde ein rascherer Zugriff auf diverse Datenbanken offen steht.

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (der Anwendbarkeit eines Abkommens bzw. der Zulässigkeit der Zurückverweisung) vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; ausländischer Staatsbürger; Gleichstellung; rechtmäßiger Aufenthalt; Sozialhilfebezug; Fürsorgeabkommen; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.025.8891.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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