TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 W235 2153920-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2153920-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.

XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 17-1146044009-170340763, zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 17-1146044009-170340763, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Italien zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Italien zuständig."

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige, am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist der Sohn von XXXX, die ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria ist und die am XXXX09.2016 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.1.1. Der minderjährige, am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist der Sohn von römisch 40 , die ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria ist und die am XXXX09.2016 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Mit Bescheid vom XXXX02.2017 wurde der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.Mit Bescheid vom XXXX02.2017 wurde der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX03.2017, Zl. XXXX, gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 61 Abs. 3 FPG die Durchführung der Außerlandesbringung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis acht Wochen nach dessen Geburt aufgeschoben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX03.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG die Durchführung der Außerlandesbringung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis acht Wochen nach dessen Geburt aufgeschoben.

1.2. Am 17.03.2017 stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe und sie den Antrag stelle, weil sie wolle, dass der Beschwerdeführer in Österreich denselben Schutz erhalten solle wie seine Mutter.

Der gesetzlichen Vertreterin wurde weiters am 17.03.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der gesetzlichen Vertreterin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 13).Der gesetzlichen Vertreterin wurde weiters am 17.03.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der gesetzlichen Vertreterin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 13).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.03.2017 die Geburt des Beschwerdeführers bekannt und verwies darauf, dass Italien als für die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zuständiger Mitgliedstaat nunmehr gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) auch für die Führung des Asylverfahrens des neugeborenen Beschwerdeführers zuständig ist.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.03.2017 die Geburt des Beschwerdeführers bekannt und verwies darauf, dass Italien als für die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zuständiger Mitgliedstaat nunmehr gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) auch für die Führung des Asylverfahrens des neugeborenen Beschwerdeführers zuständig ist.

1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.

1.5. Am 13.04.2017 wurde die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie habe nichts Neues vorzulegen und verfüge auch nicht über Verwandte in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Sie lebe mit dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Grundversorgung. Zur geplanten Vorgehensweise, den minderjährigen Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Mutter) nach Italien zu überstellen, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass sie nichts über Italien wisse. Die Italiener hätten auch nicht gewusst, dass die gesetzliche Vertreterin schwanger gewesen sei. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer gerne nach Italien gehen wolle. Es habe ihr in Italien nicht gefallen. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab die gesetzliche Vertreterin an, dass sie diese nicht haben wolle.

Dem während der gesamten Einvernahme anwesenden Rechtsberater wurde nunmehr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsberater wollte weder eine Stellungnahme abgeben noch Anregungen vorbringen.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die gesetzliche Vertreterin nachstehende Unterlagen vor:

* Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers vom XXXX03.2017;

* Auszug aus dem Geburtseintrag vom XXXX03.2017 betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer und

* Ambulanzbefund des minderjährigen Beschwerdeführers vom XXXX03.2017, vom XXXX04.2017 und vom XXXX04.2017 mit der Anmerkung "sehr guter AZ" und der Diagnose Frühgeborenenanämie

1.6. Laut einem im Akt befindlichen Schreiben vom 08.06.2015 garantiert das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft untergebracht werden. Einer Beilage zu diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass 161 neue Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien, die auch explizit für diese Personengruppe reserviert seien. In einem weiteren Schreiben, das direkt an die österreichische Dublinbehörde gerichtet ist, wird diese Zusage unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, wiederholt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung werde bis acht Wochen nach der Geburt des Beschwerdeführers aufgeschoben (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung werde bis acht Wochen nach der Geburt des Beschwerdeführers aufgeschoben (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich zur Welt gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Mutter des Beschwerdeführers am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und sich Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor, das aus der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich zur Welt gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Mutter des Beschwerdeführers am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und sich Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor, das aus der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 46 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe fest, dass seine Mutter am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der zuständige Dublinstaat Italien sei durch das Bundesamt am 20.03.2017 über die Geburt des Beschwerdeführers informiert worden. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens Italiens liege eine Zusicherung vom Feber 2015 vor, in welcher Italien bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle. Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublinbehörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Eine Liste mit Namen und Anzahl der Plätze sei dem Schreiben beigefügt. Diese Plätze seien im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und würden eine "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Das Bundesamt kündige die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden an und sei bei Übernahme der Familie der österreichische Verbindungsbeamte am vereinbarten Überstellungsort anwesend, sodass sichergestellt sei, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden auf kurzem Weg gelöst würden und die Unterbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt werde. Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfalle die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe fest, dass seine Mutter am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der zuständige Dublinstaat Italien sei durch das Bundesamt am 20.03.2017 über die Geburt des Beschwerdeführers informiert worden. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens Italiens liege eine Zusicherung vom Feber 2015 vor, in welcher Italien bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle. Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublinbehörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Eine Liste mit Namen und Anzahl der Plätze sei dem Schreiben beigefügt. Diese Plätze seien im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und würden eine "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Das Bundesamt kündige die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden an und sei bei Übernahme der Familie der österreichische Verbindungsbeamte am vereinbarten Überstellungsort anwesend, sodass sichergestellt sei, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden auf kurzem Weg gelöst würden und die Unterbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt werde. Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfalle die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für die Mutter des Beschwerdeführers dieselbe aufenthaltsbeendigende Maßnahme wie für den Beschwerdeführer ergeben. Darüber hinaus gebe es keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich des Mutterschutzes bzw. im Status der Schutzfrist befinde, weshalb der Durchführungsaufschub auszusprechen gewesen sei. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Italien auszugehen sei und keine Bedenken bestünden, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen auch in Italien durchgeführt werden könnten, spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach dem achtwöchigen Mutterschutz, der mit 01.05.2017 ende, nach Italien überstellt würden.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für die Mutter des Beschwerdeführers dieselbe aufenthaltsbeendigende Maßnahme wie für den Beschwerdeführer ergeben. Darüber hinaus gebe es keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich des Mutterschutzes bzw. im Status der Schutzfrist befinde, weshalb der Durchführungsaufschub auszusprechen gewesen sei. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Italien auszugehen sei und keine Bedenken bestünden, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen auch in Italien durchgeführt werden könnten, spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach dem achtwöchigen Mutterschutz, der mit 01.05.2017 ende, nach Italien überstellt würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der ausgewiesenen Vertretung seiner gesetzlichen Vertreterin am 19.04.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verweis der Behörde auf die aktuellen Länderfeststellungen nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten widerspiegeln würde. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Die Situation für Dublin-Rückkehrer nach Italien sei bedenklich und sei die extrem hohe Anzahl an ankommenden Flüchtlingen in Italien für alle Beteiligten eine enorm belastende Situation. Im Jahr 2014 seien etwa 170.000 Flüchtlinge in Italien angekommen und sei diese Zahl im Jahr 2015 mit etwa 150.000 kaum gesunken. Im Jahr 2016 seien sogar über 180.000 Flüchtlinge in Italien angekommen und gebe es keine Strategien im Umgang mit den Flüchtlingsströmen. Die italienische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit, Versorgung und Gesundheit der Flüchtlinge zu garantieren. Es bestehe kein Grund an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, wenn er seine persönlichen Erfahrungen zu seinem Aufenthalt in Italien schildere, insbesondere, dass er über keine Unterkunft in Italien verfügt habe. In der Folge zitierte die Beschwerde zwei Berichte von "Ärzte ohne Grenzen" vom 12.04.2016 und vom 20.11.2015, in welchen ausgeführt wurde, dass viele Dublin-Rückkehrer in "inoffiziellen Unterkünften" landen würden und, dass auch die Standards in den bestehenden Unterkünften nicht tragbar seien. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien im Allgemeinen nicht den Standards genüge, die das EU-Recht vorschreibe. Auch hätten bereits mehrere nationale europäische Gerichte entschieden, dass im Fall einer Zuständigkeit Italiens das eigentlich unzuständige Land seinen Selbsteintritt erklären müsse, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vermeiden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein neugeborenes Kind handle, das die Obdachlosigkeit in Italien bestimmt nicht überleben könne. Die Behörde hätte daher eine spezielle Anfrage an die italienische Asylbehörde schicken müssen, um eine passende und sichere Unterkunft für den Beschwerdeführer und seine Mutter zu sichern.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der ausgewiesenen Vertretung seiner gesetzlichen Vertreterin am 19.04.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verweis der Behörde auf die aktuellen Länderfeststellungen nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten widerspiegeln würde. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden belegen, wie weit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Die Situation für Dublin-Rückkehrer nach Italien sei bedenklich und sei die extrem hohe Anzahl an ankommenden Flüchtlingen in Italien für alle Beteiligten eine enorm belastende Situation. Im Jahr 2014 seien etwa 170.000 Flüchtlinge in Italien angekommen und sei diese Zahl im Jahr 2015 mit etwa 150.000 kaum gesunken. Im Jahr 2016 seien sogar über 180.000 Flüchtlinge in Italien angekommen und gebe es keine Strategien im Umgang mit den Flüchtlingsströmen. Die italienische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit, Versorgung und Gesundheit der Flüchtlinge zu garantieren. Es bestehe kein Grund an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, wenn er seine persönlichen Erfahrungen zu seinem Aufenthalt in Italien schildere, insbesondere, dass er über keine Unterkunft in Italien verfügt habe. In der Folge zitierte die Beschwerde zwei Berichte von "Ärzte ohne Grenzen" vom 12.04.2016 und vom 20.11.2015, in welchen ausgeführt wurde, dass viele Dublin-Rückkehrer in "inoffiziellen Unterkünften" landen würden und, dass auch die Standards in den bestehenden Unterkünften nicht tragbar seien. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien im Allgemeinen nicht den Standards genüge, die das EU-Recht vorschreibe. Auch hätten bereits mehrere nationale europäische Gerichte entschieden, dass im Fall einer Zuständigkeit Italiens das eigentlich unzuständige Land seinen Selbsteintritt erklären müsse, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu vermeiden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein neugeborenes Kind handle, das die Obdachlosigkeit in Italien bestimmt nicht überleben könne. Die Behörde hätte daher eine spezielle Anfrage an die italienische Asylbehörde schicken müssen, um eine passende und sichere Unterkunft für den Beschwerdeführer und seine Mutter zu sichern.

4. Mit Bericht vom 14.09.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der minderjährige Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam mit seiner Mutter auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, wurde am XXXX in Österreich als Sohn einer nigerianischen Staatsangehörigen geboren. Seine Mutter stellte am 17.03.2017 für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, wurde am römisch 40 in Österreich als Sohn einer nigerianischen Staatsangehörigen geboren. Seine Mutter stellte am 17.03.2017 für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor stellte seine Mutter am XXXX09.2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX02.2017 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mangels österreichischer Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX03.2017 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab das Bundesamt den italienischen Behörden die Geburt des Beschwerdeführers bekannt und verwies im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Zuständigkeit Italiens zur Übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab das Bundesamt den italienischen Behörden die Geburt des Beschwerdeführers bekannt und verwies im Sinne von Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO auf die Zuständigkeit Italiens zur Übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Am 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 46 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).

Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl. AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (Mdl 15.2.2016).

b). Unterbringung:

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).

Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).

[...]

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen an den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen an den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vergleiche AIDA 12.3.2016).

[...]

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (Mdl 15.2.2016).

c). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).

Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Auch wurden in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides die von Italien aufgrund des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz unternommenen Maßnahmen zur Verbesserung insbesondere der Versorgungs- und Unterbringungslage für Asylwerber angeführt und stützen sich diese nahezu ausschließlich auf Quellen, welche (zum Teil weit) nach dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (sohin nach dem 04.11.2014) entstanden sind.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu seiner Geburt in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX03.2017.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin bzw. der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in deren Verwaltungs- und Gerichtsakt XXXX.Die Feststellungen zum Asylverfahren der gesetzlichen Vertreterin bzw. der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in deren Verwaltungs- und Gerichtsakt römisch 40 .

Die Feststellungen zur Bekanntgabe der Geburt des Beschwerdeführers an die italienische Dublinbehörde sowie zum Verweis auf deren Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 20.03.2017.

Eine den minderjährigen Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den minderjährigen Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen einer körperlichen und/oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nach der Geburt des Beschwerdeführers. Aus diesen Unterlagen ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Frühgeborenenanämie gelitten hat, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass sein Allgemeinzustand - auch das ist den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen zu entnehmen - mit "sehr gut" bezeichnet wurde. Ferner hat auch die gesetzliche Vertreterin kein Vorbringen in Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers erstattet, die einer Überstellung nach Italien entgegengestanden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits gemeinsam mit seiner Mutter nach Italien überstellt wurde und dem diesbezüglichen Abschiebebericht keine Hinweise auf etwaige gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. Da auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers erstattet wurde, war sohin im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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