Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2152801-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zl. 1140217310-170053934, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zl. 1140217310-170053934, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2014 in Italien und am XXXX .09.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 25).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2014 in Italien und am römisch 40 .09.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 25).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Nachdem er Gambia verlassen habe, sei er über den Senegal, Mali, Burkina-Faso, den Niger, Algerien, Marokko, Spanien, Frankreich und Deutschland nach Italien gefahren. In den durchgereisten EU-Ländern sei er nicht gut behandelt worden. Er habe in keinem der genannten Länder um Asyl angesucht.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 13.01.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Spanien, Frankreich, Deutschland und Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 31).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 13.01.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Spanien, Frankreich, Deutschland und Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 31).
1.3. Am 31.01.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationsersuchen an die deutsche, spanische und französische Dublinbehörde, wobei sich in weiterer Folge keine Zuständigkeit eines dieser drei Staaten zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenso am 31.01.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ebenso am 31.01.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 27.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 89).Mit Schreiben vom 27.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 89).
1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 101).1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 101).
1.5. Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mandingo vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte bzw. Angehörige habe. Auf Vorhalt, der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2014 in Italien und am XXXX .09.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, das stimme. Er sei drei Monate lang in Italien und danach in Frankreich gewesen. Wie lange er in Frankreich gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber er sei im Anschluss nach Deutschland gefahren, wo er sehr lange gewesen sei. Danach sei er nach Österreich gefahren.1.5. Am 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mandingo vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte bzw. Angehörige habe. Auf Vorhalt, der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2014 in Italien und am römisch 40 .09.2014 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, das stimme. Er sei drei Monate lang in Italien und danach in Frankreich gewesen. Wie lange er in Frankreich gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber er sei im Anschluss nach Deutschland gefahren, wo er sehr lange gewesen sei. Danach sei er nach Österreich gefahren.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien wolle. Dort habe er nichts und könne deshalb nicht zurück. Er habe in Italien kein Essen und keinen Schlafplatz gehabt. Sonstige Gründe, die gegen Italien sprechen würden, gebe es nicht. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Gambia sei, der an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass er in Italien am XXXX .02.2014 und in Deutschland am XXXX .09.2014 anlässlich seiner Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Gambia sei, der an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass er in Italien am römisch 40 .02.2014 und in Deutschland am römisch 40 .09.2014 anlässlich seiner Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund von Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 18 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass bezüglich die behauptete Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt werde, da diese nachvollziehbar seien. Dass er an lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylantragstellungen in Italien und Deutschland seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Ferner habe der Beschwerdeführer glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiäre oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Insgesamt stelle die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch in jenes auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Insgesamt stelle die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch in jenes auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2017 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen Schlafplatz gehabt und nichts zu essen bekommen habe. Diese Gründe würden gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien sprechen. In Italien komme es zu einer systematischen, notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Mangelnde Versorgung und die Verweigerung von Unterkunftsmöglichkeiten seien Realität. Die Versorgung von Asylwerbern sei in Italien in keiner Weise gewährleistet. Zudem werde Flüchtlingen die Möglichkeit einer Asylantragstellung massiv erschwert bzw. verweigert, indem sie aufgefordert werden würden, das Land zu verlassen. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die Länderfeststellungen sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Italien ankomme. Ferner habe sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt. Es bestehe in Italien die reale Gefahr des fehlenden Verfolgungsschutzes sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung.
4. Mit Schreiben vom 20.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist (vgl. OZ 6).4. Mit Schreiben vom 20.07.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist vergleiche OZ 6).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Gambia. Nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat fuhr er über verschiedene afrikanische Länder Richtung Europa und gelangte letztlich illegal über Italien, wo er am XXXX .02.2014 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, reiste er weiter über Frankreich nach Deutschland, wo er am XXXX .09.2014 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Von Deutschland aus begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Gambia. Nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat fuhr er über verschiedene afrikanische Länder Richtung Europa und gelangte letztlich illegal über Italien, wo er am römisch 40 .02.2014 einen Asylantrag stellte, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, reiste er weiter über Frankreich nach Deutschland, wo er am römisch 40 .09.2014 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Von Deutschland aus begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.01.2017 Informationsersuchen an die deutsche, spanische und französische Dublinbehörde, welche zu keiner Zuständigkeit eines der drei genannten Länder führten. Ferner richtete das Bundesamt am selben Tag ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.02.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.01.2017 Informationsersuchen an die deutsche, spanische und französische Dublinbehörde, welche zu keiner Zuständigkeit eines der drei genannten Länder führten. Ferner richtete das Bundesamt am selben Tag ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.02.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.06.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 18 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
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b). Unterbringung:
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
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Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. zu seinem weiteren Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu seiner Weiterreise über Frankreich nach Deutschland und zu seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, über Frankreich und Deutschland nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2014 auch in Deutschland einen Asylantrag stellte, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ferner ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.2017 den Vorhalt, ein Abgleich der Fingerabdrücke habe die Asylantragstellungen in Italien und Deutschland ergeben, bestätigte (vgl. AS 161). Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe in keinem Land der Europäischen Union um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Zum einen sind diese Angaben durch die vorliegenden Eurodac-Treffer eindeutig widerlegt und zum andern räumte der Beschwerdeführer in der späteren Einvernahme selbst ein, dass er in Deutschland und Italien jeweils Asylanträge stellte. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Insbesondere haben die Informationsersuchen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die deutsche, die französische und die spanische Dublinbehörde gerichtet hat, keinen die Zuständigkeit eines anderen Staates – nämlich Deutschland, Frankreich oder Spanien – begründenden Hinweis ergeben. Ein derartiges Vorbringen wurde darüber hinaus weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, über Frankreich und Deutschland nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2014 auch in Deutschland einen Asylantrag stellte, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ferner ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.2017 den Vorhalt, ein Abgleich der Fingerabdrücke habe die Asylantragstellungen in Italien und Deutschland ergeben, bestätigte vergleiche AS 161). Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe in keinem Land der Europäischen Union um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Zum einen sind diese Angaben durch die vorliegenden Eurodac-Treffer eindeutig widerlegt und zum andern räumte der Beschwerdeführer in der späteren Einvernahme selbst ein, dass er in Deutschland und Italien jeweils Asylanträge stellte. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Insbesondere haben die Informationsersuchen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die deutsche, die französische und die spanische Dublinbehörde gerichtet hat, keinen die Zuständigkeit eines anderen Staates – nämlich Deutschland, Frankreich oder Spanien – begründenden Hinweis ergeben. Ein derartiges Vorbringen wurde darüber hinaus weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Dublinbehörde vom 20.07.2017 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.06.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5 bzw. AS 161) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 3 bzw. AS 161).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 5 bzw. AS 161) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 3 bzw. AS 161).
Dass der Beschwerdeführer seit dem 29.06.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.01.2018.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen geboten, worauf der Beschwerdeführer verzichtet hat. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass es in Italien zu systematischen Verletzungen von Menschenrechten komme, die Versorgung und Bereitstellung von Unterkünften nicht gewährleistet sei und Flüchtlingen die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert bzw. verweigert werde. Allerdings wurde dieses Vorbringen lediglich ohne nähere Begründung und ohne Beleg einfach in den Raum gestellt. Einer näheren Überprüfung auf seine Richtigkeit ist dieses Vorbringen sohin nicht zugänglich, zumal auch keine alternative Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, der "lapidare" Verweis der Behörde auf die Länderfeststellungen sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Italien ankommen. Allerdings hat die Beschwerde in weiterer Folge nicht ausgeführt, gegen welche Feststellungen sich die Kritik richtet noch wurde Berichte über die "wahren Verhältnisse in Italien" angeführt oder zitiert. Zum Vorbringen betreffend Erschwernis bzw. Verweigerung der Asylantragstellung ist zusätzlich auszuführen, dass dies wohl auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen kann, da dieser nachweislich am XXXX .02.2014 in Italien einen Asylantrag stellte. Von einer Verweigerung der Asylantragstellung im Fall des Beschwerdeführers kann sohin nicht gesprochen werden und hat der Beschwerdeführer selbst auch kein Vorbringen erstattet, dass ihm die Asylantragstellung "massiv erschwert" worden wäre.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen geboten, worauf der Beschwerdeführer verzichtet hat. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass es in Italien zu systematischen Verletzungen von Menschenrechten komme, die Versorgung und Bereitstellung von Unterkünften nicht gewährleistet sei und Flüchtlingen die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert bzw. verweigert werde. Allerdings wurde dieses Vorbringen lediglich ohne nähere Begründung und ohne Beleg einfach in den Raum gestellt. Einer näheren Überprüfung auf seine Richtigkeit ist dieses Vorbringen sohin nicht zugänglich, zumal auch keine alternative Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, der "lapidare" Verweis der Behörde auf die Länderfeststellungen sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Italien ankommen. Allerdings hat die Beschwerde in weiterer Folge nicht ausgeführt, gegen welche Feststellungen sich die Kritik richtet noch wurde Berichte über die "wahren Verhältnisse in Italien" angeführt oder zitiert. Zum Vorbringen betreffend Erschwernis bzw. Verweigerung der Asylantragstellung ist zusätzlich auszuführen, dass dies wohl auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen kann, da dieser nachweislich am römisch 40 .02.2014 in Italien einen Asylantrag stellte. Von einer Verweigerung der Asylantragstellung im Fall des Beschwerdeführers kann sohin nicht gesprochen werden und hat der Beschwerdeführer selbst auch kein Vorbringen erstattet, dass ihm die Asylantragstellung "massiv erschwert" worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannt