Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I414 2183750-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. MAROKKO, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 StA. MAROKKO, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Fremde, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Fremde an, XXXX zu heißen, am1. Der Fremde, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Fremde an, römisch 40 zu heißen, am
XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde der Fremde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde der Fremde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
4. Mit Erkenntnis des – zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachfolgefolgten – Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, Zl. I401 1435179-1/28E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).4. Mit Erkenntnis des – zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachfolgefolgten – Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, Zl. I401 1435179-1/28E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 2 Suchmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstrafe), verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, Suchmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstrafe), verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 21.10.2014, Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen §§ 15, 127 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 (Fall 1., 2 und 8.) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 21.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen Paragraphen 15, 127, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (Fall 1., 2 und 8.) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen §§ 142, 143 (2. Fall) StGB sowie § 105 Abs. 1 StGB und wegen § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Fremde erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.09.2016. Zl. XXXX, wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und das Urteil des Landesgerichtes7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Fremde wegen Paragraphen 142, 143, (2. Fall) StGB sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstrafe) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Fremde erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2016. Zl. römisch 40 , wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und das Urteil des Landesgerichtes
XXXX vom 17.12.2015 erwuchs mit 08.09.2016 in Rechtskraft.römisch 40 vom 17.12.2015 erwuchs mit 08.09.2016 in Rechtskraft.
8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 29.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Fremde von der Interpol Rabat als XXXX in Casablanca, Staatsangehörigkeit Marokko, identifiziert worden ist.8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 29.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Fremde von der Interpol Rabat als römisch 40 in Casablanca, Staatsangehörigkeit Marokko, identifiziert worden ist.
9. Am 07.09.2016 wurde der Fremde in der Justizanstalt Innsbruck von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, vollkommen gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
Auf Vorhalt, dass er nunmehr als XXXX in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden sei, replizierte er, dass sein Name XXXX, und er am XXXX geboren sei. Er wisse nicht, wer dieser XXXX sein solle. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich gegenwärtig in Haft und habe eine 16-jährige Freundin, die XXXX heiße. Wann sie genau geboren sei, wisse er nicht. Mit XXXX habe er eine am 27.03.2016 geborene gemeinsame Tochter namens XXXX, die, wie die Mutter des Kindes, österreichische Staatsangehörige sei. Die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter in Innsbruck in der "XXXX". Er sei nicht in der Geburtsurkunde der Tochter als Vater eingetragen, er habe aber die Vaterschaft anerkannt. Seit ca. einem Jahr befinde er sich nunmehr in Haft. Nach der Haftentlassung wolle er gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter ein neues Leben beginnen. Seine Freundin besuche ihn jeden Dienstag und Donnerstag gemeinsam mit der Tochter in der Haftanstalt. Die Beziehung mit seiner Freundin führe er seit Juli/August 2014. In der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 habe man gemeinsam bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Von der Schwangerschaft habe er im Juli 2015 erfahren.Auf Vorhalt, dass er nunmehr als römisch 40 in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden sei, replizierte er, dass sein Name römisch 40 , und er am römisch 40 geboren sei. Er wisse nicht, wer dieser römisch 40 sein solle. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich gegenwärtig in Haft und habe eine 16-jährige Freundin, die römisch 40 heiße. Wann sie genau geboren sei, wisse er nicht. Mit römisch 40 habe er eine am 27.03.2016 geborene gemeinsame Tochter namens römisch 40 , die, wie die Mutter des Kindes, österreichische Staatsangehörige sei. Die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter in Innsbruck in der "XXXX". Er sei nicht in der Geburtsurkunde der Tochter als Vater eingetragen, er habe aber die Vaterschaft anerkannt. Seit ca. einem Jahr befinde er sich nunmehr in Haft. Nach der Haftentlassung wolle er gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter ein neues Leben beginnen. Seine Freundin besuche ihn jeden Dienstag und Donnerstag gemeinsam mit der Tochter in der Haftanstalt. Die Beziehung mit seiner Freundin führe er seit Juli/August 2014. In der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 habe man gemeinsam bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Von der Schwangerschaft habe er im Juli 2015 erfahren.
Weitere Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe aber viele Freunde. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 (Anm.: der Fremde legte dazu einen Nachweis [ÖSD-Karte, ZA 21600605] vor). In Marokko habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Er bekomme keine Unterstützung von Österreich. Derzeit laufe ein Gerichtsverfahren wegen der ausständigen Alimente für seine Tochter.Weitere Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe aber viele Freunde. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 Anmerkung, der Fremde legte dazu einen Nachweis [ÖSD-Karte, ZA 21600605] vor). In Marokko habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Er bekomme keine Unterstützung von Österreich. Derzeit laufe ein Gerichtsverfahren wegen der ausständigen Alimente für seine Tochter.
Auf Vorhalt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und der Aufforderung, alle Gründe zu nennen, die dieser Entscheidung entgegenstehen könnten, replizierte er, dass er Unterstützung brauche und er verspreche, ein neues Leben anzufangen. Er habe eine Tochter, er brauche eine Chance.
Die Aufforderung der Organwalterin, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben, lehnte der Fremde ab und führte aus: "Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben." Schließlich führte er aus, dass er in Österreich niemals Opfer von Gewalt, und auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel geworden sei. Seine Tochter sei vollkommen gesund und brauche ihren Vater. Mit Erhebungen in seinem Heimatstaat erkläre er sich einverstanden. Er habe Gelegenheit gehabt, alles zu sagen. Sprach- oder sonstige Verständigungsprobleme habe es während der Einvernahme nicht gegeben. Alles sei korrekt protokolliert worden.
10. Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. XXXX, dem Fremden zugestellt am 17.10.2016, entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und es wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.10. Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. römisch 40 , dem Fremden zugestellt am 17.10.2016, entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und es wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
11. Mit den Verfahrensanordnungen vom 11.10.2016 wurde dem Fremden von der belangten Behörde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und wurde dem Fremden eine verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.
12. Der Bescheid, die Verfahrensanordnungen sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Fremden am 17.10.2016 zugestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016, am darauffolgenden Tag einlangend bei der belangten Behörde, erhob der Fremde, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurde im Beschwerdeschriftsatz aufgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.
14. Die Beschwerde und die Gerichtsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
15. Am 15.12.2017 wurde die Beschwerde des Fremden gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. XXXX mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. L515 2179301-1/12Z, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.15. Am 15.12.2017 wurde die Beschwerde des Fremden gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. römisch 40 mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. L515 2179301-1/12Z, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017, Zl. I411 1435179-2/7E, wurde die Beschwerde des Fremden als unbegründet abgewiesen.
17. Am 19.12.2017 stellte der Fremde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.12.2017 stattfindenden Erstbefragung "Folgeantrag" gab der Fremde an, dass seine Freundin, XXXX, geboren am XXXX sowie das gemeinsame Kind, XXXX, geboren am17. Am 19.12.2017 stellte der Fremde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.12.2017 stattfindenden Erstbefragung "Folgeantrag" gab der Fremde an, dass seine Freundin, römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie das gemeinsame Kind, römisch 40 , geboren am
XXXX in Innsbruck leben würden und er wolle seine Freundin heiraten und er wolle in Österreich leben. Befragt was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, führte der Fremde aus, dass er Österreich aufgrund seiner Tochter nicht verlassen wolle und zudem habe er keine Verwandten in Marokko.römisch 40 in Innsbruck leben würden und er wolle seine Freundin heiraten und er wolle in Österreich leben. Befragt was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, führte der Fremde aus, dass er Österreich aufgrund seiner Tochter nicht verlassen wolle und zudem habe er keine Verwandten in Marokko.
18. Am 11.01.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich Einvernommen. Dabei gab der Fremde befragt nach seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass die Angaben aus der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Als Grund für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz führte der Fremde aus, dass seine Freundin während seines Gefängnisaufenthaltes schwanger gewesen wäre, er habe jedoch davon nichts gewusst, dass seine Freundin ein Kind erwarten würde. Der Fremde bereue sein bisheriges Verhalten und habe inzwischen einen Deutschkurs der Stufe A2 abgelegt. Er würde gerne in Österreich mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter ein neues Leben beginnen. Ein Vaterschaftstest würde bestätigen, dass er der Vater von XXXX sei, welche am XXXX geboren sei. Die Eltern und seine Geschwister würden in Italien leben und er habe keine Verwandten in Marokko.18. Am 11.01.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich Einvernommen. Dabei gab der Fremde befragt nach seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass die Angaben aus der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Als Grund für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz führte der Fremde aus, dass seine Freundin während seines Gefängnisaufenthaltes schwanger gewesen wäre, er habe jedoch davon nichts gewusst, dass seine Freundin ein Kind erwarten würde. Der Fremde bereue sein bisheriges Verhalten und habe inzwischen einen Deutschkurs der Stufe A2 abgelegt. Er würde gerne in Österreich mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter ein neues Leben beginnen. Ein Vaterschaftstest würde bestätigen, dass er der Vater von römisch 40 sei, welche am römisch 40 geboren sei. Die Eltern und seine Geschwister würden in Italien leben und er habe keine Verwandten in Marokko.
19. Am 18.01.2018 wurde der Fremde neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein der Rechtsberatung einvernommen. Im Wesentlichen brachte der Fremde dieselben Gründe vor und wiederholte das Vorbringen aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2018. Der Fremde fügte hinzu, dass er nach seinem vierjährigen Gefängnisaufenthalt gerne seine Tochter sehen würde und anschließend möchte er nach Italien zu seiner Familie gehen. Die Rechtsberatung beantragte im Zulassungsverfahren die Zeugeneinvernahme seiner Freundin, XXXX, um das schützenswerte Privat- und Familienleben und damit verbundenen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Verhängung des Einreiseverbotes festzustellen.19. Am 18.01.2018 wurde der Fremde neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein der Rechtsberatung einvernommen. Im Wesentlichen brachte der Fremde dieselben Gründe vor und wiederholte das Vorbringen aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2018. Der Fremde fügte hinzu, dass er nach seinem vierjährigen Gefängnisaufenthalt gerne seine Tochter sehen würde und anschließend möchte er nach Italien zu seiner Familie gehen. Die Rechtsberatung beantragte im Zulassungsverfahren die Zeugeneinvernahme seiner Freundin, römisch 40 , um das schützenswerte Privat- und Familienleben und damit verbundenen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Verhängung des Einreiseverbotes festzustellen.
20. Mit dem mündlichen verkündeten Bescheid vom 18.01.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.20. Mit dem mündlichen verkündeten Bescheid vom 18.01.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.
21. Mit Schreiben vom 18.01.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I414 am 23.01.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Fremden
Die Identität und Staatsbürgerschaft des Fremden stehen fest.
Der (spätestens) am 05.03.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Marokko. Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und er verfügt - von Hauptwohnsitzmeldungen in österreichischen Haftanstalten, von einer Nebenwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum sowie von vier Obdachlosenmeldungen abgesehen - über keine weiteren Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet.
Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 unter wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Identität sowie zu seinen Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I und II) und wurde der Fremde gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III).Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 unter wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Identität sowie zu seinen Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei) und wurde der Fremde gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 im Hinblick auf Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zu Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zu Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013, ZI. XXXX, wurde der Fremde wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) und Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2013, ZI. römisch 40 , wurde der Fremde wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, ZI. XXXX, wurde der Fremde wegen §§ 15, 127 StGB [versuchter Diebstahl] sowie § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2, und 8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2014, ZI. römisch 40 , wurde der Fremde wegen Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl] sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2, und 8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, ZI. XXXX, wurde der Fremde wegen §§ 142, 143 (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen § 105 Abs. 1 StGB [Nötigung] und wegen § 146 StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Fremde erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.09.2016, ZI, XXXX, wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015, ZI. römisch 40 , wurde der Fremde wegen Paragraphen 142, 143, (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB [Nötigung] und wegen Paragraph 146, StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Fremde erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2016, ZI, römisch 40 , wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. XXXX, dem Fremden zugestellt am 17.10.2016, entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und es wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. römisch 40 , dem Fremden zugestellt am 17.10.2016, entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und es wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017, Zl. I411 1435179-2/7E, wurde die Beschwerde des Fremden als unbegründet abgewiesen. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Der Fremde ist der biologische Vater von XXXX, welche am XXXX geboren wurde.Der Fremde ist der biologische Vater von römisch 40 , welche am römisch 40 geboren wurde.
Der Fremde geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist in keiner Institution oder Verein aktiv tätig.
Der Fremde befindet sich aktuell in Schubhaft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:
Die Situation in Marokko hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017 nicht wesentlich geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Die Situation in Marokko hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2017 nicht wesentlich geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist auch keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid.
2.1. Zur Person des Fremden
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie aus der Aktenlage.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 22.01.2018.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Der Fremde gab im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Fluchtgrund an, er führte im Wesentlichen aus, dass er in Österreich beziehungsweise in Italien, in der Nähe seiner Tochter, leben würde. Im gegenständlichen Folgeantrag beruft sich der Fremde darauf, dass er der biologische Vater seiner Tochter sei und in Marokko keine Familienangehörigen oder Verwandte habe, seine gesamte Familie würde in Italien leben.
Der Antrag des Fremden deckt sich mit dem Vorverfahren und bringt letztlich allein wegen der belegten biologischen Vaterschaft zu seiner minderjährigen Töchter kein neues entscheidungsrelevante beziehungsweise berücksichtigungswürdige Faktum hervor. Der Fremde befand sich zwischen 03.10.2015 und 06.12.2017 in Strafhaft und befindet sich seit seiner Entlassung in Schubhaft.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Fremden ergeben sich aus den Aussagen des Fremden und aus dem Akteninhalt und der Aussage des Fremden in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Angesichts der Tatsache, dass der Fremde bei der Stellung seines Zweitantrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Fremde den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen der vorangegangenen Asylverfahren und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22, (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.