Entscheidungsdatum
16.01.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2182471-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 13-518489010-180002415, und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 13-518489010-180002415, und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), ihren Angaben zu Folge eine Staatsangehörige Nigerias, reiste (erstmals) 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Am 22.07.2010 wurde die BF nach Italien überstellt, nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen worden war. Die BF reist im Jahr 2017 neuerlich in Österreich ein und stellte am 20.03.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde Italiens heran und übermittelte am 19.04.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Da eine Antwort durch die italienischen Behörden nicht erfolgt ist, ergibt sich eine (stillschweigende) Anerkennung der Zuständigkeit durch Italien (Art 18 [1] b der Dublin III- VO).1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde Italiens heran und übermittelte am 19.04.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Da eine Antwort durch die italienischen Behörden nicht erfolgt ist, ergibt sich eine (stillschweigende) Anerkennung der Zuständigkeit durch Italien (Artikel 18, [1] b der Dublin III- VO).
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
Eine dagegen am 31.07.2017 erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 22.11.2017 gem § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen am 31.07.2017 erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 22.11.2017 gem Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Die BF wurde am 02.01.2018 in einem internationalen Reisezug Richtung Italien aufgegriffen – im Besitz ihres Reisekoffers. Sie wurde am selben Tag polizeilich befragt und gab dabei an, nach Italien reisen zu wollen; sie befände sich im Besitz eines "permesso di soggiorno", der allerdings am 16.09.2017 abgelaufen sei. In Österreich habe sie keine Anknüpfungsmomente. Sie leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und besitze nicht ausreichende Barmittel für einen Aufenthalt in Österreich.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 02.01.2018, der BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 02.01.2018, der BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien wurde ebenso rechtskräftig erlassen. Sie geben an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria. Sie sind nicht krank und haben keinerlei Anbindungen in Österreich.Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien wurde ebenso rechtskräftig erlassen. Sie geben an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria. Sie sind nicht krank und haben keinerlei Anbindungen in Österreich.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde ebenfalls in II. Instanz rechtskräftig (RK-Datum 28.11.2017). Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und wollten sich dem Verfahren der Außerlandesbringung bewusst entziehen.Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde ebenfalls in römisch zwei. Instanz rechtskräftig (RK-Datum 28.11.2017). Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und wollten sich dem Verfahren der Außerlandesbringung bewusst entziehen.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.
* Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie, obwohl Sie schon am 22.07.2010 nach Italien abgeschoben wurden, wieder in das Österreichische Bundesgebiet einreisten, neuerlich einen Asylantrag stellten, untertauchten und nunmehr illegal und ohne Dokumente versuchten nach Italien zu reisen
* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal im Bundesgebiet aufhältig waren und versuchten, nach Italien weiterzureisen, ebenso illegal und ohne Dokumente.
* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
* Sie besitzen zwar einen aufrechten Wohnsitz in 1150 Wien, Selzergasse 17/6, haben diesen Wohnsitz jedoch offensichtlich aufgegeben und wollten sich durch Ihre Reise nach Italien Ihrer bevorstehenden Abschiebung nach Italien entziehen.
* Sie sind in keinster Weise integriert, Sie sind illegal im Bundesgebiet aufhältig, gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wollen nach Italien reisen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben weder familiäre noch private Anbindungen in Österreich.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
"( ) Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie entzogen sich bewusst dem österreichischen Verfahren und tauchten unter. Sie sind im Bundesgebiet zwar gemeldet, an dieser Adresse aber nicht erreichbar.
Sie sind höchst mobil, tauchten unter und wollten nunmehr illegal und ohne Dokumente nach Italien reisen, daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch diesem Verfahren entziehen werden, da Sie in Österreich keinerlei Anbindungen haben. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie zeigen sich sohin unkooperativ und wollen die Außerlandesbringung Ihrer Person evident verhindern.
Am 02.01.2018 wurde Ihr illegaler Aufenthalt im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt und wurden Sie festgenommen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung ehestens erfolgen wird. Sie werden daher zeitnah in den für Sie zuständigen Dublinstaat überstellt werden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, Ihrer Beschwerde wurde in II. Instanz zurückgewiesen und Sie wollten sich Ihrer behördlichen Abschiebung in den für Sie zuständigen Dublinstaat bewusst entziehen.Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, Ihrer Beschwerde wurde in römisch zwei. Instanz zurückgewiesen und Sie wollten sich Ihrer behördlichen Abschiebung in den für Sie zuständigen Dublinstaat bewusst entziehen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie entzogen sich dem österreichischen Verfahren und Behörden, waren nach Ihrer negativen Asylentscheidung untergetaucht und wollen nunmehr illegal und ohne Dokumente nach Italien reisen, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich auch diesem Verfahren in Österreich zu entziehen versuchen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben angegeben, dass Sie gesund sind, auch sonst sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit hervorgekommen. Sie werden jedoch noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der Ihre Haftfähigkeit feststellen wird.
Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.
Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden.
Ergo sind im Rahmen der ex-ante Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck – Ihre Außerlandesbringung – nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6.8 EMRK widerstreitet.Ergo sind im Rahmen der ex-ante Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck – Ihre Außerlandesbringung – nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Artikel 2,,3,5,6.8 EMRK widerstreitet.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2018 wurde der BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2018 wurde der BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Am 04.01.2018 wurde betreffend die BF ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg erlassen, wonach die BF am 30.01.2018 um 08:45 Uhr nach Italien abgeschoben werden soll. Ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF von Österreich nach Italien wurde ebenfalls ausgestellt.
6. Mit der am 10.01.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die fortdauernde Anhaltung wegen Rechtswidrigkeit, begehrte die rechtsfreundliche Vertretung des BF das BVwG möge, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF ohnehin aus Eigenem nach Italien habe ausreisen wollen. Dies könne man ihr nicht vorwerfen. Auch würde sie sich einer Überstellung nach Italien nicht entgegensetzen. Das zeige ihr selbständiger Ausreiseversuch.
Damit sei Fluchtgefahr im Fall der BF nicht gegeben bzw "dokumentiert".
Der von der belangten Behörde festgestellten fehlenden sozialen Verankerung sei entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH fehlende soziale und berufliche Verankerung insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine besonderen Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen.
Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde dargelegten Umstände die Annahme, es bestünde Fluchtgefahr in dem von der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß, nicht gerechtfertigt.
Zur Nichtanwendung gelinderer Mittel führte die Beschwerde aus, dass der Umstand, wonach die BF über keine Barmittel verfüge, nicht gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels spreche. Dies betreffe das gelindere Mittel der angeordneten Wohnsitznahme und das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung.
Schließlich sei – dies wird näher ausgeführt – die sechsmonatige Überstellungsfrist gem der Dublin III-VO bereits abgelaufen, sodass im Fall der BF ein Sicherungszweck in Bezug auf die Abschiebung nicht vorliege. Auf Grund näher ausgeführter Umstände sei eine Überstellung der BF nach Italien rechtlich gar nicht mehr zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehöriger Nigerias, die (zuletzt) am 20.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Eine daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 22.11.2017 abgewiesen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar und durchführbar.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Eine daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 22.11.2017 abgewiesen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar und durchführbar.
Am 28.07.2017 war das Verfahren (die Rücküberstellung der BF nach Italien betreffend) wegen unbekannten Aufenthaltes der BF ausgesetzt worden und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden.
Die BF wurde am 02.01.2018 bei einer Personenkontrolle im Zug nach Mestre-Venedig aufgegriffen und sagte aus, nach Italien reisen zu wollen. Die BF verfügte seit dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung bis zum Zeitpunkt der versuchten Ausreise über eine Meldeadresse.
Die BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Sie verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel für einen Aufenthalt in Österreich
Die BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Sie befindet sich seit 02.01.2018 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 30.01.2018 geplant. Eine entsprechende Zustimmung der italienischen Behörden dazu liegt vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR.
Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Annahme, wonach die Abschiebung der BF für den 30.01.2018 geplant ist, ergibt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Angaben, wonach die BF im Bundesgebiet weder über soziale Kontakte noch ausreichend finanzielle Mittel verfügt, beruhen auf ihren eigenen Angaben und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass die Frist für eine Rücküberstellung nach Italien verlängert worden ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2017.
Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde von der Beschwerdeführerin kein durch ärztliche Befunde bestätigtes Vorbringen erstattet, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine der Schubhaft entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme vorliegen. Zu einem vergleichbaren Ergebnis ist das BVwG auch im Erkenntnis vom 22.11.2017 gekommen.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.
2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Die BF ist als Staatsangehörige Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Die BF ist als Staatsangehörige Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.
3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig