TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 L508 2120646-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2120646-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus Jordanien und der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste gemeinsam mit einem Teil ihrer Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen (AS 25, 43 - 47) gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche. Ihr Vater habe dann beschlossen Syrien zu verlassen und nach Österreich auszuwandern. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie in Syrien zu sterben, da dort Krieg herrsche. Sie sei mit ihrem Vater und vier Geschwistern nach Österreich gekommen. Sie seien Palästinenser und hätten zuvor in Libyen gelebt. Dort sei Krieg gewesen und sei ihre Mutter bei den Kämpfen ums Leben gekommen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2014 (AS 51 – 53) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG stattgegeben und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2014 (AS 51 – 53) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und der Antragstellerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, ihr den zuerkannten Status einer Asylberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurde die BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde der BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, ihr den zuerkannten Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurde die BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.

5. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2015 (AS 69 - 76) gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt, dass dem BFA Informationen bekanntgegeben worden seien, dass es sich bei ihr um keine syrische Staatsangehörige handle, zunächst an, dass sie Palästinenserin sei, ihre Mutter aber jordanische Dokumente besitze. Sie selber sei Palästinenserin mit libyschen Dokumenten. Die Dokumente habe sie im Meer verloren.

Des Weiteren führte die BF aus, dass sie die ersten zehn Lebensjahre in Libyen verbracht habe und auch dort geboren worden sei. Dann sei sie mit ihren Eltern nach Jordanien gezogen. In Amman habe ihr Vater versucht, sie zu vergewaltigen. Sie hätte ihre Mutter darüber informiert, welche die Situation beobachtet und herausgefunden habe, dass dies mit der Vergewaltigung stimme. Aus diesem Grunde hätten sich ihre Eltern scheiden lassen. Ihre Mutter habe sie – die Kinder – aber finanziell nicht mehr versorgen können. Mit Unterstützung der Behörden und weil ihr Vater dann nach Beweisen für die Vergewaltigung verlangt habe, habe dieser die Obsorge für die Kinder erhalten. Daraufhin sei er mit den Kindern für eineinhalb Jahre nach Tripolis gezogen, wo er immer wieder versucht habe, sie zu vergewaltigen. Nach der Rückkehr nach Jordanien hätte sie öfter eine Anzeige gegen ihren Vater erstattet. Dieser sei deshalb ca. eine Woche in Haft gewesen. Vor der Verurteilung sei dieser von seinem Bruder mit einer Vollmacht aus dem Gefängnis geholt worden. Sie - die Kinder – seien bei einem Onkel und einer Tante in Jordanien geblieben. Sechs Monate nach der Scheidung habe ihre Mutter in Jordanien deren palästinensischen Cousin geheiratet. Mit diesem sei ihre Mutter nach Libyen gezogen und habe die Kinder mitgenommen. Sie seien drei Jahre in Tripolis gewesen. Ihr Vater sei dann illegal von Ägypten nach Libyen gelangt und habe dieser ihrer Mutter die Kinder wieder weggenommen. Sie sei dann von anderen fremden Männern entführt und vergewaltigt worden. Nach eineinhalb Monaten habe sie flüchten können. Als sie ihr Vater gefunden habe, habe dieser und ihr Bruder XXXX versucht, sie zu töten. Gemeinsam hätten sie sie entführt, gefesselt und zwei Monate eingesperrt. Sie hätte dann ihre Eltern von einer Ausreise nach Europa überzeugt und seien sie dann im Juni 2014 nach Österreich gelangt.Des Weiteren führte die BF aus, dass sie die ersten zehn Lebensjahre in Libyen verbracht habe und auch dort geboren worden sei. Dann sei sie mit ihren Eltern nach Jordanien gezogen. In Amman habe ihr Vater versucht, sie zu vergewaltigen. Sie hätte ihre Mutter darüber informiert, welche die Situation beobachtet und herausgefunden habe, dass dies mit der Vergewaltigung stimme. Aus diesem Grunde hätten sich ihre Eltern scheiden lassen. Ihre Mutter habe sie – die Kinder – aber finanziell nicht mehr versorgen können. Mit Unterstützung der Behörden und weil ihr Vater dann nach Beweisen für die Vergewaltigung verlangt habe, habe dieser die Obsorge für die Kinder erhalten. Daraufhin sei er mit den Kindern für eineinhalb Jahre nach Tripolis gezogen, wo er immer wieder versucht habe, sie zu vergewaltigen. Nach der Rückkehr nach Jordanien hätte sie öfter eine Anzeige gegen ihren Vater erstattet. Dieser sei deshalb ca. eine Woche in Haft gewesen. Vor der Verurteilung sei dieser von seinem Bruder mit einer Vollmacht aus dem Gefängnis geholt worden. Sie - die Kinder – seien bei einem Onkel und einer Tante in Jordanien geblieben. Sechs Monate nach der Scheidung habe ihre Mutter in Jordanien deren palästinensischen Cousin geheiratet. Mit diesem sei ihre Mutter nach Libyen gezogen und habe die Kinder mitgenommen. Sie seien drei Jahre in Tripolis gewesen. Ihr Vater sei dann illegal von Ägypten nach Libyen gelangt und habe dieser ihrer Mutter die Kinder wieder weggenommen. Sie sei dann von anderen fremden Männern entführt und vergewaltigt worden. Nach eineinhalb Monaten habe sie flüchten können. Als sie ihr Vater gefunden habe, habe dieser und ihr Bruder römisch 40 versucht, sie zu töten. Gemeinsam hätten sie sie entführt, gefesselt und zwei Monate eingesperrt. Sie hätte dann ihre Eltern von einer Ausreise nach Europa überzeugt und seien sie dann im Juni 2014 nach Österreich gelangt.

In der Unterkunft habe ihr Vater erneut versucht, sie zu vergewaltigen, weshalb sie ihn angezeigt hätte. Ihre Schwester sei auch vom Vater geschlagen worden.

Ferner gab die BF zu Protokoll, dass sie - die Kinder – und ihr Vater Palästinenser in Libyen und ihre Mutter Palästinenserin in Jordanien seien. Ihre Mutter sei nur in deren Kindheit zehn Jahre in Syrien gewesen. Ihr Vater habe glaublich auch ein palästinensisch/ jordanisches Reisedokument besessen. In Libyen habe er palästinensisch/ libysche Reisedokumente erhalten.

Abschließend führte die BF aus, dass sie in Libyen ein weiteres Mal für 15 Tage von fremden Männern entführt, vergewaltigt und dadurch schwanger geworden sei. Sie habe aber einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Nur ihre Mutter und ihre Schwester XXXX wüssten davon.Abschließend führte die BF aus, dass sie in Libyen ein weiteres Mal für 15 Tage von fremden Männern entführt, vergewaltigt und dadurch schwanger geworden sei. Sie habe aber einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Nur ihre Mutter und ihre Schwester römisch 40 wüssten davon.

6. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015, Regionaldirektion Salzburg (AS 83 – 136), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien sei gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015, Regionaldirektion Salzburg (AS 83 – 136), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien sei gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Asylwerberin eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG erteilt werde (Spruchpunkt III.).Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Asylwerberin eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine staatenlose Angehörige der palästinensischen Minderheit handle und dass sie Staatsangehörige von Jordanien sei. Die jordanische Staatsangehörigkeit stehe aufgrund des vorgelegten Familienbuches fest. Bezüglich des tatsächlichen Herkunftsstaates Jordanien habe die Antragstellerin keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Die Taten des Vaters gegenüber ihrer Person könnten unter keinen der in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe subsumiert werden. Die Ausstellung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfolge deshalb, da die Antragstellerin als Opfer von fortgesetzter Gewalt im familiären Bereich anzusehen sei.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (AS 179 – 201) Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine jordanische Staatsangehörige handle. Sie sei in Libyen geboren. Der Vater sei staatenloser Palästinenser und sei es wahrscheinlich, dass auch die BF staatenlose Palästinenserin sei.

Zur Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf Jordanien wurden die veralteten Länderfeststellungen kritisiert und die Beweiswürdigung als mangelhaft gerügt. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig und hätte das Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Opfer von häuslichen Gewaltverbrechen) beurteilt werden müssen. Auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien sei rechtswidrig, da sie von ihren Familienangehörigen in Jordanien keine Unterstützung erwarten könne und sie als Kind auch nur eineinhalb Jahre in Jordanien gelebt habe.

Ferner wurden der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 (AS

205 - 219) wurde in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2016 der

bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt wörtlich fest:

"2.2.1. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine jordanische Staatsangehörige handelt.

Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob die Beschwerdeführerin, welche weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil ihres Lebens mit ihrer Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw. nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass sie keine jordanische Staatsangehörige sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle sie zum Ergebnis kommt, das Jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für die BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des XXXX , dass sie dessen Tochter sei und am XXXX in Libyen geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht.Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob die Beschwerdeführerin, welche weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil ihres Lebens mit ihrer Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw. nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass sie keine jordanische Staatsangehörige sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle sie zum Ergebnis kommt, das Jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für die BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des römisch 40 , dass sie dessen Tochter sei und am römisch 40 in Libyen geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht.

Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen (vgl. Seite 30 des angefochtenen Bescheides).Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen vergleiche Seite 30 des angefochtenen Bescheides).

All dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ist der Bescheid daher mit groben Verfahrensmängeln behaftet.

Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin zu klären und sodann - basierend auf ihrer individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land/ den Ländern zu treffen in das/ in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch umfassend mit der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben wird; dies auch unter dem Aspekt einer allfälligen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe (Opfer häuslicher Gewaltverbrechen) und wird es dafür erforderlich sein, die individuelle Gefährdungslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu eruieren. Auch unter dem Gesichtspunkt der subsidiären Schutzgewährung wird die belangte Behörde das individuelle Vorbringen entsprechend zu prüfen haben (Rückkehrmöglichkeiten, Familienbezug, Entfremdung, Lebensbedingungen usw.), was der angefochtene Bescheid ebenfalls vermissen lässt.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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