Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2177828-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LandesstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Oberösterreich, vom 03.07.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicherOberösterreich, vom 03.07.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit am 31.1.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) einlangenden Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte ein Konvolut von Bescheinigungsmittel in Vorlage.
Ein, nach am 22.5.2017 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung, erstelltes Gutachten erbrachte wegen Z.n. Bandscheibenoperation, degenerative Wirbelsäulenveränderung (Pos. Nr. 02.01.02, 40 v.H.), Knieprothese bds. Knie-TEP li (Pos. Nr. 02.05.21, 40 v.H.), chronisch venöse Insuffizienz, Z.n. Ulcera Unterschenkel, Z. N. Varizenoperation bds (Pos. Nr. 05.08.01, 30 v.H.), Diabetes mellitus (Pos. Nr. 09.02.01, 20 v.H.), axonale Polyneuropathie (Pos. Nr. 05.06.01, 20 v.H.), Bluthochdruck (Pos. Nr. 05.01.01, 10 v.H.) und Verbrennungsnarben Torax (Pos. Nr. 01.01.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.Ein, nach am 22.5.2017 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung, erstelltes Gutachten erbrachte wegen Z.n. Bandscheibenoperation, degenerative Wirbelsäulenveränderung (Pos. Nr. 02.01.02, 40 v.H.), Knieprothese bds. Knie-TEP li (Pos. Nr. 02.05.21, 40 v.H.), chronisch venöse Insuffizienz, Z.n. Ulcera Unterschenkel, Z. N. Varizenoperation bds (Pos. Nr. 05.08.01, 30 v.H.), Diabetes mellitus (Pos. Nr. 09.02.01, 20 v.H.), axonale Polyneuropathie (Pos. Nr. 05.06.01, 20 v.H.), Bluthochdruck (Pos. Nr. 05.01.01, 10 v.H.) und Verbrennungsnarben Torax (Pos. Nr. 01.01.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Betreffend der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige im Wesentlichen nachstehendes aus:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei im Wesentlichen gut funktionierenden Knieprothesen mit Beugeeinschränkung auf ca. 90°, mäßigen Wirbelsäuleneinschränkungen, gut funktionierenden Hüft- und Sprunggelenken, mäßiger bis mittelgradiger Vorfußheberschwäche rechts besteht ein ausreichend sicherer Gang, mäßig hinkend rechts, keine hochgradigen Beinlähmungen, keine wesentlichen Gleichgewichtsstörungen oder Schwindel, laut eigener Aussage könne er ca. eine viertel Stunde gehen - eine kurze Wegstrecke von ca. 300 - 400 m ist möglich, auch Ein- und Aussteigen über einige Stufen, Anhalten an Haltegriffen mit beiden Händen, der ausreichend sichere Stand und die sichere Beförderung.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen.
Dagegen erhob die Vertreterin des BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte insbesondere die kortikal betonte Hirnsubstandzminderung, nutriv-toxisch ins Treffen.
Eine am 16.112.2017 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich erfolgte klinische Untersuchung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine am 16.112.2017 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, neuerlich erfolgte klinische Untersuchung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung findet am 16.11.2017 in der Zeit von 12:00- 12:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Im Vorgutachten vom 22.05.2017 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgelegt.
Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen:
1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- Diskektomie L4/L5 (2007)- Vorfußheberschwäche rechts- 40 %.
2.) Knieendoprothesen bds.- Links: 2012, Rechts 2014- 40 %.
3.) Chronisch venöse Insuffizienz- Zust.n. Ulcera an beiden Unterschenkeln- 30 %.
4.) Diabetes mellitus II- nicht insulinpflichtig- 20 %.
5.) Axonale Polyneuropathie- 20 %.
6.) Arterielle Hypertonie- 10 %.
7.) Verbrennungsnarben am Thorax- 10 %.
Von Seiten des Patienten und den Begleitpersonen wird eine zunehmende Demenz und kompletter sozialer Rückzug angegeben.
Derzeitige Beschwerden:
Patient sitzt teilnahmslos während der gesamten Untersuchung auf seinen Stuhl- Schmerzen habe er in der Wirbelsäule- vor allem in der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine. Es interessiere ihn Nichts- die Merkfähigkeit habe beträchtlich abgenommen. Die Gehstrecke wird mit 100 m angegeben- dann würden vermehrt Schmerzen in der LWS auftreten. 1 Stockwerk kann er mit Benützung des Handlaufs überwinden. Zur Untersuchung werden keine Gehbehelfe verwendet. Auch mit den Senioren fährt er bei Ausflügen nicht mehr mit-" gehen so viel wandern ". Die meiste Zeit liege er laut Angabe der Gattin im Bett. Alkoholentzug wurde einmal durchgeführt- frustranes Ergebnis. Derzeit trinke er nicht so viel. Selbst fährt er nicht mehr mit dem Auto aufgrund zunehmender Orientierungsprobleme.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lisinopril, Voltaren, Olanzapin, Jentadueto,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten, Arzt für Allgemeinmedizin, 2017- 60 %.
Pflegegeldgutachten, 14.03.2017, Pflegestufe 2.
Diagnosen:
1.) Postlaminektomie- Syndrom mit chronischem Schmerz und Fußheberschwäche rechts- Bandscheibenoperation - 2007.
2.) Abnutzungen im Bereich der HWS mit Bewegungseinschränkung.
3.) Zuckerkrankheit.
4.) Bluthochdruck mit hypertensiven Krisen.
5.) Adipositas.
6.) Harninkontinenz.
7.) Depressives Syndrom.
8.) Alkoholkrankheit
9.) Postthrombotisches Syndrom bds.
10.) Abnutzungen und Bewegungseinschränkung im Bereich der großen Gelenke geringen Ausmaßes (Knie, Hüften, Schultern).
11.) Zust. n. KTEP bds.
12.) Verschlechterung des Kurzzeitgedächtnisses.
Arztbrief, Psychiatrie, XXXX , 2013.Arztbrief, Psychiatrie, römisch 40 , 2013.
Diagnosen:
1.) Alkoholabhängigkeit (1.7 Promille), Entzugssyndrom.
2.) Rez. depress. Episoden.
Beschwerde, 28.07.2017.
Auszug: Die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist meines Erachtens nicht gegeben, da er die Busstationen nicht einmal erreicht ohne Hilfe bzw. die Ausstiegsstation und er max. 10-15 min geht ohne eine Sitzpause zu benötigen. Also erklären Sie mir bitte, wie er da mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tragwein aus irgendwo hinkommen soll?? Krankenhäuser und Ärzte befinden sich nicht unmittelbarer Nähe von Ausstiegsstellen eines öffentlichen Verkehrsmittels, geschweige denn dass mein Vater sich orientierungsmässig zurechtfinden würde. Ich habe nachfolgend noch die entscheidenden Befunde aus dem XXXX beigelegt, die meiner Meinung nach den geistigen und ständig wiederkehrenden depressiven Zustand meines Vaters unterstreichen.Auszug: Die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist meines Erachtens nicht gegeben, da er die Busstationen nicht einmal erreicht ohne Hilfe bzw. die Ausstiegsstation und er max. 10-15 min geht ohne eine Sitzpause zu benötigen. Also erklären Sie mir bitte, wie er da mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tragwein aus irgendwo hinkommen soll?? Krankenhäuser und Ärzte befinden sich nicht unmittelbarer Nähe von Ausstiegsstellen eines öffentlichen Verkehrsmittels, geschweige denn dass mein Vater sich orientierungsmässig zurechtfinden würde. Ich habe nachfolgend noch die entscheidenden Befunde aus dem römisch 40 beigelegt, die meiner Meinung nach den geistigen und ständig wiederkehrenden depressiven Zustand meines Vaters unterstreichen.
MRI des Cerebrums nativ und i.V. kontrastverstärkt:
Kortikal betonte Hirnsubstanzminderung, nutritiv-toxisch? Erweiterte Perivaskulärräume und einzelne mikrovaskuläre, klein-lakunäre Veränderungen. Keine pathologische Gadoliniumaufnahme.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer, Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normaler Ernährungszustand.
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert,
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 40 cm, Lasegue: bds. negativ, KS und DS im Bereich der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage: rechts 30°, links 45°, Dreh-und Kippbewegung in bds. in der LWS endlagig schmerzhaft eingeschränkt,
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang altersgemäß weitgehend frei, grobe Kraft vorhanden,
Untere Extremitäten:
Kniegelenke beiderseits: Flex. beiderseits bis 90° durchführbar, keine Reizzeichen derzeit vorhanden, Bandstabilität gegeben, alle übrigen großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft aufgrund einer Peronäus- Schwäche rechts abgeschwächt,
Neurologischer Status: gering- bis mittelgradige Abschwächung der groben Kraft am rechten Bein bei Peronäus- Schwäche, Hypästhesie an beiden Unterschenkeln,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: es bestehen an beiden Unterschenkeln postthrombotische Hautveränderungen bei abgeheilten Ulcera, blande Narben nach KTEP bds., blande Narben am Thorax nach Verbrennungen,
Nikotin: 0,
Alkohol: derzeit gelegentlich,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Mobilität wird vom Patienten mit einer Gehstrecke von 100 m angegeben, Einbeinstand beiderseits mit Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang beiderseits nicht durchführbar, Gangbild ist kurzschrittig, breitbasig und teilweise unsicher,
Status Psychicus:
Patient eingeschränkt orientiert, Antrieb deutlich vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich erheblich reduziert, Duktus kohärent- Sprache verwaschen, derzeit keine pathologischen Denkinhalte eruierbar, depressives Zustandsbild bei massiven Rückzugstendenzen und demenzieller Entwicklung (toxisch), hochgradige Teilnahmslosigkeit während der gesamten Untersuchung,
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 -Progrediente demenzielle Entwicklung- Persönlichkeitsveränderung
2 -Wirbelsäule, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskusprolaps L4/L5- Zust.n. Diskektomie 2007- diskrete Vorfußheberschwäche rechts.
3 -Zust.n. KTEP bds. (2012/2014).
4 -Chronisch venöse Insuffizienz- Zust.n. Ulcera an beiden Unterschenkeln- Zust.n. Varizenoperation bds.
5 -Diabetes mellitus II- nicht insulinpflichtig.
6 -Axonale Polyneuropathie.
7 -Arterielle Hypertonie.
8 -Verbrennungsnarben am Thorax.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu hinzugekommen ist die Diagnose der Demenz- es besteht eine zunehmende Abnahme der Merkfähigkeit und der Orientierung im öffentlichen Raum. Die übrigen Diagnosen aus dem Vorgutachten sind unverändert in der Höhe der Einschätzung.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Von Seiten des Achsenskelettes und der großen Gelenke, ist dem Patienten eine Gehstrecke von 300-400 m derzeit noch zumutbar (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zust.n. KTEP bds.). Auch die Überwindung von Stiegen mit Benützung eines Handlaufs, kann dem Patienten derzeit noch zugemutet werden. Sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist derzeit ebenfalls noch gegeben- eine erhebliche Sturzgefahr kann derzeit nicht eruiert werden. Von Seiten des cerebralen Abbauprozesses, ist der Patient im öffentlichen Raum auf eine Begleitperson angewiesen. Da die Orientierung bereits in gewohnter Umgebung eingeschränkt ist, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der fortschreitenden dementiellen Entwicklung nicht mehr gegeben. Die Ausstellung eines Parkausweises ist daher medizinisch indiziert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.
Gutachterliche Stellungnahme:
Der cerebrale Abbauprozess wurde im Vorgutachten nicht berücksichtigt. Aufgrund der erheblichen Einschränkung der Orientierung im öffentlichen Raum und der Notwendigkeit einer Begleitperson, ist dem Patienten die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr möglich. Eine fachärztliche Betreuung aufgrund der Demenz wird derzeit nicht durchgeführt, da der Patient zu Arztbesuchen nicht motiviert werden kann. Im MRT des Cerebrum werden Abbauprozesse dokumentiert.
D1: Diabetes mellitus II- nicht insulinpflichtig- 20 %.
Das letztgenannte Gutachten wurde mit ho. Schreiben dem BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.Das letztgenannte Gutachten wurde mit ho. Schreiben dem BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragte Zusatzeintragung erfüllt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Im aktuellen Sachverständigenbeweis wurde nunmehr auch die Diagnose der Demenz bei bestehender zunehmender Abnahme der Merkfähigkeit und der Orientierung im öffentlichen Raum berücksichtigt und die daraus resultierende Funktionseinschränkung im Rahmen der zu beurteilenden beantragten Zusatzeintragung einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung zugeführt.
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im letztgenannten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der