TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/14 2006/10/0117

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;

Norm

SHG Slbg 1975 §2 Abs1 idF 1995/028;
SHG Slbg 1975 §9 Abs1 idF 1996/049;
SHG Slbg 1975 §9 Abs1 idF 1996/46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der C M in Salzburg, vertreten durch Mag. Martina Hosp, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2006, Zl. 20301-S-29175/16- 2006, betreffend Angelegenheiten nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, von der belangten Behörde als Berufungsinstanz erlassenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung zurückgewiesen (Punkt I. des Spruchs) und ihr Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Jänner 2006 - unter Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - abgewiesen (Punkt II. des Spruchs). Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung die Verfahrenshilfe beantragt. Lediglich für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG sei die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert. Im Berufungsverfahren nach dem AVG sei die Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Zu Spruchpunkt II. vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, grundsätzlich bestehe nach den Bestimmungen der Sozialhilfe (ungeachtet des Abstellens auf Art und Ausmaß der Hilfe) die Verpflichtung, die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes einzusetzen. Gemäß § 9 Salzburger Sozialhilfegesetz (Slbg SHG) seien Art und Ausmaß der Hilfe davon abhängig zu machen, dass der Hilfesuchende bereit sei, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die AHS-Matura abgelegt, sei unter anderem geprüfte Wirtschaftssekretärin und sei mehrfach darauf hingewiesen worden, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass im Falle eines ordentlichen Studiums keine Gewährung von Sozialhilfe in Betracht komme, weil die Arbeitskraft nicht in vollem Ausmaß eingesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2005 als außerordentliche Hörerin inskribiert gewesen, habe Notstandshilfe bezogen und sei vom AMS vermittelt worden (gemeint wohl: es seien vom AMS Vermittlungstätigkeiten entwickelt worden). Die Notstandshilfe sei mit 25. Oktober 2005 wegen Zulassung zum Studium als ordentliche Hörerin eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin erhalte zwar keine finanzielle Unterstützung seitens des AMS, werde jedoch laut Betreuungsplan vom 3. Februar 2006 auf Grund einer Vereinbarung bei der Suche nach einer Stelle als Bürokauffrau bzw. Hilfsarbeiterin unterstützt und sei dort als arbeitssuchend gemeldet. Von der Beschwerdeführerin seien verschiedene Stellenbewerbungen beigebracht worden (Februar 2006: Bewerbung um eine Sonntagsstelle und Stellenbewerbung als Werkstudentin/Ferialbeschäftigung; Jänner 2006: Bewerbung Rechtsanwaltskanzlei L, Stellenbewerbung als Werkstudentin Rechtsanwalt R, Stellenbewerbung als Werkstudentin Rechtsanwalt P und Rechtsanwalt A, 2005:Landesgericht Salzburg).

Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und könne auf Grund ihrer Ausbildung ihre Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Mit dem Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung sei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erwerbsbefähigung voll gegeben. Jede darüber hinausgehende Ausbildung stelle keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung dar und sei nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es auch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einer Person, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, und daher in der Lage sei, sich den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu beschaffen, durch Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus Mitteln der Sozialhilfe eine weitere (höhere) Berufsausbildung zu ermöglichen.

Ein Berufschutz bestehe in der Sozialhilfe nicht. Das Studium diene im vorliegenden Fall auch nicht der Eingliederung in das Erwerbsleben. Anhand der vorliegenden Bewerbungen (Sonntagsstelle, Ferialkraft, Bewerbungen bei Rechtsanwälten, Gericht, teilweise außerhalb des berufungsrelevanten Zeitraumes im Februar 2006) könne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch nicht von einem ernst zu nehmenden Bemühen um eine Arbeitsstelle bzw. Aufnahme einer Arbeit ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei rechtzeitig in der Berufungsschrift Verfahrenshilfe beantragt worden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt auf Grund ihrer finanziellen Situation außer Stande gewesen, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Sie sei auf Grund der schwierigen Sach- und Rechtslage gezwungen gewesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage der Zulässigkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe in einem Berufungsverfahren nach dem AVG befasst und diese verneint. Das Institut der Verfahrenshilfe wurde durch den Gesetzgeber nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen, sondern lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2006, Zl. 2005/21/0407). Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

§ 2 Abs. 1 Slbg SHG, LGBl. Nr. 19/1975 i.d.F.

LGBl. Nr. 28/1995, lautet:

"§ 2 (1) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. Der Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte darf die Notlage des Hilfesuchenden nicht verschlechtern."

§ 9 Abs. 1 Slbg SHG, LGBl. Nr. 19/1975 i.d.F.

LGBl. Nr. 49/1996, lautet:

"§ 9 (1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchender, insbesondere den körperlichen und geistigseelischen Zustand sowie den Grad seiner sozialen Anpassung, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfesuchenden sowie gegebenenfalls auch auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder angemessen Bedacht zu nehmen. Über Anordnung des Sozialhilfeträgers hat sich der Hilfesuchende zumutbaren Maßnahmen zu unterziehen, die zur Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen."

Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung der Sozialhilfe für Jänner 2006 vertritt die Beschwerde den Standpunkt, die belangte Behörde habe aus den vorgelegten Bewerbungen in nicht nachvollziehbarer Weise auf ein Fehlen eines ernst zu nehmenden Bemühens der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu suchen bzw. eine solche aufzunehmen, geschlossen. Diesbezüglich sei die Beweiswürdigung unschlüssig, da sie nicht den Denkgesetzen entspreche. Bei lebensnaher Betrachtung ergebe sich eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin zu jeder Zeit ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe und auch habe bemühen müssen. Dies gehe nicht nur aus den verschiedenen Stellenbewerbungen hervor, sondern sei auch aus der Tatsache ersichtlich, dass sie während des gesamten Zeitraumes beim AMS Salzburg als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt vom AMS Salzburg weder ein Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe bezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei somit zu diesem Zeitpunkt beinahe gänzlich vermögens- bzw. einkommenslos gewesen, sodass sie schon aus diesem Grund ernsthaft gezwungen gewesen sei, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sie habe sich auch bei der Mehrzahl der Stellenbewerbungen auf ganztägige Arbeitsplätze beworben. Nur ausnahmsweise habe sie sich auf keine Vollzeitarbeitsstelle beworben, dies deshalb, da sie auf Grund ihrer schlechten finanziellen Lage dazu gezwungen gewesen sei. Wenn sie sich in den meisten Fällen als Werkstudentin beworben habe, so sei daraus nicht zu schließen, dass sie nicht mehr bereit gewesen wäre, ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Vielmehr habe sie damit in ihren Bewerbungsschreiben auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass sie auf Grund ihres Studiums für die jeweiligen Arbeitsstellen besonders geeignet sei. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass ein Werkstudent weiterhin als gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz verfügbar betrachtet werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0265).

Die Beschwerdeführerin wolle lediglich die auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit verbleibende Zeit sinnvoll nützen, indem sie ihr begonnenes Studium beenden wolle. Allein der Umstand, dass sie ihre Zeit sinnvoller als andere Sozialhilfeempfänger nütze, könne ihr - wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2000/11/0049, ausgeführt habe - nicht zum Schaden gereichen. Mit diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es im Wiener Sozialhilfegesetz keine Bestimmung gebe, die Studenten von vornherein vom Bezug von Sozialhilfe ausschlösse, sodass bei Hilfesuchenden, die arbeitsfähig und -willig seien, allein der Umstand, dass sie einem Hochschulstudium nachgingen, nicht ausreiche, um sie von der Gewährung von Sozialhilfeleistungen auszuschließen. Im dortigen Fall habe der Beschwerdeführer jedoch Notstandshilfe bezogen, was die Arbeitsfähigkeit und -willigkeit voraussetze. Im hier vorliegenden Fall sei jedoch der Beschwerdeführerin auf Grund der Inskription als ordentlicher Hörer automatisch die Notstandshilfe mit 25. Oktober eingestellt worden. Die belangte Behörde habe jedoch nicht die Normen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Frage der Arbeitswilligkeit "umzulegen", sondern diese selbst nach den Normen des Sozialhilfegesetzes zu beurteilen. Auf Grund obiger Ausführungen sei die Beschwerdeführerin daher zu jeder Zeit als arbeitsfähig, arbeitswillig und auch vermittelbar anzusehen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegen stehen kann, dass der Hilfe Suchende auf Grund der Absolvierung des Studiums als nicht bereit anzusehen sei, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0130). In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0049, knüpften die vom Verwaltungsgerichtshof zur Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit angestellten Überlegungen unmittelbar an den Bezug von Notstandshilfe durch die Sozialhilfeantragstellerin an. Im Beschwerdefall bezog die Beschwerdeführerin aber - wie sie selbst zugesteht - ab dem Zeitpunkt der Inskription als ordentliche Hörerin an der Universität keine Notstandshilfe mehr, sodass den rechtlichen Erwägungen des zitierten Erkenntnisses für den Beschwerdefall keine Bedeutung zukommt.

Die Beschwerdeführerin hat in zumutbarer Weise ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. § 9 Abs. 1 Slbg SHG). Das heißt, sie hat alle ihr zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen ohne Einschränkung auf bestimmte Bereiche (z.B. den juristischen Bereich) oder auch ohne Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigung, wovon bereits die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist. Bewirbt sie sich nur für Teilzeitstellen in bestimmten beruflichen Bereichen, ist sie nicht als bereit anzusehen, ihre Arbeitskraft (ausreichend) zur Bestreitung des Lebensbedarfes einzusetzen.

Darauf, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung anstrebt, weisen nicht nur ihre Bewerbungen als Werkstudentin bei Rechtsanwälten unter Hinweis auf das von ihr betriebene Studium hin, sondern auch jene um "Sonntagsstellen" oder auch Ferialbeschäftigung sowie nicht zuletzt ihr Ersuchen an das Arbeitsmarktservice vom 14. März 2005 um Schaltung eines Inserates "Studentin der Rechtswissenschaften sucht Teilzeitstelle in Rechtsabteilung oder bei Rechtsanwalt" oder das im Verwaltungsakt erliegende Job-Profil vom 15. März 2005 "Kanzleiassistentin, Teilzeit, Gehalt: EUR 900,-- pro Monat".

Wenn von der belangten Behörde aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bewerbungsgesuchen und dem weiteren Akteninhalt geschlossen wurde, dass die Arbeitswilligkeit nicht nachgewiesen worden sei, kann dem nicht entgegen getreten werden.

Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0265, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Dort wurde nämlich dargelegt, dass Werkstudenten gemäß § 12 Abs. 4 AlVG nur dann Arbeitslosengeld beziehen können, wenn sie lange Zeit hindurch parallel studiert haben und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Abgesehen davon, dass es im Beschwerdefall nicht um den Bezug von Arbeitslosengeld geht, hat die Beschwerdeführerin gerade nicht längere Zeit hindurch studiert und gleichzeitig gearbeitet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006100117.X00

Im RIS seit

24.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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