Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2180264-1/2E
W235 2180263-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2324/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2189/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 30.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2015, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Die Zweitbeschwerdeführerin entstammt einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ist somit nicht die leibliche Tochter der Bezugsperson.
Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie und gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung) beigelegt:
* Erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;
* Auszug aus dem Reisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .12.2015;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .06.2016 betreffend die Bezugsperson;
* Aufenthaltsberechtigungskarte der Bezugsperson vom XXXX .09.2015;
* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils vom XXXX .05.2015;
* Scheidungsurkunde zwischen der Bezugsperson und Frau XXXX vom XXXX .05.2012 in Damaskus (Scheidungsort und –datum);
* Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom XXXX .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels ohne Haftung für den Inhalt), dem der Name der Bezugsperson mit dem Vermerk "Verh.", der Name von Frau XXXX mit dem Vermerk "Geschieden", der Name der Erstbeschwerdeführerin mit dem Vermerk "Verh." sowie die Namen von drei Kindern (geb. 2000, 2006 und 2008) von der Bezugsperson und Frau XXXX angeführt sind;
* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit dem angeführten Familienstand "Verh." vom XXXX .08.2016 mit dem Hinweis, dass die Angaben aus dem Register des Standesamtes syrischer Bürger übernommen wurden;
* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dem als Mutter die Erstbeschwerdeführerin und als Vater Herr XXXX entnommen werden können;
* Sterbeurkunde von Herrn XXXX vom XXXX .06.2012 mit dem Sterbedatum XXXX .06.2012;
* Beschluss eines Scharia Richters vom Scharia-Gericht in XXXX vom XXXX .07.2016 betreffend die Genehmigung für die Erstbeschwerdeführerin zur Beantragung bzw. zum Erhalt von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin;
* "Eheschließungsurkunde" zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin mit "Datum des Vertrages" XXXX .10.2014 und dem Eintragungsdatum beim Standesamt zu XXXX XXXX .08.2015, ausgestellt am XXXX .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels ohne Haftung für den Inhalt) und
* "Bescheinigung über Bestätigung der Eheschließung" zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson durch das Scharia-Gericht in XXXX vom XXXX .08.2015, der zu entnehmen ist, dass die Ehe am XXXX .10.2014 geschlossen wurde und aus dieser Ehe ein Kind entstamme, ausgestellt am XXXX .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels und der Unterschriften ohne Haftung für den Inhalt)
Ferner findet sich unter den vorgelegten Dokumenten ein handschriftliches Blatt mit folgendem Inhalt: "- XXXX .10.2014 She got married – Authorized her marriage after he left. They lived together for 25 days. – She has a three year old, who will apply with her, from her previous marriage. Her husband is claiming a family reunion for his children from previous marriage. They applied 9 month ago, still waiting for the approval”. Nähere Angaben, wie beispielsweise den Verfasser dieses Schreibens, sind diesem nicht zu entnehmen.
In einer Stellungnahme des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut führt dieser aus, dass keine Empfehlung zur Visaerteilung gegeben werde, da zum Fluchtzeitpunkt des Ehegatten keine aufrechte Ehe vorgelegen sei. Der Ehemann sei am XXXX .09.2015 in Österreich eingereist und habe Asyl beantragt. Die Ehefrau habe eine Eheschließung am XXXX .08.2015 am Scharia-Gericht XXXX durchgeführt, wobei der Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Die Eheschließung habe laut Ehefrau am XXXX .10.2014 in der Türkei stattgefunden, danach sei der Ehemann Richtung Europäische Union gereist. Angeblich hätten sie 25 Tage zusammengelebt. Die Ehe sei am XXXX .08.2015 am Standesamt XXXX registriert worden. Nach Ansicht des Dokumentenberaters sei die Eheschließung in der Türkei unglaubwürdig; es handle sich um eine konstruierte Eheschließung. Es habe keine aufrechte Ehe zum Fluchtzeitpunkt des Ehegatten bestanden. Der Ehegatte sei geschieden und würden sich drei Kinder aus dieser Ehe in Ägypten aufhalten. Diese Kinder hätten vor neun Monaten die Familienzusammenführung mit ihrem Vater beantragt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, es sei keine glaubhafte, sondern eine konstruierte Ehe, um die Antragstellerin (= Erstbeschwerdeführerin) mit ihrer Tochter nach Österreich zu holen.
1.2. Am 19.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das behauptete Eheverhältnis zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson keinen Bestand gehabt habe bzw. sei die Dauer des behaupteten Ehelebens von unzureichender zeitlicher Länge gewesen, um daraus ein ausreichendes, gemeinsames Eheleben erkennen zu können. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vorhandenen Familieneigenschaft nicht erfüllt seien. Verwiesen wurde jeweils auf die beiliegenden Stellungnahmen.
In der Stellungnahme betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2015, Zl. XXXX , zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehegattin der Bezugsperson zu sein. Es würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Hierzu werde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .09.2015 gestellt habe und gemäß den eigenen Angaben bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist sei. Nach der vorliegenden Heiratsbestätigung sei die Ehe durch ein Scharia-Gericht am XXXX .08.2015 bestätigt worden und am XXXX .08.2015 sei die Registrierung erfolgt. Die Eheschließung sei nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben im Herkunftsstaat bestanden. Auch das genannte Datum XXXX .10.2014 liege zweifelsfrei nach der Ausreise der Bezugsperson. Dem Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson sei zu entnehmen, dass die Eheschließung ca. im Juni 2015 stattgefunden habe. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, mit der zweiten Gattin und ihrem Kind nie zusammengelebt zu haben. Daher sei anzunehmen, dass die Ehegemeinschaft zweckgebunden an eine spätere Familienzusammenführung geknüpft sei. Ein Familienleben nach Art. 8 EMRK habe niemals stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht das leibliche Kind der Bezugsperson und werde auch in keinem Familienregister als solches geführt.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30.05.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
1.3. Am 19.06.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass unstrittig sei, dass die Ehe nach syrischem Recht geschlossen, am XXXX .08.2015 durch ein Scharia-Gericht bestätigt und am XXXX .08.2015 durch die zuständige Registrierungsbehörde ordnungsgemäß registriert worden sei. Das Faktum der aufrechten und vor der Einreise der Bezugsperson zustande gekommenen Ehe sei sohin als nachgewiesen anzunehmen. Es sei eine Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte seitens des Gesetzgebers vorgesehen. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche dieser Richtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat fordere. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in dieser Richtlinie nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werde nunmehr auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden diese Bestimmung dahingehend gedeutet, dass die Ehe im Herkunftsstaat gültig sein müsse. Mit der geplanten Novelle des Asylgesetzes werde auch in § 35 Abs. 5 AsylG lediglich auf eine Eheschließung vor der Einreise abgezielt werden. Wie sich aus den Dokumenten ergebe, sei die Ehe in Syrien durch syrische Behörden nach dem geltenden syrischen Recht geschlossen worden. Weiters sei die Ehe auch unstrittig vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen und registriert worden. Weitere Kriterien – wie das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, eine bestimmte Ehedauer und eine bestimmte Absicht bei der Eheschließung – seien gesetzlich nicht vorgesehen, sondern komme es gerade auf den formalen Akt der korrekten Eheschließung an. Eine Mindestdauer der Ehe werde in § 35 Abs. 5 AsylG nicht festgelegt. Aus der Konzeption des Familienverfahrens könne jedoch gefolgert werden, dass nur jene Personen begünstigt werden sollten, welche bereits ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten, das nunmehr fortgesetzt werden solle. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasse jedenfalls eine Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Die individuelle Motivation zur Eheschließung und das Ausmaß der emotionalen Verbundenheit, die in vielen Fällen in Mitteleuropa eine andere sein werde als in anderen Teilen der Welt, sei kein Prüfungskriterium im Sinne des § 35 AsylG und habe somit in der Entscheidung nicht berücksichtigt zu werden. Für die Zweitantragstellerin werde eine Gewährung desselben Schutzes über die Kindesmutter bzw. Erstantragstellerin intendiert. Das Verbot der Kettenerstreckung gemäß § 34 Abs. 6 AsylG treffe die Zweitbeschwerdeführerin als unverheiratetes, minderjähriges Kind nicht.
1.4. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführerinnen abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.08.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die Ausführungen des Bundesamtes durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen nicht entkräftet hätten werden können.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2189/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen habe das Bundesamt mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stütze. Dies treffe jedoch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin hätten bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich nach geltendem syrischen Recht die Ehe geschlossen. Aufgrund der Gesetzesänderung des FrÄG 2017 sei bei einer Entscheidung nach dem 01.11.2017 nicht mehr darauf abzustellen, ob die Ehe im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern alleine darauf, ob sie vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Nach Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme vom 19.06.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Eheschließung per se ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründe und somit werde im vorliegenden Fall allein durch die bereits im Herkunftsstaat bestanden habende Ehe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fortgesetzt. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, hinreichend dicht, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Unter teilweiser Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, wurde ausgeführt, dass es keineswegs "nicht einmal wahrscheinlich" sei, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich bereits vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen sei. Die Unmöglichkeit der gemeinsamen Einreise – somit eine mehrjährige Trennung der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin – bloß aufgrund der Tatsache, dass es sich um das Stiefkind der Bezugsperson handle, wäre wiederum nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wäre auch ungeachtet der Mängel der Ehe zu prüfen gewesen, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.
Der Beschwerde beigelegt wurden Teile der bereits bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2324/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig davon teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Bundesamtes. Wie ausgeführt, habe die Bezugsperson angegeben, bereits im Jahr 2012 Syrien verlassen zu haben und dorthin nicht wieder zurückgekehrt zu sein. Nach der vorgelegten Heiratsbestätigung sei die Ehe durch ein Scharia-Gericht in Syrien am XXXX .08.2015 bestätigt worden und sei die Registrierung durch die Registrierungsbehörde am XXXX .08.2015 – sohin nach der Ausreise der Bezugsperson – erfolgt. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass die Eheschließung am XXXX .08.2015 und die Registrierung am XXXX .08.2015 jedenfalls in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche jedoch eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus § 6 IPRG, dass eine solche Stellvertreterehe keinen Rechtsbestand habe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen der Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Daran habe sich im Beschwerdefall auch durch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts geändert, wenn in § 35 Abs. 5 AsylG nunmehr vorgesehen sei, dass die Ehe vor Einreise und nicht bereits im Heimatland bestanden haben müsse. Nach wie vor habe nämlich zu gelten, dass eine solche "Stellvertreterehe" keinen Rechtsbestand habe; eine Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute vor der Einreise werde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch liege der Fall vor, dass vor der Einreise kein Familienleben im oben angeführten Sinn stattgefunden habe. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK führe nicht zum Erfolg, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für diese Deckung spreche auch, dass die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Es könne daher von einem Eheverhältnis nach IPRG nicht ausgegangen und daher ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegeben angesehen werden. Sohin könne auch von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht gesprochen werden. Damit würden auch die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ins Leere gehen.
5. Folglich stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 22.11.2017 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien, wobei die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt. Dem angeblichen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX .09.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2015, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. XXXX ist nicht der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin; die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stammt aus einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin. Der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist verstorben.
Der Beweis des Vorliegens einer staatlich anerkannten Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Einreise in Österreich spätestens am XXXX .09.2015 konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Antragstellung, zur Person der Bezugsperson sowie zum in Österreich geführten Asylverfahren der Bezugsperson ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Dass die Bezugsperson nicht der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Verfahren. Darüber hinaus ist dieser Umstand dem vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, in welchem als Vater Herr XXXX eingetragen ist. Die Feststellung, dass der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verstorben ist, ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde vom XXXX .06.2012.
Grundsätzlich ist beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern haben, was bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerinnen den vollen Beweis hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses – nach geänderter Rechtslage nunmehr in Bezug auf das Bestehen einer Ehe - vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet zu führen haben. Dies ist der Erstbeschwerdeführerin durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen – wie im Folgenden begründet ausgeführt wird - nicht gelungen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Urkunden hinsichtlich einer mutmaßlichen Eheschließung allesamt am XXXX .08.2016 oder am XXXX .08.2016 – sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson nachweislich bereits seit fast einem Jahr in Österreich aufhältig war - ausgestellt wurden. Hinzu kommt, dass diesen Dokumenten – es handelt sich hierbei insbesondere um die "Eheschließungsurkunde" und die "Bescheinigung über Bestätigung der Eheschließung" – lediglich zu entnehmen ist, dass die Richtigkeit des Stempel bzw. des Stempels und der Unterschriften beglaubigt wird, jedoch ausdrücklich angeführt ist, dass keine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernommen wird. Ebenso verhält es sich mit den Auszügen aus den Personenstandsregistern, denen in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin der Vermerk "Verh."
angeführt ist. Auch diesbezüglich wurde lediglich die Richtigkeit des Stempels, jedoch ausdrücklich nicht jene des Inhalts beglaubigt.
Abgesehen von dem Umstand, dass die vorgelegten Unterlagen lediglich die Richtigkeit des angebrachten Stempels belegen und ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernommen wird, weisen diese zusätzlich noch einige Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Zunächst ist der "Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung" vom XXXX .08.2016 nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Bezugsperson bei diesem Termin – am XXXX .08.2015 – persönlich anwesend war oder nicht. Eingang der Bescheinigung wird angeführt:
"Am heutigen Tag erschienen vor mir Herrn XXXX , ., vertreten durch den Rechtsanwalt und Frau XXXX " Allein aus dieser Angabe kann nicht erkannt werden, ob die Bezugsperson persönlich in Begleitung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwalt alleine als Vertreter der Bezugsperson erschienen ist. In weiterer Folge wurde ausgeführt:
"Beide Erschienene Personen gaben einstimmig an, dass sie am XXXX .10.2014 ihre Ehe geschlossen haben ", was den Schluss zuließe, dass die Bezugsperson persönlich anwesend war. Allerdings gab diese in der Erstbefragung im Zuge ihres Asylverfahrens in Österreich an, bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt zu sein, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wurde. Ein weiterer, deutlicher Hinweis darauf, dass die vorgelegte "Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung" unwahren Inhalts ist, ergibt sich daraus, dass in dieser angeführt ist, dass aus dieser Ehe ein Kind entstammt (vgl. "Sie haben aus dieser Ehe ein Kind."). Dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson ein gemeinsames Kind haben, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sollte es sich bei dem erwähnten Kind um die Zweitbeschwerdeführerin handeln, ist auszuführen, dass diese zum einen aus einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin stammt und zum andern, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX und sohin ca. eineinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung geboren wurde.
Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme trotz dieser grob widersprüchlichen Unterlagen davon ausgehen, dass sich aus diesen Dokumenten ergibt, dass die Ehe in Syrien durch syrische Behörden nach dem geltenden syrischen Recht geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich.
Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführerin erst mit Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom XXXX .07.2016 (gemäß der vorgelegten Unterlage) die Genehmigung zur Beantragung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für sich und für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin erteilt wurde, die Reisepässe (gemäß den vorgelegten Kopien) jedoch bereits am XXXX .05.2015 ausgestellt wurden.
Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Zuge des Asylverfahrens angegeben habe, die Eheschließung habe ca. im Juni 2015 stattgefunden. Diese – durch die Beschwerdeführerinnen unbestritten gebliebene – Aussage stimmt jedoch weder mit dem angeblichen Datum der Eheschließung (= "Datum des Vertrages") XXXX .10.2014 noch mit jener der behaupteten Registrierung am XXXX .08.2015 überein.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass alle vorgelegten, die behauptete Eheschließung bescheinigenden, Dokumente nach der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet ausgestellt wurden und daher unabhängig von deren Wahrheitsgehalt (der allerdings – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – äußerst zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit durch die Ausstellung ausdrücklich auch nicht bestätigt wurde) nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach die Ehe am XXXX .10.2014 geschlossen und am XXXX .08.2015 beim Standesamt XXXX eingetragen bzw. registriert wurde, wurde jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert.
Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Vertreterin die Unterlagen, die sich auf eine registrierte bzw. staatlich anerkannte Ehe beziehen, "einfach so" vorgelegt haben, ohne ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Trotz der augenscheinlichen Ungereimtheiten und Widersprüche, die sich – auch in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson - aus diesen Dokumenten ergeben, wurde kein Versuch unternommen, diese Umstände nachvollziehbar zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es – anders als die Vertretungsbehörde - seine Begründung zur Abweisung der Beschwerde beweiswürdigend darauf stützt, dass den Angaben in den verfahrenswesentlichen Unterlagen, die die angebliche Eheschließung betreffen, kein Glauben geschenkt werden kann; dennoch ist daraus weder ein Verstoß gegen das sogenannte "Überraschungsverbot" noch ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör zu erblicken. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich nämlich auf den festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Die Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl. VwGH vom 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111). Ein Überraschungsverbot ist aus § 10 VwGVG in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom Verwaltungsgericht mitzuteilen ist (vgl. VwGH vom 30.03.2016, Ra 2015/09/0075). Da es sich gegenständlich um keine "neuen" Beweise "zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde" handelt, sondern um solche, die bereits im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegen sind, liegt jedenfalls hier kein Verstoß gegen des Überraschungsverbot vor, zumal diese Beweise von den Beschwerdeführerinnen selbst in das Verfahren eingebracht wurden. Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde die sich aus diesen Beweisen ergebenden Ungereimtheiten und Widersprüche nicht aufgegriffen hat. Den Beschwerdeführerinnen bzw. ihrer Vertreterin waren die von ihnen selbst vorgelegten Beweise bekannt und es wäre ihnen sowohl im Verfahren vor der Vertretungsbehörde als auch im Beschwerdeverfahren freigestanden, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Feststellung zur Nichtglaubhaftmachung des Bestehens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens gründet sich darauf, dass diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls eine Beziehung umfasst, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung besteht. Da jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig das Vorliegen einer staatlich anerkannten und sohin rechtmäßigen Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bewiesen werden konnte, kann nicht vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Da ein darüber hinausgehendes Vorbringen zum Vorliegen eines Familienlebens nicht erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass ein berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson nicht besteht, zumal den Angaben in der Stellungnahme des Bundesamtes zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson vorgebracht hat, mit den Beschwerdeführerinnen niemals zusammengelebt zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[ ]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. [ ]
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 30.08.2016 und damit nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.
§ 34 Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privat-recht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt:
§ 16 Form der Eheschließung:
(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Ehe-schließung.
§ 6 Vorbehaltsklausel (ordre public)
Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ehegesetzes lauten wie folgt:
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Ehe-schließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
3.1.5. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über das internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen ab-gebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
3.1.6. Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Grün-dung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (vgl. Berg-mann/Ferid/Henrich, "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht", Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, Seiten 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Gemäß Art. 30 des syrischen Dekrets Nr. 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (vgl. hierzu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.05.2017 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ausgehend von den von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der Vertretungsbehörde ohne Erstattung eines Vorbringens vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss, dass eine staatlich anerkannte Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Einreise in Österreich nicht vorlag, da für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form bestehen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Ein Familienverhältnis zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es nunmehr mit geänderter Rechtslage seit 01.11.2017 nicht mehr auf das Vorliegen der Ehegatteneigenschaft im Herkunftsstaat, sondern auf das Vorliegen der Ehegatteneigenschaft vor der Einreise ins Bundesgebiet ankommt, da das Vorliegen einer solchen von den Beschwerdeführerinnen nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich nicht, dass eine Eheschließung bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, waren alle in Bezug auf die behauptete Eheschließung vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine Eheschließung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Der volle Beweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich konnte somit seitens der Beschwerdeführerinnen nicht erbracht werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR vom 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR vom 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR vom 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsunfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Eine E