TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 L525 2184568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

L525 2184568-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1100515309-152064598, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe

abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seiner Religionszugehörigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer "möchte römisch katholisch sein", zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Situation im Iran sei unsicher, es gäbe keine schulische und berufliche Zukunft. Auf die Frage, ob er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, führte der Beschwerdeführer aus "konkrete Probleme habe ich keine. Aber das Leben im Iran ist sehr gefährlich. Jugendliche werden von der Straße weg ohne Grund verschleppt und verhaftet."

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.6.2017, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung wegen § 201 Abs. 1 StGB gemäß 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei anderen Tätern am 5.3.2016 einen anderen minderjährigen Asylwerber durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem ua der Beschwerdeführer dem Opfer gedroht hätten, ihn mit einem Messer zu stechen, wenn er nicht gerade stehe, sodass ein anderer Angeklagter vor dem Gesicht des Opfers mit einem Küchenmesser (Klingenlänge ca. 20 cm) drohende Bewegungen ausgeführt habe und indem die Täter um das Opfer herumgestanden seien, durch die Übermacht von vier Personen, den Willen des Opfers zur Gegenwehr gebeugt hätten, zur Duldung der Vornahme des Analverkehrs durch einen der Angeklagten, einer mit dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, sowie zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung durch (u.a.) dem Beschwerdeführer, nämlich, dass dieser auf dem Opfer liegend zwischen seinen Oberschenkeln und seinem Gesäß mit seinem Penis reibende Bewegungen durchgeführte hätte und schließlich auf das Gesäß und den Oberschenkel des Opfers ejakuliert hätte, genötigt. Das LG für Strafsachen Graz führte insbesondere zur Strafbemessung als mildernd beim Beschwerdeführer an, er habe sich bislang wohlverhalten und stehe die Tat im auffallenden Widerspruch zum bisherigen Verhalten, sowie, dass der Beschwerdeführer durch den Konsum von Marihuana einer eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit unterlegen sei. Erschwerend wertete das LG für Strafsachen Graz, das junge Alter des Opfers sowie die erniedrigende Art und Weise der Tat, da die sexuellen Handlungen abwechselnd von vier Personen durchgeführt worden seien, das partielle Mitfilmen der Tat und das Ejakulieren auf den Oberschenkel bzw. das Gesäß. Zudem war es erschwerend zu werten, dass die Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) eine strafbare Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches begangen hätten und sich diese gegen eine Person gerichtet hätte, mit welcher die Angeklagten im Tatzeitpunkt zusammenlebten. Das LG für Strafsachen Graz stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch einen Gutachter am 6.4.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 8.2.2017, GZ XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht führte in seiner Begründung aus, die Berufungen, mit welchen sowohl eine Reduktion des Strafmaßes als auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht angestrebt wurden, seien nicht erfolgreich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten sowie untergeordnete Tatbeteiligung, hielt das Oberlandesgericht Graz fest, dass sowohl aufgrund der konstatierten Bereitwilligkeit zur Tatbegehung und der Tatsache, dass er das zur Überwindung eines (zu erwartenden) Widerstandes des Tatopfers schließlich auch von ihm selbst eingesetzte Küchenmesser aus der Unterkunft mitgenommen habe, keiner der beiden geltend gemachten Milderungsgründe vorliege. Abschließend könne auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung erblickt werden. Das Urteil erwuchs am 8.2.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.6.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich in Haft, er besuche in der Haft einen Deutschkurs, er arbeite in der Küche, sei in der Kirche und mache eine Therapie. Er habe keine Verwandten in Österreich oder Bekannte, die ihn im Alltag unterstützen würden. Neben dem Deutschkurs mache er eine Ausbildung zum Koch. Er sei gesund, nehme Schlafmittel und besuche eine Therapie. Er lerne, er besuche die Kirche in der Haft, er hätte einen großen Fehler gemacht und deswegen sei er jetzt im Gefängnis, er habe hier viel gelernt für seine Zukunft, das sei eine Schule für ihn und sein Leben. Er sei iranischer Staatsbürger, Perser und Christ und Katholik. Er sei nicht immer Christ gewesen, sondern vorher schiitischer Moslem. Er interessiere sich seit 2015 für den christlichen Glauben. Zwei bis drei seiner Freunde hätten über das Christentum gesprochen, sie hätten ihm ein paar Sachen gesagt, dann habe er sich überlegt, dass das Christentum besser für ihn sei. Befragt, wie er den christlichen Glauben in Österreich auslebe, führte der Beschwerdeführer aus, er besuche die Kirche, er sei aber noch nicht getauft. Der Pfarrer der Kirche hätte ihm gesagt, wenn er frei sei (Haftende), werde er getauft. Er gehe jede 2. Woche einmal und jede Woche gehe er hin, da werde Musik gespielt, das sei sowie ein Konzert. Auf den Unterschied zwischen dem christlichen Glauben und dem islamischen Glauben angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, die Muslime würden kleine Kinder und Frauen töten, es gäbe Terroristen, Bombenanschläge, es würden Menschen gefoltert werden. Im Christentum seien alle gleich. Er sei zum Katholizismus konvertiert. Befragt, was er über den christlichen Glauben erzählen könne, führte der Beschwerdeführer aus, es gäbe Jesus Christus, er sei der Sohn Gottes. Es habe eine Hochzeit gegeben, er habe Wasser zu Alkohol verwandelt. Auf die Frage, wie die zwölf Apostel heißen würden, antwortete der Beschwerdeführer "Jakob und sein Bruder, Thomas, Johannes, Judas, nur das weiß ich". Auf die Frage, was am 24.12. gefeiert werde, meinte der Beschwerdeführer zunächst Weihnachten. Nachgefragt, gab er an, dass Jesus Christus dort geboren sei. Auf die Frage, ob er auch Gebete vom Christentum kenne, führte der Beschwerdeführer aus, er kenne das "Vater unser", aber er könne es nicht aufsagen. Er habe im Iran die Schule abgeschlossen, er habe ab und zu auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familienangehörigen würden sich im Iran aufhalten, die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Er habe einen Onkel in England. Er telefoniere einmal in der Woche mit seiner Familie. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, zwei bis drei seiner Freunde hätten über das Christentum gesprochen. Sie hätten auch mit ihm darüber gesprochen und er hätte es sich überlegt. Das Christentum sei besser für ihn. Im Iran gäbe es keine richtigen Kirchen, nur Hauskirchen. Sie hätten eine Hauskirche besucht und hätte es eine Broschüre gegeben, darin sei gestanden wie die Muslime die Leute foltern würden. Es sei auch etwas über das Christentum gestanden, zwei bis drei Wunder seien beschrieben worden. Zum Schluss sei gestanden, man müsse sich über das Christentum und über den Islam alles wissen und sich dann entscheiden. Er sei nicht so oft in die Hauskirche gegangen, in einem Monat sei er nur ein paar Mal dort gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten die Broschüren verteilt. Sie hätten sich maskiert und hätten die Broschüren in der Nacht verteilt. Ca. eine Woche später sei er auf Urlaub gegangen. Sein Vater habe ihn dann um ca. 5 Uhr früh angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass die Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen seien. Der Vater habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Die genaue Adresse der Hauskirche wisse er nicht, die Freunde hießen Majid und Ali. Auf die Frage, wann er das erste Mal die Hauskirche besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, eine Woche vor seiner Ausreise. Er habe die Hauskirche ca. fünf bis sechs Mal besucht. Irgendjemand müsse ihn verraten haben, da sonst nur seine Freunde von seiner beabsichtigten Konversion gewusst hätten. Er glaube, es hätte ihn jemand gesehen. Zwischen der Hausdurchsuchung bei seinen Eltern und der Ausreise seien weniger als ein Monat vergangen. Auf die Frage, warum er nicht sofort ausgereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, es dauere bis man einen Schlepper fände, man könne nicht so schnell weggehen, man müsse alles überlegen. Er wisse nicht was mit seinen Freunden passiert sei. Er sei niemals persönlich bedroht worden oder belangt worden. In der Kirche hätten acht bis zehn Personen an den Gottesdiensten teilgenommen. Er besitze keine Bibel, aber hätte der Vater ihm versprochen, dass er ihm eine mitbringe. Vor der Haft hätte er eine besessen, auch in Griechenland. Ein Haftbefehl würde nicht bestehen im Iran.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 20.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei iranischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Der Aufenthaltsort der Kernfamilie sei in der Stadt Shiraz. Der Beschwerdeführer spreche Farsi, etwas Türkisch und Deutsch, er habe neun Jahre die Schule besucht und auch in der Baubranche gearbeitet. Er sei gesund. Der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, dass er sein Heimatland verlassen hätte, weil er im Iran eine christliche Hauskirche besucht und christliche Broschüren verteilt hätte und deshalb von der Polizei gesucht worden wäre, sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Iran konkreten, seiner Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Der Beschwerdeführer könne im Iran seinen Lebensunterhalt bestreiten, er sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Feststehe, dass er gesund und jung sei, er habe im Iran in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Zudem verfüge er über eine neunjährige Schulbildung und habe bereits in der Baubranche gearbeitet und absolviere derzeit in Haft eine Ausbildung zum Koch. Er verfüge über keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich bzw. über Familienangehörige. Er habe keine Nachweise zum Besuch eines Deutschkurses vorlegen können, darüber hinaus besuche er weder eine Schule noch eine Universität oder sei er Mitglied in einem Verein. Er verfüge über äußerst geringe Deutschkenntnisse. Er sei mit Urteil des Landesgerichts Graz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Er wohne in einer Betreuungseinrichtung und werde gänzlich vom österreichischen Staat versorgt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich gewesen und erwecke das gesamte Vorbringen nicht den Eindruck einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Christentum. Eine Verfolgung iSd § 3 AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen. Eine Integration könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Ausschlussgrund nach § 6 AsylG gesetzt. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingter Haft verurteilt worden. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen sei zweifellos als besonders schwer einzustufen. Mildernd sei beim Beschwerdeführer zu werten gewesen, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erschwerend sei aber das jugendliche Alter des Opfers, die erniedrigende Art und Weise durch die sexuellen Handlungen abwechselnd von vier Personen, das Mitfilmen und das Ejakulieren auf den Oberschenkel und das Gesäß zu werten gewesen. Zudem sei erschwerend zu werten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt mit dem Opfer zusammengelebt habe. Die Drohung mit einem Messer stelle auch einen Erschwerungsgrund dar und wirke unter dem Schuldaspekt auch die Tatbegehung in Gesellschaft mehrerer Mittäter. In Anbetracht dieser Ausführungen in dem vorliegenden Fall stelle sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. Die angestellte Zukunftsprognose könne daher für den Beschwerdeführer in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecke das begangene Delikt eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie. Ein Schuldbewusstsein liege nach wie vor nicht vor. Zum verhängten Einreiseverbot stellte die belangte Behörde weiters fest, der Beschwerdeführer habe innerhalb kurzer Zeit, nämlich innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise, eine schwere Vorsatztat begangen, aufgrund derer er rechtskräftig verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat stelle sich als besonders schwerwiegend dar. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 18.1.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte im Wesentlichen aus, aus Sicht der belangten Behörde sei keine Verfolgung glaubhaft gemacht worden, ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko sei nicht gegeben. Die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz begründe die Behörde damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage keine konkreten Anhaltspunkte gegeben seien, dass nach erfolgter Rückkehr eine drohenden Gefahr von solchem Gewicht wahrscheinlich wäre, dass sich daraus eine Gefährdung in Bezug auf den Herkunftsstaat ergeben würde. Dabei habe es die belangte Behörde aber unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen gelange man zum Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben worden seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und sei sie damit ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen. Zu den Fluchtgründen werde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren vorgebrachte verwiesen. Die Problematik der politischen Verfolgung von Apostaten bzw. Konvertiten sei hinlänglich bekannt und die sich daraus ergebende, den Beschwerdeführer betreffende Gefahrenlange, sei detailliert in der Einvernahme am 20.6.2017 geschildert worden. Die genaue chronologische Abfolge der Ereignisse sowie die offenkundige individuelle Verfolgung seiner Person habe der Beschwerdeführer darin geschildert.

Die Beschwerde wurde am 30.1.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 31.1.2018 in der Außenstelle Linz ein, wovon die belangte Behörde am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Er stammt aus Shiraz. Der Aufenthaltsort seiner Kernfamilie ist die Stadt Shiraz. Der Beschwerdeführer spricht farsi, etwas türkisch und etwas deutsch. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule besucht und war auch in der Baubranche tätig. Der Vater des Beschwerdeführers ist Lehrer und stammt der Beschwerdeführer aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder andere Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 26.12.2015 in Österreich und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, hat keine sozialen Kontakte, besucht weder einen Deutschkurs noch eine Schule oder Universität, noch ist er Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer wurde am 30.6.2016 zu einer 30 monatigen Haftstrafe wegen des Verbrechens gemäß § 201 Abs. 1 StGB verurteilt. Das Urteil erwuchs mit Urteil des OLG Graz am 8.2.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat in der Haft als Koch gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde am 9.11.2017 bedingt aus der Haft entlassen.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB IRAN übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017).

Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. Teheran hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er bestimmt die Sicherheitspolitik, sondern der Oberste Führer. Wirkliche Veränderungen werden im Iran erst möglich sein, wenn Ali Khamenei nicht mehr Oberster Führer ist (FAZ 22.5.2017).

Am selben Tag der Präsidentschaftswahl fanden auch Kommunalwahlen in Teheran statt. Die Vertreter einer gemäßigten Politik haben auch den Stadtrat von Teheran erobert – alle 21 Sitze gingen an Kandidaten des moderaten Lagers. Damit verloren die Konservativen zum ersten Mal seit 14 Jahren die Macht im Stadtrat der iranischen Hauptstadt. Das Ergebnis der Kommunalwahl in Teheran ist eine schwere Niederlage für den amtierenden konservativen Bürgermeister Mohammed Bagher Ghalibaf. Er hatte seine Kandidatur für das Präsidentenamt kurz vor der Wahl zurückgezogen, um Raisi zu unterstützen. Ghalibaf war zwölf Jahre lang Bürgermeister von Teheran, er folgte 2005 dem ultrakonservativen Hardliner Mahmud Ahmadinedschad (Zeit 21.5.2017).

Quellen:

* FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.5.2017): Präsidentenwahl in Iran. Kein Grund zum Jubeln, http://www.faz.net/aktuell/politik/praesidentenwahl-in-iran-kein-grund-zum-jubeln-15025515.html, Zugriff 22.5.2017

* Zeit (21.5.2017): Moderates Lager gewinnt Mehrheit in Teheran, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/iran-wahl-teheran-stadtrat-hassan-rohani, Zugriff 22.5.2017

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 10.5.2017b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 10.5.2017

-

BMeiA – Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 10.5.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 10.5.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).

Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

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Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

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Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

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Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

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Spionage für fremde Mächte;

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Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

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Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Das Sondergericht für Geistliche und die Revolutionsgerichte waren besonders empfänglich für Druck seitens der Geheimdienste und anderer Sicherheitsbehörden, die darauf drängten, Angeklagte schuldig zu sprechen und harte Strafen zu verhängen (AI 22.2.2017).

Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vgl. ÖB Teheran 10.2016).

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:

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"Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.

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"Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015).

Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015).

Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen wer-den zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt – auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB Teheran 10.2016).

Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 8.12.2016).

Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 10.2016).

Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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AI (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 24.4.2017

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AI (11.2.2016): Flawed reforms: Iran's new Code of Criminal Procedure [MDE 13/2708/2016],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455175709_mde1327082016english.PDF, Zugriff 24.4.2017

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ICHR – International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010): Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,

http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 24.4.2017

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ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht

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US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 24.4.2017

1. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv, und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten. Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 3.3.2017, vgl. FH 2017). Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 8.12.2016).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern (2015: Platz 130 von 168 untersuchten Ländern) (TI 25.1.2017, vgl. GIZ 3.2017c). Es konnte sich im Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 3.2017c).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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FH – Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 2.5.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.5.2017

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TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 2.5.2017

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US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 2.5.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2016). Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf (AA 8.12.2016).

Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2016 weiterhin stark eingeschränkt. Personen, die friedlich Kritik äußerten, wurden festgenommen und nach grob unfairen Verfahren von Revolutionsgerichten zu Gefängnisstrafen verurteilt. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weiterhin an der Tagesordnung und blieben straflos. Die Behörden verhängten und vollstreckten nach wie vor grausame Körperstrafen wie Auspeitschungen und Zwangsamputationen. Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten wurden diskriminiert und strafrechtlich verfolgt. Frauen und Mädchen erlitten Gewalt und Diskriminierung in vielfacher Weise. Die Behörden verhängten zahlreiche Todesurteile und richteten Hunderte von Menschen hin, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Unter den Hingerichteten waren mindestens zwei Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Im März 2016 verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran. Die iranische Regierung verweigerte sowohl dem Sonderberichterstatter als auch anderen UN-Experten weiterhin die Einreise. Die iranische Regierung und die EU berieten über eine Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs (AI 22.2.2017, vgl. UN Human Rights Council 26.5.2016). Die Behörden erhöhten 2016 vor allem den Druck auf Menschenrechtsverteidiger und verurteilten sie für ihr friedliches Engagement zu langen Haftstrafen. Immer häufiger wurde Angeklagten vorgeworfen, sie hätten die Menschenrechtssituation im Iran in den sozialen Medien kritisiert oder mit internationalen Menschenrechtsinstitutionen zusammengearbeitet, insbesondere mit dem UN-Sonderberichterstatter für den Iran und ausländischen Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. Sie hätten damit "kriminelle" Aktivitäten verübt, die dazu dienen sollten, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Behörden gingen auch hart gegen Musikveranstaltungen vor, indem sie Konzerte unterbrachen oder deren Absage erzwangen, darunter auch solche, die das Ministerium für Kultur und islamische Führung zuvor genehmigt hatte. Außerdem untersagten sie Veranstaltungen, wie z. B. private Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnahmen, mit der Begründung, sie seien "sozial verdorben" und "unislamisch". Hunderte Personen wurden deswegen festgenommen und viele zu Auspeitschungen verurteilt. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard standen immer noch ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war. Ihre Privatsphäre wurde mehrfach empfindlich verletzt, und sie hatten keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. Im Januar 2016 wurde ein neues Gesetz zu politischen Straftaten verabschiedet, das im Juni in Kraft trat. Als politische Straftat galt demnach alles, was sich nach Ansicht der Behörden "gegen die Führung des Landes, seine politischen Institutionen und die Innen- und Außenpolitik" richtet und "darauf abzielt, die Angelegenheiten des Landes zu reformieren, ohne den Grundlagen des Systems schaden zu wollen" (AI 22.2.2017).

Die Regierung und ihre Beamten belästigten, inhaftierten, missbrauchten und verfolgten Herausgeber, Redakteure und Journalisten strafrechtlich, au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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