Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2184568-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1100515309-152064598, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. 1100515309-152064598, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der MaßgabeA) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins mit der Maßgabe
abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seiner Religionszugehörigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer "möchte römisch katholisch sein", zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Situation im Iran sei unsicher, es gäbe keine schulische und berufliche Zukunft. Auf die Frage, ob er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, führte der Beschwerdeführer aus "konkrete Probleme habe ich keine. Aber das Leben im Iran ist sehr gefährlich. Jugendliche werden von der Straße weg ohne Grund verschleppt und verhaftet."
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.6.2017, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung wegen § 201 Abs. 1 StGB gemäß 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei anderen Tätern am 5.3.2016 einen anderen minderjährigen Asylwerber durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem ua der Beschwerdeführer dem Opfer gedroht hätten, ihn mit einem Messer zu stechen, wenn er nicht gerade stehe, sodass ein anderer Angeklagter vor dem Gesicht des Opfers mit einem Küchenmesser (Klingenlänge ca. 20 cm) drohende Bewegungen ausgeführt habe und indem die Täter um das Opfer herumgestanden seien, durch die Übermacht von vier Personen, den Willen des Opfers zur Gegenwehr gebeugt hätten, zur Duldung der Vornahme des Analverkehrs durch einen der Angeklagten, einer mit dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, sowie zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung durch (u.a.) dem Beschwerdeführer, nämlich, dass dieser auf dem Opfer liegend zwischen seinen Oberschenkeln und seinem Gesäß mit seinem Penis reibende Bewegungen durchgeführte hätte und schließlich auf das Gesäß und den Oberschenkel des Opfers ejakuliert hätte, genötigt. Das LG für Strafsachen Graz führte insbesondere zur Strafbemessung als mildernd beim Beschwerdeführer an, er habe sich bislang wohlverhalten und stehe die Tat im auffallenden Widerspruch zum bisherigen Verhalten, sowie, dass der Beschwerdeführer durch den Konsum von Marihuana einer eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit unterlegen sei. Erschwerend wertete das LG für Strafsachen Graz, das junge Alter des Opfers sowie die erniedrigende Art und Weise der Tat, da die sexuellen Handlungen abwechselnd von vier Personen durchgeführt worden seien, das partielle Mitfilmen der Tat und das Ejakulieren auf den Oberschenkel bzw. das Gesäß. Zudem war es erschwerend zu werten, dass die Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) eine strafbare Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches begangen hätten und sich diese gegen eine Person gerichtet hätte, mit welcher die Angeklagten im Tatzeitpunkt zusammenlebten. Das LG für Strafsachen Graz stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch einen Gutachter am 6.4.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.6.2017, GZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB gemäß 5 Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei anderen Tätern am 5.3.2016 einen anderen minderjährigen Asylwerber durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem ua der Beschwerdeführer dem Opfer gedroht hätten, ihn mit einem Messer zu stechen, wenn er nicht gerade stehe, sodass ein anderer Angeklagter vor dem Gesicht des Opfers mit einem Küchenmesser (Klingenlänge ca. 20 cm) drohende Bewegungen ausgeführt habe und indem die Täter um das Opfer herumgestanden seien, durch die Übermacht von vier Personen, den Willen des Opfers zur Gegenwehr gebeugt hätten, zur Duldung der Vornahme des Analverkehrs durch einen der Angeklagten, einer mit dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, sowie zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung durch (u.a.) dem Beschwerdeführer, nämlich, dass dieser auf dem Opfer liegend zwischen seinen Oberschenkeln und seinem Gesäß mit seinem Penis reibende Bewegungen durchgeführte hätte und schließlich auf das Gesäß und den Oberschenkel des Opfers ejakuliert hätte, genötigt. Das LG für Strafsachen Graz führte insbesondere zur Strafbemessung als mildernd beim Beschwerdeführer an, er habe sich bislang wohlverhalten und stehe die Tat im auffallenden Widerspruch zum bisherigen Verhalten, sowie, dass der Beschwerdeführer durch den Konsum von Marihuana einer eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit unterlegen sei. Erschwerend wertete das LG für Strafsachen Graz, das junge Alter des Opfers sowie die erniedrigende Art und Weise der Tat, da die sexuellen Handlungen abwechselnd von vier Personen durchgeführt worden seien, das partielle Mitfilmen der Tat und das Ejakulieren auf den Oberschenkel bzw. das Gesäß. Zudem war es erschwerend zu werten, dass die Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) eine strafbare Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches begangen hätten und sich diese gegen eine Person gerichtet hätte, mit welcher die Angeklagten im Tatzeitpunkt zusammenlebten. Das LG für Strafsachen Graz stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch einen Gutachter am 6.4.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 8.2.2017, GZ XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht führte in seiner Begründung aus, die Berufungen, mit welchen sowohl eine Reduktion des Strafmaßes als auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht angestrebt wurden, seien nicht erfolgreich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten sowie untergeordnete Tatbeteiligung, hielt das Oberlandesgericht Graz fest, dass sowohl aufgrund der konstatierten Bereitwilligkeit zur Tatbegehung und der Tatsache, dass er das zur Überwindung eines (zu erwartenden) Widerstandes des Tatopfers schließlich auch von ihm selbst eingesetzte Küchenmesser aus der Unterkunft mitgenommen habe, keiner der beiden geltend gemachten Milderungsgründe vorliege. Abschließend könne auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung erblickt werden. Das Urteil erwuchs am 8.2.2017 in Rechtskraft.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 8.2.2017, GZ römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht führte in seiner Begründung aus, die Berufungen, mit welchen sowohl eine Reduktion des Strafmaßes als auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht angestrebt wurden, seien nicht erfolgreich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten sowie untergeordnete Tatbeteiligung, hielt das Oberlandesgericht Graz fest, dass sowohl aufgrund der konstatierten Bereitwilligkeit zur Tatbegehung und der Tatsache, dass er das zur Überwindung eines (zu erwartenden) Widerstandes des Tatopfers schließlich auch von ihm selbst eingesetzte Küchenmesser aus der Unterkunft mitgenommen habe, keiner der beiden geltend gemachten Milderungsgründe vorliege. Abschließend könne auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung erblickt werden. Das Urteil erwuchs am 8.2.2017 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.6.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich in Haft, er besuche in der Haft einen Deutschkurs, er arbeite in der Küche, sei in der Kirche und mache eine Therapie. Er habe keine Verwandten in Österreich oder Bekannte, die ihn im Alltag unterstützen würden. Neben dem Deutschkurs mache er eine Ausbildung zum Koch. Er sei gesund, nehme Schlafmittel und besuche eine Therapie. Er lerne, er besuche die Kirche in der Haft, er hätte einen großen Fehler gemacht und deswegen sei er jetzt im Gefängnis, er habe hier viel gelernt für seine Zukunft, das sei eine Schule für ihn und sein Leben. Er sei iranischer Staatsbürger, Perser und Christ und Katholik. Er sei nicht immer Christ gewesen, sondern vorher schiitischer Moslem. Er interessiere sich seit 2015 für den christlichen Glauben. Zwei bis drei seiner Freunde hätten über das Christentum gesprochen, sie hätten ihm ein paar Sachen gesagt, dann habe er sich überlegt, dass das Christentum besser für ihn sei. Befragt, wie er den christlichen Glauben in Österreich auslebe, führte der Beschwerdeführer aus, er besuche die Kirche, er sei aber noch nicht getauft. Der Pfarrer der Kirche hätte ihm gesagt, wenn er frei sei (Haftende), werde er getauft. Er gehe jede 2. Woche einmal und jede Woche gehe er hin, da werde Musik gespielt, das sei sowie ein Konzert. Auf den Unterschied zwischen dem christlichen Glauben und dem islamischen Glauben angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, die Muslime würden kleine Kinder und Frauen töten, es gäbe Terroristen, Bombenanschläge, es würden Menschen gefoltert werden. Im Christentum seien alle gleich. Er sei zum Katholizismus konvertiert. Befragt, was er über den christlichen Glauben erzählen könne, führte der Beschwerdeführer aus, es gäbe Jesus Christus, er sei der Sohn Gottes. Es habe eine Hochzeit gegeben, er habe Wasser zu Alkohol verwandelt. Auf die Frage, wie die zwölf Apostel heißen würden, antwortete der Beschwerdeführer "Jakob und sein Bruder, Thomas, Johannes, Judas, nur das weiß ich". Auf die Frage, was am 24.12. gefeiert werde, meinte der Beschwerdeführer zunächst Weihnachten. Nachgefragt, gab er an, dass Jesus Christus dort geboren sei. Auf die Frage, ob er auch Gebete vom Christentum kenne, führte der Beschwerdeführer aus, er kenne das "Vater unser", aber er könne es nicht aufsagen. Er habe im Iran die Schule abgeschlossen, er habe ab und zu auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familienangehörigen würden sich im Iran aufhalten, die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Er habe einen Onkel in England. Er telefoniere einmal in der Woche mit seiner Familie. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, zwei bis drei seiner Freunde hätten über das Christentum gesprochen. Sie hätten auch mit ihm darüber gesprochen und er hätte es sich überlegt. Das Christentum sei besser für ihn. Im Iran gäbe es keine richtigen Kirchen, nur Hauskirchen. Sie hätten eine Hauskirche besucht und hätte es eine Broschüre gegeben, darin sei gestanden wie die Muslime die Leute foltern würden. Es sei auch etwas über das Christentum gestanden, zwei bis drei Wunder seien beschrieben worden. Zum Schluss sei gestanden, man müsse sich über das Christentum und über den Islam alles wissen und sich dann entscheiden. Er sei nicht so oft in die Hauskirche gegangen, in einem Monat sei er nur ein paar Mal dort gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten die Broschüren verteilt. Sie hätten sich maskiert und hätten die Broschüren in der Nacht verteilt. Ca. eine Woche später sei er auf Urlaub gegangen. Sein Vater habe ihn dann um ca. 5 Uhr früh angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass die Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen seien. Der Vater habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Die genaue Adresse der Hauskirche wisse er nicht, die Freunde hießen Majid und Ali. Auf die Frage, wann er das erste Mal die Hauskirche besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, eine Woche vor seiner Ausreise. Er habe die Hauskirche ca. fünf bis sechs Mal besucht. Irgendjemand müsse ihn verraten haben, da sonst nur seine Freunde von seiner beabsichtigten Konversion gewusst hätten. Er glaube, es hätte ihn jemand gesehen. Zwischen der Hausdurchsuchung bei seinen Eltern und der Ausreise seien weniger als ein Monat vergangen. Auf die Frage, warum er nicht sofort ausgereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, es dauere bis man einen Schlepper fände, man könne nicht so schnell weggehen, man müsse alles überlegen. Er wisse nicht was mit seinen Freunden passiert sei. Er sei niemals persönlich bedroht worden oder belangt worden. In der Kirche hätten acht bis zehn Personen an den Gottesdiensten teilgenommen. Er besitze keine Bibel, aber hätte der Vater ihm versprochen, dass er ihm eine mitbringe. Vor der Haft hätte er eine besessen, auch