Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2182648-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.12.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.12.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, wegen Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattgegeben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, wegen Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) wurde nach am 21.12.2013 erfolgter Begutachtung wegen chron. Niereninsuffizienz III-IV bei maligner Nephrosklerose (Pos. Nr. 05.04.01, 40 %), Hypertonie, Cor hypertonicum, Fundus hypertonicum Belastungsdyspnoe (Pos. Nr. 05.0201, 40 %) und Länderdauernde depressive Episode, medikamentös behandelt (Pos. Nr. 03.0601, 30 %) bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ein bis 30.4.2017 befristeter Parkausweis für Behinderte gem. § 29b StVO ausgestellt.Der Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) wurde nach am 21.12.2013 erfolgter Begutachtung wegen chron. Niereninsuffizienz III-IV bei maligner Nephrosklerose (Pos. Nr. 05.04.01, 40 %), Hypertonie, Cor hypertonicum, Fundus hypertonicum Belastungsdyspnoe (Pos. Nr. 05.0201, 40 %) und Länderdauernde depressive Episode, medikamentös behandelt (Pos. Nr. 03.0601, 30 %) bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ein bis 30.4.2017 befristeter Parkausweis für Behinderte gem. Paragraph 29 b, StVO ausgestellt.
Mit Antrag vom 8.2.2017, am 15.2.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) einlangend, begehrte die BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Ein nach am 6.4.2017 durch Dr.in Schmid, Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung, erstelltes
Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
VGA mit 60 %, NU
Derzeitige Beschwerden:
Sie klagt über Schlaflosigkeit und reduzierte Belastbarkeit. In der Nacht muss sie alle 2 Stunden auf die Toilette, kann danach nicht einschlafen, muss ständig an ihre Krankheit denken.
Sie kann ca 250 m gehen, dann bekommt sie keine Luft mehr. Zu Hause hat sie 19 Stufen, die kann sie nur mit Pause bewältigen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Adalat; Ramipril HCT, Tenormin, Simvastatin, Pantoprazol, Gatopram, Mitazapin, Lactat, Iberogast
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
GA 02/16 mit 60 % wg. Niereninsuff., AHT und Depressio
Befund Dr. XXXX von 07/16: Längerdauernde depressive Episode; St.p. SHT 1981; maligne NephroskleroseBefund Dr. römisch 40 von 07/16: Längerdauernde depressive Episode; St.p. SHT 1981; maligne Nephrosklerose
Labor von 04/17, BHS Linz: Krea 1,68; HS 9,8
Nierensonographie von 03/17: kleine, parenchymverschmächtigte und parenchymverdichtete Nieren
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 110/60
Klinischer Status – Fachstatus:
Seh- und Hörvermögen unauffällig
dermatologisch rein, ausreichende Durchblutung
Thorax symmetrisch belüftet, keine Dyspnoe; VA; HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, ohne pathologische Resistenzen; Bruchpforten geschlossen
WS: FBA 20 cm; kein DS, kein KS, keine Myogelosen; Beweglichkeit im Normbereich
OE: Gelenke frei beweglich, FS bds. komplett, grobe Kraft seitengleich; Feinmotorik nicht gestört
UE: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sichtbare Varizen
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang sicher, raumgreifend; das Aufstehen aus eigener Kraft möglich
Status Psychicus:
zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb reduziert, Stimmung depresssiv; keine pathologische Denkinhalte
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Nierenkrankheit
Nephrosklerose mit eingeschränkte Nierenfunktion; Kreatinin zuletzt 1,68; Bluthochdruck, mit mehrfache Medikation gut eingestellt -05.04.01 -30
2 -Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depression
Längerdauernde depressive Episode, medikamentös behandelt; keine KH-Aufenthalte -03.06.01 -30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2 um 1 Stufe angehoben bei direkter negativer Beeinflussung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
erh. Parathormonwerte ohne Behandlungsnotwendigkeit, ohne Fachbefunde; bedingen keine Einschätzung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Nierenkrankheit wird mit 30 % eingeschätzt, entsprechend der Klinik; Blutdruck gut eingestellt, keine Anämie, Krea 1,68; keine aktuelle Fachbefunde vorgelegt
Depressio mit unveränderte Beurteilung
Pkt. 2 von VGA entfällt, da keine Befunde vorgelegt; während der Untersuchung keine Atemnot
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
eine höhere Einschätzung ist wegen mangelnden Befunde nicht möglich
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehstrecke wird mit 250 m angegeben, das ist leider nicht objektivierbar, da keine diesbezügliche Dokumentation vorgelegt wurde. Keine Einschränkungen im Bewegungsapparat, übliche Niveauunterschiede können bewältigt werden, Sandhaftigkeit ist gegeben; keine Atembeschwerden während der Untersuchung feststellbar
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein
Mit Schreiben vom 20.7.2017 bezog die BF gegen das Schreiben der bB vom 8.6.2017 dahingehend Stellung, dass sich beim Gesundheitszustand nichts geändert habe und die Pos. Nr. 05.02.01 komplett ignoriert bzw. nicht untersucht worden sei.
Am 10.10.2017 wurde die BF zum Zwecke einer abermaligen Gutachtenserstellung durch Dr.in XXXX neuerlich klinisch untersucht.Am 10.10.2017 wurde die BF zum Zwecke einer abermaligen Gutachtenserstellung durch Dr.in römisch 40 neuerlich klinisch untersucht.
Das Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Vorgutachten mit GdB von 40 % vorhanden, dagegen wurde Beschwerde eingelegt.
Derzeitige Beschwerden:
Bei der Patientin besteht eine chron. Niereninsuffizienz Grad III - IV bei maligner Nephrosklerose, Erstdiagnose 2008. Sie ist laufend in fachärztlicher Betreuung, Kreatinin zuletzt bei 1,6. Es besteht zusätzlich ein sek. Hyperparathyreoidismus und weiters ein art. Hypertonie, die Patientin ist medikamentös eingestellt. Zusätzlich besteht eine bekannte Depressio, auch hier nimmt die Patientin Tabletten ein.Bei der Patientin besteht eine chron. Niereninsuffizienz Grad römisch drei - römisch vier bei maligner Nephrosklerose, Erstdiagnose 2008. Sie ist laufend in fachärztlicher Betreuung, Kreatinin zuletzt bei 1,6. Es besteht zusätzlich ein sek. Hyperparathyreoidismus und weiters ein art. Hypertonie, die Patientin ist medikamentös eingestellt. Zusätzlich besteht eine bekannte Depressio, auch hier nimmt die Patientin Tabletten ein.
Seit der Niereninsuffizienz klagt die Patientin über Luftnot, die Gehstrecke ist dadurch reduziert, eine internistische Durchuntersuchung wurde anamnestisch durchgeführt, ein Korrelat konnte nicht diagnostiziert werden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Tenormin 50 mg, Adalat Retard 60 mg, Ramipril HCT 5/25 mg, Simvastatin 40 mg, Pantoprazol 20 mg, Mirte 30 mg, Citalopram 10 mg, Iberogast bei Bedarf
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief KH XXXX , Abteilung für Innere Medizin vom 21.04.17:Arztbrief KH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin vom 21.04.17:
chron. Niereninsuffizienz Stadium III bei maligner Nephrosklerose mit vaskulären Schrumpfnieren, Kreatinin zuletzt bei 1,68, GFR 34, art. Hypertonie, Fundus hypertonicus in Rückbildung, sek. Hyperparathyreoidismus;chron. Niereninsuffizienz Stadium römisch drei bei maligner Nephrosklerose mit vaskulären Schrumpfnieren, Kreatinin zuletzt bei 1,68, GFR 34, art. Hypertonie, Fundus hypertonicus in Rückbildung, sek. Hyperparathyreoidismus;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
leicht reduziert
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: 161,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: norm
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, prompte direkte und indirekte LR, Seh- und Hörvermögen ausreichend, Hautkolorit blass;
Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, keine tastbaren Lymphknoten
Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine RG¿s, zu Beginn leichte Sprechdyspnoe, im Laufe der Untersuchung Besserung;
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine tastbaren Resistenzen
OE und UE: Tonus, Trophik, grobe Muskelkraft unauffällig, Gelenke weitgehend frei beweglich, ausgeprägte Unterschenkelödeme bds., keine Varizen, keine offenen Läsionen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand und Gang unauffällig, limitiert ist die Gehstrecke durch die zunehmende Atemnot, anamnestisch Gehstrecke unter 300 m.
Status Psychicus:
Patientin zeitlich, örtlich und situativ orientiert, keine Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses und des planerischen Handelns, bekannte Depressio, keine aggressiven Verhaltensauffälligkeiten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Niere, Nephrosklerose mit eingeschränkte Nierenfunktion;
Kreatinin zuletzt 1,68; Bluthochdruck, mit mehrfache Medikation gut eingestellt, Fundus hypertonicus und sekundärer Hyperparathyreoidismus in die Beurteilung miteinbezogen; -05.04.01 -40
2 -Depression
Längerdauernde depressive Episode, medikamentös behandelt; -03.06.01 -30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 steigert aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität um 10%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Punkt 1: keine wesentliche Veränderung zum Gewährungsgutachten von 02/2016;
Punkt 2: gleichbleibend zum VGA
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Die Nierenfunktionsstörung hat sich im Vergleich zum Gewährungsgutachten nicht gebessert, der Blutdruck ist mittlerweile besser eingestellt und wurde in Punkt 1 mit berücksichtigt.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der Atemnot ist die Belastbarkeit glaubhaft eingeschränkt, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist jedoch zumutbar, zumal keine funtionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates und keine Befunde zur bestehenden Atemnot vorliegen.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen.
Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese mit Hinweis des bereits zurückliegend temporär gewährten Ausweis gem. § 29b StVO im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese mit Hinweis des bereits zurückliegend temporär gewährten Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war festzustellen, dass die BF die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung erbringt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 insoweit schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf, als darin festgehalten wurde, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentliche Veränderung zum Gewährungsgutachten vom 02/2016 vorliegt und die Nierenfunktionsstörung im Vergleich zu diesem Gewährungsgutachten nicht gebessert hat. Insoweit im Gutachten jedoch widersprüchlich dargelegt wird, dass aufgrund der Atemnot die Belastbarkeit glaubhaft eingeschränkt sei, jedoch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht zumutbar sei, zumal keine funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates vorliegen und keine Befunde zur bestehenden Atemnot vorliegen, war festzustellen, dass ungeachtet der mangelnden Bescheinigungsmitteln die glaubwürdige Atemnot und die damit einhergehende glaubhafte Einschränkung der Belastbarkeit im Zuge der klinischen Untersuchung erbracht wurde, weshalb von der Einschränkung der Wegstrecke auf 250m (wie von der BF im Zuge der Gutachtenserstellung am 6.4.2017 offensichtlich angegeben) und sohin vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung auszugehen war. Insoweit im Gutachten vom 8.6.2017 ausgeführt wird, dass diese Reduktion der Wegstrecke ebensowenig objektivierbar sei, wie auch die Atembeschwerden, obwohl diese sowohl in der Gutachtenserstellung im Jahr 2016 als auch im Gutachten vom 14.11.2017 im Rahmen der klinischen Untersuchung verifiziert wurde, war festzustellen, dass das Gutachten vom 8.6.2017 insoweit jeglicher Schlüssigkeit und Plausibilität entbehrt.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten vom 14.11.2017 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Im konkreten Fall bejahte das Gutachten vom 14.11.2017 die glaubwürdige Atemnot, sowie die damit einhergehende Funktionseinschränkung – wie bereits das Gutachten von 2016 -, jedoch wurde durch die Sachverständige nicht nachvollziehbar die der Untersuchung widerstreitende Beurteilung getroffen.
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der abschlägigen Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der abschlägigen Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden