RS OGH 2024/4/2 5Ob7/86; 2Ob215/10x; 5Ob33/16p; 5Ob217/16x; 5Ob223/17f; 5Ob131/23k

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Rechtssatz

Unwesentliche und daher ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattete Änderungen am Bestandobjekt sind nur solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nicht widersprechen und Bestand und Wert des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069659

Im RIS seit

06.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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