TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/24 W235 2154163-1

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2154163-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Süd-Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 1134004006-1614897205, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Süd-Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 1134004006-1614897205, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz zu lauten hat:

"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig."

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vom italienischen Konsulat im Auftrag der maltesischen Behörden in Lagos am XXXX10.2016 ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt worden war (vgl. AS 41).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vom italienischen Konsulat im Auftrag der maltesischen Behörden in Lagos am XXXX10.2016 ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt worden war vergleiche AS 41).

1.2. Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Identität angab, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und verfüge nicht über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union. Er sei im Jahr 2013 aus dem Süd-Sudan ausgereist und nach Libyen gefahren. Von dort aus sei er über Italien nach Österreich weitergereist. In Italien sei die Situation nicht gut gewesen. Um Asyl habe er dort nicht angesucht. Der Beschwerdeführer habe von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Auf Vorhalt des Abgleichs im VIS System gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Visum gehabt habe und darüber nichts wisse.1.2. Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Identität angab, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und verfüge nicht über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union. Er sei im Jahr 2013 aus dem Süd-Sudan ausgereist und nach Libyen gefahren. Von dort aus sei er über Italien nach Österreich weitergereist. In Italien sei die Situation nicht gut gewesen. Um Asyl habe er dort nicht angesucht. Der Beschwerdeführer habe von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Auf Vorhalt des Abgleichs im VIS System gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Visum gehabt habe und darüber nichts wisse.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Malta.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Malta.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der maltesischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Malta übergegangen ist (vgl. AS 61).Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der maltesischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Malta übergegangen ist vergleiche AS 61).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Malta angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Malta angenommen wird.

1.4. Am 06.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er in der Erstbefragung "nicht alles" wahrheitsgemäß angegeben habe. Er habe behauptet, aus dem Süd-Sudan zu stammen und habe auch über seine Eltern gelogen. Ferner habe er vorgebracht, dass er auf dem Seeweg gekommen sei; tatsächlich sei er jedoch geflogen. Er fühle sich "heiß", sei aber in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sei leiblicher Vater befinde sich in Deutschland.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Malta zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Malta wolle. Der Grund, warum er hier sei, sei die Suche nach seinem leiblichen Vater. Da es ihm nicht gut gehe, müsse er heute ins Spital, um Tests durchführen zu lassen. Wenn er sich bewege, verspüre er am ganzen Körper einen Juckreiz und fühle sich "innerlich sehr heiß". Zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum vorab ausgefolgten Länderinformationsblatt zu Malta, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses nicht habe lesen können, da es nicht auf Englisch geschrieben sei. Aber er wolle nicht nach Malta gehen. In Malta könne er keine weiteren Nachforschungen bezüglich seines biologischen Vaters machen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 13 Abs. 1 [korrekt wäre: Art. 12 Abs. 2] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Malta zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 13, Absatz eins, [korrekt wäre: Artikel 12, Absatz 2 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Malta zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass ihm am XXXX10.2016 ein Visum vom italienischen Konsulat in Lagos in Vertretung für Malta mit einer Gültigkeit vom XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 ausgestellt worden sei. Malta sei mit Schreiben vom 23.01.2017 auf seine Zuständigkeit hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in Malta systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Dublin-Sachverhalt ergebe sich aus der Tatsache, dass ihm am XXXX10.2016 ein Visum vom italienischen Konsulat in Lagos in Vertretung für Malta mit einer Gültigkeit von XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 ausgestellt worden sei. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen, dass ihm in Malta eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ferner sei auf die Feststellungen zu Malta zu verweisen, woraus sich eine unbedenkliche Versorgungslage ergebe.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Dublin-Sachverhalt ergebe sich aus der Tatsache, dass ihm am XXXX10.2016 ein Visum vom italienischen Konsulat in Lagos in Vertretung für Malta mit einer Gültigkeit von XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 ausgestellt worden sei. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen, dass ihm in Malta eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ferner sei auf die Feststellungen zu Malta zu verweisen, woraus sich eine unbedenkliche Versorgungslage ergebe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 [korrekt wäre: Art. 12 Abs. 2] Dublin III-VO erfüllt sei. Die Außerlandesbringung stelle weder einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch auf jenes auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Malta sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Malta aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Malta mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, [korrekt wäre: Artikel 12, Absatz 2 ], Dublin III-VO erfüllt sei. Die Außerlandesbringung stelle weder einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch auf jenes auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Malta sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Malta aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Malta mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid in wichtigen Punkten selbst widerspreche und aktenwidrig sei. Bei den Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sei angeführt worden, dass die maltesische Asylbehörde die Aufnahmeantrag nicht beantwortet habe und mit Schreiben vom 23.01.2017 darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO vorliege. In ihrer Beweiswürdigung halte die Behörde jedoch fest, dass sich Malta mit Schreiben vom ##z1 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtung aus der Dublin III-VO zu übernehmen. Durch diesen gravierenden Unterschied werde offensichtlich, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinander gesetzt, sondern den Bescheid größtenteils mit Hilfe der "copy&paste" Funktion erlassen habe. Die Begründung des Dublin-Tatbestandes könne dem Bescheid nicht entnommen werden und könne nicht festgestellt werden, ob die formellen Voraussetzungen der Dublin III-VO eingehalten worden seien.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid in wichtigen Punkten selbst widerspreche und aktenwidrig sei. Bei den Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sei angeführt worden, dass die maltesische Asylbehörde die Aufnahmeantrag nicht beantwortet habe und mit Schreiben vom 23.01.2017 darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zuständigkeit gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO vorliege. In ihrer Beweiswürdigung halte die Behörde jedoch fest, dass sich Malta mit Schreiben vom ##z1 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtung aus der Dublin III-VO zu übernehmen. Durch diesen gravierenden Unterschied werde offensichtlich, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinander gesetzt, sondern den Bescheid größtenteils mit Hilfe der "copy&paste" Funktion erlassen habe. Die Begründung des Dublin-Tatbestandes könne dem Bescheid nicht entnommen werden und könne nicht festgestellt werden, ob die formellen Voraussetzungen der Dublin III-VO eingehalten worden seien.

4. Mit Ausreisebestätigung vom 14.06.2017 teilte die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsberaterorganisation dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Ihm wurde am XXXX10.2016 vom italienischen Konsulat in Lagos im Auftrag der maltesischen Behörden ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 03.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen maltesischen Schengen-Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Malta. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der maltesischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 23.11.2016 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Malta. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der maltesischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 23.11.2016 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Malta aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgereist ist.

1.2. Zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta:

Zum maltesischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 bis 13 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Laut AIDA besteht die größte Schwierigkeit für Dublin-Rückkehrer im Zugang zum Verfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Deswegen drohe die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werden und für die Dauer des Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Zugang zu Rechtsberatung besteht. Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Die Strafzumessung sei schwer vorherzusagen, es gäbe auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 11.2015). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta hätten. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, könne dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.03.2016).

b). Versorgung:

Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann (AIDA 11.2015).

Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Es besteht für AW kein Zugang zu staatlicher Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird. AW in offener Unterbringung müssen EUR 8,- pro Woche Unkostenbeitrag für die Versorgung bezahlen (AIDA 11.2015).

Malta hat 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 von NGOs) für Erstaufnahme und permanente Unterbringung, mit einer Gesamtkapazität von 1.500 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig und Überbelegungen ein Problem (AIDA 11.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Malta den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich zum einen darauf, dass ihm unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, unter Vorlage eines nigerianischen Reisedokuments (vgl. AS 41), aus welchem seine nigerianische Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, das gegenständliche Visum erteilt wurde. Zum andern räumte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst ein, dass er in der Erstbefragung "nicht alles" wahrheitsgemäß angegeben habe; unter anderem habe er vorgebracht, aus dem Süd-Sudan zu stammen (vgl. AS 86). Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich zum einen darauf, dass ihm unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , unter Vorlage eines nigerianischen Reisedokuments vergleiche AS 41), aus welchem seine nigerianische Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, das gegenständliche Visum erteilt wurde. Zum andern räumte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst ein, dass er in der Erstbefragung "nicht alles" wahrheitsgemäß angegeben habe; unter anderem habe er vorgebracht, aus dem Süd-Sudan zu stammen vergleiche AS 86). Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer vom italienischen Konsulat in Lagos im Auftrag der maltesischen Behörden ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt worden war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C beim italienischen Konsulat in Lagos gestellt hat, welches ihm am XXXX10.2016 mit der Nummer XXXX ausgestellt worden war (vgl. AS 41). Dass die italienischen Behörden hierbei im Auftrag der maltesischem Behörden eingeschritten sind, ergibt sich ebenfalls aus dieser Abfrage aus dem VIS System, da sowohl als "Gastgeber" ein Hotel auf Malta genannt als auch beim Punkt "1. Grenzübertritt" Malta angeführt ist. Ferner gründet sich diese Feststellung auf den Umstand, dass die maltesischen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch nicht widersprochen haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe von keinem anderen Land ein Visum bekommen, stellt demgegenüber lediglich eine Schutzbehauptung dar und ist diese unbegründet in den Raum gestellte Angabe nicht geeignet, den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt zugegeben hat, in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.11.2016 in Besitz eines gültigen maltesischen Schengen-Visums war. Darauf, dass die Zuständigkeit Maltas wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Dass dem Beschwerdeführer vom italienischen Konsulat in Lagos im Auftrag der maltesischen Behörden ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt worden war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C beim italienischen Konsulat in Lagos gestellt hat, welches ihm am XXXX10.2016 mit der Nummer römisch 40 ausgestellt worden war vergleiche AS 41). Dass die italienischen Behörden hierbei im Auftrag der maltesischem Behörden eingeschritten sind, ergibt sich ebenfalls aus dieser Abfrage aus dem VIS System, da sowohl als "Gastgeber" ein Hotel auf Malta genannt als auch beim Punkt "1. Grenzübertritt" Malta angeführt ist. Ferner gründet sich diese Feststellung auf den Umstand, dass die maltesischen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch nicht widersprochen haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe von keinem anderen Land ein Visum bekommen, stellt demgegenüber lediglich eine Schutzbehauptung dar und ist diese unbegründet in den Raum gestellte Angabe nicht geeignet, den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt zugegeben hat, in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.11.2016 in Besitz eines gültigen maltesischen Schengen-Visums war. Darauf, dass die Zuständigkeit Maltas wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch an Malta und zum Übergang der Zuständigkeit an Malta aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich "innerlich heiß" und verspüre am gesamten Körper einen Juckreiz, wenn er sich bewege. Er müsse ins Spital, um Tests durchführen zu lassen. Obwohl zwischen der Einvernahme am 06.03.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.04.2017 mehr als ein Monat vergangen war, hat der Beschwerdeführer keine Bestätigungen über etwaige Erkrankungen bzw. über Untersuchungsergebnisse vorgelegt, sodass diese Behauptung zu seinem Gesundheitszustand offenbar lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Da in der Folge auch weder mit Beschwerdevorlage noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens Erkrankungen und/oder eine Behandlungsbedürftigkeit belegt bzw. nachgewiesen worden waren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass etwaig bestanden habende gesundheitliche Probleme offenbar keiner medizinische Behandlung bedurften und sohin die oben angeführte Feststellung zu treffen war.

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 9 bzw. AS 87).Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 9 bzw. AS 87).

Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgereist ist, aus der vorgelegten Ausreisebestätigung seiner Rechtsberaterorganisation vom selben Tag.

2.2. Die Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Malta ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Malta ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Zur Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes einzubringen, hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er diese nicht habe lesen können, da sie nicht auf Englisch geschrieben seien. Ein Ersuchen des Beschwerdeführers, sich diese Länderfeststellungen vom anwesenden Dolmetscher in der Einvernahme übersetzen zu lassen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme nicht entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Para

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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