TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/7 W235 2159413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2018
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Entscheidungsdatum

07.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2159413-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1145163800-170307146, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1145163800-170307146, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.3017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 8). Ferner ergab ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Algier ein Schengenvisum für 30 Tage im Zeitraum XXXX XXXX 02.2015 bis XXXX 08.2015 erteilt worden war (vgl. AS 9).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 8). Ferner ergab ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Algier ein Schengenvisum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 römisch 40 02.2015 bis römisch 40 08.2015 erteilt worden war vergleiche AS 9).

1.2. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Aus Algerien sei er im Jahr 2015 ausgereist und über Frankreich nach Deutschland gefahren, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Er könne über Deutschland keine negativen Angaben machen. Allerdings habe er in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten. Von Deutschland aus sei er selbstständig über Frankreich, Spanien, wieder Frankreich und Italien nach Österreich gelangt. Über Deutschland könne er nichts Schlechtes sagen, er wolle jedoch in Österreich bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 10.03.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 27).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 10.03.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 27).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Mit Schreiben vom 20.03.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 41).Mit Schreiben vom 20.03.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 41).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 67).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 67).

1.4. Am 18.05.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er in psychiatrischer Behandlung sei und Medikamente nehme. Medizinische Befunde habe er nicht. Er habe gedacht, dass das Krankenhaus die Berichte selbst schicke. Gestern sei er beim Psychologen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Frankreich und in Belgien Onkeln und Tanten, zu denen sporadischer telefonischer Kontakt bestehe. In Österreich gebe es keine Personen, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Deutschland wolle, da er der Meinung sei, dass seine Fluchtgründe nicht genau untersucht worden seien. Daher habe er eine negative Entscheidung bekommen. Eine Beschwerde habe er gegen diese Entscheidung nicht eingebracht. In Deutschland sei er ca. ein Jahr und zwei Monate aufhältig gewesen. Er habe keinen Deutschkurs und keine Arbeit bekommen. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht habe lesen können.

1.5. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden nachstehende verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX 03.2017, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Landesklinikum wegen Brustschmerzen links ausstrahlend aufgesucht hat;* Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom römisch 40 03.2017, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Landesklinikum wegen Brustschmerzen links ausstrahlend aufgesucht hat;

* Aufenthaltsbestätigung eines Landeskrankenhauses vom XXXX 05.2017 betreffend eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom selben Tag;* Aufenthaltsbestätigung eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 05.2017 betreffend eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom selben Tag;

* Kurzarztbrief vom XXXX 05.2017 mit der Diagnose Obstipation (= Verstopfung) und der Anmerkung, dass der Beschwerdeführer am selben Tag beschwerdefrei entlassen werden konnte samt Labor-Austrittsbefund;* Kurzarztbrief vom römisch 40 05.2017 mit der Diagnose Obstipation (= Verstopfung) und der Anmerkung, dass der Beschwerdeführer am selben Tag beschwerdefrei entlassen werden konnte samt Labor-Austrittsbefund;

* Rezept eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX 05.2017;* Rezept eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 05.2017;

* Rezept einer Ärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX 05.2017 und* Rezept einer Ärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 05.2017 und

* Ambulanzbefund eines Landeskrankenhauses vom XXXX 05.2017 mit der Diagnose depressive Anpassungsstörung und dem Hinweis auf eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung* Ambulanzbefund eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 05.2017 mit der Diagnose depressive Anpassungsstörung und dem Hinweis auf eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Die deutschen Behörden hätten am 20.03.2017 seiner Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt. Enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können.Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Deutschland entgegenstünden. Die deutschen Behörden hätten am 20.03.2017 seiner Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt. Enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 15 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen davon auszugehen sei, dass keine weiteren medizinischen Behandlungen nötig seien bzw. festzuhalten sei, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht um schwerwiegende Erkrankungen handle. Deutschland habe sich dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen und habe der Beschwerdeführer daher Zugang zu medizinischer Behandlung. Die ihm verschriebenen Medikamente seien auch in Deutschland verfügbar. Ferner werde der Beschwerdeführer vor einer geplanten Überstellung amtsärztlich untersucht und würden die ärztlichen Unterlagen den deutschen Behörden rechtzeitig vorab übermittelt. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde bzw. habe er dies auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Frankreich und in Belgien Onkeln und Tanten habe. Weitere familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten seinen eigenen Angaben nicht entnommen werden können und seien aus diesem Grund die obigen Feststellungen zu treffen gewesen. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland seien seine Fluchtgründe nicht genau untersucht worden und daher habe er einen negativen Bescheid erhalten, sei festzuhalten, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen davon auszugehen sei, dass keine weiteren medizinischen Behandlungen nötig seien bzw. festzuhalten sei, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht um schwerwiegende Erkrankungen handle. Deutschland habe sich dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen und habe der Beschwerdeführer daher Zugang zu medizinischer Behandlung. Die ihm verschriebenen Medikamente seien auch in Deutschland verfügbar. Ferner werde der Beschwerdeführer vor einer geplanten Überstellung amtsärztlich untersucht und würden die ärztlichen Unterlagen den deutschen Behörden rechtzeitig vorab übermittelt. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde bzw. habe er dies auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Frankreich und in Belgien Onkeln und Tanten habe. Weitere familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten seinen eigenen Angaben nicht entnommen werden können und seien aus diesem Grund die obigen Feststellungen zu treffen gewesen. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland seien seine Fluchtgründe nicht genau untersucht worden und daher habe er einen negativen Bescheid erhalten, sei festzuhalten, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr zu setzen. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. mangelhaftem Ermittlungsverfahren und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die individuelle unmittelbare Bedrohungssituation des Beschwerdeführers sowie die Defizite im Asylverfahren des zuständigen Landes zu prüfen. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner psychischen Probleme ärztliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern sei in Deutschland jedoch nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos.

4. Mit Schreiben vom 13.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den deutschen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist (vgl. OZ 7).4. Mit Schreiben vom 13.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den deutschen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist vergleiche OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Nachdem ihm von der französischen Botschaft in Algier ein Schengenvisum für 30 Tage im Zeitraum XXXX 02.2015 bis XXXX 08.2015 erteilt worden war, reiste er in Besitz dieses Visums über Frankreich nach Deutschland, wo er am XXXX 06.2015 einen Asylantrag stellte, welcher in weiterer Folge abgelehnt wurde. Von Deutschland aus fuhr der Beschwerdeführer über mehrere europäische Länder nach Österreich und stellte am 09.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Nachdem ihm von der französischen Botschaft in Algier ein Schengenvisum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 02.2015 bis römisch 40 08.2015 erteilt worden war, reiste er in Besitz dieses Visums über Frankreich nach Deutschland, wo er am römisch 40 06.2015 einen Asylantrag stellte, welcher in weiterer Folge abgelehnt wurde. Von Deutschland aus fuhr der Beschwerdeführer über mehrere europäische Länder nach Österreich und stellte am 09.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 20.03.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den deutschen Behörden am 13.07.2017 bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 20.03.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den deutschen Behörden am 13.07.2017 bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 03.2017 wegen Brustschmerzen links und am XXXX 05.2017 wegen Obstipation (= Verstopfung) ambulant behandelt. Ferner wurde bei ihm am XXXX 05.2017 eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. Dass gegenwärtig eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer einer medikamentösen oder psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Therapie unterzieht. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 03.2017 wegen Brustschmerzen links und am römisch 40 05.2017 wegen Obstipation (= Verstopfung) ambulant behandelt. Ferner wurde bei ihm am römisch 40 05.2017 eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. Dass gegenwärtig eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer einer medikamentösen oder psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Therapie unterzieht. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 07.07.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:

Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurde auf den Seiten 8 bis 15 im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015). [ ]

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätte (AIDA 16.11.2015).

b). Non-Refoulement:

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

c). Versorgung:

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist, werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. [ ]

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016).Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016).

Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

d). Medizinische Versorgung:

NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).

Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg über Frankreich nach Deutschland, zu seiner Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Algier ein Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX 02.2015 bis XXXX 08.2015 erteilt wurde, ergibt sich darüber hinaus aus dem Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg über Frankreich nach Deutschland, zu seiner Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Algier ein Visum für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 02.2015 bis römisch 40 08.2015 erteilt wurde, ergibt sich darüber hinaus aus dem Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2015 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Deutschland auch durch die deutsche Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2017 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden war, aus seinem eigenen Vorbringen und aus der Zustimmungserklärung Deutschlands, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2015 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Deutschland auch durch die deutsche Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2017 bestätigt. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden war, aus seinem eigenen Vorbringen und aus der Zustimmungserklärung Deutschlands, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die deutsche Dublinbehörde vom 13.07.2017 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 07.07.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zu den erfolgten ambulanten Behandlungen des Beschwerdeführers am XXXX 03.2017 und am XXXX 05.2017 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen (Ambulanzkarte und Kurzarztbrief). Die weitere Feststellung zu der am XXXX 05.2017 diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung ergibt sich aus dem vorgelegten Ambulanzbefund vom selben Tag. Ferner gründen sich die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit, zur Nichtinanspruchnahme einer medikamentösen oder psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Therapie und letztlich zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, auf den Umstand, dass in weiterer Folge – nämlich nach dem XXXX 05.2017 – weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Atteste einlangten, die auf eine bestehende Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen und sich auch sonst keine Hinweise auf die Inanspruchnahme medizinischer bzw. psychologischer Hilfe dem Akteninhalt entnehmen lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar seit Juli 2017 untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich eine medizinische Behandlung bzw. Therapie benötigen.Die Feststellungen zu den erfolgten ambulanten Behandlungen des Beschwerdeführers am römisch 40 03.2017 und am römisch 40 05.2017 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen (Ambulanzkarte und Kurzarztbrief). Die weitere Feststellung zu der am römisch 40 05.2017 diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung ergibt sich aus dem vorgelegten Ambulanzbefund vom selben Tag. Ferner gründen sich die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit, zur Nichtinanspruchnahme einer medikamentösen oder psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Therapie und letztlich zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, auf den Umstand, dass in weiterer Folge – nämlich nach dem römisch 40 05.2017 – weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Atteste einlangten, die auf eine bestehende Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen und sich auch sonst keine Hinweise auf die Inanspruchnahme medizinischer bzw. psychologischer Hilfe dem Akteninhalt entnehmen lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar seit Juli 2017 untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich eine medizinische Behandlung bzw. Therapie benötigen.

Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (vgl. AS 15, AS 181). Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 07.07.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.01.2018.Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vergleiche AS 15, AS 181). Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 07.07.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.01.2018.

2.2. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er diese nicht habe lesen können. Ein Ersuchen des Beschwerdeführers (oder der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin) an die Dolmetscherin, diese Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer in Arabisch zur Kenntnis zu bringen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein substanziiertes Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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