Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Stadt W*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. M* M* M*, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2017, GZ 38 R 64/17v-40, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Stadt W*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. M* M* M*, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2017, GZ 38 R 64/17v-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, zumal es der Antragsgegnerin nicht gelingt, in ihrem Rechtsmittel erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Dies ist, wie folgt, kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) zu begründen:Der Revisionsrekurs ist unzulässig, zumal es der Antragsgegnerin nicht gelingt, in ihrem Rechtsmittel erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Dies ist, wie folgt, kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zu begründen:
Unwesentlich und daher nicht zustimmungsbedürftig bzw sogar ohne Befassung des Vermieters erlaubte Maßnahmen sind nur solche Veränderungen des Bestandgegenstands, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden (RIS-Justiz RS0069659).
Die Antragsgegnerin bezweifelt im Revisionsrekursverfahren, dass die von ihr vorgenommene Errichtung eines Holzzauns samt Fundament und die daran angrenzende Betonbefestigung der Rasenkantensteine im Garten überhaupt eine wesentliche Veränderung darstellen und daher § 9 MRG zu unterstellen ist. Ob eine Veränderung iSd § 9 MRG wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0069659 [T1]). Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist dabei immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RIS-Justiz RS0113606 [T1]; RS0069695 [T6]). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung. Ob eine Maßnahme zustimmungsbedürftig bzw ohne Befassung des Vermieters erlaubt ist, stellt daher (weil von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig) in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 ZPO dar. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts dieser Frage zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf.Die Antragsgegnerin bezweifelt im Revisionsrekursverfahren, dass die von ihr vorgenommene Errichtung eines Holzzauns samt Fundament und die daran angrenzende Betonbefestigung der Rasenkantensteine im Garten überhaupt eine wesentliche Veränderung darstellen und daher Paragraph 9, MRG zu unterstellen ist. Ob eine Veränderung iSd Paragraph 9, MRG wesentlich oder unwesentlich ist, konkretisiert die Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0069659 [T1]). Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist dabei immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung (RIS-Justiz RS0113606 [T1]; RS0069695 [T6]). Das gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung. Ob eine Maßnahme zustimmungsbedürftig bzw ohne Befassung des Vermieters erlaubt ist, stellt daher (weil von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig) in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, ZPO dar. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts dieser Frage zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf.
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E120520European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E120520Im RIS seit
05.02.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023